3635/AB XXII. GP
Eingelangt am
06.02.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung

Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
GZ:
11.001/155-I/A/3/2005
Wien, am 3. Feburar 2006
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3679/J der Abgeordneten Mag. Johann
Maier und GenossInnen wie folgt:
Frage 1:
Eine
Übermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten im Sinne des
Gesundheitstelematikgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist deshalb
nicht möglich, da das Gesundheitstelematikgesetz ausschließlich die Übertragungssicherheit
beim elektronischen Austausch von Gesundheitsdaten regelt und das
Versicherungsaufsichtsgesetz keine Übermittlungsbestimmungen über
personenbezogene Gesundheitsdaten enthält (§ 18 Abs. 8 VAG betrifft
nur Todesfallmeldungen).
Generell
ist festzuhalten, dass die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband
selbstverständlich die Datenschutzbestimmungen penibel beachten, andererseits
den betroffenen Menschen (welche diese Daten im Regelfall für ihre persönliche
Lebensführung ja benötigen) keine unnötigen Hindernisse in den Weg gelegt
werden sollen. Siehe dazu die Anmerkungen bei den einzelnen Fragen.
Frage
2:
Diese
Frage kann nicht dahingehend beantwortet werden, ob ein Amtsarzt, Betriebsarzt
bzw. niedergelassener (Fach-)Arzt als solcher Gesundheitsdaten erhält oder
nicht; es kommt vielmehr auf die Rechtsgrundlage an.
Ein
„Amtsarzt" ist keine auskunftsberechtigte Stelle an sich, dies ist
vielmehr jene Behörde, bei der/für die ein Arzt als „Amtsarzt" tätig ist –
die Rechtsgrundlagen und Auskunftsberechtigungen der jeweiligen Behörde müssen
eine Datenübermittlung decken, die Funktion (Rolle) „Amtsarzt" ist keinesfalls
ausreichend, um Daten zu erhalten.
Dies
bedeutet, dass nur einem Amtsarzt, der in Vollzug einer Bestimmung handelt, die
eine ausdrückliche Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Übermittlung
von Gesundheitsdaten an ihn enthält, eine derartige Auskunft gegeben wird; die
Funktion „Amtsarzt“ alleine ist nicht ausreichend.
Für
den Bereich der Betriebsärzte ist uns keine ausreichende Rechtsgrundlage für
eine Datenübermittlung bekannt. Abgesehen davon gilt für die Rolle
„Betriebsarzt“ das gleiche wie für „Amtsarzt“: Betriebsarzt zu sein ist für
sich allein kein Grund, personenbezogene Daten zu erhalten.
Niedergelassene
(Fach-)Ärzte können (Gesundheits-)daten als Vertragspartner gemäß § 338
Abs. 4 ASVG alle Informationen über die Versicherten (Angehörigen)
erhalten, soweit diese für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag
notwendig sind.
Fragen
3 und 5:
Ein
Erlass meines Ressorts ist nicht ergangen. Ich sehe auch keinen
Handlungsbedarf.
Seitens
des Hauptverbandes wurde als allgemeine (nicht als spezielle) Richtlinie für
Datenauskünfte die Datenschutzverordnung des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger für die gesetzliche
Sozialversicherung (SV-Datenschutzverordnung 2001 – SV-DSV 2001) erlassen,
kundgemacht gemäß § 31 Abs. 12 ASVG idF BGBl. I Nr. 1/2002, im
Internet unter www.avsv.at Nr. 1/2002 (diese Verordnung – samt
erläuternden Bemerkungen – finden Sie auch in der Dokumentation des
österreichischen Sozialversicherungsrechtes – SozDok – im Internet unter www.sozdok.at).
Frage 4:
Aufgrund des Umfanges der SV-Datenschutzverordnung 2001
verweise ich auf das Internet (www.avsv.at Nr. 1/2002 bzw. mit den
Erläuterungen auch unter www. sozdok.at).
* * *
Die
Anmerkungen zu den folgenden Fragen sind von den Stellungnahmen der
Gebietskrankenkassen übernommen.
Die
Wiener Gebietskrankenkasse schickt voraus, dass sich die Beantwortung der
Fragen 6 bis 11 auf die Wiener Gebietskrankenkasse als Trägerin der
gesetzlichen Krankenversicherung bezieht und gesetzliche Verpflichtungen, die
sich aus der Stellung als Rechtsträgerin von Krankenanstalten ergeben (vgl.
§ 17 Wr. KAG) nicht behandelt werden.
Fragen
6 und 7:
Ermittlungsanfragen
nach § 11a VersVG kommen bei der Wiener Gebietskrankenkasse relativ selten
vor und werden gegenüber Versicherungsunternehmen und Dritten grundsätzlich
nicht direkt beantwortet. Dies gilt auch bei Vorlage einer Zustimmungserklärung
des Betroffenen, da diese in aller Regel zu allgemein gehalten ist.
Es
wird in diesem Fall an den Versicherten verwiesen bzw. wird der betroffene
Versicherte über die Anfrage schriftlich informiert und werden ihm gleichzeitig
die gewünschten Informationen zur allfälligen Weiterleitung an die private
Versicherung bzw. sonstigen Dritten übermittelt.
Fragen
8 bis 11:
Die
Anzahl der Ermittlungsanfragen und anfragende Stellen werden von der Wiener
Gebietskrankenkasse nicht erfasst; eine Beantwortung ist daher nicht möglich.
Frage
12:
Nein,
derartige Versuche sind nicht bekannt.
Fragen
13 und 14:
Wenn
es vom Betroffenen in der schriftlichen Zustimmungserklärung ausdrücklich
gewünscht wird, werden die Daten von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse
an die anfragende Stelle direkt übermittelt. In allen anderen Fällen an den Betroffenen.
Fragen
15 bis 18:
Die
gewünschten Auswertungen werden aus mangelnden Zeit- und Personalressourcen von
der Burgenländischen Gebietskrankenkasse nicht durchgeführt. Die
Burgenländische Gebietskrankenkasse kann jedoch bekannt geben, dass jährlich ca.
5 bis 10 Anfragen in ihrer Kasse bearbeitet werden.
Ein
Großteil wird durch diverse Versicherungen gestellt, wobei in den meisten
Fällen eine Zustimmungserklärung vom Betroffenen zur Weitergabe der Daten
vorliegt.
Ist
dies nicht der Fall, werden die Versicherten schriftlich darüber verständigt,
dass eine Anfrage wegen personenbezogener Gesundheitsdaten bei der
Burgenländischen Gebietskrankenkasse gestellt wurde; gleichzeitig wird um
schriftliche Bekanntgabe, dass die angeforderten Daten weitergeleitet werden
dürfen, ersucht.
Frage
19:
Nein,
derartige Versuche sind nicht bekannt.
Frage 20:
Hiezu hält die
Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vorweg fest, dass bis dato keine
Anfrage eines privaten Versicherungsunternehmens ausdrücklich auf § 11a
VersVG gestützt wurde.
Datenauskunftsbegehren
werden von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gegenüber den
Versicherungsunternehmen sehr restriktiv behandelt und daher in der
überwiegenden Zahl der Fälle negativ erledigt, da keine ausreichende
gesetzliche Grundlage besteht, die die Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse explizit verpflichtet hätte, Datenauskünfte zu erteilen.
Nur
in jenen Fällen, in denen es sich um Anfragen über Gesundheitsdaten von
verstorbenen Personen (z. B. auf Grund einer Lebensversicherung) handelt,
wurden Daten an die Anspruchsberechtigten zur weiteren Verwendung übermittelt.
Frage
21:
Sofern
eine Datenauskunft erfolgte, wurden die Unterlagen an die Versicherungsnehmer
bzw. an Anspruchsberechtigte zur weiteren Verwendung weitergeleitet.
Frage
22 und 23:
In
den Jahren 2000 – 2004 wurden keine Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG
durch Dritte mit einer entsprechenden Zustimmungserklärung von Betroffenen an
die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gestellt.
Frage
24:
Insgesamt
wurden im Jahr
-
2000: drei Anfragen
- 2001: sechs Anfragen,
- 2002: drei Anfragen,
- 2003: vier Anfragen und
- 2004: sechs Anfragen,
die eine Ermächtigungserklärung beinhalteten und sich
offensichtlich auf § 11a VersVG stützten (eine konkrete Nennung der
gesetzlichen Grundlage fehlte in allen Fällen), von privaten
Versicherungsunternehmen an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
gestellt.
Von
folgenden Versicherungsunternehmen wurden Anfragen über Gesundheitsdaten
gestellt:
- Aspecta Lebensversicherung AG
- Continentale Versicherung
- Deutscher Herold
- Deutscher Ring
Lebensversicherungs-AG
- Donau Allgemeine Versicherung AG
- Erste n.oe.
Brandschaden-Versicherungsaktiengesellschaft
- Generali Versicherung AG
- Gerling Lebensversicherungs AG
- Inter Risk Lebensversicherung AG
- Interunfall Versicherung AG
- Raiffeisen-Versicherung
- Secu-Fin Schadens- und
Versicherungsberatung
- Uniqa Personenversicherung AG
- Wiener Städtische Allgemeine
Versicherung AG
- Zürich Kosmos Versicherung
Frage 25:
Die zu Frage 24 aufgezählten Anfragen von privaten
Versicherungsunternehmen wurden von der Kasse – wenn auch negativ – schriftlich
beantwortet. Auch die Übermittlung von Unterlagen, die personenbezogene Daten
enthalten, erfolgt aus Gründen des Datenschutzes immer auf postalischem Weg.
Frage
26:
In
den Jahren 2000 – 2004 sind der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
keine Manipulationsversuche bekannt geworden, um an personenbezogene
Gesundheitsdaten zu gelangen.
Frage
27:
Ermittlungsanfragen
nach § 11a VersVG mit ausdrücklicher Zustimmungserklärung von Betroffenen
werden von der Kärntner Gebietskrankenkasse abgelehnt, da auch durch eine
Zustimmungserklärung des Betroffenen keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung
vorliegt.
Es
wird lediglich empfohlen, dass sich der Betroffene selbst an die Kasse wendet,
damit ihm die gewünschten Auskünfte erteilt bzw. die erforderlichen Unterlagen
ausgehändigt werden, die dann eventuell aus Eigenem weitergegeben werden
können.
Frage
28:
Personenbezogene
Gesundheitsdaten werden nie direkt an private Versicherungen und anderen
Dritten, sondern nur den Betroffenen selbst zur eventuellen Weitergabe
ausgehändigt (siehe Frage 27).
Frage
29:
Vom
Jahre 2000 bis 2004 wurden an die Kärntner Gebietskrankenkasse insgesamt 4
Anfragen von Dritten mit Zustimmungserklärung des Betroffenen gestellt.
Außerdem wurden 2 Anfragen vom Versicherten selbst gestellt.
2001 - 3 Anfragen (1x Arzt
als Sachverständiger, 1x Landesgericht, 1x Versicherter)
2002 - 1 Anfrage
(Versicherter)
2003 - 2 Anfragen (1x Arzt
als Sachverständiger und 1x Patientenanwalt)
Frage
30:
3 Anfragen wurden
abgelehnt (Arzt als Sachverständiger und Landesgericht)
3 Anfragen wurde beantwortet (1x
Patientenanwaltschaft und 1x Versicherter)
Frage
31:
Vom
Jahre 2000 bis 2004 wurden an die Kärntner Gebietskrankenkasse insgesamt 13
Anfragen von privaten Versicherungen mit Zustimmungserklärung des Betroffenen
gestellt.
2000
- 4 Anfragen (2x Krankenversicherung und 2x Lebensversicherung)
2001
- 1 Anfrage (Lebensversicherung)
2002
- 2 Anfragen (1x Krankenversicherung und 1x Unfallversicherung)
2003
- 1 Anfrage (Unfallversicherung)
2004
- 5 Anfragen (5x Lebensversicherung)
Frage
32:
Alle
13 Anfragen wurden abgelehnt, aber mit dem Hinweis, dass dem Betroffenen selbst
die gewünschten Auskünfte erteilt bzw. die erforderlichen Unterlagen
ausgehändigt werden, die dann eventuell aus Eigenem weitergegeben werden
können.
Von
den 13 Anfragen wurden nur einmal nachträglich vom Versicherten selbst die
benötigten Unterlagen angefordert und übergeben.
Frage
33:
In den
Jahren 2000 bis 2004 sind der Kärntner Gebietskrankenkasse keine
Manipulationsversuche bekannt, um an personenbezogene Gesundheitsdaten zu
gelangen.
Fragen
34 und 35:
Auskünfte
über personenbezogene Gesundheitsdaten werden, nach Erfüllung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben, in schriftlicher Form an die anfragende
Versicherung weitergeleitet. In der Zustimmungserklärung des Betroffenen muss
der Zeitraum und der Bereich, für den Auskunft gegeben werden darf, angeführt
werden. Einverständniserklärungen für zukünftige Auskünfte (z. B. bei
Abschluss von Versicherungsverträgen) werden nicht anerkannt.
Teilweise
werden Auskünfte auch den Betroffenen persönlich übermittelt, welche diese
Daten persönlich an die Versicherung weitergeben können. In diesen Fällen wird
den Versicherungen schriftlich mitgeteilt, dass die gewünschten Daten den
Betroffenen persönlich zur Weiterleitung an die Versicherung zugemittelt
werden.
Fragen
36 und 37:
Anfragen
nach § 11a VersVG wurden bisher ausschließlich direkt von privaten
Versicherungen gestellt. Für die Beantwortung dieser Frage gilt das zu den
Fragen 38 und 39 Gesagte. Dritten sind daher keine Daten zugemittelt worden.
Frage
38:
|
Jahre |
Anzahl |
|
2004 |
56 |
|
2003 |
54 |
|
2002 |
55 |
|
2001 |
53 |
|
2000 |
53 |
Eine
vollständige Aufschlüsselung der angegebenen Zahlen nach
Versicherungsunternehmen ist nicht möglich, weil eine namentliche
Protokollierung der Versicherungsunternehmen (von welcher Versicherung Daten
angefragt bzw. an welche Versicherung Daten weitergegeben wurden)
versichertenbezogen erfolgt. Dies bedeutet, dass die konkreten Angaben über die
anfragenden Stelle sowie die der an dieser übermittelten Daten zur jeweiligen
Versicherungsnummer gespeichert wird. Eine namentliche Bekanntgabe aller
anfragenden Versicherung könnte nur nach Durchsicht aller Versicherungsnummern
erfolgen, was wiederum angesichts von ca. 850.000 Anspruchsberechtigten nicht
möglich ist.
An
folgende Versicherungen wurden beispielsweise Auskünfte erteilt:
2004: Alte Oldenburger Krankenversicherung, ZÜRICH
Kosmos, Allianz Elementar, Generali Versicherung, Wiener Städtische
Versicherung
2003:
Wiener Städtische Versicherung, Interunfall, Gerling Lebensversicherung
Frage
39:
Auskünfte
werden nur nach Erfüllung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erteilt. Fehlt
die Zustimmungserklärung oder wurden Angaben nicht hinreichend genau
präzisiert, werden die anfragenden Versicherungen dahingehend informiert und
aufgefordert diese nachzureichen. Die Anzahl der beantworteten Anfragen
entspricht grundsätzlich jener der oben genannten Anzahl der Anfragen.
Die
Form, in welcher die Daten jeweils übermittelt werden, wurde bereits unter
Frage 34 beantwortet.
Frage
40:
Der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sind keine Manipulationsversuche bekannt.
Fragen
41 bis 47:
Mit
Erlass vom 5. 5. 1987, Zahl 26.498/6-5/87, hat das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales darauf hingewiesen, dass eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung
nicht ausreichend ist Auskünfte zu erteilen, sondern dass eine ausdrückliche
Auskunftsverpflichtung bestehen muss, damit Versicherungsträger auch Auskünfte
erteilen dürfen.
Die
Tiroler Gebietskrankenkasse hat sich bisher an diesen Erlass gehalten. Das
bedeutet, dass Anfragen gemäß § 11a Versicherungsvertragsgesetz so
beantwortet worden sind, dass eine Auskunftserteilung nicht erfolgen kann. Es
wurden daher auch keine Auskünfte an private Versicherungen erteilt. Da keine
Auskünfte erteilt worden sind, erfolgte auch keine Dokumentation, sodass nicht
gesagt werden kann, wie viele Anfragen gestellt worden sind. Eine Übermittlung
von Daten hat aus diesem Grund jedenfalls nicht stattgefunden.
Selbstverständlich
steht es einem Versicherten frei, von seinem Recht auf Auskunftserteilung
betreffend über ihn gespeicherte Daten gemäß § 26 DSG Gebrauch zu machen.
Was er dann seinerseits mit diesen Daten tut, liegt in seiner Verantwortung.
Frage
48:
Der
Vorarlberger Gebietskrankenkasse sind in der Vergangenheit keine direkt auf
§ 11a VersVG gestützte Anfragen bekannt geworden.
Es
gibt jedoch jährlich mehrere Anfragen von privaten (vorzugsweise deutschen und
schweizerischen) Versicherern, die inhaltlich einer Anfrage nach § 11a
VersVG entsprechen. Derartige Anfragen gehen bei verschiedenen Stellen der
Kasse ein und werden grundsätzlich der Rechtsabteilung zur Beantwortung
vorgelegt.
Betreffend
Erfordernisse einer gültigen Zustimmungserklärung der Betroffenen sowie zur
Berechtigung der Übermittlung von Daten an private Versicherungsunternehmungen
halten wir uns nach wie vor an das Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 10. 8.
1985, GZ 810 008/1-V/1a/85 und des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 27. 1.1987, Zl. 26.498/1-5/87. Die dortigen Ausführungen
entsprechen mindestens den Anforderungen gemäß § 11a VersVG.
Frage
49:
Da
praktisch nie eine dem oben zitierten Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 10.
8. 1985 entsprechende Zustimmungserklärung der Betroffenen vorgelegt wird,
werden die personenbezogenen Daten immer direkt dem Betroffenen selbst übermittelt
und ihm anheim gestellt, sich wegen der Weitergabe selbst mit der anfragenden
Versicherung ins Einvernehmen zu setzen. Die Versicherung wird über diese Art
der Erledigung verständigt.
Den Betroffenen werden jeweils nur jene
personenbezogenen Gesundheitsdaten mitgeteilt, die nicht von Dritten ermittelt
wurden (also etwa Nennung der behandelnden Ärzte/Ärztinnen und Krankenanstalten
sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; nicht jedoch Diagnosen: bezüglich
Diagnosen wird an die behandelnden Stellen – Ärzte, Krankenanstalten usw. –
verwiesen).
Fragen 50 bis 53:
Wie erwähnt, erfolgten bislang keine
Ermittlungsanfragen, welche sich direkt auf § 11a VersVG bezogen. Anfragen
von privaten Versicherungen wegen der Übermittlung von Gesundheitsdaten sind
bei der Kasse wie folgt registriert:
|
Jahr |
Anzahl |
Anfragende Stellen |
|
2000 |
3 |
Sozialgericht Berlin Gerling Lebensversicherung, Deutschland Generali Versicherung, Schweiz |
|
2001 |
3 |
Zürich Versicherung, Schweiz Gerling Lebensversicherung, Deutschland Arzt als gerichtl. Sachverständiger im Auftrag
des LG Klagenfurt |
|
2002 |
- |
- |
|
2003 |
4 |
Vaudoise Versicherung, Schweiz HUK-Coburg, Deutschland Würzburger Versicherung, Deutschland Gerling Lebensversicherung, Deutschland |
|
2004 |
9 |
Generali Versicherung, Schweiz Gerling Lebensversicherung, Deutschland – 2x Gothaer Lebensversicherung, Deutschland Nürnberger Versicherung, Deutschland ASS, Service- und Sachverständigenges.,
Deutschland Allianz Versicherung, Deutschland Nürnberger Versicherung, Österreich Uniqa Versicherung, Österreich |
Frage
54:
Der
Kasse sind keine Manipulationsversuche bekannt geworden, um zu diesen
personenbezogenen Gesundheitsdaten zu gelangen.
Frage
55:
Eingangs
wird von der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse angemerkt, dass
Ermittlungsanfragen nach § 11a VersVG nur von Versicherungsunternehmen
gestellt werden können. Derartige Anfragen der Versicherungsunternehmen, die
schriftlich vorliegen müssen und eine ausdrückliche schriftliche
Zustimmungserklärung des Betroffenen enthalten müssen, werden von der
Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse schriftlich (Brief an die
Versicherung) erledigt.
Die
Zustimmungserklärung ist für die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse nur
dann ausreichend, wenn sie sich auf die konkreten zu erhebenden und zu
übermittelnden Daten bezieht. Bei der Prüfung der Zustimmungserklärung wird
ferner ihre Aktualität geprüft; liegt die Zustimmungserklärung bereits länger
zurück, wird diese entweder durch Kontaktnahme mit dem Betroffenen überprüft
oder die Erledigung mit einer entsprechenden Bemerkung und Erklärung an den
Betroffenen (Brief) gesandt.
Frage
56:
Diese
Frage ist für die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse insofern
erklärungsbedürftig, als einerseits von Anfragen nach § 11a VersVG die
Rede ist, andererseits aber auch die Frage nach Übermittlungen an Dritte
gestellt wird. Welcher Dritte, der nicht Versicherer ist, sollte sich denn auf
§ 11a VersVG berufen können? Denkmöglich wäre allenfalls ein im Namen
einer Versicherung tätiger ärztlicher Gutachter mit entsprechender Vollmacht
des Betroffenen.
Zum
weiteren Inhalt dieser Frage verweist die Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse auf Frage 55.
Fragen
57 bis 60:
Die
Beantwortung dieser Fragen erfolgt in einem, da die Oberösterreichische
Gebietskrankenkasse lediglich über Aufzeichnungen der erledigten Fälle verfügt.
Weiters ist der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eine Aufschlüsselung
nach Branchen nicht möglich, da aus den Anfrage einerseits nicht hervorgeht,
was darunter zu verstehen ist (Branche, in der der Betroffenen arbeitet, Sparte
bei der Versicherungen – private Kranken-, Unfall-, Lebens- oder
Pensionsversicherung?) und die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
andererseits darüber keine Aufzeichnungen führt. Wie bereits unter Punkt 55
ausgeführt, erfolgt die Erledigung durch Brief.
