2923/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.06.2005
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas KHOL

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Wien, am      . Juni 2005

DVR: 0000051

 

 
 

 

 

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde haben am

27. April 2005 unter der Nr. 2954/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Auflösung des Zivildiener Rückstaus“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Seit Einführung des Zivildienstes wurde bei 157.476 Personen mit Bescheid die Zivildienstpflicht festgestellt. Hievon sind 152.593 weiterhin zivildienstpflichtig.

 

Zu Frage 2:

Am 1. Mai 2005 versahen 9.566 Zivildienstleistende den ordentlichen Zivildienst.

 

Zu Frage 3:

Bis Mai 2005 wurde vorerst ein Bedarf von 6.620 Zivildienern gemeldet und wurden 5.888 Zivildienstpflichtige zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen.

 

Zu Frage 4:

Zuweisbare Zivildienstpflichtige:                                          6.994
Rechtskräftiger Aufschub gemäß § 14 ZDG:                      1.887
Laufende Aufschubverfahren:                                                163
Rechtskräftige Befreiungen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 ZDG:     156
Laufende Befreiungsverfahren:                                                65

 

Zu Frage 5:

Am Stichtag 1. Mai 2005 waren 245 Zivildienstanträge in Bearbeitung.

 

Zu Frage 6:

Eine verfügte Aufstockung von Zivildienstplätzen ist dem Bundesminister für Inneres vom Landeshauptmann gemäß § 4 Abs. 5a ZDG lediglich zur Kenntnis zu bringen. Eine „Befürwortung“ sieht das Gesetz nicht vor. Im Zweifelsfall ist vom Landeshauptmann ein Gutachten des Zivildienstrates einzuholen.

 

Zu Frage 7:

Der Verfassungsgerichtshof hat bislang keine Empfehlung über die genaue Höhe des Betrages einer angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden abgegeben.

 

Zu Frage 8:

Seit dem Jahr 1999 sind 487 Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ZDG erfolgt. Die Herauslösung der im Jahr 1999 gewährten Befreiungen ist nicht möglich, da diese Befreiungen im Dreijahresbericht gemäß § 57 Abs. 2 ZDG, der dem Nationalrat im April 2002 vorgelegt worden ist, mit jenen der Jahre 2000 und 2001 zusammengefasst sind.