3361/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.11.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0080-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3423/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Namensänderungsgesetz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8:

Gemäß § 12 Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988 idF. BGBl. I Nr. 25/1995 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Wesentlichen das Bundesministerium für Inneres betraut. Die führende Zuständigkeit für die Klärung der in der Anfragen aufgeworfenen Fragen kommt daher dem Bundesministerium für Inneres zu.

In inhaltlicher Hinsicht ist dem Bundesministerium für Justiz – auch aus Vorsprachen von Vertretern der Trans-Gender-Bewegung - durchaus bekannt, dass die Problematik von Transsexuellen und von Trans-Gender-Persönlichkeiten unterschiedlich gelagert ist, weil nach der herrschenden Rechtslage nur bei "echter Geschlechtsumwandlung" der Geschlechtseintrag geändert werden kann und dann der Vorname andersgeschlechtlich zu bestimmen ist. Bei einer "unechten Geschlechtsumwandlung" kann hingegen weder das Geschlecht noch der Vorname im Geburtenbuch berichtigt werden. Soweit ersichtlich dürfte derzeit herrschende Meinung und Praxis sein, dass man von einer echten Geschlechtsumwandlung nur bei Zwittern sprechen kann und eine unechte Geschlechtsumwandlung bei Transvestitismus und bei Transsexualität anzunehmen ist. Dies bedeutet freilich, dass gegenwärtig Transsexuelle - auch wenn sie ihre ursprünglichen Sexualorgane verändern - weder Geschlechtseintrag noch Vornamen ändern können.

Da es sich beim Geschlechtseintrag im Geburtenbuch um eine wichtige, das zukünftige - auch rechtliche - Leben der betreffenden Person bedeutsame Beurkundung handelt, von der abhängt, ob die Person in Zukunft einen Mann oder eine Frau heiraten kann und welche Elternposition sie im Kindschaftsrecht einnimmt, ist bei einer Berichtigung oder Änderung des Geschlechtseintrages mit entsprechend großer Vorsicht vorzugehen und sind für eine Änderung des Geschlechtes entsprechend hohe Voraussetzungen zu fordern. Bei bloßer Änderdung des (Vor-)Namens – auch auf einen andersgeschlechtlichen – ohne Änderung des Geschlechtseintrages  scheinen mir  diese strengen  Anforderungen überzogen zu sein. Sollte daher das hiefür zuständige Bundesministerium für Inneres eine Änderung des Namensänderungsgesetzes vorschlagen, die die Änderung eines Vornamens – auch auf das statusrechtlich andere Geschlecht – unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, würde das Bundesministerium für Justiz dagegen keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Allerdings wäre diesfalls sicherzustellen, dass die Änderung des Vornamens unter keinen Umständen eine Änderung des Geschlechtseintrags bewirkt. Geschlechtseintrag und Vorname wäre in diesen Fällen daher strikt zu trennen.

. November 2005

(Maga. Karin Gastinger)