3334/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.10.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0117-I/3/2005

Wien, am     10 . Oktober 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3371/J der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek und GenossInnen wie folgt:

 

Fragen 1, 4 und 7:

Der „Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Anwältin für Gleichbehandlungs­fragen“ war gemäß § 10a Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben, BGBl. 108/1979, bis zur 6. Novelle dieses Gesetzes, BGBl. 66/2004, jährlich gemeinsam von dem für die Legistik und die Vollziehung zuständigen Bundesminister/der Bundesministerin dem Nationalrat vorzulegen.

 

Der Berichtsteil über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (nunmehr Anwaltschaft für die Gleichbehandlung) für das Jahr 2002 wurde am 12. November 2003, der entsprechende Berichtsteil für das Jahr 2003 wurde zunächst am 30. Juli 2004 und in einer überarbeiteten Fassung nochmals am 30. März 2005 der zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zugeleitet. Der Berichtsteil für das Jahr 2004 wurde der zuständigen Abteilung am 5. August 2005 zugeleitet.

 

Fragen 2 und 5:

Die Berichte der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für die Jahre 2002 und 2003 wurden mit den jeweiligen Berichten der Gleichbehandlungskommission und jenen der für die Legistik des Gleichbehandlungsgesetzes zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für diese Jahre zusammengeführt und zunächst mir und dann dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgelegt.

Die Berichte wurden gedruckt und am 7. September 2005 dem Präsidium des Nationalrates gemeinsam übermittelt.

 

Mit 1. Juli 2004 ist die 6. Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes in Kraft getreten. Die Berichte sind nun gemäß § 24 GBK/GAW- Gesetz (Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft) alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

 

 

Fragen 3, 6 und 8:

Die Frage, wann die Zuteilung an den Gleichbehandlungsausschuss durch das Präsidium des Nationalrates erfolgt, ist d.o. zu entscheiden und kann seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen nicht abschließend beurteilt werden.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin