3521/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.12.2005
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien     

                       

 

GZ: BMI-LR2220/0162-II/1/b/2005

 

Wien, am         . Dezember 2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl DOBNIGG, Genossinnen und Genossen haben am 25. Oktober 2005, unter der Nr. 3569/J, an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Auflösung der Polizeimusikkapelle Leoben“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Siehe beiliegende Erlassausfertigung.

 

Zu Frage 2:

Die Konsequenzen des Erlasses sind, dass es mit 1.7.2005 nur noch eine dienstlich geförderte Polizeimusikkapelle in jedem Bundesland gibt. In der Übergangsregelung wurde jedoch vorgesehen, dass verbindlich zugesagte Musikeinsätze für das laufende Jahr (Konzerte udgl.) der ehemaligen Gendarmerie- und Polizeimusikkapellen in dieser Zusammensetzung auch nach dem 1.7.2005 geleistet werden können.

 

Zu Frage 3:

Für den Polizeimusikverein Leoben bedeutet das, dass dieser dienstlich nicht mehr gefördert wird, und somit den aktiven Polizeibediensteten keine Dienstzeit für Proben und Ausrückungen mehr zur Verfügung gestellt wird.

 

Zu Frage 4:

Den Musikverein „Polizeimusik Leoben“ zu beurteilen, fällt nicht in meinen Kompetenzbereich.

 

Zu Frage 5:

Die Polizeimusikkapelle kann als dienstlich geförderte Einheit nicht erhalten bleiben, weil das der neuen Wachkörperorganisation widerspricht und es überdies aus Gründen eines verantwortungsbewussten Ressourceneinsatzes nicht vertretbar ist, auch bei den Stadtpolizeikommanden weitere Dienstmusiken zu unterhalten. Ein Weiterbestehen als Verein nach dem Vereinsgesetz ist zulässig – jedoch nicht als dienstlich geförderte Einheit.

 

Zu Frage 6:

Der Polizeimusikkapelle Leoben, die als Verein organisiert ist, steht es frei, einen Namen nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes selbst zu wählen. Das Bundesministerium für Inneres hat weder auf den Vereinsnamen noch auf den Fortbestand des Vereines einen Einfluss. 

 

Zu Frage 7:

Was das Tragen der Uniform betrifft, findet das Trageverbot gemäß § 83a SPG für Personen, die keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, insofern keine Anwendung, als die Auftritte unter den Begriff „szenische Zwecke“ zu subsumieren sind. Bis 31.12.2007 ist es den Angehörigen des Vereines gestattet, auch außer Dienst die Polizeiuniform der ehemaligen Sicherheitswache zu tragen, da ein Trageverbot außer Dienst nur bei Vorliegen einer Gefährdung des Ansehens der Polizei besteht. Ab 1.1.2008 besteht für diese Uniform kein gesetzlicher Schutz mehr, weshalb ein Tragen einschließlich des Tragens der Distinktionen mit Ausnahme des Schriftzuges POLIZEI  erlaubt ist.

 

Zu Frage 8:

Die musikalische Nachwuchsarbeit ist durch den Umstand, dass es bei jedem Landespolizeikommando nur noch eine dienstlich geförderte Polizeimusikkapelle gibt, insofern nicht betroffen, als es den betroffenen Polizeimusikvereinen unbenommen bleibt, die Vereine weiterzuführen.

 

Zu Frage 9:

Ich werde den Erlass nicht zurücknehmen und auch nicht abändern, weil durch ein derartiges Vorgehen der beabsichtigte Synergieeffekt der Wachkörperzusammenlegung zumindest teilweise verloren gehen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.