3335/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.10.2005
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

Zl. LE.4.2.4/0066-I 3/2005  

An den

Herrn Präsidenten   

Des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017  Wien

10. OKT. 2005

 

 

Gegenstand:            Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Kai Jan Krainer, Kolleginnen

und Kollegen vom 11. August 2005, Nr. 3374/J, betreffend

Studie zu Auswirkung von REACH auf die österreichische

Volkswirtschaft und Stellungnahmen zu REACH

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen vom 11. August 2005, Nr. 3374/J, betreffend Studie zu Auswirkung von REACH auf die österreichische Volkswirtschaft und Stellungnahme zu REACH, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Zu dieser Studie haben die Auftraggeber gemeinsam auf der Grundlage eines Entwurfes für einen vorläufigen Endbericht vertiefende Ergänzungen in Auftrag gegeben, weshalb die Arbeiten an der Studie noch andauern. Mit den Ergänzungen versehen, wird die österreichische Studie über die Auswirkungen von REACH noch im Herbst 2005 veröffentlicht werden.

 

Zu Frage 2:

 

Es ist abzusehen, dass die Studie ihre Schlüsse auf Basis folgender Grundlagen ziehen wird:

Als Kosten von REACH sind Prüfkosten für Chemikalien (Kosten für Daten, die zur Registrierung und Evaluierung, allenfalls auch zur Zulassung notwendig sein werden), weiters Kosten, die öffentliche Institutionen tragen müssen sowie möglicherweise auftretende Nettokosten von Investitionen in Unternehmen zur Implementierung von REACH (z.B. Kosten von Maßnahmen für die Sicherheit am Arbeitsplatz), zuzüglich allenfalls anfallender „indirekter Kosten“ durch die Verringerung der Verfügbarkeit von Stoffen und Produkten zu erwarten. Die Studie wird volkswirtschaftliche Ausrichtung haben, weshalb der Abschätzung der Nutzen­effekte von REACH besonderes Augenmerk gelten wird. Diese werden insbesondere durch eine Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz (Gesundheitseffekte durch die Verringerung der Wahrscheinlichkeit von chemikalienbedingten Krankheiten und vorzeitigen Todesfällen), durch eine Verbesserung der öffentlichen Gesundheit (z.B. Rückgang der Allergiehäufigkeit) sowie im Umweltbereich durch die Vermeidung von Restitutionskosten zu Buche schlagen.

 

Ein wesentliches Ergebnis wird die Darstellung des Kosten/Nutzenverhältnisses von REACH aus volkswirtschaftlicher Sicht sein.

 

Zu Frage 3:

 

Die in Diskussion befindliche Verpflichtung, dass die Registrierungsinteressenten verpflichtend Konsortien bilden sollen, zielt darauf ab, zu jedem einzelnen Stoff nur ein einziges Datendossier zu sammeln und in der zukünftigen Europäischen Chemikalienagentur zu verwalten. Diese Zielsetzung erscheint sinnvoll, da mehrere parallele Datensätze zu ein und demselben Stoff weder wissenschaftlich noch verwaltungsökonomisch sinnvoll erscheinen. Zu jedem Stoff soll daher nur ein Dossier erstellt und geführt werden. Ob dieses Ziel durch eine Verpflichtung zur Bildung von Konsortien oder andere Regelungsmechanismen erreicht werden soll, ist aus österreichischer Sicht noch offen.

 

Zu Frage 4:

 

In meiner Beantwortung der erwähnten Anfrage Nr. 3029/J habe ich Folgendes festgehalten: „Das BMLFUW hält die im Vorschlag der Europäischen Kommission enthaltene schrittweise Registrierung nach dem vorrangigem Kriterium der Höhe der jährlich in Verkehr gebrachten Menge der Stoffe grundsätzlich für sachgerecht.“

 


Nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussionen in der REACH-Ratsarbeitsgruppe unterstützt Österreich in den Punkten, in denen die allgemeinen Kriterien und der Zeitablauf des Registrierungsverfahrens angesprochen sind, weiterhin den Vorschlag der Europäischen Kommission (insbesondere die Artikel 11 und 21 des REACH-Vorschlages). Hierzu sei jedoch angemerkt, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission selbst zwar den Schwerpunkt der Prioritätensetzung mengenabhängig gewählt hat, die jährlich in Verkehr gesetzte Menge jedoch nicht das einzige Kriterium ist (vergleiche etwa Artikel 21 Absatz 1 lit a und b des Vorschlages der Europäischen Kommission – KOM(2003) 644 endgültig – in dem dieselbe Frist für Stoffe, die in einer Menge von mindestens 1000 Tonnen pro Jahr und Hersteller/Importeur auf den EU-Markt gelangen sowie für bestimmte krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe vorgesehen wird).

 

Aus der Sicht des BMLFUW ist in dieser Frage vor allem wichtig, dass Diskussionen um administrative Details nicht zu Verzögerungen der Registrierung führen.

 

Zu Frage 5:

 

Der im Wesentlichen mit dem Dokument Nr. 163/05 vom 19. Mai 2005 in der REACH-ad-hoc-Ratsarbeitsgruppe schriftlich präsentierte Vorschlag Sloweniens und Maltas bezieht sich nur auf Stoffe, die zwischen 1 und 10 Tonnen pro Jahr in der Gemeinschaft auf den Markt gelangen. Dieser Vorschlag hat zum Ziel, für diese Stoffe, die in relativ geringen Mengen jährlich in Verkehr gesetzt werden, auch gewisse Daten zu sammeln. Da dieser Vorschlag – wie erwähnt – lediglich Stoffe mit Tonnagen von 1 bis 10 Tonnen jährlich betrifft, ist als Ziel dieses Vorschlages das Bemühen zu sehen, auch zu diesen geringvolumigen Stoffen möglichst viel Datenmaterial der Registrierung zugänglich zu machen. Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission zeichnet sich der Vorschlag von Slowenien und Malta durch eine höhere Flexibilität aus, die in der Regel zu einer besseren Dokumentation der betroffenen Stoffe führen dürfte. Aus der Sicht des BMLFUW wird der Vorschlag Sloweniens und Maltas vorsichtig positiv gesehen. Eine abschließende Bewertung kann allerdings erst nach kritischer Prüfung des noch zu präzisierenden Vorschlags abgegeben werden.


Zu Frage 6:

 

Eine Ausweitung der unter dem Begriff „very high concern“ angesprochenen Menge von Stoffen ist jedenfalls im Zusammenhang mit der Registrierung aber auch im Hinblick auf die geplanten Zulassungsregelungen (Artikel 52 ff. des Vorschlages der Europäischen Kommission) zu sehen.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Gemäß dem Allgemeinen EU-Rundschreiben des BKA-Verfassungsdienstes (GZ 671.982/001-V/A/8/03) und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (GZ 2356/0001e-I.A/03) hat routinemäßig jener Minister Österreich bei einem Fachministerrat zu vertreten, in dessen Aufgabenbereich die überwiegende Anzahl der im jeweiligen Fachministerrat behandelten Themen fällt. Beim Rat für Wettbewerbsfähigkeit liegt die Vertretungsbefugnis also in der Regel beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Herrn Dr. Martin Bartenstein. Der jeweilige Fachminister ist verantwortlich und hat zu den einzelnen Verhandlungspunkten bzw. bei Abstimmungen inhaltlich die akkordierte österreichische Position einzunehmen.

 

Zu Frage 9:

 

Dies ist im erwähnten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten allgemein festgelegt. Eine Einzelentscheidung ist nicht notwendig.

 

Zu Frage 10:

 

Die Kernthemen für Österreich bilden die Sicherstellung der Praxistauglichkeit des Registrierungsverfahrens und die Schließung von Schutzlücken (Grunddatensatz auch für Stoffe mit Jahresproduktionsmengen zwischen 1 und 10 Tonnen). Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass gemäß dem aktuellen Stand der Verhandlungen alle Mitgliedstaaten – auch


Österreich – zum gesamten Dossier noch einen so genannten „Prüfvorbehalt“ aufrecht erhalten, das heißt formal noch keinerlei verbindliche Position zum Vorschlag insgesamt oder zu einzelnen Passagen eingenommen haben.

 

 

Der Bundesminister: