2914/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.001/74-I/A/3/2005

Wien, am      . Juni 2005

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 2953/J der Abgeordneten Marianne Hagenhofer und GenossInnen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Mit Erkenntnis vom 13.12.2004, B 216/04 – 7, hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde eines Arztes für Allgemeinmedizin entschieden, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der Landesberufungskommission für Oberösterreich vom 24.11.2003, LBK 13/2003 weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei.

 

Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung insbesondere aus, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall nur die Bestimmung des Gesamtvertrages anzuwenden gehabt habe. Der Gesamtvertrag regle nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung, insbesondere auch nicht die Verpflichtung zur Führung eines Pflichtkontos, sondern er knüpfe bloß an den Umstand an, dass ein Vertragsarzt/eine Vertragsärztin in Oberösterreich über ein solches – nach standesrechtlichen Bestimmungen verpflichtend einzurichtendes – Konto verfüge. Der Verfassungsgerichtshof folgt damit der von meinem Ressort ständig vertretenen Auffassung (Nähere Ausführungen dazu sind der Beantwortung der Frage 3 zu entnehmen.)

 

Hinsichtlich der ärztekammerintern erlassenen Vorschriften der Umlagenordnung und der Beitragsordnung hat das Aufsichtsrecht des Ärztegesetzes 1998 zur Anwendung zu gelangen. Gemäß § 195 Abs. 1 erster Satz dieser Vorschrift unterstehen die Ärztekammern in den Bundesländern der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung. Nach Abs. 2 leg. cit. bedürfen unter anderem die

von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Umlagen- und Beitragsordnungen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen Landesregierung.

 

Die rechtliche Beurteilung und allenfalls das Ergreifen von Maßnahmen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes obliegt daher in dieser Angelegenheit unzweifelhaft der Oberösterreichischen Landesregierung, in diesem Fall vertreten durch Dr. Silvia Stöger als zuständige Landesrätin. Den Hinweis auf diese Zuständigkeit als Abschieben meiner Verantwortung zu werten, wie dies die anfragenden Abgeordneten tun, halte ich für nicht statthaft.

 

Frage 3:

Auch hier darf ich zunächst festhalten, dass ich – entgegen den Ausführungen der anfragenden Abgeordneten – nicht Aufsichtsbehörde über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bin (dies ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz). Weiters ist – wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Oberösterreichische Ärztekammer die Oberösterreichische Landesregierung, vertreten durch Dr. Silvia Stöger als zuständige Landesrätin.

 

Zur Frage nach den von mir bis jetzt im Rahmen meiner Zuständigkeit gesetzten Schritten teile ich zunächst mit, dass ich bei meinem Amtsantritt folgende Aktenlage vorgefunden habe:

 

Nachdem die in Rede stehende Problematik erstmals im Oktober 2002 an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen herangetragen worden war, wurden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Österreichischen Ärztekammer zur Stellungnahme aufgefordert. Aus der Stellungnahme der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ging hervor, dass sich die Verpflichtung von Vertragsärzten/-ärztinnen in Oberösterreich, ein Pflichtkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank einzurichten, aus der Umlagenordnung und aus der Beitragsordnung der Ärztekammer für Oberösterreich ergibt. Auf Grund dieser Ärztekammervorschriften wurde in den Oberösterreichischen Ärztegesamtvertrag im Abschnitt G „Rechnungslegung und Honorarüberweisung“ unter Punkt 2b der Honorarordnung die Bestimmung aufgenommen, dass Voraus- und Restzahlungen „auf das Pflichtkonto des Vertragsarztes bei der Oberösterreichischen Landesbank anzuweisen sind“.

 

Da somit eine allfällige Rechtsverletzung im Bereich des ärztlichen Berufsrechtes erfolgt sein musste und die Ärztekammern in den Bundesländern gemäß § 195 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung unterstehen, hat – nach Änderung der Ministerienstruktur - mein Ressort mit Schreiben vom 1.Juli 2003 zuständigkeitshalber das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung von dieser Angelegenheit in Kenntnis gesetzt.

 

In seinem Antwortschreiben vom 30.7.2003 hat das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung – Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht –zumindest eine sofortige Behandlung der Angelegenheit im Wesentlichen unter Hinweis auf das zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Verfahren nach dem ASVG abgelehnt: Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 2003, B 7/03-5 wurde der Beschwerde eines Arztes für Allgemeinmedizin gegen den

 

Bescheid der Landesberufungskommission für Oberösterreich vom 9. Dezember 2002, LBK 02/2002 stattgegeben und dieser Bescheid aus formalen Gründen aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung befand sich das Verfahren daher wieder in dem Stadium, zu dem der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der paritätischen Schiedskommission gestellt hatte.

 

Darüber hinaus stellte sich das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung auf den Standpunkt, dass das in der Umlagenordnung und der Beitragsordnung der Oberösterreichischen Ärztekammer geregelte Pflichtkonto für Ärzte „Ausfluss bzw. Konsequenz der Regelungen im Gesamtvertrag mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse“ sei.

 

Mit Schreiben vom 28.11.2003 hat mein Ressort dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mitgeteilt, dass dieses die Sachlage in Umkehrung der Kausalität verkenne. Das Gesundheitsministerium war nach wie vor der (letztlich vom Verfassungsgerichtshof bestätigten) Auffassung, dass die entsprechende gesamtvertragliche Regelung lediglich die Übernahme einer bereits ärztekammerintern bestehenden Bestimmung darstelle, zumal ein Interesse der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse an einer derartigen Vereinbarung nicht erkennbar sei. Mein Ministerium hat daher das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung neuerlich ersucht, sich der gegenständlichen Angelegenheit anzunehmen und die geeigneten Maßnahmen zur rechtlichen Klärung zu ergreifen.

 

Am 19.1.2004 wurde von einer Rechtsanwaltskanzlei im Namen des vorerwähnten Arztes für Allgemeinmedizin eine Antrag (adressiert an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) gestellt, die Aufsichtsbehörde möge erstens die Rechtswidrigkeit des Punktes G.2.b der Honorarordnung, welche einen integrierenden Bestandteil des Oberösterreichischen Gesamtvertrages darstellt, feststellen und zweitens den entsprechenden Beschluss, mit dem die Aufnahme der verpflichtenden Einrichtung des „Pflichtkontos“ im Verhältnis Vertragsarzt/Vertragsärztin und Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in die Honorarordnung beschlossen worden ist, als gesetz- und gemeinschaftsrechtlich aufzuheben.

 

Mit Schreiben vom 13.2.2004 wurde die Rechtsanwaltskanzlei formlos von der - dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung widersprechenden - Rechtsansicht meines Ressorts in Kenntnis gesetzt. Mit Telefax vom 16.2.2004 haben die genannten Rechtsanwälte die Rechtsmeinung meines Ressorts zur Kenntnis genommen und den mit Schriftsatz vom 19.1.2004 gestellten Antrag zurückgezogen.

 

Seit diesem Vorgang bestand für mich keine Veranlassung, weitere Schritte zu unternehmen.

 

Frage 4:

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erübrigen sich weitere Maßnahmen in der gegenständlichen Angelegenheit.

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin