3193/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0091-I/4/2005

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3220/J vom 6. Juli 2005 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Wein – Einfuhrkontrolle durch das BMF", beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend weise ich darauf hin, dass ich einen Großteil der neuerlich gestellten Fragen bereits anlässlich der Beantwortung der Anfrage Nr. 2034/J vom 9. Juli 2004 ausführlich beantwortet habe. Dabei weise ich den in der Einleitung zur gegenständlichen Anfrage vorgetragenen Vorhalt, ich hätte die damaligen Fragen nur großteils beantwortet, entschieden zurück: ich bekenne mich uneingeschränkt zur Bedeutung des demokratischen Instruments der Interpellation, weshalb ich innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken stets ausführlich antworte.

 

Zum Gegenstand der Anfrage selbst weise ich darauf hin, dass die zollrechtlichen Vorschriften nach wie vor keine Zuständigkeit der Zollbehörde zur „Zurückweisung“ von Weinsendungen wegen Verfälschungen (Panscherei) vorsehen. Die Kompetenz zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Wein obliegt unverändert ausschließlich der Bundeskellereiinspektion.

 

Die Zollverwaltung wirkt allerdings bei der Einfuhr von Wein aus Drittstaaten insofern an der Weinkontrolle mit, als überwacht wird, dass nur solcher Wein eingeführt wird, der zuvor untersucht worden ist. In diesem Zusammenhang weise ich auf Punkt 5 der Anfragebeantwortung hin. Gegen Markenfälschungen oder Fälschung geographischer Ursprungs­bezeichnungen geht die Zollverwaltung im Rahmen der Bekämpfung der Produktpiraterie vor, wobei ich unter Punkt 4 der Anfragebeantwortung Näheres darlege.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Im Jahr 2004 wurden folgende Weinproben gezogen:

 

Wein aus frischen Weintrauben

Schäumender Wein aus frischen Weintrauben

Italien:

2 Likörweine

(Toskana)

Italien:

51 Prosecco

 

Griechenland:

2 Rotweine

(Makedonien)

 

Vino

 

 

1 Weißwein

(Makedonien)

 

Frizzante

(Venetien)

Ungarn:

1 Rotwein

(Plattensee)

 

 

 

 

6 Proben

 

 

51 Proben

 

 

Die Begutachtung dieser Proben erfolgte ausschließlich nach zolltarifarischen Gesichtspunkten, wobei besonderes Augenmerk auf folgende Tarifpositionen gelegt wurde:

¨      2204 2111 bis 2204 2199 (diese Tarifpositionen umfassen Wein aus frischen Weintrauben, im speziellen Wein mit Ursprungsbezeichnung und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete), sowie

¨      2204 10 und folgende (umfasst Champagner sowie Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete).

 

Zu 2.:

Zunächst weise ich, wie bereits anlässlich der Beantwortung der Anfrage Nr. 2034/J vom 9. Juli 2004, darauf hin, dass die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung Weinproben nur auf Grund der gesetzlichen Grundlage der kombinierten Nomenklatur auf ihre Eigenschaften (Alkoholgehalt, Dichte, Trockenmasse, Gewichte, titrierbare Säure, Innendruck) hin untersucht, um eine korrekte Einreihung in diese Nomenklatur zu ermöglichen. Die bei Schaumweinen bis zum 31. März 2005 mit dieser Einreihung verbundene Schaumweinsteuerpflicht (ab dem 1. April 2005 besteht diese Steuerpflicht nicht mehr) wurde durch Überprüfung des CO²-Überdruckes bestimmt.

 

Alle Beanstandungen beziehen sich daher entweder auf falsche Einreihungsvorschläge der Parteien beziehungsweise bis zum 31. März 2005 bei Schaumweinen auf eine falsche Deklaration als nicht schaumweinsteuerpflichtig, wobei in der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung durch eine Überprüfung des Druckes eine Schaumweinsteuerpflicht nachgewiesen werden konnte.

 

Im Jahr 2004 erfolgten 19 Beanstandungen auf Grund eines zu hohen CO²-Überdruckes von mehr als 3 bar. Es handelte sich dabei um italienische Proben aus Venetien.


Zu 3.:

Im Jahr 2004 wurden durch die Zollbehörden insgesamt 2.365 Verfahren nach dem Produktpirateriegesetz 2004 eingeleitet. Weine oder Schaumweine waren davon nicht betroffen.

 

Zu 4.:

Wie ich bereits in Beantwortung der Anfrage Nr. 2034/J vom 9. Juli 2004 ausführlich erläutert habe, haben die Inhaber von Marken-, Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten die Möglichkeit, auf Grund der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde zu stellen. Dieses besteht darin, im Zuge der so genannten Grenzbeschlagnahme in Verdachtsfällen die Überlassung von Waren für jene Zeit auszusetzen, die für die Prüfung der Frage erforderlich ist, ob es sich tatsächlich um Waren handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen. Im Grenzbeschlagnahmeverfahren übermittelt dabei der Rechteinhaber Hinweise und Materialien, die der Identifikation von schutzrechtsverletzenden Waren dienen, an die Zollbehörden. Dadurch soll verhindert werden, dass so genannte "Waren", die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, aus Drittländern eingeführt und in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden können.

 

Ausführliche Erläuterungen, praktische Hinweise und die erforderlichen Antragsformulare zu diesem Verfahren finden sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (http://www.bmf.gv.at => Zoll => Wirtschaft => Produktpiraterie).

 

So wie allen Wirtschaftsbeteiligten steht auch den österreichischen Winzern oder österreichischen Winzerverbänden die Möglichkeit offen, solche Grenzbeschlagnahmeanträge beim zuständigen Zollamt Villach zu stellen. Bislang haben österreichische Winzer für Wein oder Schaumwein allerdings noch keine derartigen Grenzbeschlagnahmeanträge gestellt.

 

 

Zu 5.:

Gemäß Artikel 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf Wein mit Ursprung in Drittstaaten nur dann in die EU eingeführt werden, wenn zur Zollabfertigung

¨      eine Bescheinigung einer zuständigen Einrichtung des Ursprungsdrittlandes darüber, dass der Wein den Bestimmungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen im Ursprungsdrittland entspricht und keinen önologischen Verfahren unterzogen wurde, die nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr dieses Erzeugnisses unzulässig sind, und

¨      bei Wein, der für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist, ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle

vorgelegt wird.

 

Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Wein – außer Likörwein und Schaumwein – darf überdies nur eingeführt werden, wenn er

¨      einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9% vol und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol und

¨      einen Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, von mindestens 3,5 Gramm je Liter, d.h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter hat.

 

Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins hat gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 auf einem Dokument V I 1 oder auf einem Teildokument V I 2 zu erfolgen.

Das Vorliegen dieser Unterlage ist eine Voraussetzung für die Durchführung des Zollverfahrens und wird daher im Zuge der Zollabfertigung lückenlos überwacht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen