3525/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.12.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

GZ. BMF-310205/0124-I/4/2005

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3565/J vom 25. Oktober 2005 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Feuerwerkskörper (Pyrotechnikmaterialien)", beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Vorab ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Zuge der Zollabfertigung von den Zollorganen neben dem Zollrecht nur jene Vorschriften vollzogen werden, die den Zollorganen gesetzlich auch übertragen wurden. Die Zollorgane sind jedoch nicht mit der Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes selbst betraut. Diese Aufgabe obliegt gemäß § 34 Pyrotechnikgesetz 1974 dem Bundes­minister für Inneres.

 

Weiters weise ich darauf hin, dass die bis zum 1. Mai 2004 auf der Grund­lage des Gefahrgutbeförderungsrechts durchgeführten Kontrollen von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln im Hinblick auf die Auflö­sung der Zollwache mit der 5. ZollR-DG-Novelle (BGBl. I Nr. 26/2004) – zum 1. Mai 2004 wechselten 1030 Bedienstete der Zollwache in das Bundes­ministerium für Inneres - nicht mehr von Zollorganen durchgeführt werden.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Im Jahr 2004 wurden Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel durch 31 Importeure und von Jänner 2005 bis September 2005 durch 16 Impor­teure zur Einfuhr nach Österreich angemeldet. Alle diese Importeure haben ihren Sitz in Österreich.

 

Zu 2. bis 4.:

Über die innergemeinschaftliche Verbringung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vor.

 

Aus Drittstaaten wurden in den Jahren 2004 und 2005 folgende Pyro­technikmaterialien nach Österreich eingeführt (die nachstehend angeführten Angaben verstehen sich in Tonnen und beziehen sich für das Jahr 2005 auf den Zeitraum Jänner 2005 bis September 2005):

 

Ursprungsland

2004

2005

Kanada

8,642

 

Schweiz

4,204

1,636

China

1420,359

453,299

Deutschland

 

0,040

Kroatien

 

0,001

Ungarn

1,629

 

Südkorea

0,002

 

USA

 

0,037

Gesamt

1434,836

455,013

 

Zu 5. bis 11.:

Wie bereits eingangs erwähnt, werden seit dem 1. Mai 2005 die bis dahin auf der Grundlage des Gefahrgutbeförderungsrechtes durchführen Kontrollen von Pyrotechnikartikeln nicht mehr von Zollorganen vollzogen. Bis 31. April 2004 wurden noch vereinzelt derartige Kontrollen durchgeführt, wobei jedoch keine gesonderten Aufzeichnungen mehr geführt wurden.

 

Zu 12. bis 16.:

Für die Ein- und Ausfuhr von Pyrotechnikartikeln und dafür bestimmte Chemikalien gilt, wie für andere Waren auch, das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften sowie das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG) mit den in Durchführung dieses Bundesge­setzes ergangenen Verordnungen.

 

Das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften umfasst alle Rechtsakte des Rates oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften ange­nommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten. Zu diesem Rechtsbestand zählen insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1, (Zollkodex - ZK), die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1, (Zollkodex- Durchführungsverordnung - ZK-DVO), die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefrei­ungen, ABl. EG Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1, (Zollbe­freiungsverordnung - ZBefrVO) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987, S. 1 (KN-VO).

 

Ergeben sich im Zuge der Zollabfertigung Zweifel über die Zusammen­setzung von Waren hinsichtlich zollrechtlich relevanter Parameter oder über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, besteht die Mög­lichkeit, die Waren zur Erstellung eines Tarifierungs- bzw. Einreihungsvor­schlages in die Kombinierte Nomenklatur der Technischen Untersuchungs­anstalt der Finanzverwaltung (TUA) zur Untersuchung vorzulegen.

 

Da für Feuerwerkskörpern in der Kombinierten Nomenklatur ein eigener
KN-Code, nämlich 3604 10, vorgesehen ist, ergeben sich in der Regel keine Probleme bei der Zollabfertigung hinsichtlich der Einreihung derartiger
Waren.

 

In den Jahren 2004 und (bis September) 2005 wurden der TUA keine Pyro­technikartikel zur Untersuchung vorgelegt.

 

Da eine eindeutige Identifizierung und Darstellung jener Chemikalien, die für die Herstellung von Feuerwerkskörpern in Frage kommen, auf Grund der zahlreichen Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten von Chemikalien aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich ist, können diesbezüglich keine Daten bekannt gegeben werden.

 

Zu 17.:

Diesbezüglich verweise ich auf meine Beantwortung der Fragen 29 und 30 der parlamentarischen Anfrage Nr. 115/J vom 24. Februar 2003. Damals habe ich ausgeführt: "Für Feuerwerkskörper gilt - als eine der Konsequenzen aus dem Vorfall von Enschede vom 20. Mai 2000, bei dem gelagerte Feuer­werkskörper teilweise falsch klassifiziert waren, - gemäß der seit 1. Jänner 2003 in Kraft stehenden Fassung des ADR/RID (Europäisches
Übereinkommen über internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße/Schiene) eine Sondervorschrift, der zufolge die jeweilige Klassifizierung einer Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf. Dies sollte ausreichen, um Falschklassifizierungen durch die Auftraggeber bzw. Absender solcher Beför­derungen vorzubeugen. Bei richtiger Klassifizierung ist so auch gewährleistet, dass die im ADR/RID vorgesehenen Maßnahmen der jeweiligen Gefährlichkeit entsprechen und eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung bieten."

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen