306/AB XXII. GP
Eingelangt am 03.06.2003
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möglich.
Anfragebeantwortung
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 300/J-NR/2003 betreffend Lehrgänge universitären
Charakters, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen
am 10. April
2003 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:
Ad 1. und 2.:
„Lehrgang universitären Charakters"
bedeutet nur, dass einer außeruniversitären
Bildungseinrichtung mit Sitz in Österreich, die einen Lehrgang durchführt,
unter bestimmten
Voraussetzungen das Recht verliehen wird, diesen Lehrgang als „Lehrgang
universitären
Charakters" zu bezeichnen. Es bleibt jeder Bildungseinrichtung unbenommen,
weiterhin Lehrgänge
durchzuführen; lediglich die Verleihung einer Bezeichnung ist künftig nicht
mehr vorgesehen. Es
wird somit kein Weiterbildungsangebot
gestrichen.
Die Möglichkeit der Verleihung einer
derartigen Bezeichnung wurde zu einem Zeitpunkt in das
Studienrecht der Universitäten aufgenommen, als es eine Akkreditierung von
Einrichtungen als
Privatuniversität noch nicht gab. Es wurde damit außeruniversitären Anbietern
eine Möglichkeit
geboten, eine Form von „Akkreditierung" ihrer Lehrgänge zu erhalten, wobei
die Verleihung der
Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters" zwar an bestimmte formale
Voraussetzungen
gebunden, eine Qualitätskontrolle jedoch
nicht vorgesehen ist.
Seit der Schaffung der Bezeichnung
„Lehrgänge universitären Charakters" für außeruniversitäre
Anbieter von Lehrgängen wurden jedoch zwei Wege gesetzlich eingerichtet, die
staatlich
akkreditierte Studienprogramme durch private Anbieter ermöglichen, und zwar das
Bundesgesetz
über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), welches insbesondere die staatliche
Anerkennung von
Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge
und die Verleihung der Bezeichnung
Fachhochschule regelt, sowie das Bundesgesetz über die Akkreditierung von
Bildungseinrichtungen
als Privatuniversitäten (UniAkkG).
Festzuhalten ist, dass die Vergabe der
Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters" bis Ende
des Jahres 2003 möglich ist und eine bis dahin erfolgte Verleihung der
Bezeichnung über den
31. Dezember 2003 hinaus wirkt, sodass die Anbieter ausreichend Zeit haben, ihr
Angebot zu
überarbeiten und gegebenenfalls Anträge gemäß UniAkkG oder FHStG einzubringen.
Ad 3. bis 8.:
Eine
praxisorientierte Weiterbildung durch private Anbieter ist weiterhin möglich,
auch wenn die
Bezeichnung
der Lehrgänge „Lehrgang universitären Charakters" nicht mehr möglich ist.
Ein Instrument der Weiterbildung sind u.a.
die Universitätslehrgänge. Gemäß § 4 Z 17 UniStG
dienen die Universitätslehrgänge der Weiterbildung. Diese Definition wurde vom
Universitätsgesetz 2002 übernommen. Eine Zusammenarbeit und gemeinsame
Durchführung von
Universitätslehrgängen mit anderen Rechtsträgern ist möglich und wird bereits
jetzt in einigen
Fällen durchgeführt. Diese Kooperationsmöglichkeit ist auch in Zukunft gegeben.
Ad 9.:
Eine wissenschaftlich fundierte Weiterbildung für Berufstätige ohne Matura oder
Universitätsabschluss
hat einen hohen Stellenwert. Wie bereits ausgeführt, ist eine derartige
Weiterbildung - unabhängig davon, ob einem Lehrgang einer außeruniversitären
Bildungseinrichtung die Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters verliehen wird - weiterhin
möglich.