294/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und
Kollegen vom 26. März 2003, Nr. 266/J, betreffend Nitratbelastung des Grundwassers in
Österreich, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Das Aktionsprogramm des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen wurde am 29. September 1999 im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung, Nr. 188/1999, veröffentlicht und ist am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten. Der
Zeitraum, für den eine Beurteilung des Anwendungsausmaßes erfolgen soll, kann daher
frühestens mit Herbst 1999 beginnen.

Da die Richtlinie 91/676/EWG des Rates keine hinreichend detaillierten Vorgaben zur
Kontrolle der Anwendung von Aktionsprogrammen enthält, wurde anlässlich der nationalen
Umsetzung von der Regelung eines spezifischen Überwachungsmodus Abstand genommen.
Vielmehr stellt die Überwachung des Aktionsprogrammes einen Aufgabenbereich der
Gewässeraufsicht (§ 130 WRG 1959) dar. Die Erfüllung dieser Anforderungen erfolgt
äußerst vielseitig, teils immissionsseitig im Rahmen der Beobachtungsprogramme gemäß


der Wassergüteerhebungsverordnung, teils emissionsseitig durch Anlagenüberwachungen,
aber auch durch gewässerpolizeiliche Aktivitäten. Die konkrete Organisation der
Gewässeraufsicht obliegt aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben den Ländern. Im
Sinne eines effizienten Ressourceneinsatzes wird die Intensität der Aktivitäten mit der Höhe
der Nitratbelastung in der jeweiligen Region abzuwägen sein.

Ergänzend dazu wirken die laufenden Kontrollen im Zuge des landwirtschaftlichen
Förderungswesens, da dabei auch allfällige Übertretungen des Aktionsprogramms Nitrat
festgestellt und durch Meldung an die Wasserrechtsbehörden einer verwaltungsstrafrecht-
lichen Ahndung zugeführt werden können.

Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern erscheint angesichts des angesprochenen
äußerst unterschiedlichen Ausmaßes der regionalen Betroffenheit wenig aussagekräftig.
Überdies herrscht bei den zuständigen Behörden kein einheitlicher Dokumentationsmodus
hinsichtlich der durchgeführten Verfahren. Das Strafausmaß von in acht Verfahren
verhängten Strafen lag zwischen 145 und 1.500 Euro.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in allen Bundesländern eine Vielzahl der
behördlichen Aktivitäten aufgrund von Meldungen der AMA gesetzt wird. Ein weiterer Impuls
ergibt sich vielfach auch aus Anzeigen oder Mitteilungen aus der Bevölkerung bzw.
Exekutivorganen aber auch durch andere Tätigkeiten im Rahmen der Gewässeraufsicht,
denen die Behörden in der Folge nachzugehen haben.

Zu Frage 2:

Eine gesonderte Begründung für die Einstufung der Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten
als „mäßig" bzw. als „unzureichend" ist im Bericht der Europäischen Kommission betreffend
Nitrat-Richtlinie in der Regel nicht enthalten. Im Bericht wurde auf Seite 21 lediglich
vermerkt, dass der „wichtige Punkt der Mindestpflanzenbedeckung während des Winters
(der allerdings im Anhang II der Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben ist) nicht
ausreichend berücksichtigt wird...."

Das österreichische Aktionsprogramm, das im gesamten Bundesgebiet anzuwenden ist,
enthält ausschließlich die in der Richtlinie vorgegebenen verpflichtenden Maßnahmen


(zusätzliche freiwillige Maßnahmen sind im ÖPUL und nicht im Österreichischen Aktions-
programm enthalten). Die beiden in der Anfrage angeführten Maßnahmen „Fruchtfolge,
Beibehaltung einer ständigen Mindestpflanzenbedeckung" und „Pflanzenbedeckung während
der Regenzeit/Wintermonate" sind keine zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen, wie auch
im Bericht der Europäischen Kommission richtig zitiert. Sie sind daher im österreichischen
Aktionsprogramm, das ja in seiner Gesamtheit rechtlich verpflichtend umzusetzen ist, nicht
enthalten. Das formale Fehlen der beiden angeführten freiwilligen Maßnahmen im
Österreichischen Aktionsprogramm wurde jedoch von der Europäischen Kommission
offenbar als „unzureichende Entsprechung" eingestuft. (Die Umsetzung von Maßnahmen in
freiwilligen Programmen war nicht Gegenstand der Prüfung).

 

Die im Bericht der Kommission enthaltenen Wertungen dürften auf den Ergebnissen einer
von der Kommission beauftragten Studie fußen, in der am „grünen Tisch" die Aktions-
programme der Mitgliedstaaten mit den Vorgaben der Richtlinie verglichen worden sind. Ein
Teil der als „unzureichend" eingestuften Maßnahmen des österreichischen Aktions-
programms dürfte u.a. auf Sprachschwierigkeiten aber auch mangelndes Verständnis der
aus den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich stammenden Ersteller der Studien für
Sachzwänge im alpinen Raum zurückzuführen sein. So ist z.B. die Einstufung „der
Einschränkung des Aufbringens (von Düngemitteln) auf stark geneigte Flächen" auf die
Haltung der aus den Niederlanden stammenden Studienersteller zurückzuführen, dass eine
Düngung lediglich bis 6% Neigung, im hügeligen Gebiet bis maximal 8-10% Neigung
zulässig sei. Die Übertragung niederländischer Erfahrungen auf völlig anders geartete
österreichische Verhältnisse ist fachlich unzulässig. Die Übernahme einer derartigen
Vorgabe würde eine landwirtschaftliche Nutzung weiter Teile Österreichs völlig unmöglich
machen.

Die im österreichischen Aktionsprogramm (September 1999) enthaltenen Regelungen
bezüglich

    „Lagerung von Gülle und Fassungsvermögen für die Dunglagerung (§ 6 Abs. 1 -
     mindestens 10 Wochen außerhalb des Berggebietes)" wurden als „unzureichend"
     angeführt, die

         „Zeiträume, in denen das Ausbringen von Düngemitteln verboten ist (§ 2 - 30. November
      bis 1. Februar entspricht 2 Monate)",


    „Einschränkungen des Ausbringens auf wassergesättigten, gefrorenen oder schnee-
     bedeckten Böden (§ 4 Abs. 4 - mindestens 10 cm Schneedecke)",

      „Einschränken des Ausbringens (von Düngemitteln) in der Nähe von Wasserläufen (§ 5 -
    2,5 bis 10 Meter) wurden als „mäßig ausreichende" bis „unzureichende" Umsetzung
    gewertet.

Zu den Fragen 3 und 4:

Österreich hat am 23.12.2002 zeitgerecht die mit Gründen versehene Stellungnahme der
Europäischen Kommission beantwortet. Hierbei wurde jeder der von der Europäischen
Kommission beanstandeten Punkte im Detail behandelt sowie eine neue Fassung des
österreichischen Aktionsprogramms übermittelt.

Hierbei wurden sämtliche der von der Europäischen Kommission beanstandeten Punkte
strenger bzw. präziser gefasst. Eckpunkte des der Kommission im Entwurf übermittelten
Aktionsprogramms sind:

    Ausweitung der Zeiträume, in denen Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen,
    gestaffelt nach Bodennutzung und Düngerart (z.B. für landwirtschaftliche Nutzflächen
    ohne Gründeckung 4 Monate vom 15. Oktober bis 15. Februar);

    Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Ausbringung von Düngemitteln in Hanglagen
    (wie z.B. verpflichtende Teilung der Düngegaben, Ausbringung auf Hanglagen über 10%
   Neigung grundsätzlich nur auf Flächen mit Pflanzenbewuchs oder unmittelbar vor dem
   Anbau, bei Kulturen mit besonders später Frühjahrsentwicklung zusätzliche Maßnahmen
  wie Querstreifeneinsaat, abschwemmungshemmende Anbauverfahren (z.B. Schlitzsaat),
  20 Meter breite gut bestockte Pufferstreifen zum Gewässer und dergleichen ...);

      Neudefinition der geschlossenen Schneedecke nach den Vorstellungen der Kommission;

    Ausweitung der Gewässerrandzonen (z.B. mindestens 20 Meter zu Seen, mindestens 10
 Meter bei Hangneigungen über 10%, ansonsten mindestens 5 Meter...);

      Ausweitung der Düngerlagerkapazität auf grundsätzlich mindestens 6 Monate;

  Einarbeitung der Düngemittel optimalerweise binnen 4 Stunden, zumindest jedoch
während des auf die Ausbringung folgenden Tages.


 

Zu Frage 5:

Es ist vorgesehen, die bisherige Praxis weiterzuführen bzw. erforderlichenfalls zu
intensivieren.

Österreich betreibt seit Jahren ein international vorbildliches Messnetz von knapp 250
Fließgewässermessstellen und etwas über 2000 Grundwassermessstellen zur Verfolgung
der Entwicklung der Wassergüte. Die Ergebnisse dieses Messnetzes sowie die Trends in der
Entwicklung der Nitratgehalte werden die zentralen Indikatoren für das Greifen der
Maßnahmen des flächendeckend anzuwendenden Aktionsprogramms darstellen.

Die Einhaltung der Vorgaben des Aktionsprogramms wird auch weiterhin von der Wasser-
rechtsbehörde zu überwachen sein, wobei die oben angeführten Ergebnisse der Entwicklung
der Wassergüte - über die Routinekontrolle hinaus - klare örtliche Schwerpunktsetzungen
der Kontrolle erlauben.

Zu Frage 6:

Bodenkontrollen sind die auf Seite 28 des Berichtes der Europäische Kommission ange-
führten „Bodenanalysen zur Optimierung des Stickstoffeinsatzes entsprechend dem
Nährstoff bedarf der Pflanzen, somit durchaus auch die N-min Untersuchungen.

Im Rahmen des ÖPUL 2000 werden im Maßnahmenpaket 2.31 Projekte für den vor-
beugenden Gewässerschutz in den sensiblen Regionen gefördert. Dieses Paket enthält auch
die Maßnahme „Bodenproben und Analysen (Ermittlung des N-min-Wertes)". Hiermit wird
deutlich, dass das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (BMLFUW) diese Maßnahme als sinnvoll erachtet und gewillt ist,
finanzielle Anreize - und nur diese sind zur Durchführung solcher Maßnahmen sinnvoll - zu
gewähren.

Die Landes-Landwirtschaftskammern unterstützen oft im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit
die Kontrolle der N-min-Werte in den landwirtschaftlichen Betrieben, wobei auch kritische
Stimmen gegenüber dieser nicht immer zuverlässigen Methode bei Beratern und


Wissenschaftlern häufig sind. Eine verpflichtende Kontrolle des Gehaltes an löslichem, sofort
verfügbarem Stickstoff im Boden ist aus diesem Grund abzulehnen

Zu Frage 7:

Eine aktuelle Datenauswertung  der Nitratgehalte in den Grundwasservorkommen  Ost-
österreichs zeigt folgende Entwicklungen:

Grundwassergebiet

 

Fläche
(km²)

 

Mess-
stellen-
anz.
92/94

 

MW
92/94

 

Mess-
stellen-
anz.
96/99

 

MW
96/99

 

Mess-
stellen-
anz.
00/01

 

MW
00/01

 

Differenz
d.      MW
96/99    u.
00/01

 

Trend 96/99
bis 00/01

 

Stremtal

 

50

 

6

 

20,2

 

6

 

21,5

 

6

 

20,5

 

-1,1

 

fallend

 

Heideboden

 

113

 

7

 

32,4

 

7

 

33,4

 

7

 

26,0

 

-7,4

 

stark fallend

 

Parndorfer Platte

 

254

 

7

 

61,1

 

7

 

73,9

 

7

 

64,4

 

-9,5

 

stark fallend

 

Wulkatal

 

454

 

11

 

53,3

 

9

 

99,9

 

9

 

71,9

 

-28,0

 

stark fallend

 

lkvatal-2

 

139

 

5

 

37,8

 

9

 

48,9

 

9

 

48,4

 

-0,5

 

stabil

 

Rabnitztal

 

44

 

9

 

29,5

 

10

 

21,2

 

10

 

20,4

 

-0,8

 

stabil

 

Lafnitztal

 

123

 

16

 

18,5

 

27

 

11,7

 

24

 

8,5

 

-3,2

 

fallend

 

Feistritztal

 

66

 

12

 

35,2

 

24

 

32,1

 

12

 

13,8

 

-18,3

 

stark fallend

 

Raabtal

 

132

 

18

 

15,0

 

23

 

12,7

 

18

 

10,5

 

-2,2

 

fallend

 

Seewinkel

 

443

 

24

 

62,7

 

24

 

52,2

 

24

 

36,3

 

-15,9

 

stark fallend

 

Prellenkirchner Flur

 

56

 

-

 

-

 

5

 

145,3

 

6

 

122,0

 

-23,3

 

stark fallend

 

Marchfeld

 

1018

 

76

 

51,3

 

82

 

57,3

 

76

 

54,1

 

-3,2

 

fallend

 

Südl. Wiener Becken

 

1198

 

102

 

29,6

 

123

 

33,6

 

100

 

27,6

 

-6,0

 

stark fallend

 

Pinkatal

 

47

 

9

 

25,9

 

13

 

12,2

 

20

 

7,0

 

-5,2

 

stark fallend

 

MW: Mittelwert der Nitratkonzentration

In allen Grundwassergebieten besteht seit dem Jahre 1996 eine zufriedenstellende
Entwicklung. In welchem Ausmaß ein Zusammenhang mit der regionalen Annahme von
Maßnahmen des Programms ÖPUL 2000 besteht, wird im Rahmen der Evaluierung dieses
Programms untersucht.

Das ÖPUL 2000 berücksichtigt die oft bisher nicht zufriedenstellende Teilnahme an
gewässerschutzrelevanten Maßnahmen in den Problemgebieten. Eine Erhöhung der
Teilnahmedichte konnte somit erzielt werden. Aufgrund der in diesen Gebieten langsamen
Grundwasserneubildung ist mit einer langsamen Verbesserung der Situation zu rechnen.


 

Zu den Fragen 8 und 9:

Für die regionale Umsetzung der § 33f WRG 1959 Programme zur Verbesserung der
Qualität von Grundwasser ist der Landeshauptmann zuständig. Vorerst sind die Länder
bemüht, durch gezieltes Anbieten von Förderungsprogrammen in den Problemgebieten und
Beratung die Verbesserung der Grundwasserqualität auf freiwilliger Basis zu erreichen.
Besonders zu erwähnen ist hier die ÖPUL-Maßnahme 2.31, die einen Rahmen vorgibt, der
vom Landeshauptmann auf die speziellen örtlichen Verhältnisse abgestimmt werden kann .

Gemäß § 33f Abs. 1 WRG 1959 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasser-
zustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern,
mit Verordnung u.a. den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden
Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung
der konkreten Programme für die voraussichtlichen Maßnahmengebiete zu wählen hat.

Diese vorbeugend gesetzten freiwilligen Maßnahmen sind großteils durch die ÖPUL-
Maßnahmen des Punktes 2.31 „Projekte für den vorbeugenden Gewässerschutz" inklusive
Anhang 17+18 abgedeckt und werden bereits in den kritischen Gebieten durchgeführt.

Zu Frage 10:

Das Aktionsprogramm Nitratrichtlinie legt keine Obergrenze für den Tierbesatz fest. Es
enthält jedoch Vorgaben bezüglich der maximal auszubringenden Wirtschaftsdüngermenge
(210 kg N/ha, bzw. seit 18.12.2002 170 kg N/ha) damit wird auch ein DGVE Maß je Hektar
festgelegt, das keinesfalls überschritten werden darf. Für die Ausbringung höherer
Wirtschaftsdüngermengen wäre ein Antrag bei der Europäischen Kommission auf
Ausnahmeregelung erforderlich. Ein Bewilligungstatbestand hinsichtlich der Haltung von
Tieren ist im Aktionsprogramm für den Fall einer Überschreitung von 2,7 DGVE pro Hektar
nicht vorgesehen.


 

 

 

 

 

Zu Frage 11:

Diese Aussagen basieren auf dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie gelegten
„Österreichischen Bericht zur EU- Nitratrichtlinie über den Zeitraum 1996-1999", der 2001
von Seiten des BMLFUW veröffentlicht worden ist und seit diesem Zeitpunkt auf der
Homepage einsehbar ist (www.lebensministerium.at/wasser/ unter dem Bereich EU /
Internationales - Nitratrichtlinie).

Die Tabelle in Beantwortung der Frage 7 stellt für die Grundwassergebiete im Osten
Österreichs die Entwicklung der Grundwassergüte dar.

Hierzu ist festzuhalten, dass sich durch die Einbeziehung der aktuellen Messstellen von
2000 und 2001 die Grundwassersituation gegenüber den Aussagen des Kommissions-
berichtes bereits verbessert hat.

Der Gewässerschutzbericht 2002 fasst die Ergebnisse der Wassergüteerhebung auf Ebene
der Bundesländer bzw. Gesamtösterreich zusammen.

Auswertungen und Entwicklungen der Grundwasserqualität in einzelnen Grundwasser-
körpern würden den Umfang des Berichts sprengen.

Zu den Fragen 12 und 13:

Die Anpassung des Auswertungsmodus von Grundwasserdaten im § 4 Abs. 2 der
Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBI. II Nr. 147/2002, erfolgte auf Grundlage der
Wasserrahmenrichtlinie Anhang V Punkt 2.4.5.

Demnach ist der Durchschnittswert (das arithmetische Mittel von Messwerten je Messstelle)
Grundlage für jegliche weitere statistische Berechnung wie den Nachweis des „guten
chemischen Zustandes" des Grundwassers, aber auch für die Feststellung allfälliger Trends.
Die Verankerung des arithmetischen Mittels ist somit eine Übernahme gemeinschaftlicher
Vorgaben.


 

Zu Frage 14:

Eine Auswertung der WGEV-Daten für den Zeitraum 1.1.2000-31.12.2001 nach den
Bestimmungen der Grundwasserschwellenwertverordnung weist bezogen auf den Parameter
Nitrat 4 voraussichtliche Beobachtungsgebiete und 8 voraussichtliche Maßnahmengebiete
auf. Die Gesamtfläche dieser Gebiete beträgt 3.628 km2. Diese Angaben sind lediglich
Anhaltspunkte für eine erste Beurteilung der Grundwasserdaten.

Der Landeshauptmann kann gemäß Grundwasserschwellenwertverordnung bei der
Gebietsausweisung bestimmte Kriterien für ein stufenweises Vorgehen berücksichtigen bzw.
Grundwassergebiete auf Grundwasserteilgebiete eingrenzen. Über angebotene
Maßnahmenprogramme in diesen Gebieten darf auf die Beantwortung zu den Fragen 8 und
9 hingewiesen werden.

Zu Frage 15:

Der mit der Grundwasserschwellenwertverordnung 2002 eingeführte neue Auswertungs-
modus führt zu einer gewissen Reduktion gefährdeter Grundwassergebiete. Ein direkter
Vergleich von aktuellen Auswertungsergebnissen mit Berechnungen nach den Bestimmun-
gen der alten Grundwasserschwellenwertverordnung ist nicht zulässig und wurde vom
BMLFUW auch nie als Verbesserung deklariert.

Die aktuellen Auswertungsergebnisse wurden in Beantwortung der Frage 14 angeführt.
Die langjährige Entwicklung der Nitratbelastung im Grundwasser wird vom BMLFUW auch
unabhängig von den Bestimmungen der Grundwasserschwellenwertverordnung dargestellt.
Basis ist die Überschreitung bestimmter Größenklassen. Daraus ist eine seit 1991 stetige
Verbesserung der Grundwasserqualität erkennbar.

Entwicklung der Nitratgehalte in Österreichs Porengrundwässern (Anzahl der Mittelwerte je
Messstelle):

Klassen

 

91-95

 

95/97

 

97/99

 

99/00

 

00/01

 

<=10 mg/l

 

598

 

700

 

740

 

771

 

769

 

> 10-30 mg/l

 

574

 

657

 

592

 

591

 

577

 

>30-45 mg/l

 

197

 

215

 

203

 

203

 

200

 


>45-50 mg/1

 

57

 

48

 

53

 

44

 

49

 

>50 mg/1

 

258

 

323

 

236

 

186

 

174

 

Summe

 

1684

 

1943

 

1824

 

1795

 

1769

 

Entwicklung der Nitratgehalte in Österreichs Porengrundwässern (Anzahl der Mittelwerte je
Messstelle in Prozent)

 

 

Klassen

 

91-95

 

95/97

 

97/99

 

99/00

 

00/01

 

<=10 mg/l

 

35,5

 

36,0

 

40,6

 

43,0

 

43,5

 

>10-30mg/l

 

34,1

 

33,8

 

32,5

 

32,9

 

32,6

 

>30-45 mg/l

 

11,7

 

11,1

 

11,1

 

11,3

 

11,3

 

>45-50 mg/l

 

3,4

 

2,5

 

2,9

 

2,5

 

2,8

 

>50 mg/l

 

15,3

 

16,6

 

12,9

 

10,4

 

9,8

 

Zu Frage 16:

Nachstehende Tabelle weist den Anteil der Eigen- bzw. öffentlichen Wasserversorgung in
den Beobachtungs- bzw. voraussichtlichen Maßnahmengebieten aus. Die Daten der Was-
serversorgung beziehen sich auf die Volkszählung 1991, da die Fragen nach der Art der
Wasserversorgung von Gebäuden bei der Volkszählung 2001 aus Einsparungsgründen
entfallen sind.

Grundwassergebiets-Bez.

 

Wohnbevölkerung
VZ1991

 

Anteil eigene WVY
erhobene Pers. 91
in%

 

Anteil öffentl. WV/
erhobene Pers. 91
in%

 

Anteil sonstige WV/
erhobene   Pers.   91
in%

 

Parndorfer Platte

 

5386

 

8,5

 

91,5

 

0,0

 

Wulkatal

 

61146

 

0,3

 

99,7

 

0,0

 

Seewinkel

 

27807

 

1,2

 

98,8

 

0,0

 

lkvatal-2

 

9745

 

6,4

 

93,4

 

0,2

 

Stremtal

 

14190

 

12,6

 

87,4

 

0,1

 

Marchfeld (NÖ)

 

67945

 

29,2

 

70,7

 

0,1

 

Prellenkirchner Flur

 

1266

 

0,0

 

100,0

 

0,0

 

Zayatal

 

15495

 

2,0

 

97,9

 

0,1

 

Leibnitzer Feld

 

28836

 

20,7

 

78,7

 

0,6

 

Traun-Enns-Platte

 

108641

 

30,9

 

68,6

 

0,5

 

WV: Wasserversorgung