3201/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.09.2005
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An den Zl. LE.4.2.4/0046-I 3/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol

Parlament
1017 Wien Wien, am 5. SEP. 2005
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen
und Kollegen vom 6. Juli 2005, Nr. 3231/J, betreffend den
unbefriedigenden Umgang des Landes Niederösterreich mit
grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP)
bei Autobahn- und Schnellstraßenprojekten
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen vom 6. Juli 2005, Nr. 3231/J, betreffend den unbefriedigenden Umgang des Landes Niederösterreich mit grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) bei Autobahn- und Schnellstraßenprojekten, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Dieser Sachverhalt wurde uns erst am Tag der Anhörung bekannt. Zu diesem Zeitpunkt war es für allfällige Ersatzmaßnahmen bereits zu spät.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Eingangs ist festzuhalten, dass das Verfahren nach der Espoo-Konvention österreichischen BürgerInnen keine Parteienrechte einräumt, sondern für die Öffentlichkeit des betroffenen Staates die gleichen Rechte zur Stellungnahme vorsieht, wie sie die Öffentlichkeit des Ursprungsstaates hat. Die Espoo-Konvention enthält keine Regelungen darüber, in welcher Sprache Unterlagen zu übermitteln sind oder ob und von welcher Partei Dolmetscher zur Verfügung zu stellen sind. Leider konnte diesbezüglich mit unserem tschechischen Partner, dem Umweltministerium der Tschechischen Republik, keine zufrieden stellende Lösung gefunden werden.
Das BMLFUW hat als Vorleistung eine Übersetzung der Umweltverträglichkeitserklärung auf eigene Kosten veranlasst. Dazu ist jedoch weder seitens des Landes Niederösterreich noch seitens der Öffentlichkeit eine Stellungnahme eingelangt; Österreich hat daher zur Umweltverträglichkeitserklärung inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben. Daher wurde seitens des BMLFUW von einer Übersetzung des Gutachtens abgesehen. Die Frage nach diesbezüglichen Überlegungen der NÖ Landesregierung oder allfälligen Konsultationen kann nur von der NÖ Landesregierung beantwortet werden.
Zu Frage 6:
Möglicherweise handelt es sich dabei um ein Missverständnis, das darauf beruht, dass Österreich zwar im Vorverfahren (sog. „Scoping“, Verfahren zur Bestimmung der Inhalte der Umweltverträglichkeitserklärung) Stellung genommen hat, nicht jedoch im eigentlichen UVP-Verfahren (Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung). Daraus könnte beim Tschechischen Umweltministerium der Eindruck entstanden sein, das Vorhaben habe keine grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen und es sei daher kein Verfahren nach der Espoo-Konvention zu führen. Österreich hat auf Grund dieser Aussage diplomatisch interveniert (siehe beiliegendes Aide Memoire und die Antwort dazu), um das Missverständnis aufzuklären.
Zu Frage 7:
Das Schlussdokument legt vor allem Pflichten für die UVP-Behörde des Ursprungslandes und die Projektwerberin fest. NÖ nimmt aktiv an den Bemühungen Österreichs um den Abschluss eines bilateralen Abkommens zur Umsetzung der Espoo-Konvention mit Tschechien teil. Die Gespräche dazu laufen noch; das erwähnte INTERREG-Projekt wurde von NÖ u.a. deshalb ins Leben gerufen, um von Beginn an entsprechenden Einfluss bei grenzüberschreitenden Projekten zu nehmen.
Zu den Fragen 8 und 9:
Das Tschechische Umweltministerium hat bereits den die UVP abschließenden sog. „UVP-Standpunkt“ erlassen, der eine Variante des Vorhabens mit Auflagen zur Verwirklichung empfiehlt. Nunmehr sind die nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach tschechischem Recht durchzuführen. Die Genehmigungen sind Österreich zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls zu veröffentlichen.
Zu den Fragen 10 bis 12:
Zwischen den Expertinnen und Experten meines Ressorts und des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung besteht laufend Kontakt. Das erwähnte INTERREG-Projekt bietet eine gute Gelegenheit, gemeinsam die notwendigen und sinnvollen Schritte bei der Abwicklung eines Espoo-Verfahrens zu diskutieren und festzulegen, um auch Regelungen für die Zukunft zu entwickeln.
Zu Frage 13:
Unseren Informationen nach wurde bisher noch kein niederösterreichisches Vorhaben einem Nachbarstaat notifiziert.
Der Bundesminister:
Aide Memoire
Die Espoo-Konvention der UN-ECE über grenzüberschreitende
Umweltverträglichkeitsprüfung und Art. 7 der EU-Richtlinie über die
Umweltverträglichkeitsprüfung sehen vor, dass bei bestimmten Vorhaben, die in
einem Staat realisiert werden und Auswirkungen auf die
Umwelt eines anderen Staates haben können, dieser betroffene Staat und dessen
Bevölkerung an der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) teilnehmen können.
In diesem Sinn benachrichtigte das Tschechische Umweltministerium die österreichische Kontaktstelle nach der Espoo-Konvention, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), dankenswerterweise mit Schreiben vom 27. 1. 2003 vom Feststellungsverfahren zu einem Schnellstraßenvorhaben R 52 von Pohořelice nach Mikulov (Staatsgrenze bei Drasenhofen).
Diese Straße stellt die Fortsetzung der in Österreich geplanten Nordautobahn A 5 auf tschechischem Gebiet dar. Es handelt sich demnach de facto um einen gemeinsam von Tschechien und Österreich geplanten Straßenzug. Die Umweltverträglichkeitsprüfung für den tschechischen Teil wird jedoch auf Grund der verschiedenen Rechtssysteme in einem wesentlich früheren Projektstadium als die Umweltverträglichkeitsprüfung für die anschließende Nordautobahn in Österreich durchgeführt.
Auf Grund der bedeutenden Verkehrszuführung stellt das tschechische Stück für sich bereits ein Vorhaben dar, das erheblichen Auswirkungen auf österreichisches Gebiet haben kann, auch wenn es aller Wahrscheinlichkeit nach in Österreich eine Fortsetzung in Form der Nordautobahn erfahren wird.
Österreich hat daher gegenüber der Tschechischen Republik sein Interesse an der Teilnahme am Verfahren bekundet und mitgeteilt, dass es die Benachrichtigung als Notifikation im Sinne der Espoo-Konvention betrachtet und daher eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Österreich durchführen wird. Dies wurde seitens des Tschechischen Umweltministeriums zu Kenntnis genommen.
Da sich in diesem Fall einer grenzüberschreitenden Straßenverbindung beide beteiligten Staaten sowohl in der Rolle der Ursprungspartei als auch der betroffenen Partei finden, trifft beide Staaten die Verpflichtung, dem jeweils anderen Staat und dessen Bevölkerung das eigene (Teil-)Vorhaben zu notifizieren und diesen eine Verfahrensteilnahme zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise ist weit verbreitet und nach der Espoo-Konvention auch geboten (viele Beispiele, wie etwa die Brücke über die Donau bei Ruse zwischen Bulgarien und Rumänien, Pipeline- und Autobahnverbindungen in vielen Staaten Europas; am 27. April 2005 wurde dazu ein eigenes Workshop anlässlich der 8. Sitzung der Espoo Working Group in Genf abgehalten, das sich mit gemeinsamen grenzüberschreitenden Vorhaben beschäftigt). In Österreich wird die UVP für die Nordautobahn erst zu einem voll ausgearbeiteten Projekt durchgeführt, während in Tschechien die UVP bereits vor der Auswahl der endgültigen Trassenvariante durchgeführt wird; aus diesem Grund wird in Tschechien die UVP bereits jetzt durchgeführt, während dies in Österreich erst zu einem späteren Zeitpunkt der Fall sein wird. Österreich wird die entsprechenden Projekte selbstverständlich auch der Tschechischen Republik notifizieren.
Die von Tschechien übermittelte Projektanzeige wurde von der Niederösterreichischen Landesregierung öffentlich aufgelegt, jedermann konnte dazu Stellung nehmen. Auf Grund des Ergebnisses der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde von der Republik Österreich im Feststellungsverfahren, dessen Gegenstand der Umfang der UVP war, eine umfangreiche Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben und es wurden zahlreiche Stellungnahmen der Öffentlichkeit an das Tschechische Umweltministerium übermittelt.
In der Folge wurde von der Projektwerberin, der Tschechischen Straßen- und Autobahndirektion, eine Umweltverträglichkeitsdokumentation erarbeitet, die an Österreich übermittelt wurde. Das BMLFUW hat diese Dokumentation auf eigene Kosten übersetzen lassen und wiederum eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Im Rahmen dieser Beteiligung wurde seitens der österreichischen Öffentlichkeit keine Stellungnahme abgegeben. Da auch seitens des Landes Niederösterreich und des Verkehrsministeriums keine Stellungnahmen eingelangt sind, übermittelte das BMLFUW als Espoo-Kontaktstelle am 8. April 2004 ein Schreiben an das Tschechische Umweltministerium, in dem festgehalten wurde, dass die Republik Österreich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bemerkungen habe, aber um Übermittlung der im weiteren Verfahren erstellten Dokumente und Entscheidungen ersuche. Für die Durchführung bilateraler Konsultationen bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus österreichischer Sicht kein Anlass.
In der Folge wurde im tschechischen UVP-Verfahren ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt und eine öffentliche Erörterung des Vorhabens in Mikulov am 14. 4. 2005 anberaumt.
Das Gutachten und die Einladung wurden an Österreich übermittelt, allerdings innerhalb sehr knapper Frist und ausschließlich in tschechischer Sprache. Dennoch nahmen Mitglieder der österreichischen Öffentlichkeit die Gelegenheit wahr, an der öffentlichen Erörterung in Mikulov teilzunehmen.
Auf die Frage nach einer Übersetzung für die österreichischen Teilnehmer wurden diese von der Leiterin der Erörterung, Frau Ing. Jaroslava Honová, darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Verfahren nach der Espoo-Konvention handle.
Tatsache ist aber, dass Österreich alle in einem derartigen Verfahren notwendigen Schritte der Beteiligung seiner Öffentlichkeit und seiner Umweltbehörden gesetzt hat, und zwar mit beträchtlichem Aufwand für Übersetzungen und Veröffentlichungen in Tageszeitungen und im Internet. Die Behauptung in der Öffentlichkeit, es handle sich gar nicht um ein Verfahren nach der Espoo-Konvention, schafft daher für die österreichischen Behörden eine sehr heikle Situation, da sie alles unternommen haben und unternehmen, dass, getreu den Grundsätzen von Art. 2 Abs. 6 und Art. 3 Abs. 8 der Espoo-Konvention, die österreichische Öffentlichkeit die gleiche Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren erhält wie die tschechische.
Da es in grenzüberschreitenden UVP-Verfahren mit der Tschechischen Republik immer wieder zu Missverständnissen zwischen den beiden Staaten kommt, sind aus österreichischer Sicht folgende Punkte klarzustellen:
1. Österreich ist immer davon ausgegangen, dass in Bezug auf das Vorhaben einer Schnellstraße R 52 von Pohořelice nach Mikulov (Staatsgrenze bei Drasenhofen) ein grenzüberschreitendes Verfahren nach der Espoo-Konvention und nach Art. 7 der EU-UVP-Richtlinie durchgeführt wird und Österreich und seine Öffentlichkeit sich daran beteiligen. Die zuständigen Stellen (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Amt der NÖ Landesregierung) haben in dieser Hinsicht auch ihre Öffentlichkeit informiert und von dieser Information auch das Tschechische Umweltministerium als UVP-Behörde in Kenntnis gesetzt.
2. Dass die Republik Österreich zur Dokumentation der Umweltauswirkungen zu diesem Vorhaben keine Stellungnahme abgegeben hat, bedeutet aus Sicht Österreichs nicht, dass die Beteiligung Österreichs und seiner Öffentlichkeit damit beendet ist. Derartiges sehen weder die Espoo-Konvention noch Art. 7 der EU-UVP-Richtlinie vor.
3. Die wechselseitige grenzüberschreitende Beteiligung auch bei sozusagen „gemeinsamen“ Vorhaben, bei denen beide Staaten sowohl als Ursprungspartei als auch als betroffene Partei auftreten, ist international üblich und führt nicht dazu, dass die Pflichten nach der Espoo-Konvention und Art. 7 der EU-UVP-RL nicht zum Tragen kämen (vgl. z.B. Kapitel 3.3, Joint EIA, des Leitfadens „Guidance on the practical application of the Espoo Convention“ der UN-ECE und das am 27. April 2005 anlässlich der 8. Sitzung der Espoo Working Group abgehaltene „Workshop on Transboundary Projects“). Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als auf österreichischer Seite noch keine Genehmigung, ja nicht einmal ein Genehmigungsverfahren für die geplante anschließende Nordautobahn A 5 Richtung Wien existiert. Im Falle der Nichterrichtung dieses Vorhabens würde daher die neue R 52 erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastungen und daher Umweltauswirkungen auf die bestehende österreichische Straße bringen.
4. Es wird daher ersucht, dass von tschechischer Seite auch weiterhin davon ausgegangen wird, dass es sich bis zur Erteilung der Genehmigungen um ein grenzüberschreitendes Verfahren handelt. Dies betrifft auch die anderen für Straßenbauvorhaben laufenden Verfahren: Schnellstraße R 3, Grenze des Bezirks Budweis – Dolní Dvořiště (Staatsgrenze bei Wullovitz) und Straße I/38, Umfahrung Znojmo – Hatě (Staatsgrenze bei Kleinhaugsdorf).
5. Österreich versichert, dass für den Fall, dass von österreichischer Seite der Grenze die UVP-Verfahren für die entsprechenden Straßenprojekte eingeleitet werden, diese Vorhaben der Tschechischen Republik sofort notifiziert werden.
6. In diesem Zusammenhang wird ersucht, in diesen Verfahren in Zukunft das am 14. 4. 2005 in Mistelbach im Rahmen eines INTERREG-Projektes vom Tschechischen Umweltministerium und den Landesregierungen Niederösterreichs und Oberösterreichs unterzeichnete Schlussprotokoll zur Umsetzung der Espoo- und Aarhus-Konventionen zwischen Österreich und Tschechien umzusetzen.
7. Besonders wichtig zur Vermeidung weiterer Missverständnisse wäre die Fortführung der von tschechischer Seite unterbrochenen Verhandlungen zum Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen Tschechien und Österreich zur Umsetzung der Espoo-Konvention. Die letzte Verhandlungsrunde, bei der bereits über zahlreiche Punkte Einigung erzielt werden konnte, fand am 30. 10. 2002 in Prag statt. Eine neuerliche Verhandlungsrunde, für die von Österreich für 12. 11. 2004 nach Wien eingeladen worden war, wurde wenige Tage vor diesem Termin von tschechischer Seite ohne Angabe von Gründen abgesagt. Seither sind keinerlei Signale über eine mögliche Fortsetzung der Verhandlungen eingelangt.
Arbeitsübersetzung
Umweltministerium
DI Ivana Jiraskova
Vize-Umweltministerin – Direktorin der Sektion
für technischen Umweltschutz
Prag, am Juni 2005
GZ: NM700/1160/4580/OPVI/05
Sehr geehrter Herr,
im Zusammenhang mit Ihrer Verhandlung im Umweltministerium der Tschechischen Republik am 7.6.2005 antworte ich auf das übergebene Aide Memoire in der Angelegenheit der Vorhaben „Schnellstraße R52 Pohorelice – Mikulov (Drasenhofen)“, „Schnellstraße R3 auf der Strecke Budweis – Dolni Dvoriste“ und „Straße I/38 Znaim (Umgehung, III. Bau) – Hate“, bezüglich der Realisierung des Abschlussprotokolls über die Durchführung von Espoo und Aarhus Konvention zwischen Österreich und der Tschechischen Republik, das im Rahmen eines INTERREG-Projektes ausgearbeitet wurde, und bezüglich des bilateralen Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich über die Realisierung des Abkommens zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (Espoo Abkommen).
In der Angelegenheit der Beurteilung von Einflüssen des Vorhabens „Schnellstraße R52 Pohorelice – Mikulov (Drasenhofen)“ gemäß Gesetz Nr. 100/2001 Slg. über die Umweltverträglichkeit und über die Änderung von einigen zusammenhängenden Gesetzen (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) teile ich Ihnen Folgendes mit. Im Schreiben GZ BMLFUW-UW-1.4.2/0009-V/1/2004 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird angeführt (Äußerung zur Dokumentation): „Es wurden keine ablehnenden Standpunkte übergeben. Die Republik Österreich hat zum geplanten Vorhaben keine Anmerkungen, ersucht aber um die Übermittlung der im weiteren Verlauf des Prozesses ausgegebenen Dokumente und Entscheide. Für die Verwirklichung bilateraler Konsultationen gibt es zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der österreichischen Seite keinen Grund.“. Alle Dokumente wurden an die österreichische Seite weitergeleitet. Dabei wurden gleichzeitig die von der österreichischen Seite angelangten Erklärungen verarbeitet. Obwohl der Prozess der Umweltverträglichkeitsprüfung (EIA-Prozess) also nicht als zwischenstaatlicher EIA-Prozess geführt wurde, wurde die österreichische Seite über alle Schritte des EIA-Prozesses informiert und alle Dokumente wurden dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugestellt. Das heißt, dass die österreichische Seite die Möglichkeit hatte, am EIA-Prozess, der im Einklang mit dem Gesetz Nr. 100/2001 Slg. über die Umweltverträglichkeitsprüfung geführt wurde, teilzunehmen. Alle Anmerkungen, also auch die Anmerkungen der österreichischen Seite, wurden im Rahmen des EIA-Prozesses bearbeitet und berücksichtigt.
Die gleiche Situation trat bei den Prozessen der Umweltverträglichkeitsprüfung beim Vorhaben „Schnellstraße R3 auf der Strecke Budweis – Dolni Dvoriste“ und „Straße I/38 Znaim (Umgehung, III. Bau) – Hate“ ein, bei denen es keinen Grund gab, diese zwischenstaatlich zu führen. Auch über diese Prozesse wurde die österreichische Seite informiert und ihre Anmerkungen wurden oder werden zur Zeit berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang würde ich gerne auf die Tatsache aufmerksam machen, dass ab dem Jahr 1992 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt dem Umweltministerium der Tschechischen Republik von der österreichischen Seite keinerlei Vorhaben bekannt gegeben wurde, also auch nicht die Planung der Nordautobahn A 5, deren Bau als Fortsetzung der Schnellstraße R52 auf der österreichischen Seite ins österreichische Bundesgesetz implementiert ist. Die tschechische Seite würde die Übermittlung sämtlicher Unterlagen zu den geplanten Vorhaben, die zur Verfügung stehen, begrüßen, also nicht nur die Materialien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im Rahmen des EIA-Prozesses ausgearbeitet wurden, sondern auch die Unterlagen von weiteren Institutionen, in deren Kompetenz die Vorbereitung der Autobahn A 5 bzw. anderer Schnellstraßen und Autobahnen fällt. Diese Bitte wurde im Laufe der vergangenen Jahre wiederholt geäußert, allerdings ohne Reaktion.
In der Angelegenheit der Umsetzung des Abschlussprotokolls über die Durchführung von Espoo und Aarhus Konvention zwischen Österreich und der Tschechischen Republik, das im Rahmen eines INTERREG-Projekt ausgearbeitet wurde, teile ich Ihnen mit, dass die Tschechische Republik bis zu diesem Zeitpunkt folgenden Schritt unternommen hat: Eingeleitet wurde die intensive Weiterführung der Vorbereitungsarbeiten für die Möglichkeit der Aushandlung einer Übereinkunft zwischen der Tschechischen Republik und Republik Österreich über die Realisierung des Abkommens zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (Espoo Abkommen) (weiter nur „bilaterales Abkommen“). Die Vorarbeiten verzögern sich wegen der Novellen des Gesetzes Nr. 100/2001 Slg. über Umweltverträglichkeitsprüfungen, die in Anbindung an die europäische Legislative verabschiedet werden. Die Endfassung jeder Novelle beeinflusst nachfolgend den eigentlichen Text des Entwurfs des bilateralen Abkommens. Angesichts dieser Tatsache ersuche ich Sie um die Übermittlung Ihres Entwurfes des bilateralen Abkommens. Ich gehe davon aus, dass es auch zu Textabänderungen im Zusammenhang mit der Änderung der Legislative in der Republik Österreich gekommen ist.
Der Termin der gemeinsamen Verhandlung der tschechischen und der österreichischen Seite bezüglich der Vereinbarung des bilateralen Abkommens wurde auf den 7. September 2005 in Prag festgelegt. In diesem Zusammenhang ersuche ich Sie um eine Äußerung, ob dieser Termin für Sie akzeptabel ist.
Ich versichere Ihnen, dass auf tschechischer Seite zur Zeit die intensive Vorbereitung der Übereinkunft zwischen der Tschechischen Republik und Republik Österreich über die Realisierung des Abkommens zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (Espoo Abkommen) stattfindet und freue mich auf die weitere Zusammenarbeit.
Mit Gruß