3158/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.08.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0087-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr.
Einleitend möchte ich festhalten, dass
sich das neue Punzierungssystem weiterhin sehr gut bewährt hat. Es ist, wie
bereits bei der Beantwortung der vorangegangenen diesbezüglichen Anfragen
dargelegt, ein erfolgreiches Beispiel für die Beschränkung der Aufgaben der
staatlichen Verwaltung auf ihre Kernaufgaben. Trotz der Beschränkung der
staatlichen Funktionen auf die Vornahme von Marktkontrollen zur Wahrung des
Konsumentenschutzes ist die Qualität der Edelmetallgegenstände gleich hoch
geblieben. Die durch die Systemumstellung erreichten Verwaltungsvereinfachungen
und Einsparungen im Personalbereich konnten auch im Jahr 2004 weiterhin
aufrechterhalten werden.
Zu 1. und 2.:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für
Finanzen hat sich das System auch im Jahr 2004 weiterhin bewährt, weil die
angestrebte Verwaltungsvereinfachung und damit die Einsparungseffekte
beibehalten werden konnten. Die vorliegenden Kontrollergebnisse lassen darauf
schließen, dass die Qualität der Edelmetallgegenstände gleich bleibend hoch
ist. Außerdem zeigen sie teilweise einen deutlichen Rückgang der Übertretungen
punzierungsrechtlicher Vorschriften im Vergleich zu den beiden Jahren
unmittelbar nach Einführung des neuen Systems.
Zu 3.:
Im Jahr 2004 haben sich keine Änderungen
gegenüber den vorhergehenden positiven Jahren ergeben.
Bei Exporten in Vertragsländer des
Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von
Edelmetallgegenständen ist eine entsprechende Punzierung möglich. Dies trifft
auch weiterhin auf die meisten der mit 1. Mai 2004 neu beigetretenen
EU-Mitgliedstaaten zu. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen
unter Frage 4. zu verweisen.
Zu 4.:
Aufgrund des EuGH-Urteils
"Houtwipper" können EU-Mitgliedstaaten mit obligatorischen Punzierungssystemen
verlangen, dass nicht von unabhängiger Stelle geprüfte Edelmetallgegenstände
nach dem Import nochmals von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert
werden. Da die Verantwortlichkeitspunze eines österreichischen Herstellers der
Punze einer unabhängigen Prüfstelle nicht gleichwertig ist, muss sie auch von
Staaten mit obligatorischer Punzierung nicht anerkannt werden. Will ein
österreichischer Hersteller von vornherein die Anerkennung seiner Ware in allen
EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, muss er seine Edelmetallgegenstände vor dem
Export von einer unabhängigen Stelle prüfen und punzieren lassen. Dies kann er
dadurch, dass er seine Ware beim Edelmetallkontrolllabor in Wien nach den
Vorschriften des "Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung
von Edelmetallgegenständen" (sog. "Wiener Konvention"), bei
welcher Österreich Mitglied ist, prüfen und punzieren lässt. Die nach dem
Übereinkommen angebrachte Punze (sog. "CCM"-Punze) wird in allen
EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
Zu 5.:
Die Gebühren für Überprüfungen und
Punzierungen nach dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von
Edelmetallgegenständen sind in § 2 der Punzierungsgebührenverordnung
festgesetzt und betragen wie bisher:
|
Euro |
1. Für Platingegenstände pro Gramm |
0,34 |
2. Für Goldgegenstände pro Gramm |
0,33 |
3. Für Silbergegenstände pro Gramm |
0,04 |
4. Für Platinuhren pro Stück |
7,27 |
5. Für Golduhren pro Stück |
4,36 |
6. Für Silberuhren pro Stück |
0,94 |
Zu 6.:
Am 31. Dezember 2004 waren beim
Bundesministerium für Finanzen 4.124 Händler, 795 Erzeuger und 339 Künstler an
insgesamt 9.580 Standorten registriert.
Zu 7.:
Ein System der reinen Eigenpunzierung
(ohne Möglichkeit einer "staatlichen" Punzierung) existiert neben
Österreich in Deutschland, Griechenland und Luxemburg.
Zu 8.:
Obligatorische Punzierungssysteme, bei
denen die Prüfung und Punzierung von einer staatlichen oder einer anderen
unabhängigen Prüfstelle vorgenommen wird, haben Frankreich, Großbritannien,
Irland, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien,
Tschechien, Ungarn und Zypern.
Zu 9.:
Fakultative Punzierung, d.h.
grundsätzlich Eigenpunzierung mit der Möglichkeit zur freiwilligen
Drittparteikontrolle, haben die Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Estland,
Finnland, Italien, Malta, Schweden und Slowenien.
Zu 10.:
Beim angeführten EuGH-Urteil geht es um
das Recht eines Mitgliedstaates zu verlangen, dass nicht von unabhängiger
Stelle geprüfte Edelmetallgegen-
stände nach dem Import nochmals von einer unabhängigen Stelle geprüft und
punziert werden müssen. Auch Österreich hat sich in der Vergangenheit immer auf
dieses Urteil berufen und vertritt weiterhin die Auffassung, dass es einem
EU-Mitgliedstaat möglich sein muss, sein innerstaatliches Prüfniveau auch bei
importierten Gegenständen zur Anwendung zu bringen.
Da der Großteil der neuen
EU-Mitgliedstaaten obligatorische Punzierungssysteme hat, wird auch von diesen
Mitgliedstaaten die neuerliche Punzierung von Edelmetallgegenständen, die nicht
von unabhängiger Stelle punzierten wurden, verlangt. Für österreichische
Exporteure besteht daher die Möglichkeit, ihre Exportware beim
Edelmetallkontrolllabor gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und
Bezeichnung von Edelmetallgegen-ständen prüfen und punzieren zu lassen. Da es
sich bei der Übereinkommenspunze um eine staatliche Punze handelt, müssen
solche Punzierungen gemäß dem EuGH-Urteil "Houtwipper" auch von jenen
neuen EU-Mitgliedstaaten, die nicht Mitglied dieses Übereinkommens sind, anerkannt
werden. Dem Bundesministerium für Finanzen sind im Jahr 2004 keine
diesbezüglichen Probleme - auch nicht in den neuen Mitgliedstaaten - bekannt
geworden. Dabei ist festzuhalten, dass die Einhaltung des EU-Vertrags von der
Europäischen Kommission sehr genau beobachtet wird.
Zu 11.:
Die Schweiz hat lediglich für Uhren ein
obligatorisches, ansonsten ein fakultatives Punzierungssystem. Zusätzlich ist
in der Schweiz auch eine Punzierung gemäß dem Übereinkommen betreffend die
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen möglich.
Zu 12.:
Seit dem ergebnislosen Verlauf der
Verhandlungen über den Richtlinienvorschlag unter der italienischen
Präsidentschaft im Herbst 2003 sind auf EU-Ebene keine weiteren Initiativen zur
Weiterbehandlung des Richtlinienvorschlages gesetzt worden. Dem
Bundesministerium für Finanzen liegen auch keine Informationen vor, die darauf
hinweisen, dass eine Weiterverhandlung der Richtlinie im Jahr 2005 beabsichtigt
ist.
Zu 13.:
Im Jahr 2004 wurden 21
Verantwortlichkeitspunzen und 17 Ausfuhrpunzen gelöscht und 83
Verantwortlichkeitspunzen neu registriert. Per 31. Dezember 2004 waren beim
Bundesministerium für Finanzen demgemäß 1.604 Verantwortlichkeitspunzen und 60
Ausfuhrpunzen registriert.
Zu 14.:
Die Überprüfung des Feingehaltes an
fertigen Edelmetallgegenständen hat gemäß § 9 Punzierungsgesetz 2000 durch ein
international oder national genormtes Prüfverfahren, durch Strichprobe - sofern
damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist - oder durch ein
gleichwertiges Prüfverfahren zu erfolgen. Wenn durch
Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung - insbesondere durch
die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches - sichergestellt ist, dass
der Edelmetallgegen-stand den angegebenen Feingehalt aufweist, kann die Überprüfung
des Feingehaltes am fertigen Edelmetallgegenstand entfallen.
Zu 15.:
Die erforderliche Prüfausrüstung ist
von den zu prüfenden Edelmetallen bzw. deren Legierungen sowie von der
gewählten Prüfmethode abhängig.
