2916/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 23. Juni 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0050-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2947/J betreffend „Wohnbauforschungsprojekt Neumarkt II/C, F 519 - Missprojekt Solaranlage“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 27. April 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Projekte „Gartenstadt Puchenau II“ und „Neumarkt II“ waren voneinander unab­hängige Projekte.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:

 

Bereits nach der ersten Heizperiode (1981/1982) hat die „Neue Heimat“ mitgeteilt, dass die Solaranlage mit schweren Mängeln behaftet war und keinen wirtschaftlichen Nutzen erbrachte. Eine Sanierung der Anlage war laut Gutachten des vom Gericht be­stellten Sachverständigen wirtschaftlich nicht vertretbar.

Da somit das Förderungsziel, die Herstellung einer funktionsfähigen Solaranlage, nicht erfüllt wurde, ist vom Gesamtdarlehen im Ausmaß von ATS 21.175.801,82 ein Betrag von ATS 10.000.000,- in einen nichtrückzahlbaren Beitrag umgewandelt worden. Dieser Betrag wurde beim damals noch bestehenden Budgetansatz für die Wohnbauforschung ausgebucht.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Nein, die Laufzeit des Darlehens für den Förderungsfall „Gartenstadt Puchenau II“ beträgt ebenfalls 47,5 Jahre.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 9 der Anfrage:

 

Aufgrund des 1989 veröffentlichten Forschungsberichtes haben die Solaranlagen die geplanten Vorgaben voll erfüllt. Der Bauträger hat sich im Vorwort des Forschungsberichtes für die Bewilligung des Forschungsprojektes in Neumarkt ausdrücklich bedankt.

 

 

Antwort zu den Punkten 7 und 10 der Anfrage:

 

Das Darlehen für die Solaranlagen in Neumarkt wurde 1979 zugesichert. In dem 1989 veröffentlichten Forschungsbericht, der von den Planern der Solaranlagen erstellt wurde, wird erstmals erwähnt, dass die Lebensdauer der Solaranlagen mit 20 Jahren angenommen wurde.

Die Laufzeit der Forschungsdarlehen entsprach der damals geltenden Bestimmung für Darlehen gem. Wohnbauförderungsgesetz 1968. Während der Gültigkeit dieser gesetzlichen Regelung wurden alle Forschungsdarlehen mit dieser Laufzeit vergeben.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Nein, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit war weder bei der Beauftragung der Planung und der ausführenden Firmen, noch bei der Evaluierung, die mit der Erstellung des Forschungsberichtes 1989 beendet wurde, eingebunden.

 

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Es wurden keine unterschiedlichen Finanzierungszeiträume gewählt. Für beide Projekte beträgt die Darlehenslaufzeit 47,5 Jahre.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind im Zeitraum zwischen 1989 bis Anfang 2004 keine Informationen, weder positive noch negative, über die Solaranlagen zugegangen.

 

 

Antwort zu den Punkten 13 bis 16 der Anfrage:

 

Für die Umwandlung des Darlehens in einen nichtrückzahlbaren Beitrag besteht nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen keine Handhabe. Es führt dazu aus, dass der Umstand, dass die Laufzeit der Förderungsrückzahlung über die Lebensdauer des geförderten Gegenstandes hinausgeht, als kein Grund für eine Umwandlung erscheint und weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen wäre, dass bereits zum Zeitpunkt der Förderungsgewährung den Förderungsempfänger bekannt war, dass die Darlehenslaufzeit über die Lebensdauer der geförderten Gegenstände/Anlagen hinausgeht. Für die Einstellung der Einziehung der Forderung nach § 61 Bundeshaushaltsgesetz lägen die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht vor. Dies gelte auch für einen allfälligen Forderungsverzicht gem. § 62 Bundeshaushaltsgesetz, da keine Gründe für eine Unbilligkeit der Einziehung der Forderung bestehen.

 

 

Antwort zu den Punkten 17 und 18 der Anfrage:

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind derartige Schadenersatzansprüche gegen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund des vorstehend Ausgeführten nicht gerechtfertigt.

 

 

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

 

Die Errichtung der solaren Warmwasseraufbereitung und Teilheizung dürfte ihre Gründe in der damaligen Energiekrise und in der Erwartung weiter stark steigender Energiepreise gehabt haben. Deshalb wurde die Nutzung alternativer Energiequellen forciert. Eine Rentabilitätsrechnung wurde vom Antragssteller nicht vorgelegt bzw. vom Wohnbauforschungsbeirat beim vormaligen Bundesministerium für Bauten und Technik, der mit externen Experten besetzt war und das Projekt in der 21. Sitzung am 4.11.1977 genehmigt hatte, nicht verlangt.