3193/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.09.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0091-I/4/2005
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas
Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3220/J vom 6. Juli 2005 der Abgeordneten Mag. Johann
Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Wein – Einfuhrkontrolle durch
das BMF", beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Einleitend weise ich darauf hin, dass
ich einen Großteil der neuerlich gestellten Fragen bereits anlässlich der
Beantwortung der Anfrage Nr. 2034/J vom 9. Juli 2004 ausführlich beantwortet
habe. Dabei weise ich den in der Einleitung zur gegenständlichen Anfrage
vorgetragenen Vorhalt, ich hätte die damaligen Fragen nur großteils
beantwortet, entschieden zurück: ich bekenne mich uneingeschränkt zur Bedeutung
des demokratischen Instruments der Interpellation, weshalb ich innerhalb der
verfassungsrechtlichen Schranken stets ausführlich antworte.
Zum Gegenstand der Anfrage selbst weise
ich darauf hin, dass die zollrechtlichen Vorschriften nach wie vor keine
Zuständigkeit der Zollbehörde zur „Zurückweisung“ von Weinsendungen wegen
Verfälschungen (Panscherei) vorsehen. Die Kompetenz zur Feststellung der
Verkehrsfähigkeit von Wein obliegt unverändert ausschließlich der
Bundeskellereiinspektion.
Die Zollverwaltung wirkt allerdings bei
der Einfuhr von Wein aus Drittstaaten insofern an der Weinkontrolle mit, als
überwacht wird, dass nur solcher Wein eingeführt wird, der zuvor untersucht
worden ist. In diesem Zusammenhang weise ich auf Punkt 5 der
Anfragebeantwortung hin. Gegen Markenfälschungen oder Fälschung geographischer
Ursprungsbezeichnungen geht die Zollverwaltung im Rahmen der Bekämpfung der
Produktpiraterie vor, wobei ich unter Punkt 4 der Anfragebeantwortung Näheres
darlege.
Nun zu den konkreten Fragen:
Zu 1.:
Im Jahr 2004 wurden
folgende Weinproben gezogen:
|
Wein
aus frischen Weintrauben |
Schäumender
Wein aus frischen Weintrauben |
||||
|
Italien: |
2
Likörweine |
(Toskana) |
Italien: |
51
Prosecco |
|
|
Griechenland: |
2
Rotweine |
(Makedonien) |
|
Vino |
|
|
|
1
Weißwein |
(Makedonien) |
|
Frizzante |
(Venetien) |
|
Ungarn: |
1
Rotwein |
(Plattensee) |
|
|
|
|
|
6
Proben |
|
|
51
Proben |
|
Die Begutachtung
dieser Proben erfolgte ausschließlich nach zolltarifarischen Gesichtspunkten,
wobei besonderes Augenmerk auf folgende Tarifpositionen gelegt wurde:
¨ 2204
2111 bis 2204 2199 (diese Tarifpositionen umfassen Wein aus frischen
Weintrauben, im speziellen Wein mit Ursprungsbezeichnung und Qualitätsweine
bestimmter Anbaugebiete), sowie
¨ 2204
10 und folgende (umfasst Champagner sowie Qualitätsschaumweine bestimmter
Anbaugebiete).
Zu 2.:
Zunächst weise ich, wie bereits
anlässlich der Beantwortung der Anfrage Nr. 2034/J vom 9. Juli 2004,
darauf hin, dass die Technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung
Weinproben nur auf Grund der gesetzlichen Grundlage der kombinierten
Nomenklatur auf ihre Eigenschaften (Alkoholgehalt, Dichte, Trockenmasse,
Gewichte, titrierbare Säure, Innendruck) hin untersucht, um eine korrekte
Einreihung in diese Nomenklatur zu ermöglichen. Die bei Schaumweinen bis zum
31. März 2005 mit dieser Einreihung verbundene
Schaumweinsteuerpflicht (ab dem 1. April 2005 besteht diese
Steuerpflicht nicht mehr) wurde durch Überprüfung des CO²-Überdruckes bestimmt.
Alle Beanstandungen beziehen sich daher
entweder auf falsche Einreihungsvorschläge der Parteien beziehungsweise bis zum
31. März 2005 bei Schaumweinen auf eine falsche Deklaration als nicht
schaumweinsteuerpflichtig, wobei in der Technischen Untersuchungsanstalt der
Finanzverwaltung durch eine Überprüfung des Druckes eine
Schaumweinsteuerpflicht nachgewiesen werden konnte.
Im Jahr 2004 erfolgten 19
Beanstandungen auf Grund eines zu hohen CO²-Überdruckes von mehr als 3 bar. Es
handelte sich dabei um italienische Proben aus Venetien.
Zu 3.:
Im Jahr 2004 wurden durch die
Zollbehörden insgesamt 2.365 Verfahren nach dem Produktpirateriegesetz 2004
eingeleitet. Weine oder Schaumweine waren davon nicht betroffen.
Zu 4.:
Wie ich bereits in Beantwortung der
Anfrage Nr. 2034/J vom 9. Juli 2004 ausführlich erläutert habe,
haben die Inhaber von Marken-, Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten
die Möglichkeit, auf Grund der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 Anträge auf
Tätigwerden der Zollbehörde zu stellen. Dieses besteht darin, im Zuge der so
genannten Grenzbeschlagnahme in Verdachtsfällen die Überlassung von Waren für
jene Zeit auszusetzen, die für die Prüfung der Frage erforderlich ist, ob es
sich tatsächlich um Waren handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum
verletzen. Im Grenzbeschlagnahmeverfahren übermittelt dabei der Rechteinhaber
Hinweise und Materialien, die der Identifikation von schutzrechtsverletzenden
Waren dienen, an die Zollbehörden. Dadurch soll verhindert werden, dass so
genannte "Waren", die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, aus
Drittländern eingeführt und in der Europäischen Union in Verkehr gebracht
werden können.
Ausführliche Erläuterungen, praktische
Hinweise und die erforderlichen Antragsformulare zu diesem Verfahren finden
sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (http://www.bmf.gv.at
=> Zoll => Wirtschaft => Produktpiraterie).
So wie allen Wirtschaftsbeteiligten
steht auch den österreichischen Winzern oder österreichischen Winzerverbänden
die Möglichkeit offen, solche Grenzbeschlagnahmeanträge beim zuständigen
Zollamt Villach zu stellen. Bislang haben österreichische Winzer für Wein oder
Schaumwein allerdings noch keine derartigen Grenzbeschlagnahmeanträge gestellt.
Zu 5.:
Gemäß Artikel 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
darf Wein mit Ursprung in Drittstaaten nur dann in die EU eingeführt werden,
wenn zur Zollabfertigung
¨ eine
Bescheinigung einer zuständigen Einrichtung des Ursprungsdrittlandes darüber, dass
der Wein den Bestimmungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen im
Ursprungsdrittland entspricht und keinen önologischen Verfahren unterzogen
wurde, die nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr dieses
Erzeugnisses unzulässig sind, und
¨ bei Wein, der
für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist, ein Analysebulletin einer
vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle
vorgelegt wird.
Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmter Wein –
außer Likörwein und Schaumwein – darf überdies nur eingeführt werden, wenn er
¨ einen
vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9% vol und einen Gesamtalkoholgehalt
von höchstens 15% vol und
¨ einen
Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, von mindestens 3,5 Gramm je Liter,
d.h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter hat.
Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins hat
gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 auf einem
Dokument V I 1 oder auf einem Teildokument V I 2 zu erfolgen.
Das Vorliegen dieser Unterlage ist eine Voraussetzung für
die Durchführung des Zollverfahrens und wird daher im Zuge der Zollabfertigung
lückenlos überwacht.
Mit freundlichen Grüßen