294/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.05.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und
Kollegen vom 26. März 2003, Nr. 266/J, betreffend Nitratbelastung des
Grundwassers in
Österreich, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Das Aktionsprogramm des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen wurde am 29. September 1999 im Amtsblatt zur
Wiener
Zeitung, Nr. 188/1999, veröffentlicht und ist am 1. Oktober 1999 in Kraft
getreten. Der
Zeitraum, für den eine Beurteilung des Anwendungsausmaßes erfolgen soll, kann
daher
frühestens mit Herbst 1999 beginnen.
Da die Richtlinie 91/676/EWG des Rates
keine hinreichend detaillierten Vorgaben zur
Kontrolle der Anwendung von Aktionsprogrammen enthält, wurde anlässlich der
nationalen
Umsetzung von der Regelung eines spezifischen Überwachungsmodus Abstand
genommen.
Vielmehr stellt die Überwachung des Aktionsprogrammes einen Aufgabenbereich der
Gewässeraufsicht (§ 130 WRG 1959) dar. Die Erfüllung dieser Anforderungen
erfolgt
äußerst vielseitig, teils immissionsseitig im Rahmen der Beobachtungsprogramme
gemäß
der Wassergüteerhebungsverordnung, teils
emissionsseitig durch Anlagenüberwachungen,
aber auch durch gewässerpolizeiliche Aktivitäten. Die konkrete Organisation der
Gewässeraufsicht obliegt aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben den
Ländern. Im
Sinne eines effizienten Ressourceneinsatzes wird die Intensität der Aktivitäten
mit der Höhe
der Nitratbelastung in der jeweiligen Region abzuwägen sein.
Ergänzend dazu wirken die laufenden
Kontrollen im Zuge des landwirtschaftlichen
Förderungswesens, da dabei auch allfällige Übertretungen des Aktionsprogramms
Nitrat
festgestellt und durch Meldung an die Wasserrechtsbehörden einer
verwaltungsstrafrecht-
lichen Ahndung zugeführt werden können.
Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern
erscheint angesichts des angesprochenen
äußerst unterschiedlichen Ausmaßes der regionalen Betroffenheit wenig
aussagekräftig.
Überdies herrscht bei den zuständigen Behörden kein einheitlicher
Dokumentationsmodus
hinsichtlich der durchgeführten Verfahren. Das Strafausmaß von in acht
Verfahren
verhängten Strafen lag zwischen 145 und 1.500 Euro.
Zusammenfassend kann festgestellt werden,
dass in allen Bundesländern eine Vielzahl der
behördlichen Aktivitäten aufgrund von Meldungen der AMA gesetzt wird. Ein
weiterer Impuls
ergibt sich vielfach auch aus Anzeigen oder Mitteilungen aus der Bevölkerung
bzw.
Exekutivorganen aber auch durch andere Tätigkeiten im Rahmen der
Gewässeraufsicht,
denen die Behörden in der Folge nachzugehen haben.
Zu Frage 2:
Eine gesonderte Begründung für die
Einstufung der Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten
als „mäßig" bzw. als „unzureichend" ist im Bericht der Europäischen
Kommission betreffend
Nitrat-Richtlinie in der Regel nicht enthalten. Im Bericht wurde auf Seite 21
lediglich
vermerkt, dass der „wichtige Punkt der Mindestpflanzenbedeckung während des
Winters
(der allerdings im Anhang II der Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben ist)
nicht
ausreichend berücksichtigt wird...."
Das österreichische Aktionsprogramm, das
im gesamten Bundesgebiet anzuwenden ist,
enthält ausschließlich die in der Richtlinie vorgegebenen verpflichtenden
Maßnahmen
(zusätzliche freiwillige Maßnahmen sind im
ÖPUL und nicht im Österreichischen Aktions-
programm enthalten). Die beiden in der Anfrage angeführten Maßnahmen
„Fruchtfolge,
Beibehaltung einer ständigen Mindestpflanzenbedeckung" und
„Pflanzenbedeckung während
der Regenzeit/Wintermonate" sind keine zwingend vorgeschriebenen
Maßnahmen, wie auch
im Bericht der Europäischen Kommission richtig zitiert. Sie sind daher im
österreichischen
Aktionsprogramm, das ja in seiner Gesamtheit rechtlich verpflichtend umzusetzen
ist, nicht
enthalten. Das formale Fehlen der beiden angeführten freiwilligen Maßnahmen im
Österreichischen Aktionsprogramm wurde jedoch von der Europäischen Kommission
offenbar als „unzureichende Entsprechung" eingestuft. (Die Umsetzung von
Maßnahmen in
freiwilligen Programmen war nicht Gegenstand der Prüfung).
Die im Bericht der Kommission enthaltenen
Wertungen dürften auf den Ergebnissen einer
von der Kommission beauftragten Studie fußen, in der am „grünen Tisch" die
Aktions-
programme der Mitgliedstaaten mit den Vorgaben der Richtlinie verglichen worden
sind. Ein
Teil der als „unzureichend" eingestuften Maßnahmen des österreichischen
Aktions-
programms dürfte u.a. auf Sprachschwierigkeiten aber auch mangelndes
Verständnis der
aus den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich stammenden Ersteller der
Studien für
Sachzwänge im alpinen Raum zurückzuführen sein. So ist z.B. die Einstufung „der
Einschränkung des Aufbringens (von Düngemitteln) auf stark geneigte
Flächen" auf die
Haltung der aus den Niederlanden stammenden Studienersteller zurückzuführen,
dass eine
Düngung lediglich bis 6% Neigung, im hügeligen Gebiet bis maximal 8-10% Neigung
zulässig sei. Die Übertragung niederländischer Erfahrungen auf völlig anders
geartete
österreichische Verhältnisse ist fachlich unzulässig. Die Übernahme einer
derartigen
Vorgabe würde eine landwirtschaftliche Nutzung weiter Teile Österreichs völlig
unmöglich
machen.
Die im österreichischen Aktionsprogramm
(September 1999) enthaltenen Regelungen
bezüglich
• „Lagerung von Gülle und Fassungsvermögen für die
Dunglagerung (§ 6 Abs. 1 -
mindestens 10
Wochen außerhalb des Berggebietes)" wurden als „unzureichend"
angeführt, die
• „Zeiträume, in
denen das Ausbringen von Düngemitteln verboten ist (§ 2 - 30. November
bis 1.
Februar entspricht 2 Monate)",
• „Einschränkungen des Ausbringens auf
wassergesättigten, gefrorenen oder schnee-
bedeckten Böden
(§ 4 Abs. 4 - mindestens 10 cm Schneedecke)",
• „Einschränken des Ausbringens (von
Düngemitteln) in der Nähe von Wasserläufen (§ 5 -
2,5 bis 10 Meter)
wurden als „mäßig ausreichende" bis „unzureichende" Umsetzung
gewertet.
Zu den Fragen 3 und 4:
Österreich hat am 23.12.2002 zeitgerecht
die mit Gründen versehene Stellungnahme der
Europäischen Kommission beantwortet. Hierbei wurde jeder der von der
Europäischen
Kommission beanstandeten Punkte im Detail behandelt sowie eine neue Fassung des
österreichischen Aktionsprogramms übermittelt.
Hierbei wurden sämtliche der von der
Europäischen Kommission beanstandeten Punkte
strenger bzw. präziser gefasst. Eckpunkte des der Kommission im Entwurf
übermittelten
Aktionsprogramms sind:
• Ausweitung der Zeiträume, in denen Düngemittel
nicht ausgebracht werden dürfen,
gestaffelt nach
Bodennutzung und Düngerart (z.B. für landwirtschaftliche Nutzflächen
ohne Gründeckung 4
Monate vom 15. Oktober bis 15. Februar);
• Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Ausbringung von Düngemitteln in
Hanglagen
(wie z.B.
verpflichtende Teilung der Düngegaben, Ausbringung auf Hanglagen über 10%
Neigung grundsätzlich nur
auf Flächen mit Pflanzenbewuchs oder unmittelbar vor dem
Anbau, bei Kulturen mit
besonders später Frühjahrsentwicklung zusätzliche Maßnahmen
wie Querstreifeneinsaat,
abschwemmungshemmende Anbauverfahren (z.B. Schlitzsaat),
20 Meter breite gut bestockte
Pufferstreifen zum Gewässer und dergleichen ...);
• Neudefinition der geschlossenen Schneedecke nach den Vorstellungen der Kommission;
• Ausweitung der Gewässerrandzonen (z.B.
mindestens 20 Meter zu Seen, mindestens 10
Meter bei Hangneigungen über 10%,
ansonsten mindestens 5 Meter...);
• Ausweitung der Düngerlagerkapazität auf grundsätzlich mindestens 6 Monate;
• Einarbeitung der Düngemittel optimalerweise binnen 4
Stunden, zumindest jedoch
während des auf die Ausbringung folgenden Tages.
Zu Frage 5:
Es ist vorgesehen, die bisherige Praxis
weiterzuführen bzw. erforderlichenfalls zu
intensivieren.
Österreich betreibt seit Jahren ein
international vorbildliches Messnetz von knapp 250
Fließgewässermessstellen und etwas über 2000 Grundwassermessstellen zur
Verfolgung
der Entwicklung der Wassergüte. Die Ergebnisse dieses Messnetzes sowie die
Trends in der
Entwicklung der Nitratgehalte werden die zentralen Indikatoren für das Greifen
der
Maßnahmen des flächendeckend anzuwendenden Aktionsprogramms darstellen.
Die Einhaltung der Vorgaben des
Aktionsprogramms wird auch weiterhin von der Wasser-
rechtsbehörde zu überwachen sein, wobei die oben angeführten Ergebnisse der
Entwicklung
der Wassergüte - über die Routinekontrolle hinaus - klare örtliche
Schwerpunktsetzungen
der Kontrolle erlauben.
Zu Frage 6:
Bodenkontrollen sind die auf Seite 28 des
Berichtes der Europäische Kommission ange-
führten „Bodenanalysen zur Optimierung des Stickstoffeinsatzes entsprechend dem
Nährstoff bedarf der Pflanzen, somit durchaus auch die N-min Untersuchungen.
Im Rahmen des ÖPUL 2000 werden im
Maßnahmenpaket 2.31 Projekte für den vor-
beugenden Gewässerschutz in den sensiblen Regionen gefördert. Dieses Paket
enthält auch
die Maßnahme „Bodenproben und Analysen (Ermittlung des N-min-Wertes)".
Hiermit wird
deutlich, dass das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (BMLFUW) diese Maßnahme als sinnvoll erachtet und gewillt ist,
finanzielle Anreize - und nur diese sind zur Durchführung solcher Maßnahmen
sinnvoll - zu
gewähren.
Die Landes-Landwirtschaftskammern
unterstützen oft im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit
die Kontrolle der N-min-Werte in den landwirtschaftlichen Betrieben, wobei auch
kritische
Stimmen gegenüber dieser nicht immer zuverlässigen Methode bei Beratern und
Wissenschaftlern
häufig sind. Eine verpflichtende Kontrolle des Gehaltes an löslichem, sofort
verfügbarem Stickstoff im Boden ist aus diesem Grund abzulehnen
Zu Frage 7:
Eine
aktuelle Datenauswertung der
Nitratgehalte in den Grundwasservorkommen
Ost-
österreichs zeigt folgende Entwicklungen:
|
Grundwassergebiet |
Fläche |
Mess- |
MW |
Mess- |
MW |
Mess- |
MW |
Differenz |
Trend
96/99 |
|
Stremtal |
50 |
6 |
20,2 |
6 |
21,5 |
6 |
20,5 |
-1,1 |
fallend |
|
Heideboden |
113 |
7 |
32,4 |
7 |
33,4 |
7 |
26,0 |
-7,4 |
stark fallend |
|
Parndorfer Platte |
254 |
7 |
61,1 |
7 |
73,9 |
7 |
64,4 |
-9,5 |
stark fallend |
|
Wulkatal |
454 |
11 |
53,3 |
9 |
99,9 |
9 |
71,9 |
-28,0 |
stark fallend |
|
lkvatal-2 |
139 |
5 |
37,8 |
9 |
48,9 |
9 |
48,4 |
-0,5 |
stabil |
|
Rabnitztal |
44 |
9 |
29,5 |
10 |
21,2 |
10 |
20,4 |
-0,8 |
stabil |
|
Lafnitztal |
123 |
16 |
18,5 |
27 |
11,7 |
24 |
8,5 |
-3,2 |
fallend |
|
Feistritztal |
66 |
12 |
35,2 |
24 |
32,1 |
12 |
13,8 |
-18,3 |
stark fallend |
|
Raabtal |
132 |
18 |
15,0 |
23 |
12,7 |
18 |
10,5 |
-2,2 |
fallend |
|
Seewinkel |
443 |
24 |
62,7 |
24 |
52,2 |
24 |
36,3 |
-15,9 |
stark fallend |
|
Prellenkirchner Flur |
56 |
- |
- |
5 |
145,3 |
6 |
122,0 |
-23,3 |
stark fallend |
|
Marchfeld |
1018 |
76 |
51,3 |
82 |
57,3 |
76 |
54,1 |
-3,2 |
fallend |
|
Südl. Wiener Becken |
1198 |
102 |
29,6 |
123 |
33,6 |
100 |
27,6 |
-6,0 |
stark fallend |
|
Pinkatal |
47 |
9 |
25,9 |
13 |
12,2 |
20 |
7,0 |
-5,2 |
stark fallend |
MW: Mittelwert der Nitratkonzentration
In allen Grundwassergebieten besteht seit
dem Jahre 1996 eine zufriedenstellende
Entwicklung. In welchem Ausmaß ein Zusammenhang mit der regionalen Annahme von
Maßnahmen des Programms ÖPUL 2000 besteht, wird im Rahmen der Evaluierung
dieses
Programms untersucht.
Das ÖPUL 2000 berücksichtigt die oft
bisher nicht zufriedenstellende Teilnahme an
gewässerschutzrelevanten Maßnahmen in den Problemgebieten. Eine Erhöhung der
Teilnahmedichte konnte somit erzielt werden. Aufgrund der in diesen Gebieten
langsamen
Grundwasserneubildung ist mit einer langsamen Verbesserung der Situation zu
rechnen.
Zu den Fragen 8 und 9:
Für die regionale Umsetzung der § 33f WRG
1959 Programme zur Verbesserung der
Qualität von Grundwasser ist der Landeshauptmann zuständig. Vorerst sind die
Länder
bemüht, durch gezieltes Anbieten von Förderungsprogrammen in den
Problemgebieten und
Beratung die Verbesserung der Grundwasserqualität auf freiwilliger Basis zu
erreichen.
Besonders zu erwähnen ist hier die ÖPUL-Maßnahme 2.31, die einen Rahmen
vorgibt, der
vom Landeshauptmann auf die speziellen örtlichen Verhältnisse abgestimmt werden
kann .
Gemäß § 33f Abs. 1 WRG 1959 hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit dem Ziel, eine Verschlechterung des
Grundwasser-
zustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu
verbessern,
mit Verordnung u.a. den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu
setzenden
Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei
Erlassung
der konkreten Programme für die voraussichtlichen Maßnahmengebiete zu wählen
hat.
Diese vorbeugend gesetzten freiwilligen
Maßnahmen sind großteils durch die ÖPUL-
Maßnahmen des Punktes 2.31 „Projekte für den vorbeugenden Gewässerschutz"
inklusive
Anhang 17+18 abgedeckt und werden
bereits in den kritischen Gebieten durchgeführt.
