3400/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.11.2005
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BM für
Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 17. November 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0122-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3450/J betreffend Gesundheitsschutz und Gastgärten, welche die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen am 22. September 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
Nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sondern der
Landeshauptmann beziehungsweise, gemäß dem Erkenntnis des VfGH V 109/03,
welches ordnungsgemäß kundgemacht wurde, in Hinkunft die Gemeinde, hat vor der
Erlassung einer Betriebszeitenverordnung für Gastgärten zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Sonderregelung gegeben sind. Sind unzumutbare oder
gesundheitsgefährdende Lärmbelästigungen zu erwarten, ist die Verlängerung der
Betriebszeiten nicht gerechtfertigt. Entstehen durch den Betrieb von Gastgärten
während der gesetzlich
determinierten Betriebszeiten in einem bestimmten Gebiet der Gemeinde
unzumutbare Lärmbelästigungen, hat die Gemeinde die Handhabe, die
Betriebszeiten zu verkürzen.
Die Entscheidungsfindung in der Gastgartenfrage liegt daher nicht beim
Bundes-minister für Wirtschaft und Arbeit. Die Betriebszeiten werden einerseits
durch den Gesetzgeber bestimmt, andererseits durch den Landeshauptmann
beziehungsweise gemäß dem zitierten Erkenntnis des VfGH, in Hinkunft durch die
Gemeinden fest-gelegt.
Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches frei
von Weisungen zu besorgen (Art. 118 Abs. 4 B-VG).
Die in der Einleitung der parlamentarischen Anfrage angeführten Stellungnahmen
und Gutachten waren nicht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
gerichtet und sind diesem nicht bekannt.