36/AB XXII. GP

Eingelangt am: 14.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 


Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 47/J-NR/2003 betreffend Umsetzung des Rund-
schreibens 22/2002 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur sprachlichen
Gleichbehandlung von Frauen und Männern im gesamten Bereich des Bundesministeriums für Bil-
dung, Wissenschaft und Kultur, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen am
23. Januar 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:

Bei den drei angeführten Regierungsvorlagen handelt es sich um Novellierungen von Gesetzen älte-
ren Datums, bei denen sehr wohl Z 10 der legistischen Richtlinien des BKA berücksichtigt wurde.
Diese lautet:

„10. Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

In Rechtsvorschriften sind unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu ver-
meiden. Formulierungen sind so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen."
Seitens des Ressorts wurde dieser Richtlinie in Anlehnung an die Umsetzung in anderen Ressorts
bereits zu Beginn der 90er-Jahre entsprochen, indem an einleitender Stelle eine Generalklausel ein-
gefügt wurde (sog. „§ 2a - Bestimmungen"). Anders kann dem Grundanliegen, das seitens des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verfolgt wird, in Einzelnovellierungen
nicht entsprochen werden. Im Übrigen enthalten die parlamentarischen Materialien zu den Novellen
der genannten Gesetze aus den Jahren 1992 und 1993 nähere Begründungen.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist jedenfalls bemüht, den Grundsatz
des geschlechtergerechten Formulierens in Regierungsvorlagen zu berücksichtigen, was auch das
aktuelle Beispiel des Universitätsgesetzes 2002 zeigt. Die durchgängige sprachliche Gleichbehand-
lung im Universitätsgesetz 2002 ist einerseits auf das Rundschreiben und andererseits darauf zu-


rückzuführen, dass der Themenbereich der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten und des Dien-
strechts selbst Inhalt eines der im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur initi-
ierten Gender Mainstreaming Pilotprojekte war.

Ad 2. und 4.:

Die Anwendung eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs ist auch eine Frage der kontinuierli-
chen Entwicklung. Grundsätzlich wird auf die Umsetzung des Rundschreibens geachtet, wobei es
wohl auch noch vorkommen kann, dass in einzelnen Schreiben teilweise die entsprechende Formu-
lierung übersehen wird - diese Umstellung ist auch eine Frage der Gewöhnung durch die einzelnen
Sachbearbeiter/innen. Dennoch sind an der Glaubwürdigkeit des Ressorts in der Anwendung ge-
schlechtergerechten Formulierens keine Zweifel angebracht.

Seitens mancher Sektionen und Abteilungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur wird dieser Frage ganz besonderes Augenmerk geschenkt, sowohl in internen Akten,
Stellungnahmen etc. wie auch nach außen gehenden Schriftstücken (Briefe, Ausschreibungen, Fol-
der), Publikationen, Beiträge für Websites etc.) Diese Bemühungen wirken beispielgebend für an-
dere Organisationseinheiten des Hauses.

So entsprechen beispielweise im Bereich der Erwachsenenbildung sämtliche Formulare (Projektan-
träge usw.) und die Webseite (www.erwachsenenbildung.at) den Kriterien der sprachlichen Gleich-
behandlung. In den Anforderungen für die Offertlegung zum Forschungsprogramm „NODE-New
Orientations for Democracy in Europe" wird von den Projektträger/innen verlangt, bei der Abfas-
sung des Offerts auf einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch zu achten (www.node-
research.at). Geförderte Institutionen und Vereine wurden schriftlich auf das Rundschreiben bzw.
die Notwendigkeit geschlechtergerechten Formulierens hingewiesen.

Auf die erfolgte Einhaltung der geschlechtergerechten Formulierung in der Geschäftseinteilung
2002 oder auf die kürzlich herausgegebene Publikation „Hochschulbericht 2002" wird besonders
verwiesen. Auch in anderen aktuellen Publikationen wurde versucht, den Grundsatz der sprachli-
chen Gleichbehandlung durchgängig anzuwenden. Schwierigkeiten bestehen mitunter dort, wo
nicht geschlechtsneutrale Bezeichnungen gesetzlich vorgegeben sind (z.B. die Bezeichnung „Öster-
reichische Hochschülerschaft" , „Gutachterkornmission", „Studentenberatung", „Schülervertretun-


gen" usw.) oder beispielsweise auch in dienstrechtlichen Angelegenheiten, indem gesetzliche
Grundlagen (wie z.B. das BOG) zitiert werden müssen.

Ad 3.:

Die Internet-Redaktion hat selbstverständlich die notwendigen Vorkehrungen zur Umgestaltung
von Webseiten im Sinne des Rundschreibens getroffen. Es muss jedoch bedacht werden, dass ein
großer Teil des mehrere tausend Seiten umfassenden Webservice des bm:bwk Texte beinhaltet, die
nicht von der Redaktion verfasst, sondern nur 1:1 ins Netz gestellt worden sind. Die Redaktion ist
weder berechtigt noch aus Kapazitätsgründen in der Lage, diese Texte Wort für Wort auf ge-
schlechtergerechte Formulierung zu überprüfen, geschweige denn die entsprechenden Korrekturen
vorzunehmen. Von der Redaktion verfasste Texte und solche die ihr von Abteilungen des Hauses
mit dem Ziel einer Publikation im Internet übermittelt werden, werden natürlich auf geschlechterge-
rechte Formulierungen hin geprüft und erforderlichenfalls entsprechend korrigiert.

Die Umstellung auf geschlechtergerechte Formulierungen erfolgt daher aus den angeführten Grün-
den sukzessive, wird aber angesichts des großen Umfangs des Informationsangebotes im Internet
noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Ad 5.:

Es ist anzunehmen, dass die Entwicklung hin zu einem geschlechtergerechten Sprachgebrauch im

Rahmen der öffentlichen Verwaltung beispielgebend auch für andere Bereiche sein wird.

Ad 6.:

Das Rundschreiben Nr. 22/2002 ist eine Rechtsvorschrift auf der Stufe einer Verwaltungsverord-
nung und verpflichtet die nachgeordneten Organe und alle Bediensteten zu den angegebenen Maß-
nahmen. Deren Umsetzung ist durch die jeweilige Führungsebene sicherzustellen und von dieser
laufend zu überprüfen.

Ad 7.:

Geschlechtergerechtes Formulieren ist auch eine wichtige Grundlage des Gender Mainstreaming, zu
dem sich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt und bereits eine
Reihe von Maßnahmen gesetzt und Projekte initiiert hat
(http://www.imag-
gendermainstreaming.at). Die Umsetzung des geschlechtergerechten Formulierens im Ressort ist


daher auch ein besonderes Anliegen der ressortinternen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming (je 2
Vertreter/innen aus allen Sektionen) mit dem Ziel, innerhalb des Ressorts die Sensibilisierung der
Mitarbeiter/innen voranzutreiben.

In Bezug auf die Überprüfung von Normvorhaben unter dem Aspekt des initiierten Gender Main-
streaming hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bereits am 21. Oktober
2002 eine ressortinterne Schulungsveranstaltung für Legistinnen und Legisten abgehalten. Seitens
des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen ist zu diesem Thema noch die Erar-
beitung eines allgemein gültigen und praktikablen Leitfadens geplant, der diesem Personenkreis zur
Verfügung gestellt werden soll (Ministerratsbeschluss vom 3. April 2002).

Ad 8.:

Siehe Antworten zu den Fragen l, 2, 4 und 6.