2948/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.07.2005
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0047-Pr
1/2005
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2984/J-NR/2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Europäische Aktionsplattform für Ernährung und Körperliche Bewegung“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 7, 14, 15 und 17 bis 29 :
Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung der Parallelanfragen durch den Herrn Bundeskanzler, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Ich werde selbstverständlich alle Initiativen der zuständigen Ressortminister für eine gesunde und ausgewogene Ernährung sowie zur Unterstützung von Sport und körperlichen Aktivitäten unterstützen.
Zu 8 bis 11:
Die Vergabe der Führung von Betriebsküchen und - in diesem Zusammenhang - die Zusammenstellung der Verpflegung erfolgt grundsätzlich nach den rechtlichen Vorgaben des Bundesvergabegesetzes 2002. Im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften gibt es darüber hinaus keine eigenen Richtlinien. Die Kantine in der Zentralstelle wird wie in vielen Justizdienststellen vom Sozialwerk für Justizbedienstete betrieben. Zu den Justizanstalten wird auf die Beantwortung der Fragen 12f hingewiesen.
Zu 12 bis 13:
Auf einfachgesetzlicher Ebene kommt § 38 Strafvollzugsgesetz zum Tragen. Demnach muss
die Verpflegung der Strafgefangenen
-
den
ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen,
-
einfach,
-
ausreichend
und
-
schmackhaft
sein.
Abweichungen von der allgemeinen Kost
bestehen
-
für
arbeitende Strafgefangene (Kostzubuße),
-
auf
Anordnung des Anstaltsarztes aufgrund des Gesundheitszustands (Diätkost,
Schonkost, fleischreduzierte Kost etc.) und
-
bei
Strafgefangenen, denen wegen ihres Glaubensbekenntnisses der Genuss bestimmter
Lebensmittel untersagt ist (Ritualkost).
Die
Abweichungen vom allgemeinen Speiseplan werden in Zusammenarbeit mit dem
Anstaltsarzt und Diätassistenten erstellt.
Die
gesetzliche Bestimmung des § 38 StVG wird durch die Verpflegsvorschrift 2001,
JMZ 53601/12-V.2/2001, konkretisiert. Dieser Erlass stellt - mit den
Referenzwerten für die Nährstoffzufuhr der Deutschen, Österreichischen und
Schweizerischen Gesellschaft für Ernährung abgestimmte - Grundsätze für die Zusammensetzung
der Verpflegung an Nährstoffen auf und wird durch Einbeziehung neuester
ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse (Partner Universität Wien) stets auf
dem aktuellen Stand gehalten. Die Regelung umfasst die Tagesjoulemenge,
differenziert für Männer, Frauen und Jugendliche ebenso wie die Zusammensetzung
der Nahrung (Eiweiß- Fett-, Fleischmengen). Zumindest einmal wöchentlich wird
Fisch ausgegeben. Milchprodukte und Käse stehen regelmäßig auf dem Speiseplan.
Gemüse, Salat, Obst oder Rohgemüse gibt es täglich (200 g pro Portion, Obst 250
g pro Portion), je nach jahreszeitlichem Angebot und vorzugsweise frisch.
Derzeit sind folgende weitere Erlässe des
Bundesministeriums für Justiz für Verpflegungs- und Küchenwesen gültig:
-
44001/2-V4/2003
Erteilung der Genehmigung gem. § 24 Abs. 3 StVG
-
41507/5-V2/2002
Änderung des § 38 Abs. 2 StVG
-
54201/6-V4/1999
Kontrollorgane im Küchenbereich
-
51701/5-V3/1998
Beachtung der Bestimmungen der LebensmittelhygieneVO in den Ökonomien
-
53601/3-V4/1991
Hygienemerkblatt für Küchenbetriebe, Anwendung des
Bazillenausscheidergesetzes
-
53601/2-V4/1991
Hygienemerkblatt für Küchenbetriebe, Vermeidung von Lebensmittelvergiftungen.
Darüber
hinaus haben die Küchen die Hygienevorschriften (Hazard Analysis Critical Control Point; HACCP) zu beachten und sind nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der
mengenmäßigen und wirtschaftlichen Bedarfsgerechtheit unter Beachtung des
Umweltbewusstseins zu führen.
Insassen,
die in Freigängerhäusern oder Freigängerabteilungen angehalten werden, kann die
Selbstverpflegung genehmigt werden. In diesem Fall wird darauf geachtet, dass
auch diese den ernährungswissenschaftlichten Grundsätzen entspricht. Der
Verpflegssatz und die Einkaufsmöglichkeiten sind so gestaltet, dass eine
einfache, ausgewogene und gesunde Ernährung möglich ist.
Zu 16:
In allen
Justizanstalten werden die Vorschriften über die Bewegung im Freien
eingehalten: § 43 Strafvollzugsgesetz schreibt - soweit es die Witterung
zulässt - täglich eine Stunde Bewegung im Freien vor. Für Jugendliche ergibt
sich aus § 53 Abs. 3 JGG ein Recht auf eine 2-stündige Bewegung im Freien pro
Tag. Im Rahmen dieses Spaziergangs besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine
Sportart auszuüben.
Darüber
hinaus werden im Großteil der Justizanstalten zusätzliche sportliche
Aktivitäten geboten (etwa bis 5 Stunden wöchentlich). In der
Jugendstrafvollzugsanstalt können die Jugendlichen in der Regel zwei Mal wöchentlich
an Sportgruppen teilnehmen. Bei schlechter Witterung steht im Sportraum ein
Alternativprogramm zur Verfügung, der auch für Krafttraining etwa drei- bis
viermal wöchentlich für je eine Stunde genützt werden kann. Zusätzlich finden
diverse Turnier- und Sportveranstaltungen statt. Weiters werden jugendliche
Insassen mit leichten körperlichen Hilfsarbeiten (Reinigungsarbeiten)
beschäftigt.
Zu 30:
Um eine
gesunde und vor allem vollwertige Ernährung anbieten zu können, wird versucht,
Convenience-Produkte zu vermeiden und vorwiegend möglichst frische bzw.
Tiefkühlprodukte zu verarbeiten. Fettarmen, sowie vollwertigen Produkten wird
grundsätzlich der Vorzug gegeben. An fettarmen Produkten werden konkret 1 %
Joghurt, 25 % F.i.T. Käse, Magermilch und Öle statt Schmalz verwendet. Fettarme
Kost wird auch durch den vermehrten Einsatz von Fisch, Obst und Gemüse sowie
Milchprodukten erzielt. Deklarierte Anti-Fat-Food-Produkte werden aus
Kostengründen oft etwa durch Sojaprodukte ersetzt.
Neben der
Verpflegung der Strafgefangenen in der Anstaltsküche besteht die Möglichkeit,
im Rahmen des wöchentlichen Einkaufs (ZNG) Anti-Fat-Food-Produkte ebenso wie
herkömmliche Lebensmittel zu erwerben.
Zu 31:
Die Ausschreibung für Lebensmittel wird von der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) durchgeführt. Die Angebotspalette der Vertragslieferanten ist im Hinblick auf die anzuwendenden Ernährungsgrundsätze (siehe zu 12) ausgewogen und ausreichend. Beim Ankauf von Lebensmitteln, deren Beschaffung nicht in die Zuständigkeit der BBG fällt, wird - soweit es die finanziellen Ressourcen zulassen - fettreduzierten und vollwertigen Produkten der Vorzug gegeben.
.Juli 2005
(Maga. Karin Miklautsch)