3104/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.08.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien                                                                                                                      GZ 10.000/0088-III/4a/2005

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                        Wien, 8. August 2005

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3170/J-NR/2005 betreffend Pfaffenberg NÖ: Steinbruch statt Denkmalschutz, die die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen am 16. Juni 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

Der gegenständliche Steinbruchbetrieb geht auf das Jahr 1886 und damit lange vor das In-Kraft-Treten des Denkmalschutzgesetzes zurück. Das Gelände wurde seit dem späten 19. Jahrhundert mehrfach archäologisch untersucht. Eine Untersuchung von 1935/1936 kam zu dem – aus heutiger Sicht unrichtigen – Ergebnis, dass keine weiteren Funde zu erwarten seien. In Folge des Fortschreitens der Abbruchkante wurde jedoch 1970 bis 1979 die gesamte Fläche einer Nachgrabung unterzogen und schließlich wurde von 1980 bis 1985 das Plateau systematisch geräumt und die Funde wurden sichergestellt.

 

Diese Untersuchungen wurden durch das Österreichische Archäologische Institut bzw. die Universität Wien durchgeführt, weil im Bundesdenkmalamt erst seit 1970 Fachbeamte für klassische Archäologie beschäftigt werden. Im Bundesdenkmalamt bestehen daher zu diesen Vorgängen keine eigenen Akten. Ob das Bundesdenkmalamt in diese Vorgänge einbezogen war, lässt sich nicht mehr feststellen.

 

Ad 2.:

Im Rahmen des Denkmalschutzes gilt es immer wieder, das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Denkmalen und das verfassungesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht sorgfältig abzuwägen. Das Denkmalschutzgesetz kennt aus verfassungsrechtlichen Gründen kein absolutes Veränderungsverbot, gibt jedoch dem Bundesdenkmalamt die Möglichkeit, im konkreten Fall nach gesetzeskonformer Abwägung das öffentliche Interesse gegen andere Interessen durchzusetzen.

Eine pauschale Beurteilung des Verhältnisses von Schottersteinbrüchen zu Kulturgütern ist aus dem Denkmalschutzgesetz nicht abzuleiten.

 

Ad 3.:

Es ist keine Stellungnahme des Landes Niederösterreich bekannt.

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer e.h.