3318/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.10.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0118-I/3/2005
Wien, am 7. Oktober 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3375/J der Abgeordneten Mag. Maier,
Lackner, Reheis und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Die
Möglichkeit der Entstehung einer Pandemie wird von meinem Ressort prinzipiell
ernst genommen.
Frage
2:
Der
Rahmenplan der EU beinhaltet eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnahmen,
welche die Mitgliedstaaten setzen sollen. Er sieht keine speziellen Maßnahmen
für einzelne Mitgliedstaaten vor.
Frage
3:
Dieser
Rahmenplan beschreibt jene Maßnahmen, welche auch im Österreichischen
Pandemieplan beschrieben sind. Die internationale Abstimmung erfolgt einerseits
durch die Europäische Kommission und den Europäischen Rat und andererseits
durch die WHO.
Frage
4:
Das
ECDC (=European Centre for Diseases Control) wurde gegründet, um Risikoanalysen
(risk assessment) zu erstellen und somit die Mitgliedstaaten sowie die
Europäische Kommission zu unterstützen. Krisenmanagement und ‑Kommunikation
sind weiter in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen
Kommission.
Frage
5:
Im
Wesentlichen sind die üblichen Basis-Hygienemaßnahmen einzuhalten, welche auch
im Pandemieplan beschrieben sind. Diese sind beispielsweise: Vermeiden von
großen Menschenansammlungen, oftmaliges Händewaschen, Lüften von Räumen,
Entsorgung von gebrauchten Taschentüchern etc.
Für
Krankenhauspersonal gibt es spezielle krankenhaushygienische Richtlinien,
welche ebenfalls Teil des Pandemieplanes sind.
Frage
6:
Die
Eigenvorsorge ist sinnvoll.
Frage
7:
Die
Bevorratung von Neuraminidasehemmern und Masken ist im Sinne der betrieblichen
Eigenvorsorge sinnvoll.
Fragen 8 und 9:
Nach
der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung fallen
Angelegenheiten des Gesundheitswesens, darunter werden jedenfalls behördliche
Maßnahmen in Zusammenhang mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu
subsumieren sein, in die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und
Vollziehung. Der Vollzug erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung durch den
Landeshauptmann und die ihm unterstellten Bezirksverwaltungsbehörden.
Frage
10:
In
konkreten Einzelfällen kann der Tatbestand des § 178 StGB erfüllt werden, womit
die Bereiche des BMI und BMJ angesprochen sind.
Frage 11:
Diesbezügliche Berechnungen liegen mir noch nicht
vor.
Frage
12:
Der
Pandemieplan beinhaltet ein Medienkonzept, in dem die Vorgehensweise
hinsichtlich Informationspolitik für jede Phase der Pandemie beschrieben ist.
Frage
13:
Die
Virusausscheidung erfolgt über Sekrete des Respirationstrakts, der Konjunktiven
(Lidbindehäute) und mit dem Kot. Für die Übertragung ist immer enger Kontakt
notwendig.
Die
Übertragung von Influenza A-Viren von der natürlich infizierten Art auf eine
andere – also ein Wirtswechsel – kann dadurch zustande kommen, dass es durch
eine Doppel- oder Mehrfachinfektion zu einem Austausch von Gensegmenten kommt
und vermehrungsfähige Viren mit neuer genetischer Information entstehen. Dabei
kommt dem Schwein als „Mischgefäß“ (mixing vessel) eine besondere Rolle zu,
weil in ihm aviäre Influenzaviren und Influenzaviren des Menschen gleich gut
vermehrt werden. Das Immunsystem des Menschen wäre gegenüber einem möglichen
neuen Virus ungeschützt.
Über
die direkte Übertragung von Mensch zu Mensch liegen widersprüchliche Angaben
vor.
Frage
14:
Aus
verseuchten Beständen dürfen gemäß EU-Richtlinie und nationaler Geflügelpest-Verordnung
keine Geflügelprodukte in den Handel gelangen.
Davon
abgesehen, hat das Influenza-Virus – über die Nahrung aufgenommen – keinen
negativen Einfluss auf die menschliche Gesundheit, da die Eintrittspforte
dieses Erregers der Nasen-Rachen-Raum bzw. die Lidbindehäute sind.
Frage
15:
Zunächst
möchte ich eine begriffliche Klarstellung treffen: Unter Pandemie (griechisch
pan = alles, demos = Volk) versteht man den länderübergreifenden oder sogar
weltweiten Ausbruch einer Krankheit. Im Gegensatz zur Epidemie ist eine
Pandemie weder zeitlich noch örtlich beschränkt. Ausbrüche in einem oder
mehreren Ställen fallen nicht unter den Begriff der „Pandemie“.
Die
Maßnahmen, die im Falle des Auftretens der Geflügelpest zu ergreifen sind,
sind in der Richtlinie des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen
zur Bekämpfung der Geflügelpest (92/40/EWG) sowie im österreichischen Tierseuchengesetz
und der darauf basierenden Geflügelpest-Verordnung (BGBl. II Nr. 465/1995)
geregelt. Demnach ist das gesamte Geflügel im Seuchenbetrieb unverzüglich
unter amtlicher Aufsicht zu töten. Verendete und getötete Tiere sowie alle
vorhandenen Eier sind unschädlich zu beseitigen. Fleisch von Geflügel, das in
der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung
der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurde, muss unschädlich
beseitigt werden.
Im
österreichischen Krisenplan zur Bekämpfung der Geflügelpest sind alle
gesetzlichen Grundlagen, die Arbeitsanweisung für Amtstierärzte/-ärztinnen für
den diesbezüglichen Krisenfall und eine Sammlung aller behördlichen Formulare
und Bescheide angeführt.
Frage
16:
Diesbezügliche Berechnungen liegen mir nicht vor.
Frage
17 bis 23:
Viele
europäische Länder verwenden das Modell FLUAID, das von CDC (=Centers for
Diseases Control)/Atlanta kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen der
Vorbereitung kam für Österreich dasselbe Modell zur Anwendung.
Mit
Hilfe dieses Modells wurden verschiedene Szenarien durchgerechnet.
Es
wurden unter anderem die Hospitalisations- und Sterberaten, die benötigten
Krankenhauskapazitäten sowie die Auswirkungen Kennzahlen für die erforderlichen
Behandlungen mit Neuraminidasehemmern berechnet.
Da es sich um ein Rechenmodell handelt und die
Parameter frei gewählt werden können, wurden sehr unterschiedliche Ergebnisse
errechnet. Eine gesicherte Aussage über die zu erwartende Erkrankungsrate ist
auf Grund fehlender Parameter, die erst nach Auftreten eines entsprechendenden
Virus bekannt wären, seriöser Weise nicht derzeit nicht möglich.
Für die Planung und Vorbereitung waren die
Modellrechnungen jedoch sehr hilfreich und wurden daher auch in der
Planungsphase als Näherungswerte berücksichtigt.
Frage
24:
Personen,
die in der Geflügelindustrie arbeiten, sind besonders gefährdet, mit dem
Vogelgrippevirus infiziert zu werden.
Frage
25:
Bereits
beim Ausbruch der Vogelgrippe in den Niederlanden im Jahr 2003 wurden
entsprechende Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Personen ausgearbeitet.
Diese Maßnahmen sind EU-weit akkordiert und umfassen eine
Neuraminidase-Behandlung und die Impfung mit dem üblichen Influenza-Impfstoff.
Frage
26:
Sollten damit
seuchenrechtliche Fragen angesprochen sein, so ist auf die im Epidemiegesetz
vorgesehenen Maßnahmen zu verweisen.
Frage
27:
Die Frage ist
in der gestellten Form nicht nachvollziehbar. Zunächst ist nicht näher
spezifiziert, in welcher Form auf freiwillige Einrichtungen
"zurückgegriffen" werden sollte. Der in der Frage hergestellte
Zusammenhang zwischen den freiwilligen Einrichtungen und ihren in einem
sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehenden oder selbständig
erwerbstätigen Mitgliedern lässt keine Rückschlüsse auf die Intention der Frage
zu. Eine Beantwortung dieser Frage muss daher unterbleiben.
Sollte der
Hintergrund dieser Frage eine allfällige Freistellung von Dienstnehmer/inne/n
für Einsätze im Rahmen von Freiwilligenorganisationen sein, so ist auf den
nicht in die Kompetenz des BMGF fallenden Bereich des Arbeitsrechts zu
verweisen.
Frage 28:
Entsprechende
Modelle werden derzeit zwischen Bund und Ländern ausgearbeitet.
Frage 29:
Nach
Ansicht des Verfassungsdienstes erfolgt die Anschaffung und Bereitstellung von
Medikamenten auf Grund des Art. 17 B-VG im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder.
Für
den Bereich Pandemievorsorge steht für das Jahr 2005 in meinem Ressort ein
Betrag von € 50.000,-- zur Verfügung, für das Jahr 2006 kann dazu noch
keine abschließende Aussage getroffen werden. Zahlen anderer Ressorts oder der
Bundesländer liegen mir nicht vor.
Frage
30:
Es
waren die im Handel verfügbaren Mengen vorhanden.
Frage
31:
Es
soll das Schlüsselpersonal zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens, der
Krankenversorgung sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Prophylaxe
versorgt werden.
Frage
32:
Durch
Rezeptfreistellung, was innerhalb kurzer Zeit erfolgen kann.
Frage
33:
Sofern
die Impfung als Maßnahme der Krankenbehandlung zu qualifizieren ist, werden die
diesbezüglichen Kosten der ärztlichen Hilfe und des erforderlichen Impfstoffes
für die in der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigten Personen
von ihrem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger übernommen. Bloße
Prophylaxemaßnahmen fallen hingegen nicht primär in den Zuständigkeitsbereich
der gesetzlichen Krankenversicherung.
Frage
34:
Für
die Distribution sind die Bundesländer verantwortlich. Es wird die für die
Durchimpfung der Bevölkerung benötigte Menge gebraucht.
Frage
35:
Die
Organisation und Durchführung obliegt den Bundesländern.
Frage
36:
Je nach
Herstellungstechnik 8 Wochen bis 6 Monate.
Frage
37:
Die
Verhandlungen über eine ausreichende Versorgung mit einem wirksamen Impfstoff
sind im Gange.
Frage
38:
Die
entsprechenden Markterhebungen über die verfügbaren Impfstoffe sind eingeleitet
worden und werden demnächst abgeschlossen. Die zu bestellenden Mengen werden
derzeit in einer Bund-Länder Arbeitsgruppe festgelegt.
Frage
39:
Es
liegen mir darüber keine Informationen vor.
Fragen
40 und 41:
Die
Maßnahmen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind im Pandemieplan detailliert
beschrieben und auf der Homepage meines Ressorts (http://www.bmgf.gv.at)
abrufbar.
Frage
42:
Sofern
dies fachlich erforderlich ist, könnte eine derartige Rechtsgrundlage durch
Verordnung zum Epidemiegesetz geschaffen werden.
Fragen
43 bis 47:
Die
im Pandemiefall notwendigen Maßnahmen werden angepasst an die konkrete
Situation gesetzt werden. Das Epidemiegesetz bietet - unter Beachtung
internationaler Verträge auf dem Gebiet des internationalen Reiseverkehrs -
grundsätzlich eine entsprechende Rechtsgrundlage.
Frage
48:
Zum
Begriff „Pandemie“ verweise ich auf die Beantwortung der Frage 15.
Sollten
in Österreich Fälle von Geflügelpest auftreten, so wird nach Krisenplan,
Verordnung, Tierseuchengesetz und Richtlinie Folgendes veranlasst:
Von den
Maßnahmen betroffen sind Nutzgeflügel (v.a. Hühner und Puten), falls es sich um
gemischte Betriebe handelt, auch Schweine.
Frage
49:
Bei
mildem Verlauf der Infektion (hauptsächlich bei älteren Tieren) ist ein rasches
Absinken der Eiproduktion auf ca. 10 % des Ausgangswertes innerhalb von 5 – 10
Tagen das Hauptsymptom. Die Schlupffähigkeit der gelegten Eier ist stark
reduziert. Häufige Begleitsymptome sind respiratorische Erscheinungen.
Junge
Tiere sind am empfänglichsten. Klinische Anzeichen sind struppiges Gefieder,
Apathie, Appetitlosigkeit, Fieber, respiratorische Erscheinungen, Ödeme an
Kopf, Hals und Beinen, Kammnekrosen, evtl. zentralnervale Störungen und
Durchfall.
Bei
Wassergeflügel verläuft die Infektion meist ohne klinische Erscheinungen.
Bei
jungen Puten dagegen kann die Infektion innerhalb von 10 Tagen zum Tod führen.
Frage
50:
Eine
prophylaktische Impfung des Geflügels ist verboten. Grund dafür ist die
Tatsache, dass – bedingt durch die hohe Mutationsrate des Virus – die Impfung
zwar gegen einen bestimmten Stamm schützt, ein anderer Stamm aber durchaus eine
Infektion hervorrufen kann. Ferner wird von geimpften Tieren auch Impfvirus
ausgeschieden.
Nach
den derzeitigen Bestimmungen kann eine sogenannte „Notimpfung“ nur in Ergänzung
zu den Bekämpfungsmaßnahmen nach Ausbruch der Seuche durchge-führt werden. Die
Notimpfung bedarf einer Genehmigung durch den Ständigen Ausschuss für die
Lebensmittelkette und Tiergesundheit.
Gründe, die im Falle des Auftretens von Geflügelpest in Österreich gegen eine Impfung sprechen sind:
Im Falle eines verheerenden Seuchenzuges wäre die aktuelle Lage in Österreich zu bewerten (Risikoanalyse durch die AGES) und anhand dieser Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Infektiosität des Virusstammes, der Geflügeldichte der Betriebe und nicht zuletzt der Wirtschaftlichkeit der zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden.
Frage
51:
Um die
Ausbreitung der Vogelgrippe in den betroffenen Drittstaaten hintanzuhalten,
wurde durch die EG-Kommission und auch durch einzelne Mitgliedstaaten wie z.B.
die Niederlande den in Asien von der Vogelgrippe betroffenen Ländern
logistische Unterstützung angeboten. Die Hilfe wurde je nach Drittstaat
unterschiedlich angenommen.
Entsprechend
ihrer Zuständigkeit hat die EU durch bewährte legistische Maßnahmen bis dato
die Einschleppung der Geflügelpest in die EU verhindert. Diese Maßnahmen sind:
In der Anlage
ist eine kompilierte Fassung der Entscheidung 2004/122/EG, wie sie zum
Dienstgebrauch bei den österreichischen Grenztierärzt/inn/en aufliegt,
beigeschlossen.
