2996/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.07.2005
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An den Zl. LE.4.2.4/0030-I 3/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol

Parlament
1017 Wien Wien, am
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Kai Jan Krainer, Kolleginnen und
Kollegen vom 12. Mai 2005, Nr. 3029/J, betreffend Entwicklung
des Entwurfes von REACH
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen vom 12. Mai 2005, Nr. 3029/J, betreffend Entwicklung des Entwurfes von REACH, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Nein. Die Studie ist zwar weit fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen. Der Endbericht wird voraussichtlich im 3. Quartal 2005 vorliegen.
Zu Frage 3:
Der Fortgang der Studie liegt im vorgesehenen Rahmen. Auf Grund des Umfanges der Untersuchungen, der zu beachtenden Details und der notwendigen Koordination der Studienpartner und im Projektteam ist eine noch raschere Fertigstellung nicht möglich, ohne Qualitätseinbußen in Kauf zu nehmen.
Zu Frage 4:
Der Schwerpunkt der Studie ist es, die prognostizierbaren Auswirkungen von „REACH“ (wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und unter Berücksichtigung wesentlicher österreichischer Positionselemente) auf die österreichische Volkswirtschaft und auf die besonders betroffenen Wirtschaftszweige in einer nachvollziehbaren Art und Weise zu quantifizieren. Dabei wird auch darauf Bezug genommen – schon wegen der Betriebsstrukturen in Österreich, welche Auswirkungen im Bereich der kleineren und mittleren Betriebe (KMU) zu erwarten sind.
Zu den Fragen 5 und 6:
Den Erhebungen und Berechnungen zu den Auswirkungen von „REACH“ auf die österreichische Wirtschaft werden die aktuell verfügbaren Branchenkennzahlen zugrunde gelegt, einschließlich der Informationen über die Betriebsgrößen. Im Zuge der vorgesehenen Befragungen von potentiell betroffenen Unternehmern kommen auch Vertreter von kleineren und mittleren Betrieben (KMU) zu Wort.
Zu Frage 7:
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) unterstützt diesen Vorschlag.
Zu Frage 8:
Das BMLFUW vertritt die Ansicht, dass eine einzige Registrierung pro Stoff, wie sie in den REACH-Verhandlungen auf Ebene des Rates etwa von Großbritannien vorgeschlagen worden ist, grundsätzliche Effizienzvorteile hat und unterstützt derartige Vorschläge vom Grundsatz her.
Zu Frage 9:
Die von Österreich seit der Vorlage des Vorschlages der Europäischen Kommission zu „REACH“ konsequent vertretene Position ist es, dass die zukünftige Europäische Chemikalienagentur nicht nur als Koordinationsstelle funktionieren soll, sondern auch inhaltliche Arbeit und die Verantwortung dafür wahrnehmen soll. Es wird daher der Standpunkt vertreten, dass die Evaluierungen durch die Agentur – eventuell in Zusammenwirken mit einem Netz einschlägiger Fachorganisationen in den Mitgliedstaaten – erarbeitet werden sollen.
Zu Frage 10:
Das BMLFUW vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der singulären Registrierung eines Stoffes (Prinzip: „ein Stoff – eine Registrierung“) über die jedenfalls vorzulegenden Daten hinaus allenfalls vorliegende weitere Daten jedenfalls auch an die Agentur übermittelt werden müssen.
Zu Frage 11:
Nach Auffassung des BMLFUW sollte die Evaluierung der Dossiers grundsätzlich auf EU-Ebene erfolgen. Es muss den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen bleiben, ihre eigene Position zu diesen Evaluierungen zu vertreten, insbesondere im Hinblick auf die allfälligen Konsequenzen für Risikomanagementmaßnahmen.
Zu Frage 12:
Das BMLFUW hält die im Vorschlag der Europäischen Kommission enthaltene schrittweise Registrierung nach dem vorrangigen Kriterium der Höhe der jährlich in Verkehr gebrachten Menge der Stoffe grundsätzlich für sachgerecht.
