3497/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.12.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
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Herrn Präsidenten des Nationalrates Univ.-Prof.
Dr. Andreas Khol Parlament 1017 Wien |
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GZ 10.000/0151-III/4a/2005 |
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Wien, 15. Dezember 2005
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3525/J-NR/2005 betreffend Dr. Korpan, die die Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen am 19. Oktober 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 2.:
Die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten, geschaffen durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1952, setzt im Wesentlichen Bestbeurteilungen aller Fachprüfungen („sehr gut“) während des Studiums voraus, außerdem eine Studienzeit nicht über dem Durchschnitt, weiters Matura mit Auszeichnung und Vorzug in den Oberstufenklassen. Der Antrag des Studienabsolventen wird dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Antrag des höchsten akademischen Organs der Universität vorgelegt, von dort über den Ministerrat dem Bundespräsidenten. Sie ist in Österreich die einzige gesetzlich vorgesehene Art einer staatlichen Anerkennung bei Verleihung eines akademischen Grades. Für die Verleihung eines akademischen Grades „summa cum laude“ gibt es in Österreich keine Rechtsgrundlage.
In der Ukraine ist die beste Note 5 („sehr gut“). Nach dem früheren sowjetischen System wurde für besonders gute Studienabschlüsse – etwa vergleichbar mit „summa cum laude“ – das Diplom in einer roten (sonst in blauer) Farbe ausgestellt. Ob auch andere Kennzeichnungen besonders guter Studienabschlüsse stattgefunden haben, ist nicht bekannt.
Ad 3.:
Ein derartiges Abkommen besteht nicht.
Ad 4.:
Dr. Korpan hat sich 1991 aufgrund der öffentlichen Stipendienausschreibung des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung um ein neunmonatiges Stipendium im Rahmen der „Sonderstipendienaktion für Mittel- und Osteuropa“ beworben. Nach Prüfung des Antrages durch Fachexperten wurde ein derartiges Stipendium zuerkannt. 1992 kam es zu einer dreimonatigen Verlängerung.
a.:
Pro Monat ATS 7.500,-- für 12 Monate ATS 90.000,--
einmaliges Startgeld ATS 2.500,-- 2.500,--
Bücherzulage pro Semester ATS 1.000,-- 2.000,--
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insgesamt 94.500,--
b.:
Die Zuerkennung des Stipendiums ist aufgrund eines Antrages von Dr. Korpan erfolgt. Die Aufgabe war, dem im Stipendienantrag genannten Forschungsvorhaben nachzugehen. Was das im Antrag genannte Forschungsvorhaben im Detail gewesen ist, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen, da die Stipendienunterlagen inzwischen von der mit der Durchführung beauftragten Organisation (Österreichischer Austauschdienst – ÖAD) vernichtet worden sind. Der ÖAD bewahrt die Unterlagen mindestens 7 Jahre für allfällige Prüfungen auf.
c. und d.:
Zusätzlich zum Stipendium wurde Dr. Korpan ein Studentenheimplatz zur Verfügung gestellt. Ob Dr. Korpan dieses Angebot in Anspruch genommen hat, kann heute nicht mehr festgestellt werden.
Ad 5.:
Siehe Antwort zu Frage 4a.
Ad 6. und 9.:
Die Erreichung des im Stipendienantrag geplanten Vorhabens musste Dr. Korpan nach Ende des 1. Semesters, am Ende des 1. Studienjahres und am Ende des Stipendiums schriftlich nachweisen. Die jeweilige Berichtslegung ist Voraussetzung und Bedingung für die Auszahlung der folgenden Stipendienraten bzw. der letzten Stipendienrate. Dieser Zwischen- bzw. Abschlussbericht ist jeweils vom österreichischen akademischen Betreuer gegenzuzeichnen. Über die Publikation dieser Arbeiten ist nichts bekannt.
Ad 7.:
Ja, die Sonderstipendien für Mittel- und Osteuropa sind seit 1996 ein Teil der Ernst Mach-Stipendien. Das Sonderstipendienprogramm ist mit der Wende im Herbst 1989 geschaffen worden, daher erfolgten die ersten Bewerbungen aus der damaligen Tschechoslowakei im Frühjahr 1990. Die ersten Stipendien wurden mit Herbst 1990 vergeben. Bei allen anderen Ländern dauerte die Vorlaufzeit wesentlich länger, daher wurden Stipendien erst ab 1991 vergeben. Vor 1990 wurden keine derartigen Stipendien vergeben.
Folgende Studenten haben seither ein solches Stipendium erhalten:
Land 1990 91 92 93 94 95 96/97
97/98 98/99 99/00 00/01
01/02 02/03 03/04 04/05
B - 129 150 128
150 26 34 35 33 41 24
19 -
19 20
K - 136 285 187
200 39 41 28 28
24
20 7
26
10
3
P - 246 220 217
370 33 45 48 41 19 12 4 21 12
6
R
28 212 148 150
16
46
17
32
14
16 3
9
4
3
SkR. 189
208 127 - -
-
54
50
73 49 - -
4
2 10
Slo. 223 125 154
150 25 28 33 34
32
16
5 5 4
-
Cz. 64 191 274 - -
-
60
71
57 25 - -
15
19 11
Ukr
211 197 241 300
51
34
32
20 27 56 12
13 12 9
H -
-
- -
-
1 125 126 143
54 -
-
36
12 10
B-Bulgarien, K-Kroatien,
P-Polen, R-Rumänien, SkR-Slowakische Republik, Slo-Slowenien, Cz-Tschechische
Republik,
Ukr-Ukraine, H-Ungarn
Eine Aufgliederung nach Fakultäten wurde seinerzeit nicht vorgenommen, weil die Zuordnung von Fachbereichen zu Fakultäten an Österreichischen Universitäten nicht einheitlich war.
Ad 8. und 11.:
Da die Zuerkennung des Stipendiums aufgrund eines Antrages von Dr. Korpan erfolgt ist, handelte es sich nicht um einen Forschungsauftrag durch das Ministerium.
Ad 10.:
Diese Frage kann aufgrund der nicht mehr verfügbaren Originalunterlagen (siehe Antwort zu Frage 4b) nicht beantwortet werden.
Ad 12.:
Für die Nostrifizierung gab und gibt es keine eingeschränkten örtlichen Zuständigkeiten („Sprengel“) der Universitäten. Jede Universität konnte und kann in ganz Österreich tätig werden, falls das entsprechende österreichische Studium an ihr eingerichtet ist.
Ad 13.:
Das Verfahren erfolgte autonom an der Universität Innsbruck. Informationen an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind in Nostrifizierungsverfahren nicht vorgesehen.
Ad 14.:
Soweit allgemein bekannt, werden im Rahmen vieler Nostrifizierungsverfahren einige Auflagen gemacht, sofern nicht durch eine besondere Gestaltung des ausländischen Studiums sämtliche Anforderungen gemäß dem entsprechenden österreichischen Curriculum erfüllt sind. Medizinische Studien aus EU und EWR werden im Hinblick auf die sektoriellen EU-Richtlinien für Ärzte/Ärztinnen bzw. Zahnärzte/Zahnärztinnen in der Regel nicht nostrifiziert, es sei denn, dass jemand im Herkunftsstaat noch kein ärztliches Berufsrecht besitzt.
Nostrifizierungsverfahren gestalten sich im Übrigen vom Ablauf immer gleich, unabhängig davon, wo das ausländische Studium abgeschlossen wurde. Kriterien sind die inhaltliche, umfangmäßige und niveaumäßige Gleichwertigkeit zwischen dem ausländischen Studium und demjenigen österreichischen Studium, mit dem die Gleichstellung beantragt wird. Dabei geht es um einen Vergleich der betreffenden Curricula und die Feststellung allfälliger Defizite bzw. Ausbildungsunterschiede. Sofern diese im Verhältnis zum Gesamtumfang des österreichischen Studiums nur einzelne Teile betreffen – in der Regel wird dies bei bis zu ca. 20% des Gesamtumfangs, gemessen am österreichischen Curriculum, angenommen –, sind die entsprechenden ergänzenden Auflagen vorzuschreiben. Übersteigen die Defizite bzw. Ausbildungsunterschiede dieses Ausmaß, kann keine Nostrifizierung stattfinden; allenfalls kann ein/e Antragsteller/in auf die grundsätzliche Möglichkeit verwiesen werden, zum entsprechenden österreichischen Studium neu zugelassen zu werden und danach die Anerkennung gleichwertiger Teile aus dem ausländischen Studium zu beantragen, wodurch sich die Studiendauer verkürzt.
Ad 15. bis 23.:
Da die Nostrifizierungsverfahren an den Universitäten autonom durchgeführt werden und keine zentrale Evidenz darüber besteht, ist eine Beantwortung nicht möglich.
Ad
24.:
Zunächst verweise ich auf meine ausführliche Beantwortung der Fragen 6 und 7 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2951/J-NR/2005 (siehe 2928/AB vom 24. Juni 2005).
Wie dort bereits angeführt, wurde im Juli 1993 eine erste Anfrage des Bundesministeriums für Inneres mit dem Ersuchen um Stellungnahme über das Vorliegen außerordentlicher wissenschaftlicher Leistungen des Dr. Korpan im Interesse der Republik Österreich den Vorständen der Universitätskliniken für Chirurgie der damaligen Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien und Innsbruck zur Stellungnahme übermittelt. Nach Einlangen negativer Stellungnahmen wurde eine das Staatsbürgerschaftsansuchen nicht befürwortende Stellungnahme an das Bundesministerium für Inneres übermittelt.
Nach Übermittlung zusätzlicher Unterlagen über die wissenschaftliche Tätigkeit des Dr. Korpan durch das Bundesministerium für Inneres im November 1993 wurden neuerlich die Vorstände der Universitätskliniken für Chirurgie in Innsbruck sowie Graz um Stellungnahme zum Staatsbürgerschaftsansuchen aus wissenschaftlicher Sicht ersucht. Die daraufhin von den genannten Klinikvorständen übermittelten gutachtlichen Stellungnahmen führten aus, dass Dr. Korpan unter den erschwerten Bedingungen seiner früheren Tätigkeit in der Ukraine und ebenfalls schwierigen Forschungsbedingungen in Österreich (keine länger dauernde Beschäftigung an einer universitären Organisationseinheit) unter Beweis gestellt habe, dass er medizinische Grundlagenforschung im Sinne experimenteller Chirurgie zu leisten im Stande ist. Die Auszeichnung mit dem Vienna Award for Physical Medicine am 11. November 1994 beweise dies. Die Forschungsarbeiten des Dr. Korpan seien durch die Annahme zur Publikation in hoch angesehenen amerikanischen Journalen mit genauem Review-System als hochwertig einzustufen. Ferner wurde von einem der Gutachter ausdrücklich die Verleihung der beantragten Staatsbürgerschaft an Dr. Korpan empfohlen, um eine universitäre Verbindung zwischen österreichischen Universitäten und der Universität Kiew zu gewährleisten.
Ad 25. und 26.
Verleihungen der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 StbG sind nur möglich, wenn die Bundesregierung gemäß dieser Bestimmung bestätigt, dass die Verleihung wegen der vom Staatsbürgerschaftswerber bereits erbrachten oder noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im Interesse der Republik Österreich liegt. Das Amt der jeweils zuständigen Landesregierung richtet in derartigen Fällen an das Bundesministerium für Inneres das Ersuchen, diese Bestätigung der Bundesregierung zu erwirken. Das Bundesministerium für Inneres übermittelt daher entsprechende Staatsbürgerschaftsansuchen den jeweils ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur nachfolgenden Vorbereitung eines Ministerratsbeschlusses.
Die Einbeziehung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (1993) bzw. des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (1995) in das vom Bundesministerium für Inneres eingeleitete Stellungnahmeverfahren zur Erwirkung eines Ministerratsbeschlusses über das Staatsbürgerschaftsansuchen des Dr. Korpan gemäß § 10 Abs. 4 StbG ergab sich aus der Frage des Vorliegens entsprechend qualifizierter wissenschaftlicher Leistungen des Staatsbürgerschaftswerbers und nicht aus dem Zusammenhang eines konkreten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses an einer österreichischen Universität. Bei derartigen Anfragen befindet sich regelmäßig ein großer Anteil von Staatsbürgerschaftswerbern nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer österreichischen Universität.
Ad 27.:
Auch diesbezüglich verweise ich auf die ausführliche Beantwortung der Fragen 8 und 9 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2951/J-NR/2005 (siehe 2928/AB vom 24. Juni 2005).
Im Sinne dieser Ausführungen kann der nunmehr behauptete „Widerspruch“ nicht nachvollzogen werden. Wie in der angeführten Anfragebeantwortung bereits ausführlich dargelegt, können die betreffenden Vergiftungen auch an österreichischen universitären Organisationseinheiten festgestellt werden. Jedoch werden bei chronischen Kontaminationen bzw. chronischen Intoxikationen in sehr niedrigem Bereich aufgrund des großen analytischen Aufwandes Proben dieser Art in eigens dafür eingerichtete Laboratorien in Deutschland oder den Niederlanden versandt. Die behauptete Herabsetzung des Ansehens österreichischer Einrichtungen kann daher nicht erkannt werden.
Ad 28.:
Es ist gesetzlich nicht geregelt, dass ein „im Ausland erworbener Professorentitel in Österreich nur unter Beisetzung der verleihenden Institution des betreffenden Staates getragen werden“ darf. Aus § 116 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002, wonach nur die unberechtigte Führung eines Titels des Hochschulwesen zu bestrafen ist - dies ist dann der Fall, wenn der Titel nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllt - kann geschlossen werden, dass jeder die dort genannten Kriterien erfüllenden Titel führen darf.
Ad 29. und 31.:
Wie bereits in der Beantwortung der Fragen 6 und 7 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2951/J-NR/2005 ausgeführt, verfügt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur über keinerlei Kenntnisse im Zusammenhang mit Ablauf, Dauer sowie den Ergebnissen des Verfahrens über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Dr. Korpan. Es besteht daher auch keinerlei Kenntnis über eine allfällige Doppelstaatsbürgerschaft.
Zu der von Dr. Korpan angeführten Tätigkeit als Professor für Chirurgie an der Universität Uzhgorod ist festzuhalten, dass die Universität Uzhgorod eine anerkannte ukrainische Hochschule ist. Eine beglaubigte Übersetzung eines österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetschers über die Funktion des Dr. Korpan als Professor für allgemeine Chirurgie an der Universität Uzhgorod wurde von Dr. Korpan bereits im Rahmen des Verfahrens über sein Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im März 1995 vorgelegt. Auch wurde, wie oben dargelegt, von einem Gutachter die Gewährung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Dr. Korpan gerade zur Gewährleistung der universitären Verbindung zwischen österreichischen und ukrainischen Universitäten empfohlen.
Ad 30. und 32.:
Dr. Korpan ist kein Angehöriger einer der Medizinischen Universitäten in Wien, Graz oder Innsbruck. Aufsichts- oder Kontrollfunktionen im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Ad 33. bis 35.:
Die Strafbestimmungen zur unberechtigten Führung von Titeln und Graden des Hochschulwesens sind in § 116 Universitätsgesetz 2002 festgelegt. Strafbehörde ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer eh.