306/AB XXII. GP

Eingelangt am 03.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

 

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 300/J-NR/2003 betreffend Lehrgänge universitären
Charakters, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 10. April
2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1. und 2.:

„Lehrgang universitären Charakters" bedeutet nur, dass einer außeruniversitären
Bildungseinrichtung mit Sitz in Österreich, die einen Lehrgang durchführt, unter bestimmten
Voraussetzungen das Recht verliehen wird, diesen Lehrgang als „Lehrgang universitären
Charakters" zu bezeichnen. Es bleibt jeder Bildungseinrichtung unbenommen, weiterhin Lehrgänge
durchzuführen; lediglich die Verleihung einer Bezeichnung ist künftig nicht mehr vorgesehen. Es
wird somit kein Weiterbildungsangebot gestrichen.

Die Möglichkeit der Verleihung einer derartigen Bezeichnung wurde zu einem Zeitpunkt in das
Studienrecht der Universitäten aufgenommen, als es eine Akkreditierung von Einrichtungen als
Privatuniversität noch nicht gab. Es wurde damit außeruniversitären Anbietern eine Möglichkeit
geboten, eine Form von „Akkreditierung" ihrer Lehrgänge zu erhalten, wobei die Verleihung der
Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters" zwar an bestimmte formale Voraussetzungen
gebunden, eine Qualitätskontrolle jedoch nicht vorgesehen ist.

Seit der Schaffung der Bezeichnung „Lehrgänge universitären Charakters" für außeruniversitäre
Anbieter von Lehrgängen wurden jedoch zwei Wege gesetzlich eingerichtet, die staatlich
akkreditierte Studienprogramme durch private Anbieter ermöglichen, und zwar das Bundesgesetz
über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), welches insbesondere die staatliche Anerkennung von


Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge und die Verleihung der Bezeichnung
Fachhochschule regelt, sowie das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen
als Privatuniversitäten (UniAkkG).

Festzuhalten ist, dass die Vergabe der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters" bis Ende
des Jahres 2003 möglich ist und eine bis dahin erfolgte Verleihung der Bezeichnung über den
31. Dezember 2003 hinaus wirkt, sodass die Anbieter ausreichend Zeit haben, ihr Angebot zu
überarbeiten und gegebenenfalls Anträge gemäß UniAkkG oder FHStG einzubringen.

Ad 3. bis 8.:

Eine praxisorientierte Weiterbildung durch private Anbieter ist weiterhin möglich, auch wenn die

Bezeichnung der Lehrgänge „Lehrgang universitären Charakters" nicht mehr möglich ist.

Ein Instrument der Weiterbildung sind u.a. die Universitätslehrgänge. Gemäß § 4 Z 17 UniStG
dienen die Universitätslehrgänge der Weiterbildung. Diese Definition wurde vom
Universitätsgesetz 2002 übernommen. Eine Zusammenarbeit und gemeinsame Durchführung von
Universitätslehrgängen mit anderen Rechtsträgern ist möglich und wird bereits jetzt in einigen
Fällen durchgeführt. Diese Kooperationsmöglichkeit ist auch in Zukunft gegeben.

Ad 9.:

Eine    wissenschaftlich    fundierte    Weiterbildung    für    Berufstätige    ohne    Matura    oder

Universitätsabschluss hat einen hohen Stellenwert. Wie bereits ausgeführt, ist eine derartige

Weiterbildung    -    unabhängig    davon,     ob    einem    Lehrgang    einer    außeruniversitären

Bildungseinrichtung die Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters verliehen wird - weiterhin

möglich.