Am
25.8.2005 fand in Brüssel auf Einladung der Kommission eine
Expert/inn/ensitzung statt, in der Risikopunkte und mögliche Lösungen auch im
Lichte einer nicht mit dem EU-Recht übereinstimmenden Maßnahme der Niederländischen
Regierung diskutiert wurden.
Um
das Risiko der Einschleppung über mögliche illegale Einfuhren im Reiseverkehr
zu minimieren, wurden - als die Vorwarnung eines möglichen Ausbruchs in
Russland von der EU-Kommission gemeldet wurde - sofort die Zollbehörden und der
grenztierärztliche Dienst informiert und zu besonderer Vorsicht aufgefordert.
Die
entsprechende Entscheidungsänderung wurde nach der Notifizierung noch vor der
Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 19.8.2005 an den österreichischen
Grenzen vollzogen.
Frage
52:
Zum
Begriff „Pandemie“ verweise ich auf die Beantwortung der Frage 15.
In
der EU-Entscheidung 2119/98 ist die verpflichtende Information der
EU-Mitgliedstaaten über das Auftreten von Gesundheitsrisiken sowie die
getroffenen Maßnahmen festgelegt (EU-Early Warning System). Über das Health Security Committee,
welches im Zuge der Terroranschläge in New York 2001 zur Beratung in
Krisenfällen im Gesundheitsbereich eingerichtet wurde und auf Basis 24h/7T-Erreichbarkeit
arbeitet, erfolgt die Koordination der nationalen Maßnahmen. Dies wurde in
ähnlichen Krisenfällen (z.B. SARS) bereits praktisch erprobt.
Das
Veterinärrecht ist EU-weit harmonisiert, d.h. alle Mitgliedstaaten sind
ver-pflichtet, die in der Richtlinie über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung
der Geflügelpest angeführten Maßnahmen in nationales Recht umzusetzen und
dieses auch zu exekutieren. Alle Mitgliedstaaten verfügen über einen von der
Europäischen Kommission geprüften und anerkannten Krisenplan. Sollte die Aviäre
Influenza in einem der Mitgliedstaaten auftreten, werden die getroffenen
Maßnahmen im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und
Tiergesundheit diskutiert und abgestimmt. Im Bedarfsfall kann der Ausschuss,
der zweimal monatlich tagt, jederzeit einberufen werden.
Alle
Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden den Verdacht
auf bzw. den Ausbruch von Geflügelpest der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten zu melden, so dass rechtzeitig Schutzmaßnahmen angeordnet
werden können.
Frage 53:
Dazu
ist zunächst zu bemerken, dass im Anfragetext von einem imitierten
Vogelgrippevirus gesprochen wird. Dieser Ausdruck ist den Expert/inn/en in
meinem Ressort in diesem Zusammenhang nicht bekannt, es darf daher vermutet
werden, dass der Begriff „mutiert“ gemeint ist. Eine Mutation (lat. mutare =
verändern) ist eine Veränderung im Erbgut eines Organismus durch Veränderung
der Abfolge der Nucleotidbausteine oder durch Veränderung der Chromosomenzahl,
die nicht auf Rekombination oder Segregation beruht. Durch eine Mutation wird
die in der DNA gespeicherte Information verändert und dadurch können einzelne
Merkmale (der Phänotyp) verändert werden.
Auf die Besonderheit einer Übertragung von Influenzaviren auf andere Wirtsspezies wurde bereits in der Beantwortung der Frage 13 eingegangen. Das Zusammenspielen vieler Faktoren ist notwendig, damit es dazu kommt. Der bedeutendste Faktor ist der enge Kontakt zwischen Mensch und Tier, wie er z.B. in vielen asiatischen Ländern besteht.
Bisher
ist allerdings auch aus diesen Ländern kein Fall bekannt, in dem ein Mensch die
Infektion auf ein Tier übertragen hätte.
Frage
54:
Derzeit
gibt es gesetzliche Grundlagen sowie Krisenpläne für das Auftreten von
Geflügelpest bei Geflügel (Nutzgeflügel). Die EU-Richtlinie wird derzeit
überarbeitet und sieht im Entwurf vor, dass Laboruntersuchungen angeordnet
werden können, wenn sich in einem Betrieb neben Geflügel auch Schweine
befinden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Labortests dürfen keine
Schweine vom Betrieb verbracht werden. Unter der Voraussetzung, dass das Risiko
der Seuchenverbreitung vernachlässigbar ist, dürfen Schweine, bei denen das
Vorliegen von Influenzaviren bestätigt wurde, zum Zwecke der unmittelbaren
Schlachtung in einen dafür bestimmten Schlachthof verbracht und dort
geschlachtet werden.
Besteht
allerdings durch positive Schweine ein ernsthaftes Risiko, müssen die Tiere
schnellstmöglich unter amtlicher Aufsicht getötet werden. Diese Maßnahmen können,
nach Abschätzung des Risikos, auf andere Säugetiere ausgedehnt werden.
Wird
bei Schweinen oder anderen Säugetieren das Virus selbst nachgewiesen, so müssen
Überwachungsmaßnahmen getroffen werden. Im Ständigen Ausschuss für die
Lebensmittelkette und Tiergesundheit können zusätzliche Maßnahmen be-schlossen
werden.
Frage 55:
Das
Auftreten von Geflügelpest in Wildvögeln führt zu Schutzmaßnahmen in den
Geflügelbetrieben (z.B. Verbot der Freilandhaltung, Verschärfung der Hygiene-maßnahmen).
Basierend
auf einer Entscheidung der Kommission (und in Zukunft in der neuen Richtlinie
verankert), führen alle Mitgliedstaaten jährliche Überwachungsprogramme zur
Früherkennung des Auftretens der Geflügelpest bei Haus- und Wildgeflügel durch.
Frage 56:
a. Nicht-infizierte
Tiere im Falle der Seuchenfreiheit Österreichs und der angrenzenden Länder:
keine zusätzlichen Maßnahmen vorgesehen.
b. Nicht-infizierte
Tiere im Falle des Seuchenverdachts oder Seuchenausbruchs in Österreich oder in
angrenzenden Ländern: erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen, im Erlasswege
zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest in
seuchenfreie Betriebe.
Befindet sich ein seuchenfreier Betrieb in einer auf Grund der Geflügelpest
eingerichteten Schutz- oder Überwachungszone, so unterliegt er den Beschränkungen,
die in der jeweiligen Zone gelten (z.B. Verbot von Tierbewegungen, außer mit
Bewilligung der Behörde zur unmittelbaren Schlachtung).
c. Infiziertes
Geflügel wird gekeult und unschädlich beseitigt (auch dessen Pro-dukte werden
unschädlich beseitigt).
d. Verfahren
bei anderen infizierten Tieren: derzeit in Ausarbeitung (siehe Beantwortung
der Frage 54).
Frage
57:
Als veterinärmedizinisches Untersuchungslabor ist als österreichisches Referenzlabor für die Geflügelpest die AGES, veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, genannt.
Fragen 58 und 59:
Dazu verweise ich auf die Umsetzungskonzepte der Bundesländer.
Frage
60:
Für
die in der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigten Personen
besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung, der erforderlichenfalls auch die
Durchführung von Hausbesuchen durch einen Arzt oder eine Ärztin umfassen kann.
Im Falle eines höheren, medizinisch bedingten Pflegebedarfs wird - wenn und
solange es die Krankheit erfordert - Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse
einer landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalt gewährt.
Als
krankenhausersetzende Leistung kommt an Stelle von Anstaltspflege medizinische
Hauskrankenpflege in Betracht. Medizinische Hauskrankenpflege kann nur auf
ärztliche Anordnung erfolgen und wird durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege erbracht. Sie umfasst medizinische Leistungen und qualifizierte
Pflegeleistungen, wie die Verabreichung von Injektionen, Sondenernährung,
Dekubitusversorgung. Zur medizinischen Hauskrankenpflege gehören nicht die
Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des/der Kranken. Die
medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall für
die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus ist für die
Weitergewährung eine chefärztliche Bewilligung des zuständigen
Versicherungsträgers erforderlich.
Hinsichtlich
der Kostentragung der medizinischen Hauskrankenpflege durch den Krankenversicherungsträger
kommt zum einen eine Inanspruchnahme dieser Leistung durch Vertragspartner und
Vertragspartnerinnen des Versicherungsträgers in Betracht (als Sachleistung „
auf Krankenschein“). Wenn von der
Möglichkeit der Inanspruchnahme als Sachleistung nicht Gebrauch gemacht wird,
besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 80% des Betrages, der bei
Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von
diesem aufzuwenden gewesen wäre. Stehen entsprechende Vertragspartner oder
-partnerinnen nicht zur Verfügung, weil keine Verträge zustande gekommen sind,
leistet der Krankenversicherungsträger einen Kostenzuschuss im Ausmaß des in
seiner Satzung festgelegten Betrages.
Für
die nicht als medizinische Hauskrankenpflege zu qualifizierenden
Pflegeleistungen ist auf die Regelungen der Pflegegeldgesetzes des Bundes und
der Länder sowie die Sozialhilfegesetze der Länder zu verweisen.
Frage
61:
Die
Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für
Inneres.
Frage
62:
Unvorgreiflich
einer Beurteilung durch das zuständige Bundesministerium für Justiz bzw. die
unabhängigen Gerichte vertrete ich die Meinung, dass eine infektiöse Person,
die in Kenntnis ihres Zustandes und der Gefahren der Übertragung gegen
behördliche Anordnungen zur Vermeidung einer Weiterverbreitung verstößt, den
Tatbestand des § 178 StGB verwirklichen kann (dies unter der
Voraussetzung, dass Influenza durch Verordnung meldepflichtig gemacht wird).
Frage
63:
Ich verweise dazu auf die Ausführungen betreffend
Haftungsfragen im Pandemieplan.
Frage
64:
Mein
Ressort war im Rahmen zweier Koordinationssitzungen mit dem BMAA in dieser
Frage befasst und hat dazu die fachliche Expertise geliefert.
Frage
65:
Ja.
Frage
66:
Die
Angelegenheit fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Fragen
67 und 68:
Die
dem Parlament zugeleitete Novelle zum Arzneimittelgesetz sieht eine
Verordnungsermächtigung für besondere Krisenzeiten einerseits für allenfalls
nötige Ausnahmen von den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, andererseits
für besondere Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen vor.
Fragen
69 und 70:
Die
diesbezüglichen Informationen liegen dem BMGF derzeit im Detail nicht vor und
werden für diesen Herbst erwartet.
Frage 71:
Mein
Ressort hat die Landessanitätsdirektionen um Übermittlung der
Umsetzungskonzepte gebeten. Die Erstellung dieser Konzepte ist nach letzter
Rückfrage im Juli 2005 in allen Bundesländern in Bearbeitung und soll möglichst
im Herbst 2005 abgeschlossen sein.
Frage
72:
Im
Falle eines Pandemieausbruches in unseren EU-Nachbarländern wird mein Ressort
über das EU-Early Warning-System laut Entscheidung des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24.9.1998, Nr.2119/98/EG verpflichtend und umgehend
informiert. Die Schweiz ist zwar als Nicht-EU-Mitglied (derzeit
Beobachterstatus) dazu nicht verpflichtet, würde dies aber ebenfalls
durchführen. Zusätzlich ist ein Pandemieausbruch auch gegenüber der WHO
(betrifft auch die Schweiz) umgehend meldepflichtig.
Frage
73:
Es
werden die im Österreichischen Pandemieplan unter Phase 2 beschriebenen
Maßnahmen ergriffen.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. Februar 2004
über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in
bestimmten
Drittländern
(2004/122/EG)
(ABl. L 36 v. 07.02.04, S. 59)
Geändert durch 32004D0572 (ABl. L 253
v. 29.07.04, S. 22)
Geändert durch 32004D0606 (ABl. L 273
v. 21.08.04, S. 21)
Geändert durch 32004D0851 (ABl. L 368
v. 15.12.04, S. 48)
Geändert durch 32005D0194 (ABl. L 63
v. 10.03.05, S. 25)
Geändert durch 32005D0390 (ABl. L 128
v. 21.05.05, S. 77)
Geändert durch 32005D0619 (ABl. L 214
v. 19.08.05, S. 66)
DIE KOMMISSION DER
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die
Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln
für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft
eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und
90/675/EWG ([1]), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 96/43/EG ([2]),
insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 6,
gestützt auf die
Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von
Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ([3]),
insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6,
In Erwägung
nachstehender Gründe:
(1) Die
Geflügelpest ist eine hochinfektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete
Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße
annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden
sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.
(2) In mehreren asiatischen
Ländern, darunter Kambodscha, Indonesien, Japan, Laos, Pakistan, die
Volksrepublik China (einschließlich des Hoheitsgebietes von Hongkong),
Südkorea, Thailand und Vietnam, sind Ausbrüche von Geflügelpest bestätigt
worden.
(3) Seit dem 3.
Februar 2004 haben Vietnam und Thailand 12 Humanfälle gemeldet, davon einige
mit tödlichem Ausgang.
(4) Die Einfuhr von
lebendem Geflügel und lebenden Laufvögeln, einschließlich deren Bruteier, über
die der Erreger in die Gemeinschaft eingeschleppt werden könnte, ist aus keinem
der vorgenannten Länder zulässig.
(5) In der
Entscheidung 94/984/EG der Kommission ([4])
sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Tiergesundheitszeugnisse
für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus bestimmten Drittländern
festgelegt, darunter auch Thailand und Teile des Hoheitsgebiets der
Volksrepublik China.
(6) In der Entscheidung
2000/609/EG der Kommission ([5])
sind die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen und die
Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln aus
bestimmten Drittländern festgelegt, darunter auch Thailand.
(7) Die
Entscheidung 2000/572/EG der Kommission ([6])
enthält die Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die
Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern,
darunter auch Thailand und Teile des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China.
(8) In der
Entscheidung 2000/585/EG der Kommission ([7])
sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von
Fleisch von frei lebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und Kaninchenfleisch aus
Drittländern festgelegt, darunter auch Thailand.
(9) Mit der
Entscheidung 2004/84/EG der Kommission ([8])
wurde die Einfuhr von a) frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln
und Zuchtwildvögeln, b) Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die
Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, und c)
Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter sowie Konsumeiern, soweit
diese Erzeugnisse von Tieren stammen, die nach dem 1. Januar 2004 geschlachtet
wurden, aus Thailand in die Gemeinschaft ausgesetzt, und die genannten
Erzeugnisse dürfen auch aus keinem anderen der vorgenannten Länder eingeführt
werden.
(10) Gemäß Anhang I Kapitel 14
Nummer 1 Abschnitt B der Richtlinie 92/118/EWG (nur gültig bis 30. April 2004)
und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kann die Einfuhr unbehandelter
Geflügelgülle nur aus Drittländern genehmigt werden, die auch zur Einfuhr von
frischem Geflügelfleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind; Einfuhren auf der
Grundlage der genannten Bestimmungen sind daher künftig nicht mehr zulässig.
(11) In der Entscheidung 97/222/EG
der Kommission ([9]) ist das
Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die
Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen können; sie regelt ferner, welchen
Behandlungen Fleischerzeugnisse unterzogen werden müssen, um das Risiko der
Übertragung von Seuchenerregern auszuschließen. Die Art der Behandlung richtet
sich nach dem Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart,
von der das Fleisch gewonnen wurde. Um unnötige Handelsstörungen zu vermeiden,
sollte die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen mit Ursprung in Thailand,
die durch und durch auf mindestens 70 °C hitzebehandelt wurden, weiterhin
zugelassen werden.
(12) Unter
tiergesundheitlichen Gesichtspunkten wurde die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch
aus bestimmten Teilen der Volksrepublik China in die Gemeinschaft zunächst
genehmigt, Anfang 2002 jedoch wegen Nichterfüllung bestimmter
Hygieneanforderungen mit der Entscheidung 2002/69/EG der Kommission ([10])
wieder ausgesetzt. Angesichts der gegenwärtigen Geflügelpestsituation ist es
aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit angezeigt, die Einfuhr von
frischem Geflügelfleisch, von Fleischzubereitungen, die Geflügelteile jeglicher
Art enthalten oder daraus hergestellt wurden, und von rohem Heimtierfutter und
Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die die Geflügelteile jeglicher Art
enthalten oder daraus hergestellt wurden, auch aus tiergesundheitlicher Sicht
auszusetzen.
(13) Unter
tiergesundheitlichen Gesichtspunkten ist die Einfuhr von Konsumeiern aus
Thailand, der Volksrepublik China und Südkorea zwar grundsätzlich zulässig,
doch hat keines dieser Länder alle der für die Einfuhr erforderlichen
Hygienegarantien erfüllt. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit ist es
jedoch angezeigt, die Einfuhr von Konsumeiern auch aus tiergesundheitlicher
Sicht zu verbieten.
(14) Gemäß der
Richtlinie 92/118/EWG des Rates ([11])
(nur gültig bis 30. April 2004) und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates ([12])
ist die Einfuhr unbehandelter Jagdtrophäen von Wildvögeln mit Ursprung in
Thailand, der Volksrepublik China und Südkorea zurzeit zulässig. Angesichts der
gegenwärtigen Geflügelpestsituation sollten diese Einfuhren ausgesetzt werden,
um jegliches Risiko der Erregereinschleppung in die Gemeinschaft
auszuschließen.
(15) Gemäß der
Richtlinie 92/118/EWG des Rates (nur gültig bis 30. April 2004) und der
Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002 ist die Einfuhr unbehandelter Federn und
Federnteile mit Ursprung in den unter Erwägungsgrund 2 genannten
geflügelpestinfizierten asiatischen Ländern zurzeit zulässig. Angesichts der
gegenwärtigen Geflügelpestsituation sollten diese Einfuhren ausgesetzt werden,
um jegliches Risiko der Erregereinschleppung in die Gemeinschaft
auszuschließen. Die Einfuhr von Federn kann jedoch vorbehaltlich der Vorlage
eines Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die Federn einer bestimmten
Behandlung unterzogen wurden, genehmigt werden.
(16) Mit der
Entscheidung 2000/666/EG der Kommission ([13])
wurde die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel aus allen Mitgliedsländern
des OIE (Internationales Tierseuchenamt) genehmigt, allerdings vorbehaltlich
der Erfüllung bestimmter Tiergesundheitsgarantien durch das Herkunftsland und
einer strengen Quarantänisierung nach der Einfuhr in den Mitgliedstaaten, um
eine etwaige Einschleppung von Geflügelkrankheiten in gemeinschaftliche
Geflügelbestände zu verhüten.
(17) Angesichts der
außergewöhnlichen Seuchensituation in mehreren asiatischen Ländern und der
potenziell schwerwiegenden Folgen, die die betreffenden Virusstämme nach sich
ziehen könnten, wurde jedoch als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme die Einfuhr von
anderen Vogelarten als Geflügel und von als Heimtiere gehaltenen Vögeln, die
von Reisenden aus Kambodscha, Indonesien, Japan, Laos, Pakistan, der
Volksrepublik China, einschließlich des Hoheitsgebietes von Hongkong, Südkorea,
Thailand und Vietnam in die Gemeinschaft eingeführt werden, mit der
Entscheidung 2004/93/EG der Kommission ([14])
ausgesetzt, um jegliches Risiko eines Seuchenausbruchs in Quarantänestationen
der Mitgliedstaaten auszuschließen.
(18) Zur
Kodifizierung der Maßnahmen, die bislang zur Bekämpfung der Geflügelpest in
Asien getroffen wurden, und zur Durchführung der erforderlichen technischen und
rechtlichen Anpassungen sollten die Entscheidungen 2004/84/EG und 2004/93/EG
ausgehoben und durch eine neue Entscheidung ersetzt werden.
(19) Die in dieser
Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen
Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE
ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
(1) Die
Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet
von Thailand aus:
— frisches Fleisch
von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtwildvögeln und Wildvögeln,
—
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die Fleisch der genannten Arten
enthalten oder daraus hergestellt wurden,
— rohes
Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die Teile
jeglicher Art der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, und
— Konsumeier und
unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.
(2) Abweichend von
Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unter diesen Artikel
fallenden Erzeugnissen, die von Vögeln stammen, die vor dem 1. Januar 2004
geschlachtet wurden.
(3) Die
Veterinärbescheinigungen/Handelspapiere, die Sendungen mit Erzeugnissen gemäß
Absatz 2 begleiten, sind je nach Art des Erzeugnisses um folgenden Vermerk zu
ergänzen:
„Frisches
Geflügelfleisch/Frisches Fleisch von Laufvögeln/ Frisches Fleisch von
Wildvögeln/Frisches Fleisch von Zuchtwildvögeln/Fleischerzeugnis, das Fleisch
von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält oder daraus
hergestellt wurde/Fleischzubereitung, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln,
Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält oder daraus hergestellt wurde/Rohes
Heimtierfutter und unbehandeltes Futtermittel-Ausgangserzeugnis, das Teile
jeglicher Art von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder Zuchtwildvögeln enthält
(A), gewonnen von Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2004/122/EG,
die vor dem 1. Januar 2004 geschlachtet wurden.
_________________
(A) Nicht
Zutreffendes streichen.“
(4) Abweichend
von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von
Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Wildvögeln oder
Zuchtwildvögeln enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch
der betreffenden Tierarten einer der spezifischen Behandlungen gemäß Teil IV
Abschnitte B, C oder D des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG der Kommission
unterzogen wurde.
Die Mitgliedstaaten
setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus der Volksrepublik China aus:
— frisches
Geflügelfleisch,
— Fleischzubereitungen
und Fleischerzeugnisse, die Geflügelfleisch enthalten oder daraus hergestellt
wurden,
— rohes
Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die
Geflügelteile jeglicher Art enthalten, und
— Konsumeier
und unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.
Die Mitgliedstaaten
setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Malaysia aus:
— rohes
Heimtierfutter und unbehandelte Futtermittel-Ausgangszeugnisse, die
Geflügelteile jeglicher Art enthalten, und
— Konsumeier
und unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die
Einfuhr folgender Erzeugnisse aus Kambodscha, China, einschließlich des
Hoheitsgebiets von Hongkong, Indonesien, Kasachstan, Laos, Malaysia, Nordkorea,
Pakistan, Russland, Thailand und Vietnam aus:
— unbehandelte
Federn und Federnteile und
— „andere
lebende Vögel als Geflügel“ im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG Artikel 1
dritter Gedankenstrich, einschließlich Vögel, die von ihren Besitzern
mitgeführt werden (Heimvögel).
(2) Um eingeführt
werden zu können, müssen behandelte Federn oder Federnteile (ausgenommen
behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im
persönlichen Reisegepäck mitführen, oder behandelte Federn, die Privatpersonen
zu nicht gewerblichen Zwecken zugesendet werden) von einem Handelspapier
begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder
Federnteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren
behandelt wurden, das gewährleistet, dass keine Krankheitserreger übertragen
werden.
Die Entscheidungen
2004/84/EG und 2004/93/EG werden aufgehoben.
Die Mitgliedstaaten
ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu
bringen und geben die erlassenen Vorschriften unverzüglich auf angemessene
Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis.
Diese Entscheidung gilt bis 30.
September 2005.
Diese Entscheidung
ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6.
Februar 2004
Für die Kommission
David BYRNE
[1] ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
[2] ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.
[3] ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9.
[4] ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/477/EG (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 39).
[5] ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/573/EG (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 89).
[6] ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19.
[7] ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/646/EG (ABl. L 211 vom 7.8.2002, S. 23).
[8] ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 57.
[9] ABl. L 98 vom 4.4.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/826/EG (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 29).
[10] ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 50. Entscheidung ersetzt durch die Entscheidung 2002/994/EG (ABl. L 348 vom 21.1.2002, S. 154). Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/72/EG (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 84).
[11] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/721/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 21).
[12] ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
[13] ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).
[14] ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 55.