3014/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.07.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0069-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3058/J vom 17. Mai 2005 der Abgeordneten Mag. Werner
Kogler, Kolleginnen und Kollegen, betreffend vermuteter Postenschacher im
Finanzamt Innsbruck, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Die Anfrage geht von der Annahme aus,
dass ein A3- Beamter namens Heinz Rappold beim Finanzamt Innsbruck zu Unrecht
eine von sieben A2‑Beamtenstellen erhalten soll. Dieser Bedienstete könne keine
B-Matura als Minimalerfordernis aufweisen, überdies sei der siebente Posten
zusätzlich für ihn geschaffen worden.
Einleitend erlaube ich mir festzuhalten,
dass der im Text der Anfrage angeführte Heinz Rappold nicht im Personalstand
des Finanzamtes Innsbruck aufscheint.
Unabhängig von diesem Umstand möchte
ich nun detailliert auf die einzelnen Punkte eingehen, um die tatsächlichen
Abläufe zu erläutern und offensichtliche Fehleinschätzungen der Situation
auszuräumen:
Zu 1. und 2.:
Die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den
einzelnen Regionen und Behörden erfolgt im Rahmen des bundesweiten
Stellenplanes der Finanzverwaltung und berücksichtigt im Besonderen die für die
Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Humanressourcen. Die derzeit laufende
tief greifende Reform der Finanzverwaltung stellt einen dynamischen Prozess
dar, Verschiebungen von personellen Quantitäten und Qualitäten im Sinne der
bedarfsorientierten Feinjustierung der Konzepte sind selbstverständlich. Die
aufgabenbezogene Zuordnung von weiteren Arbeitsplätzen zum Finanzamt Innsbruck
folgte deshalb den Entwicklungslinien der Reform und wurde, den Grundsätzen
einer wirkungsorientierten Verwaltung entsprechend, zwischen den
Organisationsverantwortlichen auf regionaler Ebene und jenen des
Bundesministeriums für Finanzen abgestimmt.
Zu
3.:
Bei den hier offenbar angesprochenen
Arbeitsplätzen (siehe Punkt 6) handelt es sich um solche der Verwendungs- bzw.
Entlohnungsgruppe A2/v2, Funktionsgruppe 2.
Zu 4.:
Für eine Betrauung mit einem
Arbeitsplatz sind grundsätzlich neben den in den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen genannten Voraussetzungen insbesondere die in der
Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten und in einer allfälligen Ausschreibung
zusätzlich konkretisierbaren Eignungskriterien maßgebend.
Zu 5.:
Im gegenständlichen Verfahren wurden
insgesamt 23 Bewerbungen abgegeben. Alle Bewerber erfüllen dem Grunde nach die
festgelegten Eignungskriterien.
Zu 6. und 7.:
Wie bereits einleitend ausgeführt
wurde, ist beim Finanzamt Innsbruck kein Bediensteter mit Namen Heinz Rappold
beschäftigt.
Darüber hinaus würde die Angabe
personenbezogener Daten eines einzelnen Bediensteten und deren damit verbundene
Veröffentlichung eine das legitime Kontrollinteresse überschießende
Datenverwendung darstellen. Um die Grenze zulässiger Grundrechtseingriffe nicht
zu überschreiten, ersuche ich um Verständnis dafür, dass in einem solchen Fall
der Verfassungsnorm des § 1 DSG
der Vorrang gegenüber jener des Art. 52 B-VG eingeräumt wird.
Zu 8.:
Derzeit ist keiner der angesprochenen
Arbeitsplätze besetzt.
Mit freundlichen Grüßen