33/AB XXII. GP

Eingelangt am: 14.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium
f
ür Verkehr, Innovation und Technologie

 


 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 18/J-NR/2003 betreffend "Fluggastrechte Neu
(Ausgleichsleistungen) durch EU-Verordnung, die die Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen
am 15. Jänner 2003 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:

Frage 1:

Welche grundsätzliche Haltung haben Sie bzw. Ihr Ministerium bei den Verhandlungen auf EU-
Ebene zur Novellierung der Verordnung (Nr. 295/91) eingenommen?

Antwort:

Unter besonderer Bedachtnahme auf die Stärkung von Verbraucherschutzinteressen (in diesem
Fall die der Fluggäste) stehe ich bzw. mein Ministerium einer Novellierung der seit zehn Jahren
bestehenden Verordnung Nr. 295/91 positiv gegenüber. Bereits im Jahre 1998 wurde die Haltung
der Kommission unterstützt, dass die aus dem Jahre 1991 stammende Verordnung einer An-
passung bedürfe. Bedauerlicherweise konnte der damals im November 1998 bereits
finalisierte Text einer neuen Verordnung aufgrund der ungelösten Gibraltarfrage nicht ver-
abschiedet werden. Im Zusammenhang mit dem neuerlichen Vorstoß wird die Auffassung
vertreten, dass nicht zuletzt aufgrund der sich seit dem Jahre 1991 schrittweisen Weiterentwick-
lung von Marktzugangsrechten für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auf Flugstrecken
innerhalb der Gemeinschaft, nunmehr auch der Ausweitung des Anwendungsbereiches auf den
Bedarfsverkehr (Charter), auf Flugstreichungen und Flugverspätungen, sowie auf die Möglichkeit
des freiwilligen Verzichtes (volunteers) verstärktes Augenmerk gelegt werden muss. Dies jedoch
mit der nötigen Sorgfalt der Vermeidung "unverhältnismäßiger" Belastungen auch gegenüber der
Luftfahrtindustrie.

Fragen 2 und 11:

Zu welchen konkreten Punkten des Verordnungsentwurfes haben Sie bzw. Ihr Ministerium einen
Prüfungsvorbehalt eingelegt?

Wie sieht der weitere Zeitplan auf EU-Ebene für die Novellierung dieser Verordnung aus?

Antwort:

Beim letzten Verkehrsministerrat am 5. Dezember 2002 wurde eine politische Einigung über den

Verordnungstext erzielt. Der Text wurde am 21. Februar 2003 in einer Sitzung einer


juristisch/linguistischen Prüfung unterzogen. Im März 2003 wird dieses Dokument noch einmal im
COREPER behandelt und bei einem der darauf folgenden Ministerräte als A-Punkt beschlossen
werden. Gemäß Artikel 20 des vorliegenden Textes soll die neue Verordnung 3 Monate nach
Kundmachung in Kraft treten.

Frage 3:

Wie stehen Sie zur Frage, ob "Verspätungen" nicht als außergewöhnliche Umstände gelten?

Antwort:

Diese Frage dürfte offenbar auf die Problematik abzielen, ob sich Flugunternehmen im Falle von
Verspätungen von ihren Verpflichtungen befreien können, wenn außergewöhnliche Umstände
vorliegen. Obwohl die Verspätungsproblematik zu einem Gutteil nicht auf das unmittelbare Ver-
schulden der Luftfahrtunternehmen zurückgeht, wird auch die Notwendigkeit zur Verbesserung der
Konsumentenrechte gesehen. Daher sollte der Begriff der verpflichtungsbefreienden "außerge-
wöhnlichen Umstände" äußerst eng zu verstehen sein und zwar im Sinne von "force majeure".
Eine Beweislastumkehr für das Vorliegen der außergewöhnlichen Umstände wird gleichfalls be-
fürwortet.

Frage 4:

Wie stehen Sie zum Anwendungsbereich? So geht es um die Frage, ob alle Fluggäste mit dem
Flugschein eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft in den Anwendungsbereich der Ver-
ordnung einbezogen werden sollen, auch wenn Sie von einem Drittstaatflughafen aus reisen.

Antwort:

Grundsätzlich wird für einen möglichst weiten Anwendungsbereich der Verordnung eingetreten.
Dabei darf aber das Problem der Extraterritorialität wie auch das der praktischen Durchsetzbarkeit
der Bestimmungen (Beispiel: EU-Drittstaatenunternehmen, welches aus einem Drittstaat in die EU
fliegt) nicht übersehen werden.

Frage 5:

Sollen Ihrer Meinung nach Fluggäste im Rahmen von Pauschalreisen in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fallen. Treten Sie für eine Ausklammerung von Pauschalreisenden ein? Wenn
ja, weshalb?

Antwort:

Das Erfordernis für eine Novellierung besteht auch darin, dass ungeachtet der Beförderungsart,
jedem Fluggast gegenüber gleichwertig zu sehende Rahmenbedingungen gelten sollten.

Frage 6:

Haben Ihrer Meinung nach sich Fluggäste spätestens 30 Minuten oder 60 Minuten vor der
veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einzufinden?

Antwort:

Der derzeitige Verordnungstext sieht vor, dass im Falle keiner anderen angegebenen Frist, Flug-
gäste sich längstens 30 Minuten vor Abflug beim Check-ln einzufinden haben. Hierbei konnte ein
erhöhtes Maß an Flexibilität geschaffen werden, ohne jedoch dem allfälligen Erfordernis längerer
Fristen vorzugreifen.


Frage 7:

Ist Ihrer Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen seitens des ausführenden Luftfahrt-
unternehmens dann nicht gegeben, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei
Wochen - Belgien hält die zwei Wochen Frist zu kurz, Spanien beantragt eine Frist von einem
Monat, UK beantragte eine Frist von einer Woche - vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
werden?

Antwort:

Im Rahmen mehrerer Arbeitsgruppensitzungen wurde ein Modell entwickelt, welches abschließend
auf mehrheitliche Zustimmung gestoßen ist und die unterschiedlichen Qualitäten in Verbindung mit
der Zeitspanne vor einer Annullierung berücksichtigt wurden. Der Fall der Streichung eines Fluges
einige Monate vor dem Abflugtermin ist nämlich nicht einer Nichtbeförderung, von der man erst
beim Check-ln erfährt, gleichzuhalten.

Wichtig ist jedenfalls, dass dem Fluggast vergleichbare Flugalternativen angeboten werden. Das
Luftfahrtunternehmen ist aber nur dann von seiner Verpflichtung auf Ausgleichsleistung befreit,
wenn trotz aller möglichen Maßnahmen, "außergewöhnliche Umstände" zur Stornierung eines
Fluges führten. Die Beweislast liegt beim Unternehmen. Diese Lösung wird mitgetragen. Im Falle
des Bekanntgebens der Flugstreichung zu einem späteren Zeitpunkt soll das Flugunternehmen
von seiner Verpflichtung befreit sein, wenn entsprechende Alternativrouten angeboten werden.

Frage 8:

Wie stehen Sie zur Frage, ob unterschiedliche Ausgleichsleistungen vorgesehen werden sollten,
da der Fall einer 24-Stunden vor Abflug oder früher angekündigten Annullierung nicht vergleichbar
sei mit einer Nichtbeförderung?

Antwort:

Eine andere Summe für solche Fälle wäre - aus den in der Beantwortung zur Frage 7 ersichtlichen
Gründen - grundsätzlich denkbar, jedoch ist hier zu bedenken, dass die Anwendung der Verord-
nung durch die sich verschärfende Unübersichtlichkeit der Bestimmungen erschwert würde (bei
einem dreistufigen System bereits 6 mögliche Höhen der Ausgleichszahlung - je nach Flugstrecke
und verspäteter Ankunft). Der Transparenz für den Fluggast hinsichtlich seiner ihm zustehenden
Rechte wäre in diesem Fall nicht gedient.

Frage 9:

Wie stehen Sie zur Höhe der Entschädigungszahlungen?

Antwort:

Der nunmehr gefundene Schlüssel über die Höhe der Entschädigungszahlen wird als realistische
Lösung gesehen. Der von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Verfünffachung der Be-
träge stand die große Mehrheit der Mitgliedstaaten (darunter auch Österreich) mit größter Zurück-
haltung gegenüber, da dies auf ein "de facto" Verbot der Möglichkeit zur Überbuchung hinausge-
laufen wäre. Damit wäre aber auch den Konsumenten kaum geholfen gewesen, da z.B. die vom
Fluggast selbst verlangte zeitliche Flexibilität ihrer Reiseplanungen zurückgenommen hätte
werden müssen, um den Luftfahrtunternehmen weiterhin einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermög-
lichen. Vielmehr war es daher erforderlich einen Ansatz zu finden, der einerseits zu einer deutlich


über der Inflationsrate liegenden Ausgleichsverbesserung gegenüber den Fluggästen führt, aber
andererseits den Luftfahrtunternehmen weiterhin die erforderlichen wirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen für eine bestmögliche kapazitäre Auslastung geben. Ausgleichsbeträge in der Höhe von
€ 250 bei Flügen von weniger als 1500 km, € 400 bei Flügen von 1500 km bis 3500 km und € 600
für Flüge über 3500 km sind vorgesehen.

Frage 10:

Haben Sie zur Klärung dieser Fragen mit anderen Mitgliedstaaten formell oder informell Kontakt
aufgenommen? Wenn ja, was brachten diese Gespräche jeweils für Ergebnisse? Wenn nein, wes-
halb nicht?

Antwort:

Österreich hat im Zuge der Diskussionen zum Verordnungsentwurf mit diversen Mitgliedstaaten
Gespräche geführt. Ergebnis dieser Gespräche war die Erörterung der jeweiligen Position des Ge-
sprächspartners zu den einzelnen Punkten des Entwurfs, wodurch eine verbesserte Ausgangs-
position zu den von uns eingebrachten Vorschlägen ersichtlich wurde.