3400/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.11.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 17. November 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0122-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3450/J betreffend Gesundheitsschutz und Gastgärten, welche die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen am 22. September 2005 an mich richteten,   stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sondern der Landeshauptmann beziehungsweise, gemäß dem Erkenntnis des VfGH V 109/03, welches ordnungsgemäß kundgemacht wurde, in Hinkunft die Gemeinde, hat vor der Erlassung einer Betriebszeitenverordnung für Gastgärten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Sonderregelung gegeben sind. Sind unzumutbare oder gesundheitsgefährdende Lärmbelästigungen zu erwarten, ist die Verlängerung der Betriebszeiten nicht gerechtfertigt. Entstehen durch den Betrieb von Gastgärten während der gesetzlich  determinierten Betriebszeiten in einem bestimmten Gebiet der Gemeinde unzumutbare Lärmbelästigungen, hat die Gemeinde die Handhabe, die Betriebszeiten zu verkürzen.

 

Die Entscheidungsfindung in der Gastgartenfrage liegt daher nicht beim Bundes-minister für Wirtschaft und Arbeit. Die Betriebszeiten werden einerseits durch den Gesetzgeber bestimmt, andererseits durch den Landeshauptmann beziehungsweise gemäß dem zitierten Erkenntnis des VfGH, in Hinkunft durch die Gemeinden fest-gelegt.

 

Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches frei von Weisungen zu besorgen (Art. 118 Abs. 4 B-VG).

 

Die in der Einleitung der parlamentarischen Anfrage angeführten Stellungnahmen und Gutachten waren nicht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gerichtet und sind diesem nicht bekannt.