3592/AB XXII. GP
Eingelangt am 25.01.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Präsident des Rechnungshofes
Anfragebeantwortung
Bezug nehmend auf die unter 3664/J-NR/2005 gestellte
Anfrage der Abgeordneten
Dr.
Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde betreffend Tempo 160 - lebensgefährlich
auf
Kosten der SteuerzahlerInnen, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer
Beantwortung absehen muss, da die Anfrage außerhalb der Gegenstände des
Fragerechtes
gemäß § 91a des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 gelegen ist.
Unbeschadet
dessen, möchte ich hiezu grundsätzlich bemerken, dass der Rechnungshof
verfassungsgemäß
stets zur nachgängigen Kontrolle, so auch von gebarungsrelevanten
Verkehrsprojekten verhalten ist.
Als Beispiel erlaube ich mir, das im Bericht des
Rechnungshofes, Reihe Bund 2002/1,
veröffentlichte
Prüfungsergebnis betreffend „Alkohol und Suchtgift am Steuer:
Evaluierung der Vorschriften" anzuschließen. Prüfungsergebnisse des
Rechnungshofes
betreffend die aktuell diskutierte Anhebung der höchstzulässigen
Fahrgeschwindigkeit in
bestimmten
Straßenabschnitten auf 160 km/h liegen jedoch nicht vor.
Nachtrag zum
Tätigkeitsbericht
des Rechnungshofes
über das Jahr 2000
Bereich des Bundesministeriums für 127
Verkehr,
Innovation und Technologie
Alkohol und Suchtgift am Steuer:
Evaluierung der
Vorschriften
Kurzfassung Die Regelungen über die Untersuchung der Atemluft von Fahrzeug-
lenkern mittels Alkomaten zur
Feststellung des Grades der Beein-
trächtigung durch Alkohol bewährten sich; die Kontrolldichte bei
Überprüfungen
mit Alkomaten erschien jedoch ausbaufähig.
Nach Einführung der
0,5 Promille-Grenze für den Alkoholgehalt
des
Blutes kam es 1998 zu einem Rückgang der Verkehrsunfälle
durch
Alkohol und der Zahl der hiebei verletzten und getöteten
Personen.
Die Folgejahre brachten aber — mit Ausnahme der An-
zahl
der getöteten Personen — einen Wiederanstieg bei den Ver-
kehrsunfällen
und Verletzten.
Die Vollziehung der
Straßenverkehrsordnung I960 hinsichtlich der
Suchtgiftbeeinträchtigung eines Fahrzeuglenkers war von Schwie-
rigkeiten beim Erkennen der Symptome, bisher fehlenden Geräten
zum
Nachweis von Suchtgift und vom Mangel an diesbezüglich
ausgebildeten
Ärzten geprägt.
Für 2557 Unfälle
durch Trunkenheit am Steuer errechneten sich 2000
auf
Grundlage der "Österreichischen Unfallkosten— und Verkehrs-
sicherheitsrechnung
Straße 1997" Unfallkosten von 169 Mill EUR
(Preisbasis
1993).
128
Prüfungsablauf und 1 Der
RH überprüfte von September 2000 bis Februar 2001 die Gebarung
-gegenstand des BMVIT, des BMI und des Landes Salzburg im
Zusammenhang mit
der Evaluierung der Vorschriften betreffend Alkohol und
Suchtgift am
Steuer. Der
Bereich Suchtgift im Straßenverkehr wurde aufgrund seiner
zunehmenden Bedeutung
in die Gebarungsüberprüfung miteinbezogen.
Das BMVIT, das BMI und der
Landeshauptmann von Salzburg gaben zu
den im Mai 2001 übermittelten
Prüfungsmitteilungen zwischen Juli und
Dezember 2001 Stellungnahmen ab. Der
RH erstattete seine Gegenäuße-
rungen Mitte Dezember 2001.
Rahmenbedingungen
Rechtsgrundlagen 2 Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Alkohol und Suchtgift im Straßen-
verkehr sind in der
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) geregelt. Das
Führerscheingesetz
regelt die im Jänner 1998 in Kraft getretene 0,5 Pro-
mille—Grenze.
Organisation und 3.1 Mit der Legistik für Straßenpolizei und Führerscheinrecht waren im BMVIT
Zuständigkeit die Sektion II — Grundsätzliche Verkehrspolitik und Verkehrsplanung,
Landverkehrsträger sowie die Gruppe II/B — Spezielle
Verkehrsangelegen-
heiten befasst.
Ihnen unterstanden dabei die Abteilungen II/B/6 und
II/B/7.
Der Abteilung II/B/6 oblag die
Legistik im Bereich Straßenverkehr mit
den Vorschriften
der StVO betreffend Alkohol und Suchtgift am Steuer.
Die Vollziehung in Angelegenheiten der Straßenpolizei ist Landessache.
Die
Landesregierung war demnach zuständige Behörde bei der Vollzie-
hung der Vorschriften betreffend
Alkohol (ab 0,8 Promille) und Suchtgift
am Steuer.
129
Der Abteilung II/B/7 oblag wiederum die
Legistik hinsichtlich des Füh-
rerscheingesetzes
mit der 0,5 Promille-Regelung. Mit der Vollziehung
des
Führerscheingesetzes war grundsätzlich der Bundesminister für Ver-
kehr, Innovation
und Technologie betraut. Im Rahmen der mittelbaren
Bundesverwaltung
übte sie der Landeshauptmann — der sich der Be-
zirksverwaltungs—
und Bundespolizeibehörden bediente — aus.
Die Organe der Straßenaufsicht,
insbesonders jene der Bundesgendarme-
rie und der
Bundessicherheitswache, vollzogen die Angelegenheiten der
Verkehrspolizei.
Sie fielen in den Zuständigkeitsbereich des BMI.
3.2
Der
RH regte an, die Legistik in den Bereichen Alkohol und Suchtgift im
Straßenverkehr durch eine einzige Abteilung des BMVIT wahrnehmen zu
lassen.
3.3
Laut Stellungnahme des BMVIT werde die Empfehlung des RH im Zuge der Er-
arbeitung einer
neuen Aufbauorganisation verwirklicht werden.
Alkohol am Steuer
Ausgangslage 4 Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf
ein Fahrzeug weder lenken noch in
Betrieb nehmen. Nach den Bestim-
mungen der StVO
gilt der Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt
des Blutes von 0,8
g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alko-
holgehalt der Atemluft
von 0,4 mg/l oder darüber jedenfalls als vom Alko-
hol
beeinträchtigt.
Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte
Organe der
Straßenaufsicht dürfen unter bestimmten
Voraussetzungen die Atemluft
von Personen auf Alkoholgehalt untersuchen.
Wer zur Untersuchung der
Atemluft aufgefordert wird, hat sich
ihr zu unterziehen.
Vollziehung 5.1 Die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen der Atemluft mit Alko-
maten stieg zwischen 1996 und 2000 von
59 859 auf 91 005 (Bundes-
gendarmerie) sowie von 28 285 auf 38
667 (Bundespolizei).
Die 2000 von der Bundesgendarmerie
und der Bundespolizei durchgeführ-
ten 129 672
Überprüfungen mit Alkomaten führten zu rd 35 000 An-
zeigen nach der
StVO (0,8 Promille) und rd 8 000 Anzeigen nach dem
Führerscheingesetz
(von 0,5 bis 0,79 Promille). Die Überprüfungen ver-
liefen somit bei
rund einem Drittel der untersuchten Personen positiv.
5.2 Nach Auffassung des RH
bewährten sich die Regelungen über die Unter-
suchung der
Atemluft von Fahrzeuglenkern mit Alkomaten. Im ländlichen
Raum fielen durch
den damit zusammenhängenden Verzicht auf die obli-
gatorische ärztliche Untersuchung nach positivem Alkotest seit 1994 die
Probleme
hinsichtlich der Erreichbarkeit eines untersuchenden Arztes
weg.
130
Der RH wies auf die gestiegene Anzahl
der Untersuchungen mit Alko-
maten hin; in
einigen Bereichen erschien die Kontrolldichte jedoch aus-
baufähig. Er
empfahl, eine entsprechende Kontrolldichte sicherzustellen
und Erfolge von
Kontrollen sowie Schwerpunktaktionen zu veröffentlichen.
5.3 Das BMI sagte dies zu.
0,5 Promille—Grenze 6.1 Aufgrund
des im Jänner 1998 in Kraft getretenen § 14 Abs 8 des Führer-
scheingesetzes
darf ein Kraftfahrzeug nur dann in Betrieb genommen
oder gelenkt
werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes
weniger als 0,5
g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft
weniger als 0,25
mg/1 beträgt. Zwischen 1998 und 2000 stiegen die An-
zeigen wegen
Alkoholbeeinträchtigung am Steuer (Alkoholgehalt des
Blutes zwischen
0,5 und 0,79 Promille) von 7 431 auf 7 762.
Die Anzahl von Verkehrsunfällen sowie
Verletzten und Getöteten durch
Alkohol am Steuer entwickelte sich wie
folgt:
|
1997 |
1998 1999 |
2000 |
|
Verkehrsunfälle |
2 465 |
2 217 |
2 454 |
2 557 |
Verletzte |
3 459 |
3 113 |
3 405 |
3 643 |
Getötete |
95 |
82 |
93 |
66 |
6.2
Beim
Alkohol am Steuer kam es nach Einführung der 0,5 Promille—Grenze
nur 1998 zu einem
Rückgang der Verkehrsunfälle und der hiebei verletzten
sowie getöteten Personen. 1999 und
2000 stiegen diese Zahlen wieder an;
nur die Anzahl der getöteten Personen
verringerte sich 2000 deutlich.
Nach Ansicht des RH war die Überwachung
der 0,5 Promille—Grenze
mit Alkomaten generell ohne
rechtliche und technische Probleme mög-
lich. Er regte jedoch an, die
Vorschriften betreffend Alkohol und Sucht-
gift im Straßenverkehr in der StVO
zusammenzufassen.
6.3
Das BMVIT sagte dies zu.
Einsatz der 7.1 Die StVO sah für die Untersuchung der Atemluft von Fahrzeuglenkern auf
Alkomaten Alkohol an Ort und Stelle ein Gerät vor, das den Alkoholgehalt der Atem-
luft misst und entsprechend anzeigt
(Alkomat). Den 14 Bundespolizei-
direktionen und
acht Landesgendarmeriekommanden standen im Jahr 2000
1 627 Alkomatgeräte zur Verfügung.
Zwischen 1994 und 2000 wurde ein
Alkomat im Monatsdurchschnitt bei sieben bis
zehn Atemluftunter-
suchungen eingesetzt.
7.2 Die eher geringe
Auslastung der Alkomaten war auch darauf zurückzu-
führen, dass sie
aufgrund ihres Umfangs und Gewichts für einen fixen
Einbau in
Überwachungsfahrzeuge nicht gut geeignet waren. Der RH
regte an, nach
einer Bedarfserhebung alle Überwachungsfahrzeuge nach
und nach mit Alkomaten
der neuen Generation mit geringerem Umfang
und Gewicht auszurüsten.
131
7.3 Laut Stellungnahme des BMI würden nach der
Durchführung von Bedarfserhe-
bungen
die für den praktischen Einsatz zweckmäßigsten Geräte angekauft werden.
Suchtgift am Steuer
Ausgangslage 8 Wer sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,
darf gemäß § 5 StVO ein Fahrzeug weder
lenken noch in Betrieb neh-
men. Anders als
bei der Alkoholbeeinträchtigung wurde bei der Sucht-
giftbeeinträchtigung
keine absolute Grenze gesetzlich festgelegt. Perso-
nen, von denen
vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch
Suchtgift
beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen von Organen der
Straßenaufsicht
zu einem Arzt (Polizeiamtsarzt, Arzt eines öffentlichen
Sanitätsdienstes
bzw diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenan-
stalt) gebracht
werden und haben sich der ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
Vollziehung 9.1 Für die Organe der Straßenaufsicht bestand im Gegensatz zur Beeinträch-
tigung von Fahrzeuglenkern durch
Alkohol keine Möglichkeit, eine Sucht-
giftbeeinträchtigung
an Ort und Stelle festzustellen. Im Bereich der Bun-
despolizei war durch den
diensthabenden Amtsarzt die Untersuchung von
suchtgiftverdächtigen Fahrzeuglenkern
möglich; im ländlichen Bereich
hingegen mangelte es an der Erreichbarkeit von entsprechend ausgebilde-
ten Ärzten. Eine Harnuntersuchung war mangels
gesetzlicher Regelung
nicht möglich. Die erstmals für 2000 erfolgte Auswertung der Anzeigen
wegen Suchtgiftbeeinträchtigung — mit amtsärztlich festgestellter Fahr-
untüchtigkeit — ergab, dass
österreichweit 477 Fahrzeuglenker bean-
standet worden waren.
9.2 Die Schwierigkeiten der Organe der Straßenaufsicht
beim Erkennen der
Symptome der Suchtgiftbeeinträchtigung
von Fahrzeuglenkern, bisher
fehlende Geräte zum Nachweis von
Suchtgift sowie der Mangel an dies-
bezüglich ausgebildeten Ärzten — insbesondere im ländlichen Raum —
sind der exakten Erhebung der Fälle von
Suchtgiftbeeinträchtigung im
Straßenverkehr abträglich.
Der RH empfahl, ein Konzept für einen
wirksamen Vollzug der Vorschrif-
ten gegen
Suchtgiftbeeinträchtigung am Steuer zu erstellen. Neben legis-
tischen Maßnahmen wäre ein bereits entwickeltes Schulungskonzept für
Organe der Straßenaufsicht und des amtsärztlichen Dienstes umzusetzen
sowie ein Meldewesen wie im Bereich der Alkoholbeeinträchtigung von
Fahrzeuglenkern aufzubauen.
9.3 Laut Mitteilung des BMVIT und des BMI seien im
Projekt Drogen und Medika-
mente im Straßenverkehr sowohl die Umsetzung des Schulungskonzepts als auch
der Auflau einer Statistik für
Suchtgiftbeeinträchtigungen am Steuer bereits in
Angriff genommen worden. Im
legistischen Bereich seien gesetzliche Kegelungen be-
treffend amtsärztliche Untersuchungen
vorgesehen.
132
Verkehrsunfälle 10.1 Die Verkehrsunfälle mit Personenschaden entwickelten sich wie folgt:
und Unfallkosten
|
1997 |
1998
1999 |
2000 |
|
Verkehrsunfälle insgesamt |
39 695 |
39 225 |
42 348 |
42 126 |
Verletzte |
51 591 |
51 077 |
54 967 |
54 929 |
Getötete |
1 105 |
963 |
1 079 |
976 |
Unfälle durch Trunkenheit |
2 465 |
2 217 |
2 454 |
2 557 |
Verletzte |
3 459 |
3 113 |
3 405 |
3 643 |
Getötete |
95 |
82 |
93 |
66 |
* im Jänner 1998 0,5 Promille-Grenze eingeführt
Die durchschnittlichen Kosten für
Unfälle aufgrund von Alkohol am Steuer
betrugen laut
"Österreichischer Unfallkosten— und Verkehrssicherheitsrech-
nung Straße
1997" (Kostenbasis 1993) des damaligen Bundesministeriums
für Wissenschaft und Verkehr pro Unfallereignis 66 200 EUR; ohne Alko-
holeinwirkung
hingegen 50 800 EUR pro Unfallereignis. Die Kosten für
die insgesamt 42
126 Verkehrsunfälle im Jahr 2000 betrugen demnach
2,18 Mrd EUR
(Kostenbasis 1993); die Kosten für 2 557 Unfälle durch
Trunkenheit am
Steuer lagen 2000 bei 169 Mill EUR (Kostenbasis 1993).
Österreich wies laut der
Unfallstatistik 2000 des Kuratoriums für Ver-
kehrssicherheit
1999 im internationalen Vergleich mit 5,2 Verkehrsun-
fällen mit
Personenschaden je 1 000 Einwohner eine relativ hohe Unfall-
häufigkeit auf (Schweiz 3,3 Unfälle, Niederlande 2,7 Unfälle, Dänemark
1,4 Unfälle).
10.2 Aufgrund von Verkehrsunfällen entsteht neben
großem menschlichen
Leid auch eine Belastung der
Volkswirtschaft; dies insbesondere durch
den Ausfall von menschlicher
Arbeitsleistung und notwendige Rehabi-
litationsmaßnahmen mit hohen
finanziellen Folgekosten. Bei einer Hal-
bierung der Zahl der Verkehrsunfälle
mit Personenschaden könnte ein
jährliches Einsparungspotenzial von rd
1,1 Mrd EUR (Kostenbasis 1993)
gewonnen werden. Bei einer Halbierung
der Unfälle durch Trunkenheit
am Steuer wären rd 85 Mill EUR
(Kostenbasis 1993) jährlich einzusparen
(Quelle: Österreichische Unfallkosten-
und Verkehrssicherheitsrechnung
Straße; Berechnungen des RH).
Der RH empfahl, durch gebündelte
Maßnahmen wie verstärkte Verkehrs-
erziehung an den
Schulen, zielgerichtete Verkehrskontrollen, Schwerpunkt-
kontrollen—Planquadrate,
Nachschulungen sowie interne und externe
Kennzahlenvergleiche
(Benchmarking) das vorhandene Einsparungspoten-
zial zu realisieren.
10.3 Laut den Stellungnahmen des BMVIT und des BM.I
werde ein nationales Ver-
kehrssicherheitsprogramm erstellt
werden, das einen Katalog von prioritären Ein-
zelmaßnahmen und ein Benchmarking mit den in der Verkehrssicherheit führenden
Staaten vorsehe. Vom BMI seien
Projekte wie "Drogen und Medikamente im
Straßenverkehr",
"Flächendeckende Einführung der Abstandsmessungen", "Unfall-
häufungsstellen -
Überwachungsschwerpunkte" und "Verkehrserziehung in Berufs-
schulen" vorgesehen.
133
Sonstige Feststellungen
Begleiter von 11.1 Bei Ausbildungsfahrten der Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechti-
Ausbildungsfahrten gung für die Führerscheinklasse B darf sowohl beim Führerscheinbewerber
als auch bei seinem Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes
nicht mehr als
0,1 g/l (0,1 Promille) sowie der Atemluft
nicht mehr als 0,05 mg/1 betragen.
Da die StVO als Voraussetzung für die
Untersuchung der Atemluft eines
Fahrzeuglenkers mit
Alkomaten nur das Lenken bzw Inbetriebnehmen
eines Fahrzeugs
festlegt, war eine Untersuchung mit Alkomaten bei Be-
gleitern von Ausbildungsfahrten gesetzlich nicht geregelt.
11.2
Der
RH verwies auf das erhöhte Gefährdungspotenzial bei Ausbildungs-
fahrten jugendlicher Fahrzeuglenker; er empfahl, die Schaffung von ge-
setzlichen
Voraussetzungen zur Durchführung von Atemluftuntersuchun-
gen bei Begleitern solcher Fahrten zu überprüfen.
11.3
Laut Mitteilung des BMVIT werde die gesetzliche Grundlage für
Atemluftunter-
suchungen von ausbildenden Begleitern
in der nächsten StVO—Novelle verankert
werden.
Nachschulungs- 12.1 Aufgrund des Führerscheingesetzes waren von der Behörde angeordnete
Verordnung Nachschulungen von Probeführerscheinbesitzern nur von hiezu ermäch-
tigten Einrichtungen durchzuführen. Die
Festlegung der näheren Bestim-
mungen — Inhalt,
zeitlicher Umfang und Kosten der Nachschulung so-
wie fachliche
Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten —
oblag dem
zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie. Zum
Zeitpunkt der Gebarungsüberprüfung — rund drei-
einhalb Jahre nach In—Kraft—Treten des
Gesetzes — war eine Verordnung
noch nicht erlassen.
12.2
Der
RH regte an, die Nachschulungsverordnung umgehend zu erlassen.
12.3
Laut Stellungnahme des BMVIT sei ein begutachtungsreifer Entwurf für
eine
Nachschulungsverordnung
in Abstimmung mit dem Berufsverband der Psychologen
erstellt worden. Die Durchführung des Begutachtungsverfahrens wäre noch für das
Jahr 2001 vorgesehen.
Transportbegleitun- 13.1 Von 1996 bis 2000 leisteten
Beamte der Verkehrsgendarmerie in Salz-
gen durch Organe
der burg rd 2 800 Personenstunden für die Begleitung
von 1 101 Schwergut-
Straßenaufsicht transporten bzw Transporten mit Überdimensionen.
13.2
Nach
Auffassung des RH wären Organe der Straßenaufsicht zweckmäßi-
gerweise zur
Überwachung von Unfallhäufungspunkten, für Alkohol—
und
Suchtgiftkontrollen im Straßenverkehr sowie zur Überwachung von
Fahrgeschwindigkeiten
einzusetzen. Er empfahl, für Transportbegleitun-
gen verstärkt
private Unternehmungen heranzuziehen.
13.3
Laut Stellungnahme des BMI sei die Heranziehung von Organen der
Straßenauf-
sicht für
Transportbegleitungen länderweise unterschiedlich geregelt; es wäre aber
eine Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung
einer bundesweit einheitlichen Richtlinie
betraut worden. Geplant sei, Exekutivbeamte
von Transportbegleitungen weitestge-
hend zu entbinden.
134
Schluss- 14 Zusammenfassend hob der RH folgende Empfehlungen hervor:
Bemerkungen
(1)
Durch gebündelte Maßnahmen wie verstärkte Verkehrserzie-
hung an den
Schulen, zielgerichtete Verkehrskontrollen, Nachschu-
lungen sowie interne und externe
Kennzahlenvergleiche (Bench-
marking) wären die Voraussetzungen
für eine Reduzierung der
Zahl der Verkehrsunfälle zu schaffen.
Die — im Falle der Halbie-
rung der Unfallzahlen — erzielbaren
jährlichen Einsparungspoten-
ziale betragen rd 1,1 Mrd EUR bei Verkehrsunfällen mit Personen-
schaden und 85 Mill EUR bei Unfällen durch
Trunkenheit am Steuer
(jeweils Kostenbasis 1993).
(2)
Bei
Untersuchungen der Atemluft mit Alkomaten wäre eine ent-
sprechende Kontrolldichte sicherzustellen.
(3)
Ein Konzept für einen wirksamen Vollzug der Vorschriften
ge-
gen Suchtgiftbeeinträchtigung am Steuer wäre zu erstellen.
(4)
Die Vorschriften betreffend Alkohol und Suchtgift im
Straßen-
verkehr wären in
der StVO zusammenzufassen.