3401/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.11.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn                                                                                                                GZ 10.000/0131-III/4a/2005

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

Wien, 21. November 2005

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3432/J-NR/2005 betreffend UNI-Studienplatz – skandalöser Umgang mit Studienbewerber/innen in Innsbruck, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 21. September 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1.:

Am 8. Juli 2005 wurde aufgrund des EuGH-Urteils vom Nationalrat eine Novelle des Universitätsgesetzes beschlossen. Diese Änderung wurde allen Rektoren umgehend mitgeteilt. Das Wissenschaftsministerium hat die Universitäten bei der Umsetzung zudem durch entsprechende Hilfestellung unterstützt sowie entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt.

 

Ad 2. bis 7.:

§ 124b Universitätsgesetz 2002 sieht vor, dass der Zugang in bestimmten Studien entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränkt werden kann.

Auch ein Verfahren, welches eine bloße Reihung und die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Zeitpunkt des Abschickens bzw. Einlangens von Bewerbungsunterlagen vorsieht, ist ein Aufnahmeverfahren im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

Der konkrete Fall ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nicht bekannt. Seitens des Wissenschaftsministeriums wird aber selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Beratung der Studienwerber und der zuverlässigen Information hinsichtlich des Studienzugangs von allen Universitäten hohe Priorität eingeräumt wird, um den  gleichberechtigten Zugang zu den Zulassungsverfahren in den acht vom deutschen Numerus-Clausus betroffenen Studienrichtungen zu gewährleisten.

Um die Transparenz zu erhöhen und die Orientierung der Studienwerber zu erleichtern, wurde von mir eine Vereinheitlichung der Zulassungsverfahren bei den Medizinischen Universitäten in Angriff genommen. Es haben bereits Besprechungen mit den zuständigen Rektoren zu diesem Thema stattgefunden, und es ist zu erwarten, dass im nächsten Studienjahr alle drei Medizinischen Universitäten aufeinander abgestimmte Zulassungsverfahren anwenden werden.

 

 

 

 

 

Ad 8.:

„Einzelbeschwerden österreichischer Studienbewerberinnen bzw. deren Eltern“, die telefonisch an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur herangetragen werden, werden nicht statistisch erfasst.

 

Bei der Zählung persönlicher Kontakte der Studierendenanwaltschaft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und sonstiger schriftlicher Kontakte ergibt sich (Stand
31. Oktober 2005) folgendes Bild:

 

Medizinische Universität Innsbruck: 21

 

Veterinärmedizinische Universität Wien: 7

 

Medizinische Universität Wien: 3

 

Universität Salzburg:

Kommunikationswissenschaft: 2

Psychologie: 1

 

Medizinische Universität Graz: 4

 

Universität Graz:

Pharmazie: 1

Psychologie: 1

 

Universität Wien:

Psychologie: 1

Biologie: 1

 

Ad 9.:

Curricula und deren Anpassung werden laut Universitätsgesetz 2002 von der Universität festgelegt. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sorgt im Rahmen der Rechtsaufsicht für die Rechtmäßigkeit der Curricula.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.