Zu Frage 10:
Das Aktionsprogramm Nitratrichtlinie legt keine
Obergrenze für den Tierbesatz fest. Es
enthält jedoch Vorgaben bezüglich der maximal auszubringenden
Wirtschaftsdüngermenge
(210 kg N/ha, bzw. seit 18.12.2002 170 kg N/ha) damit wird auch ein DGVE Maß je
Hektar
festgelegt, das keinesfalls überschritten werden darf. Für die Ausbringung
höherer
Wirtschaftsdüngermengen wäre ein Antrag bei der Europäischen Kommission auf
Ausnahmeregelung erforderlich. Ein Bewilligungstatbestand hinsichtlich der
Haltung von
Tieren ist im Aktionsprogramm für den Fall einer Überschreitung von 2,7 DGVE
pro Hektar
nicht vorgesehen.
Zu Frage 11:
Diese Aussagen basieren auf dem gemäß
Artikel 10 der Richtlinie gelegten
„Österreichischen Bericht zur EU- Nitratrichtlinie über den Zeitraum
1996-1999", der 2001
von Seiten des BMLFUW veröffentlicht worden ist und seit diesem Zeitpunkt auf
der
Homepage einsehbar ist (www.lebensministerium.at/wasser/ unter dem
Bereich EU /
Internationales - Nitratrichtlinie).
Die Tabelle in Beantwortung der Frage 7
stellt für die Grundwassergebiete im Osten
Österreichs die Entwicklung der Grundwassergüte dar.
Hierzu ist festzuhalten, dass sich durch
die Einbeziehung der aktuellen Messstellen von
2000 und 2001 die Grundwassersituation gegenüber den Aussagen des Kommissions-
berichtes bereits verbessert hat.
Der Gewässerschutzbericht 2002 fasst die
Ergebnisse der Wassergüteerhebung auf Ebene
der Bundesländer bzw. Gesamtösterreich zusammen.
Auswertungen und Entwicklungen der
Grundwasserqualität in einzelnen Grundwasser-
körpern würden den Umfang des Berichts sprengen.
Zu den Fragen 12 und 13:
Die Anpassung des Auswertungsmodus von
Grundwasserdaten im § 4 Abs. 2 der
Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBI. II Nr. 147/2002, erfolgte auf
Grundlage der
Wasserrahmenrichtlinie Anhang V Punkt 2.4.5.
Demnach ist der Durchschnittswert (das
arithmetische Mittel von Messwerten je Messstelle)
Grundlage für jegliche weitere statistische Berechnung wie den Nachweis des
„guten
chemischen Zustandes" des Grundwassers, aber auch für die Feststellung
allfälliger Trends.
Die Verankerung des arithmetischen Mittels ist somit eine Übernahme
gemeinschaftlicher
Vorgaben.
Zu Frage 14:
Eine Auswertung der WGEV-Daten für den
Zeitraum 1.1.2000-31.12.2001 nach den
Bestimmungen der Grundwasserschwellenwertverordnung weist bezogen auf den
Parameter
Nitrat 4 voraussichtliche Beobachtungsgebiete und 8 voraussichtliche
Maßnahmengebiete
auf. Die Gesamtfläche dieser Gebiete beträgt 3.628 km2. Diese
Angaben sind lediglich
Anhaltspunkte für eine erste Beurteilung der Grundwasserdaten.
Der Landeshauptmann kann gemäß
Grundwasserschwellenwertverordnung bei der
Gebietsausweisung bestimmte Kriterien für ein stufenweises Vorgehen berücksichtigen
bzw.
Grundwassergebiete auf Grundwasserteilgebiete eingrenzen. Über angebotene
Maßnahmenprogramme in diesen Gebieten darf auf die Beantwortung zu den Fragen 8
und
9 hingewiesen werden.
Zu Frage 15:
Der mit der
Grundwasserschwellenwertverordnung 2002 eingeführte neue Auswertungs-
modus führt zu einer gewissen Reduktion gefährdeter Grundwassergebiete. Ein
direkter
Vergleich von aktuellen Auswertungsergebnissen mit Berechnungen nach den
Bestimmun-
gen der alten Grundwasserschwellenwertverordnung ist nicht zulässig und wurde
vom
BMLFUW auch nie als Verbesserung deklariert.
Die
aktuellen Auswertungsergebnisse wurden in Beantwortung der Frage 14 angeführt.
Die langjährige Entwicklung der Nitratbelastung im Grundwasser wird vom BMLFUW
auch
unabhängig von den Bestimmungen der Grundwasserschwellenwertverordnung
dargestellt.
Basis ist die Überschreitung bestimmter Größenklassen. Daraus ist eine seit
1991 stetige
Verbesserung der Grundwasserqualität erkennbar.
Entwicklung
der Nitratgehalte in Österreichs Porengrundwässern (Anzahl der Mittelwerte je
Messstelle):
|
Klassen |
91-95 |
95/97 |
97/99 |
99/00 |
00/01 |
|
<=10 mg/l |
598 |
700 |
740 |
771 |
769 |
|
> 10-30 mg/l |
574 |
657 |
592 |
591 |
577 |
|
>30-45 mg/l |
197 |
215 |
203 |
203 |
200 |
|
>45-50 mg/1 |
57 |
48 |
53 |
44 |
49 |
|
>50 mg/1 |
258 |
323 |
236 |
186 |
174 |
|
Summe |
1684 |
1943 |
1824 |
1795 |
1769 |
Entwicklung
der Nitratgehalte in Österreichs Porengrundwässern (Anzahl der Mittelwerte je
Messstelle in Prozent)
|
Klassen |
91-95 |
95/97 |
97/99 |
99/00 |
00/01 |
|
<=10 mg/l |
35,5 |
36,0 |
40,6 |
43,0 |
43,5 |
|
>10-30mg/l |
34,1 |
33,8 |
32,5 |
32,9 |
32,6 |
|
>30-45 mg/l |
11,7 |
11,1 |
11,1 |
11,3 |
11,3 |
|
>45-50 mg/l |
3,4 |
2,5 |
2,9 |
2,5 |
2,8 |
|
>50 mg/l |
15,3 |
16,6 |
12,9 |
10,4 |
9,8 |
Zu Frage 16:
Nachstehende
Tabelle weist den Anteil der Eigen- bzw. öffentlichen Wasserversorgung in
den Beobachtungs- bzw. voraussichtlichen Maßnahmengebieten aus. Die Daten der
Was-
serversorgung beziehen sich auf die Volkszählung 1991, da die Fragen nach der
Art der
Wasserversorgung von Gebäuden bei der Volkszählung 2001 aus Einsparungsgründen
entfallen sind.
|
Grundwassergebiets-Bez. |
Wohnbevölkerung |
Anteil
eigene WVY |
Anteil
öffentl. WV/ |
Anteil
sonstige WV/ |
|
Parndorfer Platte |
5386 |
8,5 |
91,5 |
0,0 |
|
Wulkatal |
61146 |
0,3 |
99,7 |
0,0 |
|
Seewinkel |
27807 |
1,2 |
98,8 |
0,0 |
|
lkvatal-2 |
9745 |
6,4 |
93,4 |
0,2 |
|
Stremtal |
14190 |
12,6 |
87,4 |
0,1 |
|
Marchfeld (NÖ) |
67945 |
29,2 |
70,7 |
0,1 |
|
Prellenkirchner Flur |
1266 |
0,0 |
100,0 |
0,0 |
|
Zayatal |
15495 |
2,0 |
97,9 |
0,1 |
|
Leibnitzer Feld |
28836 |
20,7 |
78,7 |
0,6 |
|
Traun-Enns-Platte |
108641 |
30,9 |
68,6 |
0,5 |
WV: Wasserversorgung