318/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
309/J-NR/2003 betreffend mobile Rufnummern-
mitnahme, die die Abgeordneten Steier und GenossInnen am 10.4.2003 an mich
gerichtet haben,
beehre ich mich
wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Wird in der Novelle zum TKG eine Bestimmung zur mobilen Rufnummernportabilität enthalten sein?
Antwort:
Im
Telekommunikationsgesetz wird eine Bestimmung zur mobilen
Rufnummernportabilität
enthalten sein.
Frage 2:
Wann wird der entsprechende Entwurf der parlamentarischen Behandlung zugeleitet werden?
Antwort:
Nach
der Behandlung im Ministerrat wird der Entwurf voraussichtlich bis Mitte Juni
dem Nationalrat
zugeleitet werden.
Frage 3:
Ist
angesichts der noch fehlenden Umsetzung der EU-Richtlinie mit einer
rechtzeitigen, EU-
konformen Beschlussfassung bis zum Sommer 2003 zu rechnen?
Antwort:
Ich
gehe davon aus, dass das Parlament im Hinblick auf die Bedeutung der
Angelegenheit das
Gesetz rechtzeitig beschließen wird. Der mir bekannte Sitzungsplan lässt eine
solche
Beschlussfassung zu.
Fragen 4 und 5:
Branchenkenner
haben Bedenken, dass die mobile Rufnummernportabilität bereits ab 25.7.2003
auch wirklich funktionieren wird, weil offensichtlich derzeit noch immer über
eine Lösung zur
Realisierung dieses Angebotes in der Praxis verhandelt wird. Entspricht dies
den Tatsachen?
Ab
wann können die Konsumenten damit rechnen, dass ein funktionierendes Modell der
mobilen
Rufnummernmitnahme zur Verfügung stehen wird?
Antwort:
Es
entspricht den Tatsachen, dass die Telekommunikationsbetreiber ihre
Verhandlungen über die
Abwicklung der Rufnummernportabilität noch nicht abgeschlossen haben.
Wenn
von den Betreibern vor Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes keine
einvernehmliche Einigung über die technische und organisatorische Einführung
der
Rufnummernportabilität erfolgt, können derartige Rahmenbedingungen zwangsweise
erst nach
Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes mit Verordnung angeordnet
werden. Sofern
sich die Betreiber nicht einigen, wird das Modell für die Konsumenten nicht vor
2004 verfügbar
sein.
Fragen 6, 7 und 10:
Durch
die mobile Rufnummernportabilität wird für die Konsumenten die Unterscheidung
erschwert,
in welchem Betreibernetz telefoniert wird und wie hoch daher die
Gesprächskosten sein werden.
Ist sichergestellt, dass die Betreiber dem anrufenden Teilnehmer automatisch
und unentgeltlich vor
Herstellen der Verbindung einen Betreiberwechsel anzeigen?
In welcher Form wird dies erfolgen?
Gibt
es bereits eine Lösung, wie die Tariftransparenz für Konsumentinnen
sichergestellt werden
soll? Ist beabsichtigt, den Betreibern verbindliche Standards zur
Aufrechterhaltung der
Tariftransparenz vorzuschreiben? Wenn ja, welche?
Antwort:
Die
Tariftransparenz bei der Rufnummernportabilität ist ein zentraler Punkt, auf
den Österreich
auch bei der Annahme der entsprechenden EU-Richtlinie ausdrücklich hingewiesen
hat. In welcher
Form diese Information erfolgt, ist einer der offenen Diskussionspunkte der
Betreiber. Es ist
sicherzustellen, dass diese Informationen effektiv bereitgestellt werden, ohne
solche Lösungen zu
verlangen, die die Kosten des Dienstes erheblich erhöhen und somit auch die
Tarifstruktur für den
Konsumenten verschlechtern. Dafür stehen mehrere Alternativen zur Verfügung wie
etwa Ansage
des Zielnetzes, SMS-Abruf des Zielnetzes anhand der Zielrufnummer, kostenfreier
Auskunftsdienst
oder netzspezifische akustische Zeichen beim Rufaufbau. Welche Wege der
Sicherstellung der
Tariftransparenz letztlich gewählt werden, kann wegen der noch nicht
abgeschlossenen
Beratungen der Betreiber noch nicht gesagt werden.
Fragen 8 und 9:
Ist für die Konsumentinnen eine kostenfreie mobile Rufnummernmitnahme vorgesehen?
Wenn
nein, warum nicht und in welcher Höhe werden sich die Wechselgebühren zwischen
den
einzelnen Anbietern bewegen?
Antwort:
Die
EU-Richtlinien erlauben für die mobile Rufnummernportabilität ein
nichtprohibitives Entgelt. Die
Beurteilung, wie hoch dieses Entgelt sein darf, wird der Regulierungsbehörde
obliegen.