318/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 309/J-NR/2003 betreffend mobile Rufnummern-
mitnahme, die die Abgeordneten Steier und GenossInnen am 10.4.2003 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Wird in der Novelle zum TKG eine Bestimmung zur mobilen Rufnummernportabilität enthalten sein?

Antwort:

Im Telekommunikationsgesetz wird eine Bestimmung zur mobilen Rufnummernportabilität
enthalten sein.

Frage 2:

Wann wird der entsprechende Entwurf der parlamentarischen Behandlung zugeleitet werden?

Antwort:

Nach der Behandlung im Ministerrat wird der Entwurf voraussichtlich bis Mitte Juni dem Nationalrat
zugeleitet werden.

Frage 3:

Ist angesichts der noch fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie mit einer rechtzeitigen, EU-
konformen Beschlussfassung bis zum Sommer 2003 zu rechnen?

Antwort:

Ich gehe davon aus, dass das Parlament im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit das
Gesetz rechtzeitig beschließen wird. Der mir bekannte Sitzungsplan lässt eine solche
Beschlussfassung zu.


Fragen 4 und 5:

Branchenkenner haben Bedenken, dass die mobile Rufnummernportabilität bereits ab 25.7.2003
auch wirklich funktionieren wird, weil offensichtlich derzeit noch immer über eine Lösung zur
Realisierung dieses Angebotes in der Praxis verhandelt wird. Entspricht dies den Tatsachen?

Ab wann können die Konsumenten damit rechnen, dass ein funktionierendes Modell der mobilen
Rufnummernmitnahme zur Verfügung stehen wird?

Antwort:

Es entspricht den Tatsachen, dass die Telekommunikationsbetreiber ihre Verhandlungen über die
Abwicklung der Rufnummernportabilität noch nicht abgeschlossen haben.

Wenn von den Betreibern vor Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes keine
einvernehmliche Einigung über die technische und organisatorische Einführung der
Rufnummernportabilität erfolgt, können derartige Rahmenbedingungen zwangsweise erst nach
Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes mit Verordnung angeordnet werden. Sofern
sich die Betreiber nicht einigen, wird das Modell für die Konsumenten nicht vor 2004 verfügbar
sein.

Fragen 6, 7 und 10:

Durch die mobile Rufnummernportabilität wird für die Konsumenten die Unterscheidung erschwert,
in welchem Betreibernetz telefoniert wird und wie hoch daher die Gesprächskosten sein werden.
Ist sichergestellt, dass die Betreiber dem anrufenden Teilnehmer automatisch und unentgeltlich vor
Herstellen der Verbindung einen Betreiberwechsel anzeigen?

In welcher Form wird dies erfolgen?

Gibt es bereits eine Lösung, wie die Tariftransparenz für Konsumentinnen sichergestellt werden
soll? Ist beabsichtigt, den Betreibern verbindliche Standards zur Aufrechterhaltung der
Tariftransparenz vorzuschreiben? Wenn ja, welche?

Antwort:

Die Tariftransparenz bei der Rufnummernportabilität ist ein zentraler Punkt, auf den Österreich
auch bei der Annahme der entsprechenden EU-Richtlinie ausdrücklich hingewiesen hat. In welcher
Form diese Information erfolgt, ist einer der offenen Diskussionspunkte der Betreiber. Es ist
sicherzustellen, dass diese Informationen effektiv bereitgestellt werden, ohne solche Lösungen zu
verlangen, die die Kosten des Dienstes erheblich erhöhen und somit auch die Tarifstruktur für den
Konsumenten verschlechtern. Dafür stehen mehrere Alternativen zur Verfügung wie etwa Ansage
des Zielnetzes, SMS-Abruf des Zielnetzes anhand der Zielrufnummer, kostenfreier Auskunftsdienst
oder netzspezifische akustische Zeichen beim Rufaufbau. Welche Wege der Sicherstellung der
Tariftransparenz letztlich gewählt werden, kann wegen der noch nicht abgeschlossenen
Beratungen der Betreiber noch nicht gesagt werden.

Fragen 8 und 9:

Ist für die Konsumentinnen eine kostenfreie mobile Rufnummernmitnahme vorgesehen?

Wenn nein, warum nicht und in welcher Höhe werden sich die Wechselgebühren zwischen den
einzelnen Anbietern bewegen?


Antwort:

Die EU-Richtlinien erlauben für die mobile Rufnummernportabilität ein nichtprohibitives Entgelt. Die
Beurteilung, wie hoch dieses Entgelt sein darf, wird der Regulierungsbehörde obliegen.