Erzeuger, die ausschließlich
zertifiziertes Material verwenden und selbst keine Legierungen vornehmen,
benötigen beispielsweise überhaupt keine Prüfausrüstung, sondern sind lediglich
zur Führung eines Legierungsbuches bzw. zu Aufzeichnungen über das bezogene
zertifizierte Rohmaterial verpflichtet.
Ansonsten kommt derzeit in Österreich
überwiegend die Strichprobe zur Anwendung. Für die Strichprobe werden ein
säurefester dunkler Probierstein, Prüfnadeln (schmale, an Kupfer-, Messing-
oder Bronzestreifen angelötete Stifte aus verschiedenen Edelmetalllegierungen)
und Probesäuren benötigt. Die Art und Anzahl der Prüfnadeln bzw. Säuren ist von
den zu prüfenden Edelmetallen bzw. deren Legierungen abhängig.
Sofern eine Prüfung mit Strichprobe
nicht möglich ist (weil sie beispielsweise aufgrund der Art der Legierung keine
zuverlässigen Ergebnisse zeigt) sind Laborproben oder Prüfungen mit dem
Röntgenfloureszenzspektrometer erforderlich. Aufgrund der hohen
Anschaffungskosten werden derartige Prüfungen in der Regel von den
österreichischen Händlern und Erzeugern nicht selbst, sondern durch einen
Beauftragten oder beispielsweise durch das
Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.
Zu 16.:
Da dem Bundesministerium für Finanzen
lediglich die Übertragung der Prüfung von Edelmetallgegenständen an selbständige
Beauftragte (§ 13 Punzierungsgesetz), nicht jedoch die Einstellung von Prüfern,
gemeldet werden muss, können über die Anzahl der eingestellten Prüfer keine
Angaben gemacht werden. Die Anzahl der beim Bundesministerium für Finanzen
re-gistrierten Beauftragten liegt derzeit bei 85.
Zu 17.:
Die Standortkontrollen stellen sich wie
folgt dar:
ehemalige Finanzlandesdirektionen
(FLD) |
2004 |
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
1.973 |
Oberösterreich |
436 |
Salzburg |
383 |
Steiermark |
308 |
Kärnten |
239 |
Tirol |
325 |
Vorarlberg |
138 |
Im Jahr 2004 wurde bei den
Standortkontrollen der Schwerpunkt auf die Kontrolle von Importeuren und
Großhändlern gesetzt. Aus diesem Grund wurden in Summe zwar weniger Betriebe
als im Jahr 2003 kontrolliert, dafür aber die bei den überprüften Betrieben
vorgenommenen Kontrollen umfangreicher gestaltet. Die Summe der überprüften
Edelmetallgegenstände hat sich daher im Vergleich zum Jahr 2003 gesteigert.
Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen zu Frage 21. hinzuweisen.
Zu 18.:
Generell hat sich der Informationsstand
der besuchten Firmen verbessert. Auch jene Firmen, bei denen Schmuck nur einen
geringen Anteil des Warenangebotes ausmacht, wurden durch die
Punzierungskontrollorgane im Zuge der Nachschau ausreichend informiert. Informationsmängel
zeigen sich meist bei neuen Firmen, die von den Punzierungskontrollorganen im
Zuge der Nachschau erstmalig aufgesucht werden. Aber auch dabei handelt es sich
vor allem wieder um jene Betriebe, bei denen Schmuck nur einen geringen Anteil
des Warenangebotes ausmacht.
Zum Ergebnis der Standortkontrollen
wird auf die Ausführungen zu Frage 22. hingewiesen.
Zu 19.:
Eine Entziehung der Berechtigung zur
Prüfung und Punzierung ist gemäß § 23 Abs. 2 Punzierungsgesetz nur
dann möglich, wenn ein Täter bereits zweimal wegen Verstoßes gegen § 23
Abs. 1 Punzierungsgesetz bestraft worden ist. Auch im Jahr 2004 ist ein
solcher Fall noch nicht vorgekommen, da es sich bei den in Frage kommenden
Übertretungen nur um äußerst schwere, auch unter dem Aspekt des Betrugs zu
sehende Delikte handelt.
Zu 20.:
Seit Inkrafttreten des neuen
Punzierungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen FLD für Wien,
Niederösterreich und Burgenland 14 Punzenfälschungen (Fälschung von
Amtspunzen) bekannt geworden. Die Fälle wurden an die Kriminalpolizei
weitergeleitet. In Salzburg wurde im Jahr 2004 ein Fall von Punzenfälschung
(Fälschung der Übereinkommenspunze) bekannt; der Edelmetallgegenstand wurde vom
zuständigen Bezirksgericht vernichtet. In den übrigen Bundesländern sind
bislang keine Punzenfälschungen bekannt geworden.
Zu 21.:
Die Anzahl der überprüften
Edelmetallgegenstände stellt sich wie folgt dar:
ehemalige
FLD |
2004 Stückanzahl |
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
30.849 |
Oberösterreich |
13.877 |
Salzburg |
12.701 |
Steiermark |
17.233 |
Kärnten |
5.572 |
Tirol |
16.414 |
Vorarlberg |
6.099 |
Im Jahr 2004 wurden um rund 29.880 Edelmetallgegenstände mehr als im Jahr 2003 kontrolliert.
Zu 22.:
Die Standortkontrollen bzw. die
Überprüfungen der zur Probe gezogenen
Edelmetallgegenstände brachten folgende Ergebnisse:
Übertretung |
Stückzahl |
1) Feingehalt lag
unter dem Mindestfeingehalt |
2 |
2) Feingehaltsangabe
war falsch |
3 |
3) Feingehaltsangabe
fehlte (od. war undeutlich) |
160 |
4) unechte Teile
waren nicht erkennbar |
5 |
5)
Verantwortlichkeitspunze fehlte (od. war undeutlich) |
324 |
6) keine unverzügl.
Prüfung und Punzierung |
212 |
7)
Prüfaufzeichnungen fehlten |
63 |
8) formale Fehler
(fehlende Aushänge im Geschäft etc.) |
23 |
9) keine Abfuhr von
Punzierungskontrollgebühr |
679 |
10) keine Meldungen
zur Registrierung |
69 |
Hinsichtlich dieser Angaben ist
anzumerken, dass daraus nicht die Gesamtanzahl der fehlerhaften
Edelmetallgegenstände ersehen werden kann, da bei einem Edelmetallgegenstand
auch mehrere Übertretungen festgestellt werden können. Die Anzahl der
Edelmetallgegenstände, für die keine Punzierungskontrollgebühr entrichtet
wurde, umfasst nur die von den Punzierungskontrollorganen im Zuge der Nachschau
festgestellten Mängel.
Die Aufgliederung auf die ehemaligen
Finanzlandesdirektionen stellt sich wie folgt dar:
Übertretung lt. vorstehender
Auflistung |
Wien, NÖ u. Bgld. |
OÖ |
Sbg. |
Stmk. |
Ktn. |
Tirol |
Vbg. |
Summe |
1) |
0 |
2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2 |
2) |
0 |
3 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
3 |
3) |
21 |
37 |
10 |
62 |
0 |
29 |
1 |
160 |
4) |
5 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
5 |
5) |
106 |
82 |
17 |
81 |
10 |
18 |
10 |
324 |
6) |
74 |
41 |
1 |
83 |
10 |
3 |
0 |
212 |
7) |
31 |
5 |
5 |
20 |
1 |
1 |
0 |
63 |
8) |
5 |
7 |
9 |
2 |
0 |
0 |
0 |
23 |
9) |
0 |
0 |
679 |
0 |
0 |
0 |
0 |
679 |
10) |
32 |
10 |
12 |
6 |
4 |
5 |
0 |
69 |
Zu 23.:
Zur Probenziehung durch das
Edelmetallkontrolllabor wird auch auf die Darstellung zu Frage 31. verwiesen.
Von den Punzierungskontrollorganen
wurden folgende Proben zur Feingehaltsüberprüfung gezogen:
ehemalige
FLD |
2004 |
Wien,
Niederösterreich u. Burgenland |
2.615 |
Oberösterreich |
2.186 |
Salzburg |
534 |
Steiermark |
391 |
Kärnten |
226 |
Tirol |
228 |
Vorarlberg |
69 |
Die gezogenen Proben werden von den
Punzierungskontrollorganen teilweise auch vor Ort geprüft. Teilweise werden die
Feingehaltsprüfungen auch vom Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.
