3140/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.08.2005
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 08.08.2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0102-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3302/J betreffend Ausstieg aus der klimaschädlichen Kohleverbrennung in Österreich, welche die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG umfasst nicht
Bewertungen, Schlussfolgerungen und Meinungen über derartige Zahlenwerke.
Ich verweise jedoch darauf, dass die „Strategie Österreichs zur
Erreichung des Kyoto-Ziels (Klimastrategie 2008/2012)“, in deren Maßnahmenpaket
auch der Bereich Energie enthalten ist, unter Federführung des zuständigen
BMLFUW unter Heranziehung der Ergebnisse eines breiten öffentlichen
Internet-Konsultationsprozesses, der vom 4.5.2005 bis 8.7.2005 stattgefunden
und an dem sich auch mein Ressort beteiligt hat, evaluiert und anschließend
einer Anpassung unterzogen wird. Deren Ergebnisse sollen bis Ende 2005
vorliegen.
Antwort zu
den Punkten 2 bis 8 der Anfrage:
Zur Beantwortung dieser Fragen stehen meinem Ressort jene Zahlen und
Daten zur Verfügung, zu deren Erhebung und statistischen Auswertung die
Energie-Control GmbH gemäß § 52 Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 idgF und der Verordnung über
die Anordnung statistischer Erhebungen für den Bereich der
Elektrizitätswirtschaft, BGBl. II Nr. 486/2001 befugt ist.
Die Energie-Control hat gemäß § 6 der genannten Verordnung
Emissionskennzahlen von Wärmekraftwerken einmal in jedem 5. Jahr, beginnend mit
dem Jahr 2003, zu erheben. Emissionskennzahlen vor dem Jahr 2003 stehen der
Energie-Control GmbH nicht zur Verfügung.
Ich stütze mich daher auf den vom Umweltbundesamt publizierten National
Inventory Report, welcher CO2-Emissionen für die Jahre 1990 bis 2003
enthält:
·
Tabelle "Public Electricity and Heat Production (1)" enthält
die Werte all jener Anlagen, die überwiegend in ein öffentliches Netz
einspeisen, also Kraftwerke der Elektrizitätsunternehmen sowie Fernheizwerke,
·
Tabelle "Energy Industries (2)" erfasst über den oben
genannten Sektor "Public Electricity and Heat Production" hinaus auch
den Umwandlungsbereich, also die Förderung und Raffinierung von Erdöl, Erdgas
und Kohle, und
·
Tabelle "Energy-Sector/Total (3)" umfasst den gesamten
energetischen Einsatz von Brennstoffen, also neben "Energy
Industries" auch die Eigenerzeugung in industriellen Anlagen.
Quelle:
National Inventory Report 2005, Umweltbundesamt
Quelle:
National Inventory Report 2005, Umweltbundesamt
Quelle: National Inventory Report 2005,
Umweltbundesamt
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Diesbezüglich verweise ich auf Seite 21, rechte Spalte, letzter Absatz, 3. Satz des Energieberichtes 2003 der österreichischen Bundesregierung.
Antwort zu
Punkt 10 der Anfrage:
· Umweltbundesamt: European Pollutant Emission Register (EPER) – Eine Abschätzung möglicher Schwellenwert-Überschreitungen in Österreich (BE-197)
· Umweltbundesamt: Bestandsaufnahme der Emissionen an Treibhausgasen in Österreich von 1990 bis 2002 - Berichterstattung gemäß Entscheidung des Rates 1999/296/EG (BE-234)
·
Umweltbundesamt:
Austria’s National Inventory Report 2004 - Submission under the United Nations
Framework Convention on Climate Change (BE244)
· Umweltbundesamt: Kyoto-Fortschrittsbericht Österreich 2004 (BE-245)
· Umweltbundesamt: Emissionsfaktoren als Grundlage für die österreichische Luftschadstoff- Inventur – Stand 2003 (BE-254)
· Umweltbundesamt: Emissionen Österreichischer Großfeuerungsanlagen 1990 2 2003 (BE-255)
·
Umweltbundesamt:
Austria’s National Inventory Report 2005 - Submission under the United Nations
Framework Convention on Climate Change (BE268)
· Umweltbundesamt: Kyoto-Fortschrittsbericht Österreich 1990 - 2003 (BE-270)
· Umweltbundesamt: Luftschadstoff-Trends in Österreich 1980-2002 (DP-108)
· Umweltbundesamt: Emissionstrends 1990 – 2003 (DP-120)
· Umweltbundesamt: CO2 Emissionen von Anlagen und Branchen als fachliche Grundlage für den Emissionshandel
· Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: Nationaler Zuteilungsplan für Österreich gemäß § 11 EZG – Mitteilung von Aktualisierungen (19. August 2004)
· Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: Nationaler Zuteilungsplan für Österreich gemäß § 11 EZG – endgültig (31. März 2004)
· Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen (BGBl. II Nr. 458/2004)
· Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002
·
Energie-Control:
Die Emissionshandelsrichtlinie
·
Richtlinien für
das österreichische JI/CDM-Programm auf Grund §§ 13 und 43 UFG, BGBl.
Nr.185/1993 idgF
·
Strategie
Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels (Klimastrategie 2008/2012)
·
Energiebericht
2003 der österreichischen Bundesregierung
Antwort zu
Punkt 11 der Anfrage:
Eine direkte,
physikalische Zuordnung des in österreichischen Kraftwerken durch
Kohleverbrennung erzeugten Stromes zu konkreten Käufern ist nicht möglich, weil
die in allen Kraftwerkstypen erzeugte Elektrizität in das öffentliche Netz
eingespeist und von dort zur Belieferung der Verbraucher wieder entnommen wird.
Aufgrund der von den
Unternehmen veröffentlichten Daten
zur Stromkennzeichnung gem. § 45 ElWOG ist davon auszugehen, dass ein
wesentlicher Teil der in Kohlekraftwerken produzierten elektrischen Energie an
Vertriebsunternehmen in Österreich und in weiterer Folge an den
österreichischen Endverbraucher verkauft wird.
Im Rahmen der Stromkennzeichnung gem. § 45 ElWOG werden dem Kunden diese Informationen über den Händlermix zur Verfügung gestellt.
Antwort zu
Punkt 12 der Anfrage:
Voranzustellen ist, dass vom österreichischen
Umweltbundesamt keine anlagenspezifischen CO2-Daten für die Zeit vor
dem Jahr 2003 publiziert wurden. Die österreichischen Industriebetriebe waren
im Jahr 2003 aufgrund der Verordnung über die Meldung von
Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines Europäischen
Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, verpflichtet,
ihre Schadstoffemissionen zu melden. Die gemeldeten und von den Behörden
geprüften Daten werden vom Umweltbundesamt in der EPER-Datenbank gesammelt.
Auf Basis der
EPER-Datenbank können neben der Angabe der Engpassleistung in unten stehender
Tabelle folgende CO2-Emissionen für das Jahr 2003 angegeben werden:
(*) gesamter Standort EPL = Engpassleistung
(Quelle: EPER-Datenbank, Umweltbundesamt)
Im Folgenden sind die
Inbetriebnahmen dieser Kraftwerke angeführt. Die Schließungspläne unterliegen
der wirtschaftlichen Gestion der einzelnen Unternehmen.
· St. Andrä (Inbetriebnahmejahr 1959, ab 2005 Stillstandskonservierung)
·
Dürnrohr ATP (Inbetriebnahmejahr 1986)
· Dürnrohr EVN (Inbetriebnahmejahr 1987)
·
Mellach
(Inbetriebnahmejahr 1986)
·
Riedersbach
(Inbetriebnahmejahr 1969)
·
VÖEST Linz
(Inbetriebnahmejahr 1940; Schließung 2002)
·
Voitsberg
(Inbetriebnahmejahr 1983)
In nachfolgender Tabelle findet sich die insgesamt in
Kohlekraftwerken erzeugte Strommenge in zusammengefasster Form:
Quelle: E-Control
Antwort zu
Punkt 13 der Anfrage:
Laut Auskunft des Verbandes der Elektrizitätsunternehmen werden derzeit keine Planungsvorhaben hinsichtlich der Errichtung bzw. Schaffung neuer Kapazitäten zur Kohleverstromung in Österreich verfolgt.
Antwort zu
Punkt 14 der Anfrage:
Mit der Verordnung (EG) Nr. 405/2003 des
Rates vom 27. Februar 2003 über eine gemeinschaftliche Überwachung der
Einfuhren von Steinkohle mit Ursprung in Drittländern wurde ein
gemeinschaftliches Verfahren zur Überwachung der Richtpreise für Importkohle
zur Verstromung und für die Stahlindustrie geschaffen.
Bei diesem Verfahren sind die Mitgliedstaaten gegenüber der Europäischen Union
verpflichtet, regelmäßig Informationen über die Kosten und Qualität der
importierten Kohle aus Drittländern zur Verfügung zu stellen. Meinem Ressort
werden deshalb nur die eingeführten Tonnen, der untere Heizwert und der
durchschnittliche Importpreis gemeldet.
Andere Daten und detaillierte Angaben zu den langfristigen
Lieferverträgen für Kohleimporte nach Österreich liegen, auf Grund des
privatrechtlichen Charakters solcher Vertragswerke, mir nicht vor.
Antwort zu
Punkt 15 der Anfrage:
Abgesehen von abstrakten mathematischen Kalkulationen ist festzuhalten, dass die in der Frage angenommene vollständige Substitution laut Expertenmeinungen zu einer Verdoppelung des derzeitigen Erdgaseinsatzes zur Stromerzeugung führen würde. Ein Transport dieser zusätzlichen Mengen ist im bestehenden österreichischen Erdgasnetz aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Unberührt davon bleibt auch die Frage der technisch-wirtschaftlichen Machbarkeit der Umrüstung bestehender Verstromungsanlagen.
Antwort zu
den Punkten 16 bis 20 der Anfrage:
Wie bereits in der Beantwortung von Frage 1. ausgeführt, wird die „Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels (Klimastrategie 2008/2012)“, in deren Maßnahmenpaket auch der Bereich Energie enthalten ist, unter Federführung des zuständigen BMLFUW unter Heranziehung der Ergebnisse eines breiten öffentlichen Internet-Konsultationsprozesses, der vom 4. 5. 2005 bis 8.7.2005 - auch unter Beteiligung meines Ressorts - stattgefunden hat, evaluiert und anschließend einer Anpassung unterzogen. Im Rahmen des Anpassungsprozesses wird auch die Thematik der Kohleverstromung behandelt werden.
Antwort zu
Punkt 21 der Anfrage:
Soweit mit dieser Frage
energiepolitische Maßnahmen angesprochen werden, geht aus dem Energiebericht
2003 hervor, dass mit dem Ökostromgesetz ab 1.1.2003 eine effiziente
Fördergrundlage zur Unterstützung der Nutzung von erneuerbaren Energieträgern
im Bereich der Stromerzeugung sowie des Einsatzes der Kraft-Wärme-Kopplung
geschaffen wurde. In Sonderfällen kann auch aus der Umweltförderung im Inland
eine Unterstützung für Ökostromanlagen mit technologisch innovativen Lösungen
gewährt werden, sofern keine Förderung über das Ökostromgesetz erfolgt.
Weiters wurde mit Anfang
2004 die Besteuerung von fossilen Energieträgern angehoben bzw. die Besteuerung
der Kohle eingeführt und damit eine relative Besserstellung für erneuerbare
Energieträger geschaffen.
In diesem Zusammenhang ist auch an den Nationalen Zuteilungsplan für Österreich gemäß § 11 des Emissionszertifikategesetzes zu erinnern, in dem über den „Potenzialfaktor“ (siehe Seite 40 ff, Kapitel 8.5 der Nationalen Zuteilungsplanes) eine nach steigender CO2-Intensität der eingesetzten Energieträger abgestufte Benachteiligung der Anlagen bei der Zertifikatszuteilung erfolgt.
Antwort zu
den Punkten 22 und 25 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Herrn Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Antwort zu
den Punkten 23 und 24 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Herrn Bundesministers für Finanzen.