3361/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.11.2005
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0080-Pr 1/2005
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3423/J-NR/2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Namensänderungsgesetz“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 8:
Gemäß § 12 Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988 idF. BGBl. I
Nr. 25/1995 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Wesentlichen das
Bundesministerium für Inneres betraut. Die führende Zuständigkeit für die
Klärung der in der Anfragen aufgeworfenen Fragen kommt daher dem
Bundesministerium für Inneres zu.
In inhaltlicher Hinsicht ist dem Bundesministerium für Justiz – auch
aus Vorsprachen von Vertretern der Trans-Gender-Bewegung - durchaus bekannt,
dass die Problematik von Transsexuellen und von Trans-Gender-Persönlichkeiten
unterschiedlich gelagert ist, weil nach der herrschenden Rechtslage nur bei "echter
Geschlechtsumwandlung" der Geschlechtseintrag geändert werden kann und
dann der Vorname andersgeschlechtlich zu bestimmen ist. Bei einer
"unechten Geschlechtsumwandlung" kann hingegen weder das Geschlecht
noch der Vorname im Geburtenbuch berichtigt werden.
Soweit ersichtlich dürfte derzeit herrschende Meinung und Praxis sein, dass man von einer
echten Geschlechtsumwandlung nur bei Zwittern sprechen kann und eine unechte
Geschlechtsumwandlung bei Transvestitismus und bei Transsexualität anzunehmen
ist. Dies bedeutet freilich, dass gegenwärtig Transsexuelle - auch wenn sie ihre
ursprünglichen Sexualorgane verändern - weder Geschlechtseintrag noch Vornamen
ändern können.
Da es sich beim Geschlechtseintrag im Geburtenbuch um eine wichtige,
das zukünftige - auch rechtliche - Leben der betreffenden Person bedeutsame
Beurkundung handelt, von der abhängt, ob die Person in Zukunft einen Mann oder
eine Frau heiraten kann und welche Elternposition sie im Kindschaftsrecht einnimmt,
ist bei einer Berichtigung oder Änderung des Geschlechtseintrages mit
entsprechend großer Vorsicht vorzugehen und sind für eine Änderung des
Geschlechtes entsprechend hohe Voraussetzungen zu fordern. Bei bloßer Änderdung
des (Vor-)Namens – auch auf einen andersgeschlechtlichen – ohne Änderung des
Geschlechtseintrages scheinen
mir diese strengen Anforderungen überzogen zu sein. Sollte
daher das hiefür zuständige Bundesministerium für Inneres eine Änderung des
Namensänderungsgesetzes vorschlagen, die die Änderung eines Vornamens – auch
auf das statusrechtlich andere Geschlecht – unter bestimmten Voraussetzungen
ermöglicht, würde das Bundesministerium für Justiz dagegen keine
grundsätzlichen Bedenken erheben. Allerdings wäre diesfalls sicherzustellen,
dass die Änderung des Vornamens unter keinen Umständen eine Änderung des
Geschlechtseintrags bewirkt. Geschlechtseintrag und Vorname wäre in diesen
Fällen daher strikt zu trennen.
. November 2005
(Maga. Karin Gastinger)