292/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen
vom 26. März 2003, Nr. 238/J, betreffend Ausnahmen für Wirkstoffe in Pestizidprodukten,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Einleitend darf festgehalten werden, dass nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in einem gemeinschaftlichen Programm alle
"alten Wirkstoffe" (d.h. Wirkstoffe, die bereits vor Mitte 1993 in zumindest einem Mitgliedstaat
in einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten waren) auf eine mögliche Aufnahme
in den Anhang l („Positivliste") der genannten Richtlinie geprüft werden.

Durch die hohe Anzahl der von den Pflanzenschutzmittelfirmen nicht notifizierten ("nicht ver-
teidigten") Altwirkstoffe, welche in vier zeitlich versetzten Stufen zur gemeinschaftlichen Prü-
fung aufgerufen wurden, sind viele Entscheidungen in negativer Hinsicht (Nichtaufnahme in
den Anhang l) bereits mehr oder weniger vorweggenommen worden. Altwirkstoffe, deren
Sicherheit beim Einsatz für die Nahrungsmittelproduktion nicht eindeutig belegt werden kön-
nen und von den Pflanzenschutzmittelfirmen daher im Rahmen des EU-Altwirkstoff-
prüfungsprogrammes nicht verteidigt werden, müssen in nächster Zeit vom Markt genommen
werden und nur in Ausnahmefällen ("Essential uses") kann es zeitliche Übergangsfristen
geben.


Mit der Verordnung (EG) Nr. 2076 der Kommission vom 20. November 2002 wurde unter
anderem die Nichtaufnahme der Wirkstoffe in den Anhang l, welche in der zweiten und drit-
ten Stufe der Wirkstoffprüfung nicht verteidigt werden sowie eine Liste der „Essential uses"
für Wirkstoffe mit zeitlich befristeten Übergangsregelungen erlassen.

Zweck dieser Maßnahme ist es, die Schutzvorkehrungen zu verbessern, um sicherzustellen,
dass alle diese Produkte ohne Gefahr für Umwelt und Gesundheit eingesetzt werden kön-
nen. 320 Wirkstoffe, die in der Europäischen Union in Pflanzenschutzmitteln Verwendung
finden, werden gemäß Artikel 2 der obigen Entscheidung der Kommission auf Grund fehlen-
der Notifikation nicht in den Anhang l („Positivliste") der Richtlinie 91/414/EWG aufgenom-
men, sodass Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, welche einen dieser Wirkstoffe enthal-
ten, bis zum 25. Juli 2003 durch die nationalen Behörden aufzuheben sind. Die Abverkaufs-
frist für diese Pflanzenschutzmittel endet gemäß Artikel 3 (a) der obigen Entscheidung der
Kommission spätestens mit 31. Dezember 2003 (Ausnahme „Essential uses").

Zu den Fragen 1 bis 3:

Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten 7 Wirkstoffe wurden Österreich spezifi-
sche Ausnahmen gewährt. Österreichische Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese
Wirkstoffe enthalten, können für die entsprechenden aufgeführten spezifischen Indikationen
bis spätestens 30. Juni 2007 aufrecht bleiben, wenn sichergestellt ist, dass

    keine schädlichen Effekte auf Menschen oder Tiere auftreten und keine unannehmbaren
Auswirkungen auf die Umwelt eintreten,

    die am Markt bleibenden Pflanzenschutzmittel neu gekennzeichnet werden um sicherzu-
stellen, dass nur die eingeschränkten, spezifischen Verwendungen aufscheinen,

    geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um mögliche Risiken zu re-
duzieren,

    sichergestellt wird, dass Alternativen für diese speziellen Verwendungen seriös gesucht
werden.

Die Abverkaufsfrist für diese Pflanzenschutzmittel endet gemäß Artikel 3 (b) der obigen Ent-
scheidung der Kommission spätestens mit 31. Dezember 2007.


 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle: Für Österreich gewährte Ausnahmen („Essential uses") und Begründung der
Notwendigkeit

Wirkstoff

 

Essential
use

 

Zugelassenen Pflanzenschutzmittel
und Begründung der Notwendigkeit

 

Hexazinon

 

Nadelbäume

 

Forstgranulat Avenarius, Pfl.Reg.Nr. 21 17, und Velpar,
Pfl.Reg.Nr. 1968: Anwendung im Forst gegen Gräser und Un-
kräuter; derzeit unverzichtbar für das Resistenzmanagement;

 

Mepronil

 

Salat

 

Basitac 75 WP, Pfl.Reg.Nr. 2363: Hinsichtlich der Bekämpfung
der Schwarzfäule bestehen derzeit keine Alternativen für ein
Resistenzmanagement;

 

Omethoat

 

Zierpflanzen

 

Folimat, Pfl.Reg.Nr. 1288: Hinsichtlich der Bekämpfung von
Raupen gibt es derzeit keine Alternativen; Omethoat ist derzeit
in der Integrierten Produktion Zierpflanzen im ÖPUL zulässig
und notwendig für das Resistenzmanagement;

 

Orbencarb

 

Lupine

 

Lanray L, Pfl.Reg.Nr. 2240: Derzeit das einzige Pflanzen-
schutzmittel zur Unkrautbekämpfung in Lupine

 

Oxycarboxin

 

Zierpflanzen

 

Plantvax, Pfl.Reg.Nr. 1560: Anwendung gegen Rostkrankhei-
ten; derzeit unverzichtbar für das Resistenzmanagement;

 

Sethoxydim

 

Erdbeeren

 

Super Monalox, Pfl.Reg.Nr. 2182: Ohne diesen Wirkstoff be-
stehen derzeit keine Möglichkeiten einen anderen Wirkstoff mit
unterschiedlichen Wirkmechanismus zur Minimierung von Re-
sistenzerscheinungen einzusetzen.

 

Triforin

 

Bohnen,
Gurken,
Zierpflan-
zenbau,
Rosen

 

Saprol Neu: Zulassung bereits gestrichen, da Alternativen in
der Zwischenzeit vorhanden

 

Die Anwendung der betroffenen Pflanzenschutzmittel erfolgt ausschließlich in sehr reduzier-
tem Umfang; die meisten zugelassenen Indikationen der betroffenen Pflanzenschutzmittel
werden gestrichen.

Ein Großteil der mit Verordnung (EG) Nr. 2076 der Kommission vom 20. November 2002
nicht in den Anhang l aufgenommen Wirkstoffe wurden seitens der Pflanzenschutz-


mittelunternehmen aus rein ökonomischen Gründen nicht verteidigt (z.B. zu kleiner Markt).
So lange eine Zulassung weiter besteht, unterliegt der Zulassungsinhaber der Meldepflicht
gemäß § 25 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 insbesondere hinsichtlich nachträglich
bekannt gewordener Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen
nicht im Einklang stehen.

Generell setzt Österreich bei der Reduzierung von Pestiziden in der Landwirtschaft auf Maß-
nahmen und Vorschriften, welche in unterschiedlichen Gesetzesmaterien geregelt sind und
durch Begleitmaßnahmen (wirtschaftliche Anreize) unterstützt werden (Maßnahmen-Mix).

Zu Frage 4:

Die Zulassungen der betroffenen Pflanzenschutzmittel werden bis spätestens 25. Juli 2003
von Amts wegen gemäß § 18 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 durch Bescheid abge-
ändert. Die Abverkaufsfrist wird mit 31. Dezember 2003 festgesetzt, d.h. ab dem 1. Jänner
2004 dürfen nur mehr Pflanzenschutzmittel mit neuer Kennzeichnung im Handel sein.

Zu Frage 5:

Hinsichtlich der Suche nach Alternativen für diese speziellen Verwendungen wurden bereits
mehrere Expertensitzungen auf EU-Ebene abgehalten. Die Österreichische Agentur für Ge-
sundheit und Ernährungssicherheit (AGES) bemüht sich im Rahmen der Forschung um Lö-
sungsmöglichkeiten. Des weiteren hat auch bereits die Österreichische Arbeitsgemeinschaft
für Integrierten Pflanzenschutz (ÖAIP) eine intensive Mitarbeit bei der Aufarbeitung dieser
Problemfelder angeboten.