3334/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.10.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
BMGF-11001/0117-I/3/2005
Wien, am 10 . Oktober 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3371/J der Abgeordneten Gabriele
Heinisch-Hosek und GenossInnen wie folgt:
Fragen 1, 4 und 7:
Der „Bericht über die Vollziehung
des Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere über die Tätigkeit und
Wahrnehmungen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen“ war gemäß § 10a
Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben, BGBl.
108/1979, bis zur 6. Novelle dieses Gesetzes, BGBl. 66/2004, jährlich
gemeinsam von dem für die Legistik und die Vollziehung zuständigen Bundesminister/der
Bundesministerin dem Nationalrat vorzulegen.
Der Berichtsteil über die Tätigkeit
und Wahrnehmungen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (nunmehr
Anwaltschaft für die Gleichbehandlung) für das Jahr 2002 wurde am 12. November
2003, der entsprechende Berichtsteil für das Jahr 2003 wurde zunächst am 30.
Juli 2004 und in einer überarbeiteten Fassung nochmals am 30. März 2005 der
zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
zugeleitet. Der Berichtsteil für das Jahr 2004 wurde der zuständigen Abteilung
am 5. August 2005 zugeleitet.
Fragen
2 und 5:
Die
Berichte der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für die Jahre 2002 und 2003
wurden mit den jeweiligen Berichten der Gleichbehandlungskommission und jenen
der für die Legistik des Gleichbehandlungsgesetzes zuständigen Abteilung im
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für diese Jahre zusammengeführt und
zunächst mir und dann dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt.
Die
Berichte wurden gedruckt und am 7. September 2005 dem Präsidium des
Nationalrates gemeinsam übermittelt.
Mit
1. Juli 2004 ist die 6. Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes in Kraft
getreten. Die Berichte sind nun gemäß § 24 GBK/GAW- Gesetz (Bundesgesetz über
die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft) alle
zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
Fragen
3, 6 und 8:
Die
Frage, wann die Zuteilung an den Gleichbehandlungsausschuss durch das Präsidium
des Nationalrates erfolgt, ist d.o. zu entscheiden und kann seitens des Bundesministeriums
für Gesundheit und Frauen nicht abschließend beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin