3158/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.08.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0087-I/4/2005

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »3191/J vom »23. Juni 2005 der Abgeordneten »Mag. Johann Maier und Kollegen, betreffend »Punzierungsgesetz 2000 – Daten und Erfahrungen im Jahr 2004, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass sich das neue Punzierungssystem weiterhin sehr gut bewährt hat. Es ist, wie bereits bei der Beantwortung der vorangegangenen diesbezüglichen Anfragen dargelegt, ein erfolgreiches Beispiel für die Beschränkung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung auf ihre Kernaufgaben. Trotz der Beschränkung der staatlichen Funktionen auf die Vornahme von Marktkontrollen zur Wahrung des Konsumentenschutzes ist die Qualität der Edelmetallgegenstände gleich hoch geblieben. Die durch die Systemumstellung erreichten Verwaltungsvereinfachungen und Einsparungen im Personalbereich konnten auch im Jahr 2004 weiterhin aufrechterhalten werden.

 

Zu 1. und 2.:

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hat sich das System auch im Jahr 2004 weiterhin bewährt, weil die angestrebte Verwaltungsvereinfachung und damit die Einsparungseffekte beibehalten werden konnten. Die vorliegenden Kontrollergebnisse lassen darauf schließen, dass die Qualität der Edelmetallgegenstände gleich bleibend hoch ist. Außerdem zeigen sie teilweise einen deutlichen Rückgang der Übertretungen punzierungsrechtlicher Vorschriften im Vergleich zu den beiden Jahren unmittelbar nach Einführung des neuen Systems.

 

Zu 3.:

Im Jahr 2004 haben sich keine Änderungen gegenüber den vorhergehenden positiven Jahren ergeben.

 

Bei Exporten in Vertragsländer des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen ist eine entsprechende Punzierung möglich. Dies trifft auch weiterhin auf die meisten der mit 1. Mai 2004 neu beigetretenen EU-Mitgliedstaaten zu. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen unter Frage 4. zu verweisen.

 

Zu 4.:

Aufgrund des EuGH-Urteils "Houtwipper" können EU-Mitgliedstaaten mit obligatorischen Punzierungssystemen verlangen, dass nicht von unabhängiger Stelle geprüfte Edelmetallgegenstände nach dem Import nochmals von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert werden. Da die Verantwortlichkeitspunze eines österreichischen Herstellers der Punze einer unabhängigen Prüfstelle nicht gleichwertig ist, muss sie auch von Staaten mit obligatorischer Punzierung nicht anerkannt werden. Will ein österreichischer Hersteller von vornherein die Anerkennung seiner Ware in allen EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, muss er seine Edelmetallgegenstände vor dem Export von einer unabhängigen Stelle prüfen und punzieren lassen. Dies kann er dadurch, dass er seine Ware beim Edelmetallkontrolllabor in Wien nach den Vorschriften des "Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen" (sog. "Wiener Konvention"), bei welcher Österreich Mitglied ist, prüfen und punzieren lässt. Die nach dem
Übereinkommen angebrachte Punze (sog. "CCM"-Punze) wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.

 

Zu 5.:

Die Gebühren für Überprüfungen und Punzierungen nach dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen sind in § 2 der Punzierungsgebührenverordnung festgesetzt und betragen wie bisher:

 

 

Euro

1. Für Platingegenstände pro Gramm

0,34

2. Für Goldgegenstände pro Gramm

0,33

3. Für Silbergegenstände pro Gramm

0,04

4. Für Platinuhren pro Stück

7,27

5. Für Golduhren pro Stück

4,36

6. Für Silberuhren pro Stück

0,94

 

Zu 6.:

Am 31. Dezember 2004 waren beim Bundesministerium für Finanzen 4.124 Händler, 795 Erzeuger und 339 Künstler an insgesamt 9.580 Standorten registriert.

 

Zu 7.:

Ein System der reinen Eigenpunzierung (ohne Möglichkeit einer "staatlichen" Punzierung) existiert neben Österreich in Deutschland, Griechenland und Luxemburg.

 

Zu 8.:

Obligatorische Punzierungssysteme, bei denen die Prüfung und Punzierung von einer staatlichen oder einer anderen unabhängigen Prüfstelle vorgenommen wird, haben Frankreich, Großbritannien, Irland, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

 

Zu 9.:

Fakultative Punzierung, d.h. grundsätzlich Eigenpunzierung mit der Möglichkeit zur freiwilligen Drittparteikontrolle, haben die Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Malta, Schweden und Slowenien.

 

Zu 10.:

Beim angeführten EuGH-Urteil geht es um das Recht eines Mitgliedstaates zu verlangen, dass nicht von unabhängiger Stelle geprüfte Edelmetallgegen-
stände nach dem Import nochmals von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert werden müssen. Auch Österreich hat sich in der Vergangenheit immer auf dieses Urteil berufen und vertritt weiterhin die Auffassung, dass es einem EU-Mitgliedstaat möglich sein muss, sein innerstaatliches Prüfniveau auch bei importierten Gegenständen zur Anwendung zu bringen.

 

Da der Großteil der neuen EU-Mitgliedstaaten obligatorische Punzierungssysteme hat, wird auch von diesen Mitgliedstaaten die neuerliche Punzierung von Edelmetallgegenständen, die nicht von unabhängiger Stelle punzierten wurden, verlangt. Für österreichische Exporteure besteht daher die Möglichkeit, ihre Exportware beim Edelmetallkontrolllabor gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegen-ständen prüfen und punzieren zu lassen. Da es sich bei der Übereinkommenspunze um eine staatliche Punze handelt, müssen solche Punzierungen gemäß dem EuGH-Urteil "Houtwipper" auch von jenen neuen EU-Mitgliedstaaten, die nicht Mitglied dieses Übereinkommens sind, anerkannt werden. Dem Bundesministerium für Finanzen sind im Jahr 2004 keine diesbezüglichen Probleme - auch nicht in den neuen Mitgliedstaaten - bekannt geworden. Dabei ist festzuhalten, dass die Einhaltung des EU-Vertrags von der Europäischen Kommission sehr genau beobachtet wird.

 

Zu 11.:

Die Schweiz hat lediglich für Uhren ein obligatorisches, ansonsten ein fakultatives Punzierungssystem. Zusätzlich ist in der Schweiz auch eine Punzierung gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen möglich.

 

Zu 12.:

Seit dem ergebnislosen Verlauf der Verhandlungen über den Richtlinienvorschlag unter der italienischen Präsidentschaft im Herbst 2003 sind auf EU-Ebene keine weiteren Initiativen zur Weiterbehandlung des Richtlinienvorschlages gesetzt worden. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen auch keine Informationen vor, die darauf hinweisen, dass eine Weiterverhandlung der Richtlinie im Jahr 2005 beabsichtigt ist.

 

Zu 13.:

Im Jahr 2004 wurden 21 Verantwortlichkeitspunzen und 17 Ausfuhrpunzen gelöscht und 83 Verantwortlichkeitspunzen neu registriert. Per 31. Dezember 2004 waren beim Bundesministerium für Finanzen demgemäß 1.604 Verantwortlichkeitspunzen und 60 Ausfuhrpunzen registriert.

 

Zu 14.:

Die Überprüfung des Feingehaltes an fertigen Edelmetallgegenständen hat gemäß § 9 Punzierungsgesetz 2000 durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren, durch Strichprobe - sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist - oder durch ein gleichwertiges Prüfverfahren zu erfolgen. Wenn durch Qualitätssicherungsmaßnahmen vor und während der Erzeugung - insbesondere durch die Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches - sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegen-stand den angegebenen Feingehalt aufweist, kann die Überprüfung des Feingehaltes am fertigen Edelmetallgegenstand entfallen.

 

Zu 15.:

Die erforderliche Prüfausrüstung ist von den zu prüfenden Edelmetallen bzw. deren Legierungen sowie von der gewählten Prüfmethode abhängig.

 

Erzeuger, die ausschließlich zertifiziertes Material verwenden und selbst keine Legierungen vornehmen, benötigen beispielsweise überhaupt keine Prüfausrüstung, sondern sind lediglich zur Führung eines Legierungsbuches bzw. zu Aufzeichnungen über das bezogene zertifizierte Rohmaterial verpflichtet.

 

Ansonsten kommt derzeit in Österreich überwiegend die Strichprobe zur Anwendung. Für die Strichprobe werden ein säurefester dunkler Probierstein, Prüfnadeln (schmale, an Kupfer-, Messing- oder Bronzestreifen angelötete Stifte aus verschiedenen Edelmetalllegierungen) und Probesäuren benötigt. Die Art und Anzahl der Prüfnadeln bzw. Säuren ist von den zu prüfenden Edelmetallen bzw. deren Legierungen abhängig.

 

Sofern eine Prüfung mit Strichprobe nicht möglich ist (weil sie beispielsweise aufgrund der Art der Legierung keine zuverlässigen Ergebnisse zeigt) sind Laborproben oder Prüfungen mit dem Röntgenfloureszenzspektrometer erforderlich. Aufgrund der hohen Anschaffungskosten werden derartige Prüfungen in der Regel von den österreichischen Händlern und Erzeugern nicht selbst, sondern durch einen Beauftragten oder beispielsweise durch das
Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.

 

Zu 16.:

Da dem Bundesministerium für Finanzen lediglich die Übertragung der Prüfung von Edelmetallgegenständen an selbständige Beauftragte (§ 13 Punzierungsgesetz), nicht jedoch die Einstellung von Prüfern, gemeldet werden muss, können über die Anzahl der eingestellten Prüfer keine Angaben gemacht werden. Die Anzahl der beim Bundesministerium für Finanzen re-gistrierten Beauftragten liegt derzeit bei 85.

 

Zu 17.:

Die Standortkontrollen stellen sich wie folgt dar:

 

ehemalige Finanzlandesdirektionen (FLD)

2004

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

1.973

Oberösterreich

436

Salzburg

383

Steiermark

308

Kärnten

239

Tirol

325

Vorarlberg

138

 

Im Jahr 2004 wurde bei den Standortkontrollen der Schwerpunkt auf die Kontrolle von Importeuren und Großhändlern gesetzt. Aus diesem Grund wurden in Summe zwar weniger Betriebe als im Jahr 2003 kontrolliert, dafür aber die bei den überprüften Betrieben vorgenommenen Kontrollen umfangreicher gestaltet. Die Summe der überprüften Edelmetallgegenstände hat sich daher im Vergleich zum Jahr 2003 gesteigert. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen zu Frage 21. hinzuweisen.

 

Zu 18.:

Generell hat sich der Informationsstand der besuchten Firmen verbessert. Auch jene Firmen, bei denen Schmuck nur einen geringen Anteil des Warenangebotes ausmacht, wurden durch die Punzierungskontrollorgane im Zuge der Nachschau ausreichend informiert. Informationsmängel zeigen sich meist bei neuen Firmen, die von den Punzierungskontrollorganen im Zuge der Nachschau erstmalig aufgesucht werden. Aber auch dabei handelt es sich vor allem wieder um jene Betriebe, bei denen Schmuck nur einen geringen Anteil des Warenangebotes ausmacht.

 

Zum Ergebnis der Standortkontrollen wird auf die Ausführungen zu Frage 22. hingewiesen.

 

Zu 19.:

Eine Entziehung der Berechtigung zur Prüfung und Punzierung ist gemäß § 23 Abs. 2 Punzierungsgesetz nur dann möglich, wenn ein Täter bereits zweimal wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Punzierungsgesetz bestraft worden ist. Auch im Jahr 2004 ist ein solcher Fall noch nicht vorgekommen, da es sich bei den in Frage kommenden Übertretungen nur um äußerst schwere, auch unter dem Aspekt des Betrugs zu sehende Delikte handelt.

 

Zu 20.:

Seit Inkrafttreten des neuen Punzierungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich der ehemaligen FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland 14 Punzenfälschungen (Fälschung von Amtspunzen) bekannt geworden. Die Fälle wurden an die Kriminalpolizei weitergeleitet. In Salzburg wurde im Jahr 2004 ein Fall von Punzenfälschung (Fälschung der Übereinkommenspunze) bekannt; der Edelmetallgegenstand wurde vom zuständigen Bezirksgericht vernichtet. In den übrigen Bundesländern sind bislang keine Punzenfälschungen bekannt geworden.

 

Zu 21.:

Die Anzahl der überprüften Edelmetallgegenstände stellt sich wie folgt dar:

 

ehemalige FLD

2004

Stückanzahl

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

30.849

Oberösterreich

13.877

Salzburg

12.701

Steiermark

17.233

Kärnten

5.572

Tirol

16.414

Vorarlberg

6.099

 

Im Jahr 2004 wurden um rund 29.880 Edelmetallgegenstände mehr als im Jahr 2003 kontrolliert.

 

Zu 22.:

Die Standortkontrollen bzw. die Überprüfungen der zur Probe gezogenen
Edelmetallgegenstände brachten folgende Ergebnisse:

 

Übertretung

Stückzahl

1) Feingehalt lag unter dem Mindestfeingehalt

2

2) Feingehaltsangabe war falsch

3

3) Feingehaltsangabe fehlte (od. war undeutlich)

160

4) unechte Teile waren nicht erkennbar

5

5) Verantwortlichkeitspunze fehlte (od. war undeutlich)

324

6) keine unverzügl. Prüfung und Punzierung

212

7) Prüfaufzeichnungen fehlten

63

8) formale Fehler (fehlende Aushänge im Geschäft etc.)

23

9) keine Abfuhr von Punzierungskontrollgebühr

679

10) keine Meldungen zur Registrierung

69

 

Hinsichtlich dieser Angaben ist anzumerken, dass daraus nicht die Gesamtanzahl der fehlerhaften Edelmetallgegenstände ersehen werden kann, da bei einem Edelmetallgegenstand auch mehrere Übertretungen festgestellt werden können. Die Anzahl der Edelmetallgegenstände, für die keine Punzierungskontrollgebühr entrichtet wurde, umfasst nur die von den Punzierungskontrollorganen im Zuge der Nachschau festgestellten Mängel.

 

Die Aufgliederung auf die ehemaligen Finanzlandesdirektionen stellt sich wie folgt dar:

 

Übertretung

lt. vorstehender Auflistung

Wien, NÖ u. Bgld.

Sbg.

Stmk.

Ktn.

Tirol

Vbg.

Summe

1)

0

2

0

0

0

0

0

2

2)

0

3

0

0

0

0

0

3

3)

21

37

10

62

0

29

1

160

4)

5

0

0

0

0

0

0

5

5)

106

82

17

81

10

18

10

324

6)

74

41

1

83

10

3

0

212

7)

31

5

5

20

1

1

0

63

8)

5

7

9

2

0

0

0

23

9)

0

0

679

0

0

0

0

679

10)

32

10

12

6

4

5

0

69

 

 

Zu 23.:

Zur Probenziehung durch das Edelmetallkontrolllabor wird auch auf die Darstellung zu Frage 31. verwiesen.

 

Von den Punzierungskontrollorganen wurden folgende Proben zur Feingehaltsüberprüfung gezogen:

 

ehemalige FLD

2004

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

2.615

Oberösterreich

2.186

Salzburg

534

Steiermark

391

Kärnten

226

Tirol

228

Vorarlberg

69

 

Die gezogenen Proben werden von den Punzierungskontrollorganen teilweise auch vor Ort geprüft. Teilweise werden die Feingehaltsprüfungen auch vom Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.

 

Vom Edelmetallkontrolllabor wurden 2004 folgende Proben für die Punzierungskontrollorgane durchgeführt:

 

Laborproben (dokimastische und potentiometrische Proben):

 

Zollamt Wien

16

Zollamt Salzburg

5

Zollamt Linz

11

Zollamt Graz

1

Summe:

33

Proben mit dem Röntgenfloureszenz­spektrometer (X-Ray Proben):

 

Zollamt Wien

5

Zollamt Salzburg

18

Zollamt Linz

24

Zollamt Graz

1

Summe

48

 

Zu 24.:

Für fehlerhafte Edelmetallgegenstände wurden Verbesserungsaufträge erteilt und Verwaltungsstrafen ausgesprochen. Wie auch der Beantwortung der Fragen 25. bis 27. zu entnehmen ist, werden die Verwaltungsstrafen fast ausschließlich durch die Punzierungskontrollorgane mittels Strafverfügungen verhängt.

 

Zu 25.:

Die Anzahl der Strafverfügungen und die Summe der verhängten Strafen stellen sich wie folgt dar:

 

ehemalige FLD

2004

 

Anzahl

Summe (€)

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

53

7.970

Oberösterreich

48

3.510

Salzburg

26

1.875

Steiermark

31

6.425

Kärnten

11

1.135

Tirol

12

1.430

Vorarlberg

3

470

 

Zu 26. und 27.:

Folgende Anzahl an Verwaltungsstrafverfahren wurde abgetreten an:

 

FLD

2004

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

1x Bundespolizeidirektion (BPD) Wien

Oberösterreich

2x BPD Wien

1x Bezirkshauptmannschaft (BH)

    Vöcklabruck

1x BH Linz-Land

Salzburg

0

Steiermark

1x BH Deutschlandsberg

Kärnten

0

Tirol

0

Vorarlberg

0

 

Über die von den genannten Behörden verhängten Strafen liegen dem Bundesministerium für Finanzen leider keine Informationen vor.

 

Zu 28.:

Die Einnahmen durch die Punzierungskontrollgebühren stellen sich wie folgt dar:

ehemalige FLD

2004

(in Euro)

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

749.068,38

Oberösterreich

170.889,36

Salzburg

56.810,77

Steiermark

122.406,16

Kärnten

38.515,31

Tirol

71.083,29

Vorarlberg

15.446,44

Summe

1.224.219,71

 

Zu 29. und 30.:

Im Jahr 2004 wurden vom Edelmetallkontrolllabor 4.127 Feingehaltsprüfungen (112 Gold- und 4.015 Silberprüfungen) gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfungen wurde festgestellt, dass 198 Stück nicht den Mindestfeingehalt erreichten. Diese Edelmetallgegenstände konnten deshalb nicht punziert werden und wurden zurückgewiesen.

 

Zu 31.:

Im Jahr 2004 wurden folgende Feingehaltsüberprüfungen vorgenommen:

 

Für Münze Österreich AG

1.097

Für Gewerbetreibende

419

Für Private

44

 

Zu 32. und 34.:

Im Rahmen der Amtstage wurde folgende Anzahl an Prüfungen vorgenommen:

ehemalige FLD

2004

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

463

Oberösterreich

0

Salzburg (inkl. Tirol u. Vorarlberg)

153

Steiermark (inkl. Kärnten)

0

 

Um unnötige Zweigleisigkeiten zu vermeiden, werden in Wien durch die räumliche Einheit und die Vertretungstätigkeit der Punzierungskontrolle Wien und des Edelmetallkontrolllabors die von Privatparteien eingereichten Schmuckstücke in der Regel nur vom Edelmetallkontrolllabor übernommen.

 

Abweisungen erfolgten lediglich in Salzburg, wo infolge des Andranges zwölf Parteien abgewiesen werden mussten.

 

Zu 33.:

Sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende gelten gemäß § 1 der Punzierungsgebührenverordnung wie bisher folgende Kostensätze:

 


Euro

1. Für Strichproben pro Stück

10,90

2. Für Untersuchungen mittels Röntgenfluoreszenz-
 spektrometer pro Stück

11,99

3. Für Chemische Untersuchungen von Gold pro Stück

27,98

4. Für Chemische Untersuchungen von Silber pro Stück

17,44

5. Für Chemische Untersuchungen von Platin pro Stück

35,25

 

 

Zu 35.:

Im Jahr 2004 wurden durch das Edelmetallkontrolllabor Einnahmen in Höhe von 34.032,14 Euro erzielt.

 

Zu 36.:

Nach den vorliegenden Informationen lassen Großbritannien und Irland Strichproben nur zu Voruntersuchungen zu. Die eigentliche Prüfung erfolgt mittels chemischer oder physikalisch-chemischer Methoden. Über andere Staaten liegen leider keine zuverlässigen Angaben vor.

 

Zu 37.:

In den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Gebühren-systeme. Einige Mitgliedstaaten verrechnen sowohl eine Gebühr für die Prüfung als auch eine Gebühr für die Punzierung. Wieder andere Mitgliedstaaten haben beispielsweise eine Punzierungsgebühr, die sowohl die Prüfung als auch die Punzierung abdeckt.

 

Zu den konkreten Gebührensätzen der einzelnen Staaten kann nur auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1785/J vom 26. Mai 2004 verwiesen werden. Dem Bundesministerium für Finanzen liegen leider keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen vor.

 

Zu 38.:

Aufgrund der Reorganisation des Bundesministeriums für Finanzen, die auch auf die Haushaltsprozesse wesentliche Auswirkungen hatte, kam es zu einer Neuausrichtung der Konten- und Finanzstellenstruktur nach einer durchgängigen Logik im Sinne FISTL = Organisationseinheit/Projekt sowie daraus resultierend der Kontenstrukturen, um auf dieser Ebene nur mehr inhaltliche, aber keine organisatorischen Sachverhalte abzubilden. Für die Punzierungsausgaben wurde aus diesem Grunde keine eigene FISTL eingerichtet, so dass die Kosten der Punzierungskontrolle manuell erhoben bzw. ausgewertet werden müssten. Mangels der besonderen Erfassung wäre eine diesbezügliche Erhebung trotzdem unvollständig und würde teilweise auf Schätzungen beruhen.

 

Ich ersuche daher um Verständnis, dass auf Grund des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes und der relativ kurzen dafür zur Verfügung stehenden Zeit bei den betroffenen Zollämtern leider keine vollständige Datenermittlung durchgeführt werden konnte. Eine Erhebung der Personalaufwendungen für den bestehenden Personalstand der Punzierungskontrolle (wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen zu Frage 39. hinzuweisen ist) hat jedoch ergeben, dass im Vergleich zum Jahr 2000 die Personalaufwendungen für die Punzierungskontrolle um rund die Hälfte zurückgegangen sind.

 

Zu 39.:

Zum Stichtag 1. Jänner 2005 waren 10 Bedienstete als Punzierungskon-trollorgane und 2 Bedienstete im Edelmetallkontrolllabor tätig. Weiters
waren (und sind derzeit noch) 4 Bedienstete im Bundesministerium für
Finanzen ausschließlich mit Punzierungsangelegenheiten befasst. Die Punzierungskontrollstellen haben keine Sekretariate, alle diesbezüglichen Aufgaben werden von den Punzierungskontrollorganen selbst wahrgenommen.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zum Ausgleich eines Krankheitsfalles zum Stichtag 30. April 2005 im Edelmetallkontrolllabor 3 Bedienstete tätig waren.

 

Zu 40., 42. und 43.:

Das Punzierungsgesetz 2000 gilt nur für den gewerbsmäßigen Import von Edelmetallgegenständen; Einfuhren durch Privatpersonen sind daher nicht erfasst. Konsumenten, die aus ihrem Urlaub Edelmetallgegenstände mitbringen, können diese einführen, ohne die Gegenstände prüfen oder punzieren lassen zu müssen. Sofern sie den Wunsch haben, den Feingehalt überprüfen zu lassen, können sie dies bei jedem Goldschmied oder auch bei den Punzierungskontrollorganen oder beim Edelmetallkontrolllabor tun.

 

Zu der Anzahl der Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen können keine Angaben gemacht werden, da Finanzstrafverfahren wegen Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim Import von Edelmetallgegenständen sta-tistisch nicht gesondert erfasst sind. Einschlägige Feststellungen könnten daher nur nach Befassung sämtlicher Zollämter getroffen werden, wären mit einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand verbunden und mangels der besonderen Erfassung trotzdem unvollständig.

 

Zu 41. und 46.:

Der Zoll bei der Einfuhr von Edelmetall und Edelmetallgegenständen aus Drittstaaten berechnet sich nach den Bestimmungen der "Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif" sowie gegebenenfalls unter Anwendung von präferentiellen Zollsätzen, die in verschiedenen Präferenzabkommen mit bestimmten Drittstaaten festgelegt sind. Dabei wird jeweils der günstigste in Betracht kommende Zollsatz angewendet. Zwischen gewerblichen und privaten Einfuhren wird nicht unterschieden.

Für Edelmetall selbst sowie für Halbzeug aus Edelmetallen (d.h. für Pulver, Stäbe, Drähte, Bleche, Bänder, usw.) wird auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 generell kein Zoll eingehoben.

 

Für Schmuckwaren aus Edelmetallen wird – sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2,5% des Wertes eingehoben.

 

Für Gold- und Silberschmiedewaren wird - sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2% des Wertes eingehoben.

 

Für andere Waren aus Edelmetallen (mit Ausnahme von Platinkatalysatoren, für welche kein Zoll erhoben wird) wird - sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 3% des Wertes eingehoben.

 

Präferentielle Abkommen, die bei Vorliegen eines präferentiellen Ursprungsnachweises für Waren aus Edelmetallen jeweils die Zollfreiheit vorsehen, bestehen derzeit mit folgenden Drittstaaten:

 

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Amerikanische Jungferninseln, Amerikanische Überseeinseln, Amerikanisch-Samoa, Andorra, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesh, Belarus, Bermuda, Bhutan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bouvetinsel, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Ceuta, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Färöer, Georgien, Gibraltar, Guam, Guatemala, Heard und McDonaldinseln, Honduras, Indonesien, Irak, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisische Republik, Kokosinseln, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Liechtenstein, Macau, Malaysia, Malediven, Marokko, Mazedonien, Melilla, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Montenegro, Nepal, Nicaragua, Nördliche Marianen, Norfolkinseln, Norwegen, Oman, Pakistan, besetzte palästinensische Gebiete, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Serbien, Sri Lanka, Südafrika, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Timor-Leste, Tokelau, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weihnachtsinsel, Überseeische Länder und Gebiete (Anguilla, Antarktis, Aruba, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Französische Südgebiete, Französisch-Polynesien, Grönland, Kaimaninseln, Mayotte, Montserrat, Neukaledonien, Niederländische Antillen, Pitcairn, St. Helena, St. Pierre und Miquelon, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Wallis und Futuna), AKP-Staaten (Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea,
Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cookinseln, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibutti, Elfenbeinküste, Eritrea, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Jamaika, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Kiribati, Komoren, Republik Kongo, Demokratische Republik Kongo (ehem. Zaire), Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien, Mosambik, Namibia, Nauru, Niue, Niger, Nigeria, Palau, Papua-Neuguinea, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, Sao Tome und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent, Sudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik)
.

 

Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat gemäß § 18 Punzierungsgesetz bei der Zollabfertigung seine Registrierung beim Bundesministerium für Finanzen (gemäß § 17 Punzierungsgesetz) nachzuweisen.

 

Zu 44.:

Urlauberinnen und Urlauber können sich über die Einfuhr von Gold aus Nicht-EU-Staaten in der neuen Broschüre des Finanzministeriums "Zoll Info – Tipps für die Einreise nach Österreich" mit Stand 1. Mai 2005 informieren. Diese Broschüre gibt es auch in englischer Sprache. Im Sinne einer kunden- und serviceorientierten modernen Verwaltung liegen die aktuellen Zollbroschüren ab August auf allen Finanz- und Zollämtern, den Flughäfen und bei manchen Reisebüros zur freien Entnahme auf. Die "Zoll Infos" können auch kostenlos im Internet unter www.bmf.gv.at, Rubrik "Publikationen" in Deutsch & Englisch bestellt werden.

 

Zu 45.:

Da eine Anerkennung von im Ausland durchgeführten Prüfungen und Punzierungen gemäß § 9 Punzierungsgesetz nur für EWR-Staaten vorgesehen ist, müssen Edelmetallgegenstände, die aus Drittstaaten, wie beispielsweise Türkei, Taiwan, Thailand, China oder Indien, importiert werden, vom Importeur unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet in jedem Fall (nochmals) geprüft und punziert werden. Dies bedeutet eine größere Belastung für Importeure, die aus Drittstaaten importieren, im Vergleich zu Importeuren aus EWR-Staaten, ist jedoch aus Konsumentenschutzgründen erforderlich.

 

Zu 47. und 48.:

Wie bereits bei den Fragen 40., 42. und 43. dargelegt, sind Finanzstrafverfahren wegen Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim Import von
Edelmetallgegenständen statistisch nicht gesondert erfasst. Es können daher darüber keine näheren Angaben gemacht werden.

 

Die dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Daten zu Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen punzierungsrechtliche Vorschriften ermöglichen keine Unterscheidung zwischen importierten und im Inland erzeugten Edelmetallgegenständen.

 

Von den Punzierungskontrollorganen bzw. Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen werden bei Verstößen gegen punzierungsrechtliche Vorschriften Verwaltungsstrafen gemäß Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
verhängt, wobei diesbezüglich auch auf die tabellarische Darstellung zu
Frage 25. verwiesen wird.

 

Zu 49.:

Alles Wissenswerte zum Punzierungswesen, etwa in Form von FAQ (häufig gestellte Fragen), und aktuelle Informationen zum Handel von Edelmetallgegenständen, insbesondere was die neuen EU-Mitgliedstaaten anlangt, sind im Internet unter www.bmf.gv.at, Rubrik "Finanzmarkt/Punzierung" zu finden. Weiters können Formulare (Registrierung und Punzierungskontrollgebühr) und die Unterlagen zu den rechtlichen Grundlagen (Punzierungsgesetz 2000, Novellen und Verordnungen) kostenlos im Internet herunter geladen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.