3159/AB XXII. GP
Eingelangt am
23.08.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0086-I/4/2005
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3193/J vom 23. Juni 2005 der Abgeordneten Dr.
Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Gebarung der
Bundesrechenzentrum GmbH beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
In den mittlerweile acht Jahren ihres
Bestehens entwickelte sich die BRZ GmbH zum führenden
IT-Dienstleistungsunternehmen des Bundes und der Verwaltung in Österreich. Sie
hat in dieser Zeit eine Grundlage für Strukturbereinigungen innerhalb der
Bundesverwaltung geschaffen und die Vielfalt an Hard- und Softwareplattformen
strategisch ausgerichtet. Darüber hinaus hat sie Impulse für neue IT-Bereiche
gesetzt. So implementiert und betreibt die BRZ GmbH zum Beispiel moderne
E-Government Lösungen sehr erfolgreich.
Einer der Erfolgsfaktoren war dabei,
dass die angestrebte Vermeidung von Verwaltungsrestriktionen in einer
privatrechtlichen Gesellschaft von der BRZ GmbH erfolgreich realisiert und
genutzt wurde. Es hat sich bewahrheitet, dass die operative Erbringung der
IT-Leistungen durch eine nach den Spielregeln des Marktes und unter Beachtung
der privatwirtschaftlichen Grundsätze agierende Gesellschaft besser erfüllt
werden kann, als innerhalb der Organisationsstrukturen der Verwaltung.
Gleichzeitig ermöglicht die BRZ GmbH
eine laufende Verbesserung des Bürgerservice. Mit dem Einsatz moderner
IT-Lösungen schafft sie bei einer laufend steigenden Anzahl von Produkten die
Grundlagen dafür, dass Daten und Dienste an den Bürger vor Ort herangetragen
werden.
Die BRZ GmbH fungiert in diesem Umfeld
auch als bedeutender Partner und Auftraggeber für die Wirtschaft: rund 70
Prozent des Umsatzes wird an externe Unternehmen vergeben.
Die vorliegenden Fragen betreffen im
Wesentlichen Entscheidungen der operativen Geschäftsführung der BRZ GmbH. Es
werden somit keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte des
Gesellschafters angesprochen. Die nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen organisierte
Bundesrechenzentrum GmbH verfügt über bestellte Geschäftsführer. Diesen obliegt
gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH,
gemäß den einschlägigen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und in Entsprechung der
Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die operative Leitung des
Unternehmens.
Die Präsentation des Unternehmens und
die dazugehörende Kommunikation nach außen sind zweifellos als Bestandteil der
Aufgaben der Geschäftsführung anzusehen. Für ein Unternehmen dieser Größe und
Bedeutung ist es dabei marktüblich, dass Informationsveranstaltungen abgehalten
werden, in denen einerseits Innovationen auf dem Gebiet der Informations- und
Kommunikationstechnologie und deren Anwendungsmöglichkeit für die Verwaltung
präsentiert werden, und anderseits ein reger Informations- und
Erfahrungsaustausch zwischen den Bundeskunden und den einschlägigen
Wirtschaftszweigen initiiert wird.
Die gegenständliche Anfrage betrifft daher
im Wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung der BRZ GmbH und somit
keine in die direkte Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen
fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten
der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Sie ist somit von dem
in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht
erfasst. Allerdings habe ich die Geschäftsführung der BRZ GmbH um eine Stellungnahme
zu den einzelnen Punkten ersucht, welche ich nachstehend wiedergebe.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
Wie mir von der Geschäftsführung der
BRZ GmbH mitgeteilt wird, betrugen die Gesamtkosten der Veranstaltung am 15.
und 16. Juni 2005 rund € 162.000,--. Einschlägige Unternehmen
der IT-Branche, die sich anlässlich der Veranstaltung mit eigenen
Informationsständen darstellten, haben davon einen Betrag von € 80.000,--
übernommen. Die verbleibenden rund € 82.000,-- wurden von der BRZ GmbH
getragen.
Zu
2. und 3.:
Zur Abwicklung der Organisation dieser
Veranstaltung versichert mir die Geschäftsführung der BRZ GmbH, dass diese
durch die Gesellschaft selbst vorgenommen wurde. Dabei wurde zur
konzeptionellen Unterstützung die Corporate Identity Prihoda hinzugezogen. Es
war diesbezüglich keine Vornahme eines Vergabeverfahrens erforderlich, da das
Auftragsvolumen betreffend die Leistungen der Corporate Identity Prihoda den
Schwellenwert für eine Direktvergabe gemäß § 27 Abs. 1 des
Bundesvergabegesetzes 2002 nicht überschritten hat. Die darüber
hinausgehenden Kosten erwuchsen aus weiteren Fremdleistungen (Druck,
Moderation, etc.) und Eigenleistungen der BRZ GmbH im technischen Bereich.
Zu
4.:
Dazu teilt mir die Geschäftsführung der
BRZ GmbH mit, dass die Gattin des Geschäftsführers, Frau Mag. Hübner-Neumann,
tatsächlich Gesellschafterin der Hübner Kursalon Betriebs GmbH ist. Allerdings
wurde der Betrieb in einem mehrjährigen Pachtvertrag an einen Dritten, der mit
Frau Mag. Hübner-Neumann weder verwandt noch befreundet ist, verpachtet. Die
Gesellschafterin hat somit keinen wie immer gearteten Einfluss auf die
wirtschaftliche Gestion und die unternehmerischen Entscheidungen des Pächters.
Weiters wird mir versichert, dass für
die Abhaltung dieser Veranstaltung bei mehreren geeigneten Lokationen
Kostenvoranschläge eingeholt wurden. Nach deren Evaluierung hat sich das
Angebot des Pächters des "Kursalon Hübner" als eindeutiges
Bestangebot herausgestellt.
Zu
5. und 6.:
Wie mir die Geschäftsführung der BRZ
GmbH mitteilt, wurden im abgefragten Zeitraum an die Corporate Identity Prihoda
Zahlungen in der Höhe von € 1.379.670,-- exkl. USt. geleistet. Diese
Gesamtsumme umfasst an die 500 kleine und kleinste Einzelaufträge. Es handelt
sich dabei im weitaus überwiegenden Maße um lediglich organisatorisch über die
Corporate Identity Prihoda abgewickelte Fremdleistungen, wobei zum Beispiel
auch Druck- oder Inseratkosten in der genannten Summe enthalten sind.
Unter Hinweis auf den
outputorientierten Ansatz der Aufzeichnungen teilt die Geschäftsführung der BRZ
GmbH dazu mit, dass eine exakte Trennung der Kreativleistungen der Corporate
Identity Prihoda und der über diesen Vertragspartner abgewickelten Leistungen
Dritter wie zum Beispiel Druckereien für jeden einzelnen Kleinauftrag nur unter
Aufbringung eines unverhältnismäßigen Rechercheaufwandes möglich wäre. Es
müssten daher zur Darstellung der Einzelaufträge jeweils hunderte Akten und
Rechnungen ausgehoben und exzerpiert werden, um etwa die Jahre zurückliegende
Erstellung eines Produktbeschreibungsfolders mit Design, Layout und Druck für
ein Volumen von beispielsweise € 492,-- abbilden zu können.
Die tatsächlichen Eigenleistungen der
Corporate Identity Prihoda, nämlich kreative und konzeptionelle
Werbeagenturleistungen, lagen dabei jedenfalls im Einzelfall unter dem nach dem
vergaberechtlichen Regime zulässigen Schwellenwert für die Direktvergabe. Es
kam daher zuletzt jeweils die Direktvergabe gemäß § 27 BVergG zur
Anwendung.
Da im Jahr 2004 anlässlich der Suche
nach einem Vertragspartner zum Gegenstand "PR-Dienstleistungen" von
einem Auftragswert von bis zu € 60.000,-- auszugehen war, hat die BRZ GmbH
hier ein nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß §
23 Abs. 4 BVergG durchgeführt. Es wurden dabei von fünf namhaften
Agenturen Anbote zu den Teilleistungen Beratung und Mitwirkung bei der
Konkretisierung und Detaillierung des PR-Planes, Agenturbetreuung,
Pressekonferenzen, Presseaussendungen, Interviews mit JournalistInnen und
Presse-Round-Table eingeholt. Corporate Identity Prihoda ging aus diesem Vergabeverfahren
als Bestbieter hervor und erhielt den Zuschlag. Der Auftragswert von
€ 40.454,-- mit Erweiterungsoptionen auf ein Volumen von bis zu
€ 60.000,-- ist in der angeführten Gesamtsumme bereits enthalten.
Zu
7.:
Zu dieser Frage hat mir die Geschäftsführung
der BRZ GmbH folgende Aufstellung über Auftragsvolumina, Anzahl der Aufträge
pro Geschäftsjahr und Anzahl der Lieferanten übermittelt:
Jahr |
Auftragsvolumen [netto] |
Anzahl der Aufträge |
Anzahl der Lieferanten |
2000 |
€ 20.277.993,-- |
1.135 |
228 |
2001 |
€ 31.095.880,-- |
1.502 |
268 |
2002 |
€ 49.106.002,-- |
1.679 |
301 |
2003 |
€ 52.792.188,-- |
2.161 |
355 |
2004 |
€ 100.762.758,-- |
2.897 |
485 |
2005* |
€ 34.947.246,-- |
1.761 |
389 |
Summe |
€ 288.982.067,-- |
11.135 |
|
*(bis
29.6.)
In dieser Auflistung sind
Auftragsvergaben auf Grund von Lieferverträgen, die die BRZ GmbH nach jeweils
durchgeführten Vergabeverfahren zugeschlagen hat, ebenso enthalten, wie auch
Abrufe aus Rahmenverträgen, die die Bundesbeschaffung GmbH in ihrem Wirkungsbereich
abgeschlossen hat und an denen die BRZ GmbH partizipiert. Ferner sind in der
Aufstellung Einzelaufträge geringen Volumens bis hin zu Großaufträgen
enthalten, deren Gesamtvolumen mehrere Millionen Euro beträgt. Viele Aufträge
sind auch Sammelaufträge, die bis zu über 20 Einzelpositionen umfassen.
Nachdem die BRZ GmbH im angefragten
Zeitraum über 11.000 Aufträge erteilt hat, die insgesamt schätzungsweise bis
zu 100.000 Einzelpositionen umfassen, würde die Darlegung jedes einzelnen
Auftrages nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand erfolgen können. Ich
ersuche daher um Verständnis, dass davon Abstand genommen wird. In diesem Zusammenhang
erinnere ich auch an die Ausführungen des damaligen Wissenschafts- und
Verkehrsministers, der in einem ähnlich gelagerten Zusammenhang in Beantwortung
der Anfrage Nr. 5665/J-NR/1999 darlegte: "Eine vollständige Aufzählung
sämtlicher Ausgaben ist aus Gründen der Verwaltungsökonomie nicht möglich, da
es sich um hunderte von Einzelrechnungen handelt."
Mit freundlichen Grüßen