3014/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.07.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMF-310205/0069-I/4/2005

»

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3058/J vom 17. Mai 2005 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen, betreffend vermuteter Postenschacher im Finanzamt Innsbruck, beehre ich mich Fol­gendes mitzuteilen:

 

Die Anfrage geht von der Annahme aus, dass ein A3- Beamter namens Heinz Rappold beim Finanzamt Innsbruck zu Unrecht eine von sieben A2‑Beamtenstellen erhalten soll. Dieser Bedienstete könne keine B-Matura als Minimalerfordernis aufweisen, überdies sei der siebente Posten zusätzlich für ihn geschaffen worden.

 

Einleitend erlaube ich mir festzuhalten, dass der im Text der Anfrage angeführte Heinz Rappold nicht im Personalstand des Finanzamtes Innsbruck aufscheint.

 

Unabhängig von diesem Umstand möchte ich nun detailliert auf die einzelnen Punkte eingehen, um die tatsächlichen Abläufe zu erläutern und offensichtliche Fehleinschätzungen der Situation auszuräumen:

 

Zu 1. und 2.:

Die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den einzelnen Regionen und Behörden erfolgt im Rahmen des bundesweiten Stellenplanes der Finanzverwaltung und berücksichtigt im Besonderen die für die Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Humanressourcen. Die derzeit laufende tief greifende Reform der Finanzverwaltung stellt einen dynamischen Prozess dar, Verschiebungen von personellen Quantitäten und Qualitäten im Sinne der bedarfs­orientierten Feinjustierung der Konzepte sind selbstverständlich. Die aufgabenbezogene Zuordnung von weiteren Arbeitsplätzen zum Finanzamt Innsbruck folgte deshalb den Entwicklungslinien der Reform und wurde, den Grundsätzen einer wirkungsorientierten Verwaltung entsprechend, zwischen den Organisationsverantwortlichen auf regionaler Ebene und jenen des Bundesministeriums für Finanzen abgestimmt.

 

Zu 3.:

Bei den hier offenbar angesprochenen Arbeitsplätzen (siehe Punkt 6) handelt es sich um solche der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2/v2, Funktionsgruppe 2.

 

Zu 4.:

Für eine Betrauung mit einem Arbeitsplatz sind grundsätzlich neben den in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen genannten Voraussetzungen insbesondere die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgelisteten und in einer allfälligen Ausschreibung zusätzlich konkretisierbaren Eignungskriterien maßgebend.


Zu 5.:

Im gegenständlichen Verfahren wurden insgesamt 23 Bewerbungen abge­geben. Alle Bewerber erfüllen dem Grunde nach die festgelegten Eignungs­kriterien.

 

Zu 6. und 7.:

Wie bereits einleitend ausgeführt wurde, ist beim Finanzamt Innsbruck kein Bediensteter mit Namen Heinz Rappold beschäftigt.

 

Darüber hinaus würde die Angabe personenbezogener Daten eines einzelnen Bediensteten und deren damit verbundene Veröffentlichung eine das legitime Kontrollinteresse überschießende Datenverwendung darstellen. Um die Grenze zulässiger Grundrechtseingriffe nicht zu überschreiten, ersuche ich um Verständnis dafür, dass in einem solchen Fall der Verfassungsnorm des  § 1 DSG der Vorrang gegenüber jener des Art. 52 B-VG eingeräumt wird.

 

Zu 8.:

Derzeit ist keiner der angesprochenen Arbeitsplätze besetzt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.