Vom Edelmetallkontrolllabor wurden 2004
folgende Proben für die Punzierungskontrollorgane durchgeführt:
Laborproben
(dokimastische und potentiometrische Proben): |
|
Zollamt Wien |
16 |
Zollamt Salzburg |
5 |
Zollamt Linz |
11 |
Zollamt Graz |
1 |
Summe: |
33 |
Proben mit dem
Röntgenfloureszenzspektrometer (X-Ray Proben): |
|
Zollamt Wien |
5 |
Zollamt Salzburg |
18 |
Zollamt Linz |
24 |
Zollamt Graz |
1 |
Summe |
48 |
Zu 24.:
Für fehlerhafte Edelmetallgegenstände
wurden Verbesserungsaufträge erteilt und Verwaltungsstrafen ausgesprochen. Wie
auch der Beantwortung der Fragen 25. bis 27. zu entnehmen ist, werden die
Verwaltungsstrafen fast ausschließlich durch die Punzierungskontrollorgane
mittels Strafverfügungen verhängt.
Zu 25.:
Die Anzahl der Strafverfügungen und die
Summe der verhängten Strafen stellen sich wie folgt dar:
ehemalige
FLD |
2004 |
|
|
Anzahl |
Summe (€) |
Wien,
Niederösterreich u. Burgenland |
53 |
7.970 |
Oberösterreich |
48 |
3.510 |
Salzburg |
26 |
1.875 |
Steiermark |
31 |
6.425 |
Kärnten |
11 |
1.135 |
Tirol |
12 |
1.430 |
Vorarlberg |
3 |
470 |
Zu 26. und 27.:
Folgende Anzahl an
Verwaltungsstrafverfahren wurde abgetreten an:
FLD |
2004 |
Wien,
Niederösterreich u. Burgenland |
1x Bundespolizeidirektion (BPD) Wien |
Oberösterreich |
2x BPD Wien 1x Bezirkshauptmannschaft (BH) Vöcklabruck 1x BH Linz-Land |
Salzburg |
0 |
Steiermark |
1x BH Deutschlandsberg |
Kärnten |
0 |
Tirol |
0 |
Vorarlberg |
0 |
Über die von den genannten Behörden
verhängten Strafen liegen dem Bundesministerium für Finanzen leider keine
Informationen vor.
Zu 28.:
Die
Einnahmen durch die Punzierungskontrollgebühren stellen sich wie folgt dar:
ehemalige
FLD |
2004 (in Euro) |
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
749.068,38 |
Oberösterreich |
170.889,36 |
Salzburg |
56.810,77 |
Steiermark |
122.406,16 |
Kärnten |
38.515,31 |
Tirol |
71.083,29 |
Vorarlberg |
15.446,44 |
Summe |
1.224.219,71 |
Zu 29. und 30.:
Im Jahr 2004 wurden vom
Edelmetallkontrolllabor 4.127 Feingehaltsprüfungen (112 Gold- und 4.015
Silberprüfungen) gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung
von Edelmetallgegenständen durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfungen wurde
festgestellt, dass 198 Stück nicht den Mindestfeingehalt erreichten. Diese
Edelmetallgegenstände konnten deshalb nicht punziert werden und wurden
zurückgewiesen.
Zu 31.:
Im Jahr 2004 wurden
folgende Feingehaltsüberprüfungen vorgenommen:
Für
Münze Österreich AG |
1.097 |
Für
Gewerbetreibende |
419 |
Für
Private |
44 |
Zu 32. und 34.:
Im Rahmen der Amtstage wurde folgende
Anzahl an Prüfungen vorgenommen:
ehemalige
FLD |
2004 |
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
463 |
Oberösterreich |
0 |
Salzburg (inkl. Tirol u. Vorarlberg) |
153 |
Steiermark (inkl. Kärnten) |
0 |
Um unnötige Zweigleisigkeiten zu
vermeiden, werden in Wien durch die räumliche Einheit und die
Vertretungstätigkeit der Punzierungskontrolle Wien und des
Edelmetallkontrolllabors die von Privatparteien eingereichten Schmuckstücke in
der Regel nur vom Edelmetallkontrolllabor übernommen.
Abweisungen
erfolgten lediglich in Salzburg, wo infolge des Andranges zwölf Parteien
abgewiesen werden mussten.
Zu 33.:
Sowohl für Privatpersonen als auch für
Gewerbetreibende gelten gemäß § 1 der Punzierungsgebührenverordnung wie
bisher folgende Kostensätze:
Euro |
|
1. Für Strichproben pro Stück |
10,90 |
2. Für
Untersuchungen mittels Röntgenfluoreszenz- |
11,99 |
3. Für Chemische Untersuchungen von
Gold pro Stück |
27,98 |
4. Für Chemische Untersuchungen von
Silber pro Stück |
17,44 |
5. Für Chemische Untersuchungen von
Platin pro Stück |
35,25 |
Zu 35.:
Im Jahr 2004 wurden durch
das Edelmetallkontrolllabor Einnahmen in Höhe von 34.032,14 Euro erzielt.
Zu 36.:
Nach den vorliegenden Informationen
lassen Großbritannien und Irland Strichproben nur zu Voruntersuchungen zu. Die
eigentliche Prüfung erfolgt mittels chemischer oder physikalisch-chemischer
Methoden. Über andere Staaten liegen leider keine zuverlässigen Angaben vor.
Zu
37.:
In den einzelnen EU-Mitgliedstaaten
gibt es unterschiedliche Gebühren-systeme. Einige Mitgliedstaaten verrechnen
sowohl eine Gebühr für die Prüfung als auch eine Gebühr für die Punzierung.
Wieder andere Mitgliedstaaten haben beispielsweise eine Punzierungsgebühr, die
sowohl die Prüfung als auch die Punzierung abdeckt.
Zu den konkreten Gebührensätzen der
einzelnen Staaten kann nur auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1785/J vom
26. Mai 2004 verwiesen werden. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen
leider keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen vor.
Zu 38.:
Aufgrund der Reorganisation des
Bundesministeriums für Finanzen, die auch auf die Haushaltsprozesse wesentliche
Auswirkungen hatte, kam es zu einer Neuausrichtung der Konten- und
Finanzstellenstruktur nach einer durchgängigen Logik im Sinne FISTL =
Organisationseinheit/Projekt sowie daraus resultierend der Kontenstrukturen, um
auf dieser Ebene nur mehr inhaltliche, aber keine organisatorischen
Sachverhalte abzubilden. Für die Punzierungsausgaben wurde aus diesem Grunde
keine eigene FISTL eingerichtet, so dass die Kosten der Punzierungskontrolle
manuell erhoben bzw. ausgewertet werden müssten. Mangels der besonderen
Erfassung wäre eine diesbezügliche Erhebung trotzdem unvollständig und würde
teilweise auf Schätzungen beruhen.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass auf Grund des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes und der relativ kurzen dafür zur Verfügung stehenden Zeit bei den betroffenen Zollämtern leider keine vollständige Datenermittlung durchgeführt werden konnte. Eine Erhebung der Personalaufwendungen für den bestehenden Personalstand der Punzierungskontrolle (wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen zu Frage 39. hinzuweisen ist) hat jedoch ergeben, dass im Vergleich zum Jahr 2000 die Personalaufwendungen für die Punzierungskontrolle um rund die Hälfte zurückgegangen sind.
Zu 39.:
Zum Stichtag 1. Jänner 2005 waren 10
Bedienstete als Punzierungskon-trollorgane und 2 Bedienstete im
Edelmetallkontrolllabor tätig. Weiters
waren (und sind derzeit noch) 4 Bedienstete im Bundesministerium für
Finanzen ausschließlich mit Punzierungsangelegenheiten befasst. Die
Punzierungskontrollstellen haben keine Sekretariate, alle diesbezüglichen
Aufgaben werden von den Punzierungskontrollorganen selbst wahrgenommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
zum Ausgleich eines Krankheitsfalles zum Stichtag 30. April 2005 im
Edelmetallkontrolllabor 3 Bedienstete tätig waren.
Zu 40., 42. und 43.:
Das Punzierungsgesetz 2000 gilt nur für
den gewerbsmäßigen Import von Edelmetallgegenständen; Einfuhren durch
Privatpersonen sind daher nicht erfasst. Konsumenten, die aus ihrem Urlaub
Edelmetallgegenstände mitbringen, können diese einführen, ohne die Gegenstände
prüfen oder punzieren lassen zu müssen. Sofern sie den Wunsch haben, den
Feingehalt überprüfen zu lassen, können sie dies bei jedem Goldschmied oder
auch bei den Punzierungskontrollorganen oder beim Edelmetallkontrolllabor tun.
Zu der Anzahl der Verletzung
zollrechtlicher Bestimmungen können keine Angaben gemacht werden, da
Finanzstrafverfahren wegen Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim Import
von Edelmetallgegenständen sta-tistisch nicht gesondert erfasst sind.
Einschlägige Feststellungen könnten daher nur nach Befassung sämtlicher
Zollämter getroffen werden, wären mit einem unverhältnismäßig hohen
Arbeitsaufwand verbunden und mangels der besonderen Erfassung trotzdem
unvollständig.
Zu 41. und 46.:
Der Zoll bei der Einfuhr von Edelmetall
und Edelmetallgegenständen aus Drittstaaten berechnet sich nach den
Bestimmungen der "Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 vom 7. September 2004 zur
Änderung des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif" sowie gegebenenfalls unter Anwendung von präferentiellen
Zollsätzen, die in verschiedenen Präferenzabkommen mit bestimmten Drittstaaten
festgelegt sind. Dabei wird jeweils der günstigste in Betracht kommende
Zollsatz angewendet. Zwischen gewerblichen und privaten Einfuhren wird nicht
unterschieden.
Für Edelmetall selbst sowie für
Halbzeug aus Edelmetallen (d.h. für Pulver, Stäbe, Drähte, Bleche, Bänder,
usw.) wird auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 generell kein Zoll
eingehoben.
Für Schmuckwaren aus Edelmetallen wird
– sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei
erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2,5% des Wertes
eingehoben.
Für Gold- und Silberschmiedewaren wird
- sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei
erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2% des Wertes
eingehoben.
Für andere Waren aus Edelmetallen (mit
Ausnahme von Platinkatalysatoren, für welche kein Zoll erhoben wird) wird -
sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei
erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 3% des Wertes
eingehoben.
Präferentielle Abkommen, die bei
Vorliegen eines präferentiellen Ursprungsnachweises für Waren aus Edelmetallen
jeweils die Zollfreiheit vorsehen, bestehen derzeit mit folgenden Drittstaaten:
Afghanistan, Ägypten, Albanien,
Algerien, Amerikanische Jungferninseln, Amerikanische Überseeinseln,
Amerikanisch-Samoa, Andorra, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain,
Bangladesh, Belarus, Bermuda, Bhutan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina,
Bouvetinsel, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Ceuta, Chile, Costa Rica,
Ecuador, El Salvador, Färöer, Georgien, Gibraltar, Guam, Guatemala, Heard und
McDonaldinseln, Honduras, Indonesien, Irak, Islamische Republik Iran, Island,
Israel, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisische Republik,
Kokosinseln, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Demokratische
Volksrepublik Laos, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Liechtenstein,
Macau, Malaysia, Malediven, Marokko, Mazedonien, Melilla, Mexiko, Republik
Moldau, Mongolei, Montenegro, Nepal, Nicaragua, Nördliche Marianen,
Norfolkinseln, Norwegen, Oman, Pakistan, besetzte palästinensische Gebiete,
Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Russische Föderation, San
Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Serbien, Sri Lanka, Südafrika, Arabische
Republik Syrien, Tadschikistan, Timor-Leste, Tokelau, Tunesien, Türkei,
Turkmenistan, Ukraine, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische
Emirate, Vietnam, Weihnachtsinsel, Überseeische Länder und Gebiete (Anguilla,
Antarktis, Aruba, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen
Ozean, Falklandinseln, Französische Südgebiete, Französisch-Polynesien,
Grönland, Kaimaninseln, Mayotte, Montserrat, Neukaledonien, Niederländische
Antillen, Pitcairn, St. Helena, St. Pierre und Miquelon, Südgeorgien und
Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Wallis und Futuna),
AKP-Staaten (Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea,
Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi,
Cookinseln, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibutti, Elfenbeinküste,
Eritrea, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana,
Haiti, Jamaika, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Kiribati, Komoren, Republik Kongo,
Demokratische Republik Kongo (ehem. Zaire), Lesotho, Liberia, Madagaskar,
Malawi, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien, Mosambik,
Namibia, Nauru, Niue, Niger, Nigeria, Palau, Papua-Neuguinea, Ruanda,
Salomonen, Sambia, Samoa, Sao Tome und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra
Leone, Simbabwe, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent, Sudan,
Surinam, Swasiland, Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tuvalu,
Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik).
Der Importeur von
Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht
werden, hat gemäß § 18 Punzierungsgesetz bei der Zollabfertigung seine
Registrierung beim Bundesministerium für Finanzen (gemäß § 17
Punzierungsgesetz) nachzuweisen.
Zu 44.:
Urlauberinnen und Urlauber können sich
über die Einfuhr von Gold aus Nicht-EU-Staaten in der neuen Broschüre des
Finanzministeriums "Zoll Info – Tipps für die Einreise nach Österreich"
mit Stand 1. Mai 2005 informieren. Diese Broschüre gibt es auch in englischer
Sprache. Im Sinne einer kunden- und serviceorientierten modernen Verwaltung
liegen die aktuellen Zollbroschüren ab August auf allen Finanz- und Zollämtern,
den Flughäfen und bei manchen Reisebüros zur freien Entnahme auf. Die
"Zoll Infos" können auch kostenlos im Internet unter www.bmf.gv.at,
Rubrik "Publikationen" in Deutsch & Englisch bestellt werden.
Zu 45.:
Da eine Anerkennung von im Ausland
durchgeführten Prüfungen und Punzierungen gemäß § 9 Punzierungsgesetz nur für
EWR-Staaten vorgesehen ist, müssen Edelmetallgegenstände, die aus Drittstaaten,
wie beispielsweise Türkei, Taiwan, Thailand, China oder Indien, importiert
werden, vom Importeur unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet in
jedem Fall (nochmals) geprüft und punziert werden. Dies bedeutet eine größere
Belastung für Importeure, die aus Drittstaaten importieren, im Vergleich zu
Importeuren aus EWR-Staaten, ist jedoch aus Konsumentenschutzgründen erforderlich.
Zu
47. und 48.:
Wie bereits bei den Fragen 40., 42. und
43. dargelegt, sind Finanzstrafverfahren wegen Verletzung zollrechtlicher
Bestimmungen beim Import von
Edelmetallgegenständen statistisch nicht gesondert erfasst. Es können daher
darüber keine näheren Angaben gemacht werden.
Die dem Bundesministerium für Finanzen
vorliegenden Daten zu Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen
punzierungsrechtliche Vorschriften ermöglichen keine Unterscheidung zwischen
importierten und im Inland erzeugten Edelmetallgegenständen.
Von den
Punzierungskontrollorganen bzw. Bezirksverwaltungsbehörden und
Bundespolizeidirektionen werden bei Verstößen gegen punzierungsrechtliche
Vorschriften Verwaltungsstrafen gemäß Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
verhängt, wobei diesbezüglich auch auf die tabellarische Darstellung zu
Frage 25. verwiesen wird.
Zu 49.:
Alles Wissenswerte zum
Punzierungswesen, etwa in Form von FAQ (häufig gestellte Fragen), und aktuelle
Informationen zum Handel von Edelmetallgegenständen, insbesondere was die neuen
EU-Mitgliedstaaten anlangt, sind im Internet unter www.bmf.gv.at, Rubrik
"Finanzmarkt/Punzierung" zu finden. Weiters können Formulare
(Registrierung und Punzierungskontrollgebühr) und die Unterlagen zu den rechtlichen
Grundlagen (Punzierungsgesetz 2000, Novellen und Verordnungen) kostenlos im
Internet herunter geladen werden.