Zu Frage 13:
Das BMLFUW vertritt die Ansicht, dass jeder Stoff nur einmal registriert werden soll, und dass hierzu jedenfalls ein bestimmter Mindestdatensatz gesammelt werden soll, ergänzt durch alle bereits verfügbaren Informationen. Die Daten werden nach diesem Konzept dem Stoff selbst, keinen Personen oder Firmen zugeordnet. Dadurch ist jede Information nur einmal notwendig, egal woher sie stammt. Probleme mit der rechtlichen Verwertbarkeit der Daten werden von vornherein ausgeschlossen. Für Daten, die nur aus Tierversuchen abgeleitet werden können, ist in diesem Konzept jedenfalls nur ein einziger entsprechender, valider Tierversuch notwendig. Das BMLFUW geht zudem davon aus, dass in den allermeisten Fällen die entsprechenden Informationen bereits vorliegen und nicht erst wegen „REACH“ entsprechende Tierversuche durchgeführt werden müssen, da auch schon derzeit eine Pflicht zur Erforschung der möglichen gefährlichen Eigenschaften von Stoffen besteht.
Zu den Fragen 14 und 15:
Das „ECVAM“ als Organisationseinheit im „Joint Research Center“ der Europäischen Kommission in Ispra, Italien, ist die fachlich führende zuständige Stelle der Europäischen Kommission, wenn es um Fragen der Alternativen zu Tierversuchen geht. Das BMLFUW geht davon aus, dass diese auf Alternativen zu Tierversuchen spezialisierte Organisationseinheit der Europäischen Kommission selbstverständlich in allen Fragen zu Alternativen zu Tierversuchen maßgeblich an den Teststrategien mitarbeiten wird und unterstützt dies voll und ganz.
Zu Frage 16:
Als führend zuständiges Ressort bezieht das BMLFUW auch Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) in die Ausarbeitung koordinierter österreichischer Stellungnahmen mit ein. In einigen Themenbereichen wird auch an gemeinsamen Änderungsanträgen gearbeitet.
Zu den Fragen 17 und 18:
Zu dem Bereich „Registrierung“ von „REACH“ wird vom BMLFUW gemeinsam mit dem BMWA und anderen Institutionen an einer Weiterentwicklung der österreichischen Position und der Erstellung weiterer Änderungsvorschläge gearbeitet. Zum Thema „Zulassung“ erarbeitet das BMLFUW einen koordinierten Abänderungsvorschlag.
Zu Frage 19:
Die Registrierungsgebühren sollen so bemessen sein, dass der entstehende Registrierungsaufwand von den Verursachern getragen wird. Zu diesem Aufwand wird generell auch ein Teil der Forschungskosten für Alternativmethoden zu Tierversuchen zu zählen und zu berücksichtigen sein.
Zu Frage 20:
Eine Zweckbindung wird nicht für Ziel führend erachtet, die Mittel sollten flexibel eingesetzt werden können.
Zu Frage 21:
Österreich hat sich zuletzt im Zusammenhang mit dem Registrierungs- und Bewertungsverfahren für die Einführung von standardisierten Expositions- und Risikokategorien ausgesprochen, im Zusammenhang mit der Rolle der zukünftigen Europäischen Chemikalienagentur den in den Antworten zu den Fragen 7, 9 und 14 zum Ausdruck kommenden Standpunkt vertreten und grundsätzliche Vereinfachungen und Effizienzsteigerungen beim Zulassungsverfahren gefordert.
Zu den Fragen 22 bis 24:
Diese Position entspricht im Wesentlichen den in laufenden Publikationen des BMLFUW („Chem-News“) enthaltenen Fortschrittsberichten zu „REACH“. Die Dokumente zu den Verhandlungen über „REACH“ im Rat werden schon vom Sekretariat des Rates breit gestreut und sind dem Fachpublikum in der Regel zugänglich.
Zu Frage 25:
Das BMLFUW ist gemäß Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76 idgF, in Verbindung mit der Vollziehungsklausel in § 78 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF, das für Chemikalienwesen in Österreich federführend zuständige Ressort und damit auch für die Vertretung und Koordination der österreichischen Stellungnahme zu „REACH“ zuständig. Bei der Erarbeitung entsprechend koordinierter Positionen geht das BMLFUW gemäß dem Allgemeinen Rundschreiben zu rechtlichen und organisatorischen Fragen der EU-Mitgliedschaft des Bundeskanzleramtes (GZ 671.982/001-V/A/8/03) und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (GZ 2356/0001e-I.A) vor. Demnach obliegt die Abgabe koordinierter österreichischer Positionen dem BMLFUW.
Der Bundesminister: