2934/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.05.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Trunk, Kolleginnen und Kollegen haben am
29.
April 2005 unter der Nr. 2973/J an mich eine schriftliche
parlamentarische An-
frage
betreffend politischer Imageschaden für Österreich durch „Kameradenmörder"-
Aussagen des BR Siegfried Kampl und Schweigen des Bundeskanzlers gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2, 3 und 5:
Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG sind der
Nationalrat und der Bundesrat befugt, die Ge-
schäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle
Ge-
genstände
der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlan-
gen.
Es trifft zwar zu, dass Angelegenheiten der staatlichen Verfassung in die Zu-
ständigkeit
des Bundeskanzlers fallen; die vorliegende Anfrage nimmt jedoch auf
Äußerungen
des BR Kampl Bezug. Das nach der Bundesverfassung bestehende
Interpellationsrecht
kann aber nicht so verstanden werden, dass es zur „Geschäfts-
führung" des Bundeskanzlers im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG gehören
würde,
Aussagen von
Mitgliedern des Bundesrates kommentieren zu müssen.
Zur Frage 4:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es
aufgrund der geltenden Verfassungsrechts-
lage
dem Bundeskanzler nicht zusteht, einem gewählten Mandatar sein Mandat ab-
zuerkennen.
Die ÖVP hat jedoch im Nationalrat eine Verfassungsänderung vorgeschlagen,
wo-
nach
der Landtag auch innerhalb seiner Gesetzgebungsperiode beschließen kann,
dass
der Vorsitz im Bundesrat von einem anderen Vertreter des Landes geführt
werden soll.
Dadurch kann der Landtag auf Umstände reagieren, die eine Vorsitzführung im
Bundesrat durch den an erster Stelle entsendeten Vertreter als untunlich erscheinen
lassen.
Ich habe diese Vorgangsweise unterstützt und sie wurde ja schlussendlich auch von
Ihrer Fraktion mitgetragen.