3499/AB XXII. GP
Eingelangt am 19.12.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
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Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien GZ
10.000/0157-III/4a/2005
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Wien, 19. Dezember 2005
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3558/J-NR/2005 betreffend Schuleinsätze des Ver-eins Jugend für das Leben, die die Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Kolleginnen und Kollegen am 19. Oktober 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. bis 4.:
Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur liegen bisher keine Berichte über Aktivitäten des Vereins Jugend für das
Leben an Schulen vor. Lehrer/innen haben gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz
(SchUG) zwar die Möglichkeit, zu bestimmten, im Unterricht zu behandelnden
Themen externe Personen in den Unterricht einzuladen, doch ist es die Pflicht
der Schule, sich zuvor über die Absichten und den Standpunkt von Personen und
Einrichtungen zu informieren, die in den Unterricht eingeladen werden sollen.
Die relevanten Bestimmungen zu den Unterrichtsmitteln (wie der in Frage stehende mulitmediale Vortrag von Youth for Life eines darstellt) finden sich im Wesentlichen in den §§ 14 und 15 SchUG. Danach sind Unterrichtsmittel Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen. Sie müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen sowie nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler/innen der betreffenden Schulstufe geeignet sein. Der/die Lehrer/in darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner/ihrer gewissenhaften Prüfung den oben genannten Voraussetzungen entsprechen oder von dem/der zuständigen Bundesminister/in als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind. Bei dem Angebot von Youth for Life (Multimedialer Vortrag) handelt es sich um kein gemäß § 14 Abs. 5 approbiertes Unterrichtsmittel, daher muss grundsätzlich der/die Lehrer/in gemäß § 14 Abs. 4 SchUG prüfen, ob dieses Unterrichtsmittel den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.
Das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Bildung verlangt von der Schule, für einen Unterricht Sorge zu tragen, in welchem den Schüler/innen Meinungen nicht aufoktroyiert werden. Vielmehr sollen die Schülerinnen und Schüler ermutigt und befähigt werden, sich zu einer Frage einen eigenen Standpunkt zu bilden und verschiedene Standpunkte kritisch zu hinterfragen. Dies gilt für öffentliche Schulen wie für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.
Die Richtlinien des Grundsatzerlasses zur Sexualerziehung (Rundschreiben Nr. 36/1994) betonen, dass die Leitvorstellungen der verschiedenen Gesellschaftsgruppen zur Sexualerziehung sachlich darzulegen (Aufbau eines Wertewissens) und im Geiste gegenseitiger Achtung zu diskutieren sind. Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird geprüft, ob eine entsprechende zusätzliche Information der Lehrer/innen erforderlich ist.
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer eh.