3521/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.12.2005
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BM
für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0162-II/1/b/2005
Wien, am . Dezember 2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Karl DOBNIGG, Genossinnen und Genossen haben am 25. Oktober 2005, unter der Nr.
3569/J, an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Auflösung
der Polizeimusikkapelle Leoben“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach
den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Siehe beiliegende
Erlassausfertigung.
Zu Frage 2:
Die Konsequenzen des Erlasses sind,
dass es mit 1.7.2005 nur noch eine dienstlich geförderte
Polizeimusikkapelle in jedem Bundesland gibt. In der Übergangsregelung wurde
jedoch vorgesehen, dass verbindlich zugesagte Musikeinsätze für das laufende
Jahr (Konzerte udgl.) der ehemaligen Gendarmerie- und Polizeimusikkapellen in
dieser Zusammensetzung auch nach dem 1.7.2005 geleistet werden können.
Zu Frage 3:
Für den Polizeimusikverein Leoben
bedeutet das, dass dieser dienstlich nicht mehr gefördert wird, und somit den
aktiven Polizeibediensteten keine Dienstzeit für Proben und Ausrückungen mehr
zur Verfügung gestellt wird.
Zu Frage 4:
Den Musikverein „Polizeimusik
Leoben“ zu beurteilen, fällt nicht in meinen Kompetenzbereich.
Zu Frage 5:
Die Polizeimusikkapelle kann als
dienstlich geförderte Einheit nicht erhalten bleiben, weil das der neuen Wachkörperorganisation
widerspricht und es überdies aus Gründen eines verantwortungsbewussten
Ressourceneinsatzes nicht vertretbar ist, auch bei den Stadtpolizeikommanden
weitere Dienstmusiken zu unterhalten. Ein Weiterbestehen als Verein nach dem
Vereinsgesetz ist zulässig – jedoch nicht als dienstlich geförderte Einheit.
Zu Frage 6:
Der Polizeimusikkapelle Leoben, die
als Verein organisiert ist, steht es frei, einen Namen nach den Bestimmungen
des Vereinsgesetzes selbst zu wählen. Das Bundesministerium für Inneres hat
weder auf den Vereinsnamen noch auf den Fortbestand des Vereines einen
Einfluss.
Zu Frage 7:
Was das Tragen der Uniform betrifft,
findet das Trageverbot gemäß § 83a SPG für Personen, die keine Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, insofern keine Anwendung, als die
Auftritte unter den Begriff „szenische Zwecke“ zu subsumieren sind. Bis
31.12.2007 ist es den Angehörigen des Vereines gestattet, auch außer Dienst die
Polizeiuniform der ehemaligen Sicherheitswache zu tragen, da ein Trageverbot
außer Dienst nur bei Vorliegen einer Gefährdung des Ansehens der Polizei
besteht. Ab 1.1.2008 besteht für diese Uniform kein gesetzlicher Schutz mehr,
weshalb ein Tragen einschließlich des Tragens der Distinktionen mit Ausnahme
des Schriftzuges POLIZEI erlaubt
ist.
Zu Frage 8:
Die musikalische Nachwuchsarbeit ist
durch den Umstand, dass es bei jedem Landespolizeikommando nur noch eine
dienstlich geförderte Polizeimusikkapelle gibt, insofern nicht betroffen, als
es den betroffenen Polizeimusikvereinen unbenommen bleibt, die Vereine
weiterzuführen.
Zu Frage 9:
Ich werde den Erlass nicht
zurücknehmen und auch nicht abändern, weil durch ein derartiges Vorgehen der
beabsichtigte Synergieeffekt der Wachkörperzusammenlegung zumindest teilweise
verloren gehen würde.
Anmerkung der
Parlamentsdirektion:
Die
vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung
gescannt) zur Verfügung.