3319/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.10.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0119-I/3/2005
Wien, am 7. Oktober 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3378/J der Abgeordneten Mag. Johann
Maier, Wimmer und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Das
Kleinwalsertal ist nur über deutsches Bundesgebiet erreichbar. Schon seit jeher
bestehen daher zu Deutschland enge wirtschaftliche Verbindungen. Dadurch
erklärt sich auch, dass das betreffende Rind in eine deutsche Tierkörperverwertungsanstalt
verbracht und auch dort beprobt wurde.
In
Österreich wurde das Verbot der Verfütterung von Tiermehl bereits 1991
ausgesprochen, in Deutschland erst 1995. Es ist durchaus möglich, dass zum Zeitpunkt
der Geburt und des ersten Lebensjahres der später an BSE erkrankten Kuh mit
Tiermehl versetztes Futter aus Deutschland bezogen wurde.
Unter
Berücksichtigung der langen Inkubationszeit von 5-8 Jahren kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich die Kuh durch mit Tiermehl verunreinigtes
Kraftfutter infiziert hat. Ansonsten bleibt nur die wissenschaftlich noch nicht
erwiesene Möglichkeit eines spontanen Auftretens, da ein Zukauf wegen
nachweislich fehlendem Viehverkehr als Ursache ausgeschlossen ist.
Die
nachfolgende Grafik (Auszug aus dem Geographischen Informationssystem der
Zentralen Schweinedatenbank) zeigt, dass die einzige Straßenverbindung im
Kleinwalsertal nach Deutschland führt.
Frage 2:
Der
Krisenplan zur Bekämpfung der BSE wurde unter dem damaligen Bundesminister
Mag. Haupt erstellt. Alle Krisenpläne müssen spätestens nach 5 Jahren
evaluiert, d.h. der geänderten Gesetzeslage angepasst werden.
In
Übereinstimmung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde daher im
Jänner 2004 der Krisenplan zur Bekämpfung der transmissiblen spongiformen
Encephalopathien in Österreich als überarbeitete Version veröffentlicht.
Ein
Krisenplan genießt nach Auffassung der Europäischen Kommission Gesetzesrang
und alle Maßnahmen zur Bekämpfung der BSE erfolgen in allen Instanzen
gemäß dem österreichischen Tierseuchengesetz, seinen darauf basierenden Verordnungen
und dem entsprechenden Krisenplan.
Frage 3:
Die
betreffende Kuh wurde am 26. Mai 2005 verendet im Stall aufgefunden. Sie zeigte
für kurze Zeit unklare Krankheitserscheinungen, die vom Landwirt auf das hohe
Alter des Tieres zurückzuführen waren. Es wurde kein Tierarzt beigezogen.
Der
Landwirt selbst brachte das verendete Rind an den Schlachthof Oberstdorf zur
Weiterleitung an die Tierkörperbeseitigungsanlage Kraftisried zur unschädlichen
Entsorgung. Eine Übernahmebescheinigung der Tierkörperbeseitigungsanstalt (TKB)
Kraftisried vom 27. Mai 2005 liegt dem Seuchenakt bei.
Die
BSE-Probe für den Schnelltest wurde in der TKB entnommen und reagierte im
Schnelltest positiv. Die Proben von positiven Schnelltests werden in Deutschland
an das deutsche BSE-Referenzlabor (Friedrich-Löffler Institut auf der Insel
Riems) zur Bestätigung oder zum Ausschluss auf BSE weitergeleitet. Da es sich
bei dieser Probe um Material eines verendeten Rindes handelte, das unter keinen
Umständen in die Nahrungskette gelangt, erfolgte die Weiterleitung in das deutsche
Referenzlabor mit einer gewissen Verzögerung, da Proben von verendeten Rindern
gesammelt und dann weitergeleitet werden.
Am
17. Juni 2005 verständigte das deutsche Bundesministerium für Verbraucher,
Ernährung und Landwirtschaft sowohl die Behörden in Bayern (die für die
Probennahme und –weiterleitung verantwortlich zeichnen), als auch das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen über den Verdacht des Vorliegens von BSE bei einem
österreichischen Rind.
Die
endgültige Abklärung und Befundung erfolgte am 21. Juni 2005.
Das
BMGF erhielt also erst am 17. Juni 2005 die Verdachtsmeldung und setzte sofort
Maßnahmen gemäß Krisenplan in Kraft (Verständigung der Vorarlberger
Landesregierung, vorläufige Sperre des Betriebes, epidemiologische Untersuchungen).
Sämtliche
Tierseuchen-Verdachtsfälle werden im Nationalen Krisenzentrum im BMGF unter
Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. Die Gründe dafür sind einerseits der
Schutz des betreffenden Landwirtes, dem durch eine vorzeitige Veröffentlichung
einer Verdachtsmeldung großer wirtschaftlicher Schaden entstehen kann
(Datenschutz) und andererseits eine Vermeidung von Unsicherheit und Panik in
der Bevölkerung.
Im
Hintergrund allerdings laufen die Arbeiten des lokalen Krisenzentrums des
betreffenden Bundeslandes und des nationalen Krisenzentrums im BMGF planmäßig
ab. Durch die vorläufige Sperre des Betriebes und die Ermittlung eventueller
Kontaktbetriebe wird die Sicherheit der Verbraucher/innen gewährleistet.
Frage
4:
Der
zuständige Amtstierarzt berichtet in seinem Erhebungsprotokoll, das gemäß
Krisenplan angefertigt wurde, dass die Kuh ca. 3 bis 4 Tage vor dem Verenden
Bewegungsstörungen zeigte. Es waren keine weiteren Symptome feststellbar, der
Appetit war erhalten und die Milchleistung unverändert hoch. Der Landwirt
führte eine Klauenkorrektur durch, da er sich davon eine Verbesserung der
Bewegungsstörungen erhoffte.
Die
ersten unspezifischen, klinischen Erscheinungen traten demnach zwischen dem 22.
und 23. Mai 2005 auf.
Frage
5:
Die
Veterinärbehörden in Vorarlberg wurden am 17. Juni 2005 durch das BMGF vom
Anruf des deutschen Ministeriums unterrichtet und verhängten noch am selben Tag
eine Sperre des Betriebes.
Frage 6:
Die
betreffende Kuh verendete am 26. Mai 2005 plötzlich, ohne besondere, auf eine
bestimmte Krankheit hindeutende Symptome.
Frage
7:
Die
Probennahme in der TKB Kraftisried erfolgte am 30. Mai 2005 und ist am
1.
Juni 2005 im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Oberschleißheim
zur Untersuchung eingelangt. Dort wurden zwei Schnelltests durchgeführt. Am 16.
Juni 2005 traf die Probe im deutschen BSE-Referenzlabor (Friedrich-Löffler
Institut auf der Insel Riems) ein und zeigte bei der Erstuntersuchung am 17.
Juni 2005 ein vorläufig positives Zwischenergebnis. Der Befund wurde am 21.
Juni 2005 mit positivem Befund abgeschlossen.
Fragen
8 und 9:
Das
BMGF wurde am 17. Juni 2005 vom BMVEL (deutsches Bundesministerium für
Verbraucher, Ernährung und Landwirtschaft) telefonisch über den Verdacht des
Vorliegens von BSE bei einem österreichischen Rind unterrichtet. Unmittelbar
darauf wurde das Amt der Vorarlberger Landesregierung telefonisch vom Verdachtsfall
unterrichtet.
Frage
10:
Die
österreichische Kuh war vorschriftsmäßig mittels Ohrmarken gekennzeichnet und
in der AMA-Rinderdatenbank angeführt. Die Ohrmarkennummer dieser Kuh scheint
auf allen Befunden auf, sodass eine Verwechslung der Proben ausge-schlossen
werden kann.
Frage
11 bis 13:
Hinsichtlich der betroffenen BSE-Kuh wurden von meinem
Ressort keine weiteren Untersuchungen angeordnet, da der positive BSE-Befund
bereits von dem deutschen BSE-Referenzlabor bestätigt war.
Frage
14:
Bedingt
durch die geographische Lage des Kleinwalsertales (siehe Beantwortung der Frage
1) und die damit verbundenen engen wirtschaftlichen Kontakte zu Deutschland ist
das Risiko einer BSE-Erkrankung von Rindern, die vor dem deutschen Verbot der
Tiermehlverfütterung (1995) geboren wurden, naturgemäß etwas höher
einzuschätzen.
Frage
15:
Mit
Stand 1. Juni 2005 befanden sich insgesamt noch 234 Rinder, die in den Jahren
1994 - 2001 geboren wurden, auf den Betrieben.
Frage
16:
Die
Mitteilung von Prof. Schuller wurde im zuständigen Ressort sehr ernst genommen
und es wurde rasch mit umfangreichen Maßnahmen reagiert.
Grundsätzlich
ist anzumerken, dass Prof. Schuller vom damals zuständigen Bundesminister mit
der gegenständlichen Überprüfung beauftragt wurde.
Dies
erfolgte mit dem Ziel, den korrekten Vollzug der Anweisungen des Bundesministers
hinsichtlich BSE-Überwachung, welche in mittelbarer Bundesverwaltung durch die
Länder erfolgt, zu überprüfen.
Frage
17:
Gemäß
den Angaben von Prof. Schuller ist diese Möglichkeit nicht auszuschließen. Aus
diesem Grund wurden im zuständigen Ressort rasch umfangreiche Maßnahmen, wie
zum Beispiel die Durchführung von Crosschecks unter Zuhilfenahme der
AMA-Rinderdatenbank veranlasst.
Frage
18:
Es
wurden rasch umfangreiche Maßnahmen auf das zitierte Schreiben von
Prof. Schuller getroffen. Bereits mit GZ 39.605/207-VII/B/11/2002,
veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 1/Jänner 2003 vom 20.
Februar 2003, wurde die Durchführung von stichprobenartigen Crosschecks in den
Ländern und in den Untersuchungsstellen unter Zuhilfenahme der
AMA-Rinderdatenbank angeordnet.
Dabei
ist die Einhaltung der Untersuchungspflicht seitens der Länder gleichmäßig über
das ganze Jahr verteilt zu kontrollieren. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass
Untersuchungen nicht durchgeführt werden, sind unverzüglich die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen und die Zahl der Kontrollen ist entsprechend zu erhöhen.
Die
Untersuchungsstellen haben die Kontrolltätigkeit der Länder zu unterstützen,
indem auf Anfrage der Länder Kopien von Einsendeformularen, zum Beispiel zwecks
Abgleich mit den Schlachtlisten, bereitgestellt werden.
Um
die Kontrollen zu vereinfachen und zu automatisieren, wird zur Zeit in Zusammenarbeit
zwischen AMA und der AGES an einem Pilotprojekt gearbeitet, das die Eintragung
der BSE-Untersuchungsergebnisse in die AMA-Rinderdatenbank ermöglichen soll.
Ferner
ist vorgeschrieben, dass ich, wenn sich im Rahmen der Kontrollen der Länder
Anhaltspunkte ergeben, dass untersuchungspflichtige geschlachtete Rinder entgegen
den Bestimmungen in Verkehr gebracht werden, gemäß der TSE-Kundmachung hievon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen bin. Weiters ist über die ergriffenen
Maßnahmen umgehend schriftlich Bericht zu erstatten.
Mit
den Landesveterinärdirektoren wurde die Wichtigkeit der Durchführung der
Crosschecks ab dem Jahr 2003 jährlich besprochen. In diesem Zusammenhang
erfolgten seitens des BMGF auch schriftliche Erinnerungen zur Durchführung der
Crosschecks an die Länder.
Die
zuletzt stattgefundenen FVO-Kontrollen im September 2004 und April 2005 ergaben
seitens der EU keine Beanstandungen betreffend das österreichische
Kontrollsystem.
Frage
19:
Mit
dem Tag der Veröffentlichung der Verfügung (Kundmachung vom 20. Februar 2003)
traten die Crosscheck-Maßnahmen in Kraft.
Fragen
20 und 21:
Ergeben
sich im Rahmen der Kontrollen der Länder Anhaltspunkte, dass untersuchungspflichtige
geschlachtete Rinder entgegen den Bestimmungen in Verkehr gebracht werden, so
bin ich gemäß der TSE- Kundmachung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen
und es ist über die ergriffenen Maßnahmen ehestens schriftlich Bericht zu
erstatten.
Bislang
ist dies seitens der Länder nur in einem Fall erfolgt und es wurden entsprechende
Maßnahmen seitens des Landes gesetzt. Grund für die fehlende Untersuchung war
im gegenständlichen Fall, dass aus den Schlachtpapieren
eines aus Tschechien stammenden Rindes ein falsches Geburtsdatum übertragen
wurde. Das gegenständliche Tier hatte das untersuchungspflichtige Alter
lediglich um ca. ein Monat überschritten, sodass anhand äußerer Merkmale die
Feststellung der Untersuchungspflicht im Rahmen der Schlachttier-Untersuchung
nicht möglich war.
Weiters
wurde aus einem anderen Bundesland das Alter des Tieres im Viehverkehrsschein
jünger (29 Monate) angegeben, als in der AMA-Datenbank
(48 Monate) aufschien.
Frage
22:
Es
wurden rasch umfangreiche Maßnahmen auf das zitierte Schreiben von
Prof. Schuller getroffen. Bereits mit GZ 39.605/207-VII/B/11/2002,
veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 1/Jänner 2003 vom 20.
Februar 2003, wurde die Durchführung von Crosschecks in den Ländern und in den
Untersuchungsstellen unter Zuhilfenahme der AMA-Datenbank verpflichtend
vor-geschrieben. Die Untersuchungsstellen haben die Kontrolltätigkeit der
Länder zu unterstützen, indem auf Anfrage der Länder Kopien von Einsendeformularen,
zum Beispiel zwecks Abgleich mit den Schlachtlisten, bereitgestellt werden.
Weiters
wurde den Ländern im Jänner 2003 eine Liste über verendete Rinder über 20
Monate, die von der AMA zur Verfügung gestellt wurde, zwecks Er-leichterung der
Crosschecks übermittelt.
Ich
verweise dazu auch auf meine Ausführungen zu Frage 18.
Frage
23:
Gemäß
den Angaben der Länder erfolgten bei Unklarheiten betreffend die Untersuchungen
behördliche Nachforschungen. Es wurden, gemäß der Angabe der Länder, entsprechende
Maßnahmen, wie z.B. die Verhängung von Verwaltungsstrafen, getroffen. Ebenso
erfolgten seitens der zuständigen Behörden mündliche und schriftliche
Ermahnungen an den verantwortlichen Personenkreis (Tierärzte und Metzger).
Einem Betriebsinhaber (nicht untersuchtes gefallenes Rind und infolge weiterer
Verwaltungsübertretungen) wurde zum Beispiel der Tierbestand abgenommen und ein
Tierhalteverbot per Bescheid ausgesprochen. Tierbesitzer wurden seitens der
Länder hinsichtlich der Notwendigkeit einer exakten Altersangabe instruiert.
Frage
24:
Bereits
mit GZ 39.605/207-VII/B/11/2002, veröffentlicht in den Amtlichen
Veterinärnachrichten Nr. 1/Jänner 2003 vom 20. Februar 2003, wurde die
Durchführung von stichprobenartig durchzuführenden Crosschecks in den Ländern
und in den Untersuchungsstellen unter Zuhilfenahme der AMA-Datenbank
angeordnet. Dabei ist die Einhaltung der Untersuchungspflicht seitens der
Länder gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt zu kontrollieren.
Die
Einhaltung der Untersuchungspflicht in den Untersuchungsstellen ist in der
Weise zu kontrollieren, dass über einen Zeitraum von mindestens einer Woche pro
Jahr entsprechend etwa zwei Prozent der Gesamteinsendungen pro Jahr erfasst
werden. Die genannten Untersuchungen wurden seitens der Unter-suchungsstellen
sowie im überwiegenden Ausmaß auch seitens der Länder im vorgeschriebenen
Ausmaß durchgeführt.
Derzeit
läuft die Testphase eines Pilotprojektes betreffend die automatisierte
Eintragung der Untersuchungsergebnisse in die AMA-Datenbank. Dies soll die
Durchführung der Crosschecks erleichtern.
Frage
25:
2003: In jedem Bundesland, bis
auf das Burgenland, wurden die vorgeschriebenen Crosschecks durchgeführt.
Keine
Abweichungen: Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Wien.
In
Kärnten wurden Nachforschungen bei 21 Tieren, darunter auch verendete,
durchgeführt.
In
der Steiermark wurden bei 28 Rindern (verendete Rinder) seitens der Behörden
Nachforschungen getätigt: bei 21 davon lagen Befunde vor (falsche
Ohrmarkenangaben), zwei Tiere waren in der Datenbank nicht als verendet
gemeldet, ein Tier ist auf der Alm verendet und war nicht mehr auffindbar, ein
Tier wurde in ein anderes Bundesland verbracht und dort als verendet gemeldet,
zwei Tiere wurden der Bezirkshauptmannschaft nicht als verendet gemeldet, ein
Rind lebte noch und ein Rind war jünger als 20 Monate.
In
Tirol gab es Nachforschungen seitens der Behörden bei 11 (fünf geschlachteten
und sechs verendeten) Tieren im ersten Halbjahr und bei zwei Tieren (krank-
bzw. notgeschlachtet) im zweiten Halbjahr.
2004: In jedem Bundesland, bis
auf das Burgenland wurden Crosschecks durchgeführt.
Keine
Abweichungen wurden festgestellt in: Niederösterreich, Oberösterreich,
Salzburg, Vorarlberg.
In
Kärnten wurden bei sieben Schlachtrindern Erhebungen durch Amtstierärzt/inn/en
durchgeführt, bei verendeten Rindern bei neun Tieren. Die Fehler waren bedingt
durch unrichtige Ohrmarkennummernangaben und Rinder, die in unwegsamem Gelände
abgestürzt und erst in skelettiertem Zustand aufgefunden worden sind. In der
Steiermark gab es zwei Rinder ohne Verendungsmeldung in der AMA-Datenbank, zwei
waren jünger als die Untersuchungspflicht und bei weiteren fünf gab es Befunde,
obwohl die Tiere nicht in der Datenliste der AGES enthalten waren.
In
Tirol wurden im 1. Halbjahr 2005 bei vier Schlachttieren (unkorrekte Altersangabe,
Entsorgung von Schädel) und bei sechs verendeten Tieren (falsche Altersangabe,
schlechter Erhaltungszustand) behördliche Nachforschungen durchgeführt. Im 2.
Halbjahr gab es eine deutliche Verbesserung und keine Beanstandungen.
In
Wien wurden zwei Rinder untersucht, die jünger als 24 Monate waren.
Frage
26:
2001:
1 BSE-Verdachtsfall (Niederösterreich)
2002: 4 BSE-Verdachtsfälle (Kärnten,
Steiermark, Salzburg, Niederösterreich)
2003:
2 BSE-Verdachtsfälle (Kärnten,
Steiermark)
2004:
2 BSE-Verdachtsfälle (beide
in Kärnten)
Frage
27:
Vorweg
ist anzumerken, dass zu einem Zeitpunkt, wo gemäß EU-Verordnung die Möglichkeit
der Stichprobenuntersuchung für Österreich gegeben war, Österreich auf diese
Möglichkeit freiwillig verzichtet hat und anstelle der seitens der EU
vorgeschriebenen Untersuchung von 10.000 Tieren pro Jahr freiwillig mehr als
200.000 Tiere untersucht hat.
Eventuelle
künftige Änderungen in der Überwachung von BSE innerhalb der europäischen Union
haben fundierte wissenschaftliche Bewertungen und Risikoanalysen, z.B. solche
seitens der EFSA (European Food Safety Agency) zu be-rücksichtigen. Seitens der
Expert/inn/en des Ressorts werden mit Sicherheit nur solche Vorgangsweisen bei
der BSE-Überwachung unterstützt, bei denen die Gesundheit der Verbraucher/innen
in vollem Umfang gewährleistet ist.
Frage
28:
In
Anhang X der Verordnung 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sind
alle Schnelltests angeführt, die im Rahmen der BSE-Bekämpfung und
BSE-Überwachung verwendet werden dürfen. Diese Tests sind daher EU-weit
zugelassen. Bei Bedarf wird die Liste gemäß den neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnissen (Validierungen von Tests durch das Gemeinschaftliche Referenzlabor
bzw. EFSA-Studien) nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen
Veterinärausschusses aktualisiert.
Die
Eigenschaft „modern“ ist für einen Test weder ein Sensitivitäts-, noch ein
Spezifitätskriterium. Alle österreichischen Untersuchungsstellen verwenden
einen „zugelassenen“ Test, welcher nicht nur im Rahmen von internationalen und
nationalen Ringtests immer wieder auf Reproduzierbarkeit der Ergebnisse sowie
auf Sensitivität und Spezifität überprüft wird. Bei den internationalen Ringtests
konnte das österreichische Referenzlabor mit dem in Österreich verwendeten Test
bislang ausgezeichnete Ergebnisse erzielen. Die einfache und rasche
Durchführung der Tests ist ein selbstverständliches Anliegen aller Untersuchungsstellen,
dies muss jedoch in Einklang mit den weiteren bereits oben genannten Kriterien
stehen. Zur Zeit ist die Testmethode in Umstellung begriffen.
Fragen 29:
Der
in Österreich eingesetzte Prionics Western-Blot ist kein veralteter Test, er
gilt als sicher und zuverlässig. Die Testkosten haben sich in der Zeit von 2002
(€ 65,0) bis 2005 (€ 19,0) stark
reduziert.
Fragen 30:
Diese Vorhaltungen sind nicht richtig. Die Revision
der AGES hat einen umfassenden internen Bericht erstellt, wobei der
Aufsichtsrat von der Geschäftsführung mehrfach ausführlich informiert wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin