3322/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.10.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0075-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3387/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Heidemarie Rest-Hinterseer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Anzeigen und Strafverfahren nach im Ausland begangenen Straftaten (Kindersextourismus)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Ich schicke voraus, dass in der Verfahrensautomation Justiz ein allfälliger Auslandsbezug einer Straftat (wie etwa in den Fällen des § 64 StGB) nicht gesondert erfasst wird. Die der Beantwortung dieser Anfrage zugrunde liegenden Berichte der staatsanwaltschaftlichen Behörden basieren daher nicht auf Registerdaten des Bundesrechenzentrums, sondern auf der persönlichen Erinnerung der einzelnen Sachbearbeiter. 

Zu 1:

Staatsanwaltschaft Salzburg

3

Staatsanwaltschaft Graz

1

Staatsanwaltschaft Eisenstadt

2

 

Zu 2:

Landesgericht Eisenstadt

2

Landesgericht Salzburg

3

 

Zu 3 und 4:

Staatsanwaltschaft Eisenstadt

1

Landesgericht Eisenstadt

1 (§ 412 StPO)

Staatsanwaltschaft Graz

1

Staatsanwaltschaft Salzburg

1

Zu 5:

Jahr

Verurteilte
§ 206 StGB

Verurteilte
§ 207 StGB

Verurteilte
§ 207a StGB

Verurteilte
§ 207b StGB

Verurteilte
§ 215a StGB

1997

   66

  149

   20

   --

   --

1998

   72

  180

   20

   --

   --

1999

   68

  133

   32

   --

   --

2000

  103

  121

   25

   --

   --

2001

   60

  112

   26

   --

   --

2002

   90

   99

   64

    2

   --

2003

   96

   97

   82

    6

   --

2004

   89

  103

   75

    7

    0

Gesamt
1997-2004

  644

  994

  344

   15

    0

 

Die in der Tabelle aufscheinenden Zahlen stellen die Gesamtheit der in den jeweiligen Jahren erfolgten Verurteilungen dar. Eine Differenzierung der Verurteilungen aufgrund einer Zuständigkeit nach § 64 StGB bzw. § 65 StGB ist auch anhand der Kriminalstatistik nicht möglich.

Zu 6 und 7:

Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Erhebungen wären mit einem nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand verbunden. Es müsste in alle Akten bzw. Tagebücher zu Strafsachen wegen §§ 206, 207, 207a Abs. 1 und 2, 207b Abs 2 und 3 sowie 215a StGB, die seit dem 1. März 1997 sowie seit dem jeweils späteren Inkrafttreten angefallen sind, Einsicht genommen werden, um zu prüfen, ob ein Fall des § 64 Abs. 1 Z 4a StGB vorliegt und ob sich daraus auch Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verfolgung von Anzeigern ergeben.

Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von der Beantwortung dieser beiden Fragen Abstand nehmen muss.

. Oktober 2005

 

(Maga. Karin Gastinger)