2914/AB XXII. GP
Eingelangt am 27.06.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
GZ: 11.001/74-I/A/3/2005
Wien, am . Juni 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 2953/J der Abgeordneten Marianne
Hagenhofer und GenossInnen wie folgt:
Fragen
1 und 2:
Mit
Erkenntnis vom 13.12.2004, B 216/04 – 7, hat der Verfassungsgerichtshof auf
Grund der Beschwerde eines Arztes für Allgemeinmedizin entschieden, dass der
Beschwerdeführer durch den Bescheid der Landesberufungskommission für
Oberösterreich vom 24.11.2003, LBK 13/2003 weder in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
in seinen Rechten verletzt worden sei.
Der
Verfassungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung insbesondere aus, dass die
belangte Behörde im Beschwerdefall nur die Bestimmung des Gesamtvertrages
anzuwenden gehabt habe. Der Gesamtvertrag regle nicht die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung,
insbesondere auch nicht die Verpflichtung zur Führung eines Pflichtkontos,
sondern er knüpfe bloß an den Umstand an, dass ein Vertragsarzt/eine Vertragsärztin
in Oberösterreich über ein solches – nach standesrechtlichen Bestimmungen
verpflichtend einzurichtendes – Konto verfüge. Der Verfassungsgerichtshof folgt
damit der von meinem Ressort ständig vertretenen Auffassung (Nähere
Ausführungen dazu sind der Beantwortung der Frage 3 zu entnehmen.)
Hinsichtlich
der ärztekammerintern erlassenen Vorschriften der Umlagenordnung und der
Beitragsordnung hat das Aufsichtsrecht des Ärztegesetzes 1998 zur Anwendung zu
gelangen. Gemäß § 195 Abs. 1 erster Satz dieser Vorschrift unterstehen die
Ärztekammern in den Bundesländern der Aufsicht der örtlich zuständigen
Landesregierung. Nach Abs. 2 leg. cit. bedürfen unter anderem die
von
den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Umlagen- und
Beitragsordnungen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen
Landesregierung.
Die
rechtliche Beurteilung und allenfalls das Ergreifen von Maßnahmen zur
Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes obliegt daher in dieser Angelegenheit
unzweifelhaft der Oberösterreichischen Landesregierung, in diesem Fall
vertreten durch Dr. Silvia Stöger als zuständige Landesrätin. Den Hinweis auf
diese Zuständigkeit als Abschieben meiner Verantwortung zu werten, wie dies die
anfragenden Abgeordneten tun, halte ich für nicht statthaft.
Frage
3:
Auch
hier darf ich zunächst festhalten, dass ich – entgegen den Ausführungen der
anfragenden Abgeordneten – nicht Aufsichtsbehörde über den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger bin (dies ist die Bundesministerin für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz). Weiters ist – wie
bereits ausgeführt - unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Oberösterreichische
Ärztekammer die Oberösterreichische Landesregierung, vertreten durch Dr. Silvia
Stöger als zuständige Landesrätin.
Zur
Frage nach den von mir bis jetzt im Rahmen meiner Zuständigkeit gesetzten
Schritten teile ich zunächst mit, dass ich bei meinem Amtsantritt folgende
Aktenlage vorgefunden habe:
Nachdem
die in Rede stehende Problematik erstmals im Oktober 2002 an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen herangetragen worden
war, wurden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Österreichischen
Ärztekammer zur Stellungnahme aufgefordert. Aus der Stellungnahme der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ging hervor, dass sich die
Verpflichtung von Vertragsärzten/-ärztinnen in Oberösterreich, ein Pflichtkonto
bei der Oberösterreichischen Landesbank einzurichten, aus der Umlagenordnung
und aus der Beitragsordnung der Ärztekammer für Oberösterreich ergibt. Auf
Grund dieser Ärztekammervorschriften wurde in den Oberösterreichischen
Ärztegesamtvertrag im Abschnitt G „Rechnungslegung und Honorarüberweisung“
unter Punkt 2b der Honorarordnung die Bestimmung aufgenommen, dass Voraus- und
Restzahlungen „auf das Pflichtkonto des Vertragsarztes bei der
Oberösterreichischen Landesbank anzuweisen sind“.
Da
somit eine allfällige Rechtsverletzung im Bereich des ärztlichen Berufsrechtes
erfolgt sein musste und die Ärztekammern in den Bundesländern gemäß § 195 Abs.
1 Ärztegesetz 1998 der Aufsicht der örtlich zuständigen Landesregierung
unterstehen, hat – nach Änderung der Ministerienstruktur - mein Ressort mit Schreiben
vom 1.Juli 2003 zuständigkeitshalber das Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung von dieser
Angelegenheit in Kenntnis gesetzt.
In seinem Antwortschreiben vom
30.7.2003 hat das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung – Abteilung
Sanitäts- und Veterinärrecht –zumindest eine sofortige Behandlung der
Angelegenheit im Wesentlichen unter Hinweis auf das zu diesem Zeitpunkt noch
anhängige Verfahren nach dem ASVG abgelehnt: Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 10. Juni 2003, B 7/03-5 wurde der Beschwerde eines Arztes für
Allgemeinmedizin gegen den
Bescheid der
Landesberufungskommission für Oberösterreich vom 9. Dezember 2002, LBK 02/2002
stattgegeben und dieser Bescheid aus formalen Gründen aufgehoben. Zum Zeitpunkt
der Stellungnahme des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung befand
sich das Verfahren daher wieder in dem Stadium, zu dem der Beschwerdeführer
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
zweiwöchigen Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen
Bescheid der paritätischen Schiedskommission gestellt hatte.
Darüber hinaus stellte sich das
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung auf den Standpunkt, dass das in
der Umlagenordnung und der Beitragsordnung der Oberösterreichischen Ärztekammer
geregelte Pflichtkonto für Ärzte „Ausfluss bzw. Konsequenz der Regelungen im
Gesamtvertrag mit der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse“ sei.
Mit Schreiben vom 28.11.2003 hat
mein Ressort dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mitgeteilt, dass
dieses die Sachlage in Umkehrung der Kausalität verkenne. Das
Gesundheitsministerium war nach wie vor der (letztlich vom
Verfassungsgerichtshof bestätigten) Auffassung, dass die entsprechende
gesamtvertragliche Regelung lediglich die Übernahme einer bereits
ärztekammerintern bestehenden Bestimmung darstelle, zumal ein Interesse der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse an einer derartigen Vereinbarung nicht
erkennbar sei. Mein Ministerium hat daher das Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung neuerlich ersucht, sich der gegenständlichen Angelegenheit
anzunehmen und die geeigneten Maßnahmen zur rechtlichen Klärung zu ergreifen.
Am 19.1.2004 wurde von einer
Rechtsanwaltskanzlei im Namen des vorerwähnten Arztes für Allgemeinmedizin eine
Antrag (adressiert an das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz) gestellt, die Aufsichtsbehörde möge erstens
die Rechtswidrigkeit des Punktes G.2.b der Honorarordnung, welche einen
integrierenden Bestandteil des Oberösterreichischen Gesamtvertrages darstellt,
feststellen und zweitens den entsprechenden Beschluss, mit dem die Aufnahme der
verpflichtenden Einrichtung des „Pflichtkontos“ im Verhältnis
Vertragsarzt/Vertragsärztin und Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in die
Honorarordnung beschlossen worden ist, als gesetz- und gemeinschaftsrechtlich
aufzuheben.
Mit Schreiben vom 13.2.2004 wurde
die Rechtsanwaltskanzlei formlos von der - dem Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung widersprechenden - Rechtsansicht meines Ressorts in Kenntnis
gesetzt. Mit Telefax vom 16.2.2004 haben die genannten Rechtsanwälte die
Rechtsmeinung meines Ressorts zur Kenntnis genommen und den mit Schriftsatz vom
19.1.2004 gestellten Antrag zurückgezogen.
Seit diesem Vorgang bestand für mich keine
Veranlassung, weitere Schritte zu unternehmen.
Frage
4:
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes erübrigen sich weitere Maßnahmen in der
gegenständlichen Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin