3135/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.08.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0097-I/A/3/2005

Wien, am      12. August 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3195/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Einleitend darf festgehalten werden, dass Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) grundsätzlich nicht dem Lebensmittelrecht unterliegen.

Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind für Betreiber/innen von Einzelwasserversorgungsanlagen erst dann anzuwenden, wenn Trinkwasser als Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. Dies steht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel­rechts. Gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung 178/2002 ist das Lebensmittel­recht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch nicht anzuwenden.

 

Wird Trinkwasser als Lebensmittel in Verkehr gebracht, unterliegt es dem Lebensmittelgesetz (LMG) 1975, BGBl. Nr. 86/1975 i.d.g.F. Das Inverkehr­bringen von Trinkwasser wird durch die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, geregelt. Sie regelt die Anforderungen an die Qualität, das Inverkehr­bringen und die Überwachung von Trinkwasser und enthält die aus gesundheit­lichen Gründen unverzichtbaren Mindestanforderungen an trinkbares Wasser.

 

Die Einhaltung der Qualität des Trinkwassers erfolgt im Rahmen der Eigen­kontrolle. Danach müssen die Betreiber/innen von Wasserversorgungsanlagen eigenverantwortlich das Wasser regelmäßig gemäß den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung untersuchen und die Versorgungsanlage überprüfen lassen. Die Wasseruntersuchung und Begutachtung darf nur von autorisierten Stellen oder Personen durchgeführt werden. Die dabei erhobenen Befunde und Gutachten sind von dem Betreiber/der Betreiberin der Wasserversorgungsanlage

der zuständigen Behörde (Landeshauptmann/Landeshauptfrau) zur Verfügung zu stellen.

 

Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Trinkwasserverordnung mit den vorgeschriebenen Werten erfolgt durch Expert/inn/en der Lebensmittel­aufsicht in den Bundesländern.

 

Frage 1:

Meinem Ressort liegen keine Daten über die genaue Anzahl der in Österreich betriebenen Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) vor. Das liegt vor allem daran, dass die Abgabe und die Verwendung von Trinkwasser im eigenen, privaten Haushalt nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

 

Aufgrund von Erhebungen meines Ressorts liegen jedoch Schätzungen über die Anzahl der Einzelwasserversorgungsanlagen vor (Tabelle 1).

Nach diesen gibt es in Österreich ca. 170.000 Betreiber/innen von Einzelwasser­versorgungsanlagen. Zumindest jene Betreiber/innen, die „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ gemäß Lebensmittelgesetz 1975 in Verkehr bringen, sind dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau als Vollzugs- und Kontrollorgan bekannt. Angaben der zuständigen Stellen der Bundesländer zufolge unterliegen in Österreich ca. 31.000 Anlagen dem Lebensmittelrecht bzw. der Trinkwasser­verordnung (s. ebenfalls Tabelle 1). Eine Berichtspflicht über die Ergebnisse der Untersuchungen ist nicht vorgesehen, meinem Ressort liegen daher keine Daten vor.

 

Frage 2:

Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken bzw. verwendet zu werden. In der Trinkwasserverordnung werden daher an die Qualität, das Inverkehrbringen und die Überwachung von Trink­wasser strenge Anforderungen gestellt. Für Wasserversorgungsanlagen (auch Einzelwasserversorgungsanlagen) gibt es in der Trinkwasserverordnung klare Regelungen. Die Betreiber/innen müssen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung von Wasserversorgungsanlagen das Wasser regelmäßig untersuchen und die Versorgungsanlage überprüfen. Die Verordnung enthält die aus gesundheitlichen Gründen unverzichtbaren Mindestanforderungen an trinkbares und verwendbares Wasser. Durch das Kapitel Trinkwasser im Österreichischen Lebensmittelbuch (ÖLMB) werden über die Verordnung hinausgehende Qualitätskriterien im Trink­wasserbereich definiert. Durch die umfassende Überwachung der Trinkwasser­versorgung – von der Quelle bis zur Abnahme durch die Verbraucher/innen – ist ein hohes Schutzniveau für die österreichische Wasserver­sorgung gewährleistet.

 

Die Abgabe von Wasser aus dem eigenen Hausbrunnen für den privaten Haushalt stellt kein Inverkehrbringen von Trinkwasser im Sinne des Lebensmittelgesetzes dar. Die Abgabe und die Verwendung von Lebensmitteln im eigenen, privaten Haushalt unterliegen nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Hausbrunnenbesitzer/innen, die Wasserqualität ihrer Hausbrunnen überprüfen zu lassen.

 

Frage 3:

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) ist nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, im Überwachungssystem von Trinkwasser eingebunden. Damit ist auch die Risikobewertung nach international anerkannten wissenschaftlichen Gesichts­punkten für die Sicherstellung einwandfreien Trinkwassers gegeben.

Aus dem risikoorientierten Ansatz werden allerdings Schwerpunktaktionen durch­geführt. Die Informationen aus den Ergebnissen derartiger Schwerpunktaktionen ermöglichen dann eine zielgerichtete Überwachungstätigkeit durch die Behörde.

 

Frage 4:

Mit den Ländern wurde und wird im Rahmen der Konferenzen der leitenden Beamt/inn/en der Lebensmittelaufsicht laufend Kontakt gehalten, wobei auch ein Informationsaustausch bezüglich des Trinkwassers erfolgt. Darüber hinaus werden im Rahmen einer Trinkwasserarbeitsgruppe aktuelle Fragen zur Trink­wasserkontrolle behandelt.

 

Fragen 5 bis 8:

Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Hausbrunnenbesitzer/innen, die Wasserqualität ihrer Hausbrunnen überprüfen zu lassen.

 

Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes hat jedoch mein Ressort unter dem Titel „Hausbrunnen & Quellen“ einen Ratgeber für Brunnenbe­sitzer/innen und jene, die es werden wollen, veröffentlicht. Die Broschüre enthält Tipps zum Bau und zur Sanierung von Hausbrunnen, aber auch Ratschläge zur Trinkwasseraufbereitung und zur Sicherung der Qualität des Brunnenwassers. Eine weitere Broschüre mit dem Titel „Unser Trink- und Grundwasser“ wurde gemeinsam mit dem Landwirtschafts- und Umweltressort herausgegeben. In dieser Broschüre sind allgemeine Wasserinformationen sowie Tipps für die Wasserverbraucher/innen und Ratschläge zum Schutz des Trinkwassers enthalten.

 

Darüber hinaus haben einzelne Landeshauptleute in ihrer Funktion als Kontroll- und Vollzugsorgan zur Hebung der Trinkwasserqualität Informationsbroschüren über den Betrieb und die Wartung von privaten Hausbrunnen und Quellen ver­fasst.

 

Frage 9:

In den Jahren 2003 und 2004 wurden insgesamt vier Schwerpunktaktionen zum Thema Trinkwasser durchgeführt. Eine dieser Schwerpunktaktionen befasste sich im Jahr 2004 mit dem Thema Untersuchung der Beschaffenheit des Wassers aus Wasserversorgungsanlagen (darunter auch Einzelwasserversorgungsanlagen), die dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen, laut Standarduntersuchung gemäß Anhang II der Trinkwasserverordnung (inklusive Antimon und Arsen). Da die Standarduntersuchung die mikrobiologischen Parameter einschließt, wurden mit der Untersuchung auch mikrobiologische Mängel in der Wasserqualität miter­fasst. Wie die Ergebnisse zeigen, wurden von 176 untersuchten Proben 2 als verdorben beurteilt und 16 (9,1 %) – vorwiegend wegen mikrobiologischer Verunreinigungen – beanstandet (ich verweise dazu auf die beigeschlossene Tabelle 2).

 

Frage 10:

Die Untersuchungen führten die Institute für Lebensmitteluntersuchung Wien, Graz, Linz, Innsbruck und Salzburg (der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH), die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten in Klagenfurt und die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz durch.

 

Frage 11:

Für das Jahr 2005 sind laut Proben- und Revisionsplan in Österreich 1200 amt­liche Probenziehungen für Trinkwasser und abgefüllte Wässer vorgesehen. Eine Schwerpunktaktion im zweiten Halbjahr 2005 ist geplant. Mit den Ergebnissen ist bis 31. März 2006 zu rechnen.

 

Fragen 12 bis 17:

Wasser, welches als Lebensmittel zu Ernährungs- oder Genusszwecken in Ver­kehr gebracht wird, unterliegt dem Lebensmittelgesetz 1975. Gemäß § 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 ist unter Inverkehrbringen das Gewinnen, Her­stellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, An-kündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemein­schaftsversorgung geschieht.

 

Die Abgabe von Trinkwasser, z.B. im Rahmen einer Privatzimmervermietung, Pension oder Urlaub am Bauernhof unterliegt somit dem Lebensmittelgesetz 1975 bzw. der Trinkwasserverordnung. Das Wasser muss im Rahmen der Eigenkontrolle untersucht werden.

 

Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen liegen keine Daten vor, um über die Anzahl der betroffenen Einzelwasserversorgungsanlagenbetreiber/innen (Hausbrunnenbesitzer/innen) wie z.B. bäuerliche Betriebe Auskunft geben zu können. Für den Vollzug und die Kontrolle sind die jeweiligen Landeshauptleute zuständig.

 

Fragen 18 und 42:

Österreich deckt seinen Trinkwasserbedarf fast zur Gänze aus geschützten Grundwasservorkommen. Ein Schutz dieser Ressourcen und somit eine gute Wasserqualität sichert die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser. Ziele zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer werden im § 30 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959, definiert, für welches das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 des WRG sind alle Gewässer einschließlich des Grund­wassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann. Weiters ist gemäß § 30 Abs. 2 lit. a Z 1 insbesondere Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Unter „grundlegenden“ Maßnahmen sind gemäß § 30i Abs. 1 Z 4 jene Maßnahmen zu verstehen, die zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, notwendig sind (z.B. Schutz der Wasserqualität). Diese Maßnahmen führen dazu, dass zukünftig die Wasser-qualität in Hausbrunnen angehoben wird. Die Umsetzung der Wasserrahmen-richtlinie wurde daher von meinem Ressort aktiv unterstützt.

 

Fragen 19 bis 24 und 28 bis 29:

Die Abgabe und die Verwendung von Lebensmitteln im eigenen, privaten Haus­halt unterliegen nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Eine Abgabe von Wasser aus dem eigenen Hausbrunnen für den privaten Haushalt stellt somit kein Inverkehrbringen von Trinkwasser im Sinne des Lebensmittelgesetzes dar. Wird Wasser allerdings als Lebensmittel „Trinkwasser“ in Verkehr gebracht, unterliegt es dem Lebensmittelgesetz bzw. der Trinkwasserverordnung. Für den Vollzug und die Kontrolle sind die Landeshauptleute zuständig. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen liegen keine Daten vor, um über die Anzahl und Art der getroffenen Maßnahmen Auskunft geben zu können.

 

In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen kann der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau gemäß § 24 LMG 1975 entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige das Inverkehrbringen von Lebensmitteln hindernde Maßnahmen verfügen. Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann solche Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Be­triebsinhabers/der Betriebsinhaberin oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

 

Das in einem Lebensmittelbetrieb verwendete Wasser hat stets den Anforde­rungen an Trinkwasser (Wasser für den menschlichen Gebrauch) gemäß der Trinkwasserverordnung zu entsprechen. Der/die Betreiber/in einer Trinkwasser­versorgungsanlage hat daher im Rahmen der Eigenkontrolle diese u.a. in ord­nungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beein­flussung des Wassers hintan gehalten wird. Dies ist insbesondere durch eine Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) nachzuweisen, welche gemäß § 5 Z 2 der Trinkwasserverordnung neben der Wasseruntersuchung für eine Beurteilung, ob das Wasser den Anforderungen der Verordnung entspricht und als „genuss­tauglich“ eingestuft werden kann, vorzunehmen ist.

 

Fragen 25 bis 27:

Die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) hat unter Beteilung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Ministerien, Ländern, Ge­meinden, Untersuchungsanstalten und Wasserwerksbetreibern zur Vorbereitung auf Krisenfälle eine Richtlinie unter dem Titel „Trinkwassernotversorgung“ er-arbeitet, die kurz vor der Drucklegung steht. In den Kapiteln „Erkennen von Krisen“, „Krisenvorsorgekonzepte“ und „Medienarbeit“ wird den Menschen, sei es als Mitarbeiter/innen oder als Kunden und Kundinnen des Wasserversorgers besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

 

Die genannte ÖVGW-Richtlinie soll die Elemente aufzeigen, die in sinnvoller Anwendung unter den speziellen Gegebenheiten von Krisen die Gewährleistung der Trinkwasser-Notversorgung ermöglichen. Insbesondere werden jene Maß-nahmen aufgezeigt, die vorsorgend für den Katastrophenfall getroffen werden sollten. Die aufgezeigten Maßnahmen sollen die Möglichkeit schaffen, in der Zeit zwischen dem Eintritt einer Beeinträchtigung und der Wiederherstellung einer definitiven Wasserversorgung die Deckung des lebensnotwendigen Wasserbe-darfes der Bevölkerung zu gewährleisten.

 

In Krisenzeiten wird es mir zukünftig möglich sein, gemäß § 7 Abs. 1 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft tretenden Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher­schutzgesetzes (LMSVG) mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu erlassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist.

 

Weiters wird es mir zukünftig möglich sein, gemäß § 32 LMSVG einen Notfallplan im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der Maß­nahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit der Verbraucher/innen darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unter­nehmer/innen zu umfassen.

 

Fragen 30 und 31:

Mein Ressort ist für die Errichtung von Wasserversorgungsanlagen nicht zu­ständig. Diese werden auf der Basis des Wasserrechtsgesetzes errichtet, für welches das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen liegen auch keine Daten über Landesförderungen vor.

 

Fragen 32 bis 37:

Ein Schutz der Grundwasserressourcen und somit eine gute Wasserqualität sichert auch die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser. Ziele zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer werden in § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 definiert, für welches das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.

 

Fragen 38 und 39:

Im Jahr 2003 wurden insgesamt 683 Proben untersucht. 55 Proben (8,1 %) wurden beanstandet. Davon wurden gemäß Lebensmittelgesetz 19 Proben als verdorben, 1 Probe wegen der Zusammensetzung und 3 Proben wegen falscher Bezeichnung beanstandet. 4 Proben wurden gemäß Lebensmittelkennzeich­nungsverordnung (LMKV) 1993, BGBl. Nr. 72/1993 i.d.g.F., und 28 Proben aus anderen Gründen beanstandet.

 

Im Jahr 2004 wurden insgesamt 729 Proben untersucht. 87 Proben (11,9 %) wurden beanstandet. Davon wurden gemäß Lebensmittelgesetz 23 Proben als verdorben und 7 Proben wegen falscher Bezeichnung beanstandet. 5 Proben wurden gemäß Lebensmittelkennzeichnungsverordnung und 52 Proben aus anderen Gründen beanstandet.

 

Die Aufschlüsselung auf Jahre, Bundesländer und Produkte ist den beiliegenden Tabellen 3 bis 10 zu entnehmen. Die Ergebnisse der amtlichen Revisionen können auch auf der Homepage meines Ressorts unter der Rubrik Lebensmittel, Thema Statistiken, eingesehen werden.

 

Frage 40:

Die Beprobung von Trinkwasser erfolgt prinzipiell im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß der Trinkwasserverordnung. Darüber hinaus führt die Behörde stich­probenartige Probenahmen, insbesondere bei Wasserversorgungsanlagen, bei denen Risikofaktoren bekannt sind oder vermutet werden, durch. Für das Jahr 2005 sieht der Probenplan die Ziehung von insgesamt 1200 Proben für Trink-wasser und abgefüllte Wässer vor. Ergebnisse dieser Probenziehungen liegen noch nicht vor. Die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer kann der Tabelle 11 entnommen werden.

 

Frage 41:

Gestützt auf die Richtlinie 80/777/EWG (Mineralwasserrichtlinie) hat die Euro­päische Kommission mit der Richtlinie 2003/40/EG neue Bestimmungen für natürliche Mineralwässer und Quellwässer eingeführt. Diese Bestimmungen habe ich durch die Verordnung zur Änderung der Mineralwasser- und Quellwasser­verordnung, BGBl. II Nr. 500/2004, in österreichisches Recht umgesetzt.

 

Mit der Änderung der Verordnung wurden für natürliche Mineralwässer ein Ver-zeichnis gesundheitsschädlich wirkender, natürlich vorkommender Bestandteile, Grenzwerte für den vertretbaren Gehalt dieser Bestandteile sowie entsprechende Bestimmungen für die Kennzeichnung eingeführt. Weiters wurden Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonange-reicherter Luft, Grenzwerte für Rückstände aus dieser Behandlung, ein Melde­verfahren hinsichtlich der Behandlung und Bestimmungen für die Kennzeichnung der behandelten natürlichen Mineralwässer und Quellwässer in die Verordnung aufgenommen.

 

Frage 43:

Wie in den vergangenen Jahren gab es auch heuer eine allgemeine Information zum Internationalen Tag des Wassers am 22. März (Weltwassertag) auf der Homepage meines Ressorts, in der auf den Beschluss der Vereinten Nationen und die Unersetzlichkeit von Trinkwasser für das Leben hingewiesen wird. Darüber hinaus gibt der Artikel aber auch Auskunft, wo Informationen über aktuelle Untersuchungsergebnisse eingeholt werden können, wer für die Einhaltung der Qualität des Trinkwassers verantwortlich ist und wer die Einhaltung der Be­stimmungen der Trinkwasserverordnung kontrolliert.

 

Neben dieser allgemeinen Information gibt es auf der Homepage meines Ressorts aber auch ausführliche Informationen zum Thema Trinkwasser und abgefüllte Wässer. Dazu zählen die Liste über die zur Trinkwasseruntersuchung befugten Anstalten und Personen, die Liste über die Anerkennungserfordernisse für natürliche Mineralwässer sowie der Österreichische Trinkwasserbericht. Weiters stehen die Broschüren „Unser Wasser – Das Lebensmittel Nr. 1“ und „Blei im Trinkwasser“ zum Download zur Verfügung.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin

Beilage


Tabelle 1:

 

Schätzungen über die Anzahl der Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) in Österreich sowie über die Anzahl der Einzelwasserversorgungsanlagen, die dem Lebensmittelrecht unterliegen

 

Bundesland

Anzahl der Einzelwasserversorgungsanlagen

Anzahl der Einzelwasserversorgungsanlagen

gemäß Lebensmittelrecht

Burgenland

500

200

Kärnten

3.500

2.500

Niederösterreich

50.000

3.500

Oberösterreich

90.000

16.000

Salzburg

6.500

2.800

Steiermark

10.000

2.500

Tirol

10.000

4.000

Vorarlberg

1.500

300

Wien

0

0

SUMME

172.000

31.800

 

 

 

 


Tabelle 2:

 

Untersuchung der Beschaffenheit des Wassers aus Wasserversorgungsanlagen, die dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen, laut Standarduntersuchung gemäß Anhang II der Trinkwasserverordnung

 

Bundesland

Proben-anzahl

Beanstandungsgründe

Beanstandung

Mahnung

zusätzliche Information

gesundheits-schädlich

verdorben

wert-gemindert

Anzahl gem. TWV

Prozent

Anzahl

mikrobiol. Verunreinigung

andere Verunreinigung

Burgenland

22

0

0

0

0

0,0

0

0

0

Kärnten

20

0

0

0

9

45,0

3

9

0

Niederösterreich

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

Oberösterreich

16

0

0

0

0

0

3

0

0

Salzburg

17

0

0

0

0

0

0

0

0

Steiermark

44

0

0

0

5

11,3

0

5

1

Tirol

35

0

2

0

2

5,71

3

2

0

Vorarlberg

9

0

0

0

0

0

0

0

0

Wien

12

0

0

0

0

0

1

0

0

SUMME

175

0

2

0

16

9,1

10

16

1

 

 

 

 

Tabelle 3:

 

Probenanzahl und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend natürliches Mineralwasser und Quellwasser für das Jahr 2003

 

Bundesland

Proben-anzahl

 

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesundheits-schädlich

verdorben

Zusammen-setzung

falsch

bezeichnet

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Burgenland

26

0

2

0

0

0

1

3

11,5

1

0

2

0

Kärnten

1

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

1

0

Niederösterreich

13

0

3

0

3

0

0

6

46,2

1

1

1

0

Oberösterreich

10

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

4

0

Salzburg

5

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Steiermark

20

0

3

0

0

1

0

4

20,0

3

0

1

0

Tirol

4

0

1

0

0

0

0

1

25,0

0

0

1

0

Vorarlberg

2

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Wien

16

0

3

1

0

0

0

4

25,0

0

0

0

0

SUMME

97

0

12

1

3

1

1

18

18,6

5

1

10

0

 

 

 

 


Tabelle 4:

 

Probenanzahl und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend abgefülltes Trinkwasser, Tafelwasser und Sodawasser für das Jahr 2003

 

Bundesland

Proben-anzahl

 

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesundheits-schädlich

verdorben

Zusammen-setzung

falsch

bezeichnet

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Burgenland

5

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Kärnten

2

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Niederösterreich

9

0

2

0

0

1

0

3

33,3

1

1

0

0

Oberösterreich

7

0

0

0

0

0

1

1

14,3

1

0

0

0

Salzburg

1

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Steiermark

1

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Tirol

2

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Vorarlberg

1

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

1

0

Wien

5

0

2

0

0

1

0

3

60,0

0

1

0

0

SUMME

33

0

4

0

0

2

1

7

21,2

2

2

1

0

 

 

 

 


Tabelle 5:

 

Probenanzahl und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend Trinkwasser für das Jahr 2003

 

Bundesland

Proben-anzahl

 

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesundheits-schädlich

verdorben

Zusammen-setzung

falsch

bezeichnet

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Burgenland

35

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Kärnten

34

0

0

0

0

0

1

1

2,9

0

1

0

0

Niederösterreich

153

0

0

0

0

1

6

7

4,6

6

0

0

0

Oberösterreich

46

0

2

0

0

0

5

7

15,2

6

0

0

0

Salzburg

0

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Steiermark

83

0

0

0

0

0

10

10

12,0

10

0

0

0

Tirol

135

0

1

0

0

0

1

2

1,5

1

0

0

0

Vorarlberg

4

0

0

0

0

0

1

1

25,0

1

0

0

0

Wien

63

0

0

0

0

0

2

2

3,2

2

0

0

0

SUMME

553

0

3

0

0

1

26

30

5,4

26

1

0

0

 

 

 

 


Tabelle 6:

 

Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen betreffend Trinkwasser und abgefüllte Wässer für das Jahr 2003

 

Ware

Proben-anzahl

 

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesundheits-schädlich

verdorben

Zusammen-setzung

falsch

bezeichnet

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Natürliches Mineralwasser, Quellwasser

97

0

12

1

3

1

1

18

18,6

5

1

10

0

Abgefülltes Trinkwasser, Tafelwasser, Sodawasser

33

0

4

0

0

2

1

7

21,2

2

2

1

0

 

Trinkwasser

 

553

0

3

0

0

1

26

30

5,4

26

1

0

0

 

Gesamtsumme

 

683

0

19

1

3

4

28

55

8,1

33

4

11

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 7:

 

Probenanzahl und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend natürliches Mineralwasser und Quellwasser für das Jahr 2004

 

Bundesland

Proben-anzahl

 

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesundheits-schädlich

verdorben

Zusammen-setzung

falsch

bezeichnet

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Burgenland

17

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Kärnten

2

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

3

0

Niederösterreich

16

0

1

0

4

1

1

7

43,8

0

0

5

2

Oberösterreich

2

0

1

0

0

1

0

2

100,0

1

0

1

1

Salzburg

2

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Steiermark

20

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

2

0

Tirol

0

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

1

0

Vorarlberg

2

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Wien

16

0

7

0

1

2

0

10

62,5

0

0

2

0

SUMME

77

0

9

0

5

4

1

19

24,7

1

0

14

3

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 8:

 

Probenanzahl und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend abgefülltes Trinkwasser, Tafelwasser und Sodawasser für das Jahr 2004

 

Bundesland

Proben-anzahl

 

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesundheits-schädlich

verdorben

Zusammen-setzung

falsch

bezeichnet

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Burgenland

3

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Kärnten

0

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Niederösterreich

5

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Oberösterreich

2

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Salzburg

1

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Steiermark

1

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Tirol

1

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Vorarlberg

3

0

0

0

2

0

0

2

66,7

0

0

0

0

Wien

1

0

0

0

0

0

1

1

100,0

1

0

0

0

SUMME

17

0

0

0

2

0

1

3

17,6

1

0

0

0

 

 

 

 


Tabelle 9:

 

Probenanzahl und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend Trinkwasser für das Jahr 2004

 

Bundesland

Proben-anzahl

 

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesundheits-schädlich

verdorben

Zusammen-setzung

falsch

bezeichnet

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Burgenland

55

0

0

0

0

0

8

8

14,5

3

5

4

2

Kärnten

39

0

0

0

0

1

18

19

48,7

11

1

0

0

Niederösterreich

157

0

0

0

0

0

12

12

7,6

12

0

3

0

Oberösterreich

94

0

3

0

0

0

5

8

8,5

7

1

0

0

Salzburg

31

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

32

0

Steiermark

103

0

0

0

0

0

3

3

2,9

3

0

0

0

Tirol

88

0

11

0

0

0

4

15

17,0

11

1

3

3

Vorarlberg

0

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Wien

68

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

SUMME

635

0

14

0

0

1

50

65

10,2

47

8

42

5

 

 

 

 


Tabelle 10:

 

Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen betreffend Trinkwasser und abgefüllte Wässer für das Jahr 2004

 

Ware

Proben-anzahl

 

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesundheits-schädlich

verdorben

Zusammen-setzung

falsch

bezeichnet

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Natürliches Mineralwasser, Quellwasser

77

0

9

0

5

4

1

19

24,7

1

0

14

3

Abgefülltes Trinkwasser, Tafelwasser, Sodawasser

17

0

0

0

2

0

1

3

17,6

1

0

0

0

 

Trinkwasser

 

635

0

14

0

0

1

50

65

10,2

47

8

42

5

 

Gesamtsumme

 

729

0

23

0

7

5

52

87

11,9

49

8

56

8

 

 

 

 


Tabelle 11:

 

Probenanzahl für Trinkwasser und abgefüllte Wässer laut Probenplan für das Jahr 2005

 

Bundesland

Anzahl der Proben

Burgenland

76

Kärnten

70

Niederösterreich

274

Oberösterreich

148

Salzburg

93

Steiermark

267

Tirol

140

Vorarlberg

89

Wien

43

SUMME

1200