3154/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.08.2005
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0065-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3210/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Medienarbeit“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Das Bundesministerium für Justiz hat den in der Anfrage ausdrücklich genannten Einrichtungen keine Druckkostenbeiträge oder sonstige Förderungen gewährt bzw. Inserate in deren Publikationen geschaltet. Ich weise daraufhin, dass der Begriff „parteinah“ nicht hinreichend definierbar ist, um Einrichtungen und Rechtsträger als parteinah oder nicht parteinah zu qualifizieren. Generell vergibt das Bundesministerium für Justiz Förderungen nach rein sachlichen Gesichtspunkten auf Grund spezifischer gesetzlicher Grundlagen bzw. der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR), BGBl. II Nr. 51/2004, an vertrauenswürdige und leistungsfähige Einrichtungen bzw. Rechtsträger, die in Bereichen tätig werden, die die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Ressorts betreffen.

Zu 5 bis 7:

Das Bundesministerium für Justiz kommt seinem Auftrag zur Information der Öffentlichkeit im Zuständigkeitsbereich des Ressorts durch Herausgabe zahlreicher Broschüren, durch die auf der Website und im Intranet verfügbaren Informationen sowie durch Veranstaltungen nach. Broschüren werden zu einem Gutteil in der Vervielfältigungsstelle der Zentralstelle, teils durch Justizanstalten und zu einem geringen Teil durch Vergabe an Externe erstellt. Inseraten- oder Werbekampagnen wurden vom Bundesministerium für Justiz nicht durchgeführt.

Die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit sind im Justizressort im Rechnungswesen nicht als solche gesondert erfasst. Teile davon sind zB in den Voranschlagsposten 1/30008-4035 Handelsware zu unentgeltlichen Abgabe, 1/30008-7270 Entgelte für sonstige Leistungen von Einzelpersonen oder auch 1/30008-7280 Sonstige Leistungen von Gewerbetreibenden, Firmen und juristischen Personen enthalten. Es ist daher mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit aus diesen Voranschlagsposten zu isolieren.

Wie bereits im Zuge von Voranfragen bekannt gegeben hat das Bundesministerium für Justiz auf Grund des besonderen Informationsbedürfnisses der Bevölkerung im Zusammenhang mit dem Heimaufenthaltsgesetz und dem Heimvertragsgesetz für redaktionell bearbeitete Informationsleistungen in der „Kronen Zeitung“ an die Mediaprintzeitungs- und Verlags GmbH & Co KG insgesamt 10.342,17 Euro bezahlt.

Für ein Inserat, in dem der Bevölkerung die Termine der Bürgersprechtage in den Bundesländern bekannt gegeben wurden, wurde ein Betrag von 6.300 Euro bezahlt. Ich gehe davon aus, dass von dieser Anfrage nicht auch Aufwendungen für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Firmenbuch, mit Ediktalverfahren und Ausschreibungen umfasst sind.

Zu 8:

Nein.

. August 2005

 

(Maga. Karin Gastinger)