An
die in Folge namentlich genannten Versicherungen erfolgten in den zur Frage
stehenden Zeiträumen folgende Erledigungen, jeweils in schriftlicher Form:
Jahr 2000
|
Uniqa Vers. |
4 |
|
Anker Vers. |
24 |
|
Generali Vers. |
8 |
|
Allianz Vers. |
1 |
|
Wr. Städtische Vers. |
1 |
|
Gerling Vers./BRD |
1 |
|
Raiffeisen Vers. |
1 |
|
Interunfall Vers. |
1 |
|
gesamt |
41 |
Jahr
2001
|
Anker Vers. |
22 |
|
Interunfall Vers. |
4 |
|
Generali Vers. |
9 |
|
Donau Vers. |
1 |
|
Dialog Vers. |
1 |
|
OÖ Vers. |
1 |
|
Gerling Vers./BRD |
1 |
|
Aspecta Vers. |
1 |
|
gesamt |
40 |
Jahr
2002
|
Anker Vers. |
19 |
|
OÖ Vers. |
2 |
|
Interunfall Vers. |
3 |
|
Europa Vers. |
1 |
|
Allianz Vers. |
1 |
|
Generali Vers. |
9 |
|
Grazer Wechsels.V. |
1 |
|
Wiener Städt. Vers. |
1 |
|
Uniqa Vers. |
2 |
|
gesamt |
39 |
Jahr
2003
|
Donau Vers. |
1 |
|
Allianz Vers. |
2 |
|
Uniqa Vers. |
3 |
|
Anker Vers. |
12 |
|
Dt. Herold Vers./BRD |
1 |
|
OÖ Vers. |
2 |
|
Cont. Vers./BRD |
5 |
|
Interunfall Vers. |
2 |
|
Generali Vers. |
6 |
|
Gerling Vers./BRD |
2 |
|
Standar Life Vers. |
1 |
|
gesamt |
37 |
Jahr
2004
|
Interunfall Vers. |
4 |
|
Generali Vers. |
10 |
|
Cont. Vers./BRD |
3 |
|
Uniqa Vers. |
4 |
|
Anker Vers. |
2 |
|
Gerling Vers./BRD |
1 |
|
Nürnberger Vers. |
3 |
|
OÖ Vers. |
4 |
|
Allianz Vers. |
1 |
|
gesamt |
32 |
Der
Vollständigkeit halber gibt die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse auch
noch bekannt, dass an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse als
Rechtsträgerin von Krankenanstalten (Ambulatorien) ebenfalls Anfragen gerichtet
werden.
Die
Behandlung dieser Anfragen erfolgt nach den Bestimmungen des OÖ
Krankenanstaltengesetzes. Insgesamt wurden von der Oberösterreichischen
Gebietskrankenkasse in den Jahren 2000 bis 2004 13 Anfragen von Versicherungen
erledigt.
Weiters
werden Anfragen von medizinischen Sachverständigen (Gutachtern) zu Gesundheitsdaten
gestellt. Dabei handelt es sich einerseits um durch Gerichtsbeschluss bestellte
Gutachter, die diesen Beschluss (Auftrag des Gerichts) der Anfrage beilegen.
Auf Grund der gegenüber Gerichten bestehenden Auskunftspflicht gemäß § 89h
GOG u. a. muss diesen Ansuchen entsprochen werden; andererseits erfolgen
die Anfragen der medizinischen Sachverständigen (Gutachter) auch im Auftrag von
Privatversicherungen. In diesen Fällen werden die Auskünfte bei Vorliegen der
Zustimmungserklärung (Anforderungen daran siehe Frage 55) schriftlich an den
Sachverständigen übermittelt. Diese Anfragen erfolgen in Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme einer Leistung der Privatversicherung durch den Betroffenen.
Die
Anfragen von medizinischen Sachverständigen sind in den oben angeführten Zahlen
nicht enthalten und können wie folgt bekannt gegeben werden (allerdings ist
eine zahlenmäßige Differenzierung nach Anfragen im Gerichtsauftrag bzw. Auftrag
der Privatversicherung nicht möglich):
|
Jahr |
Anzahl der Erledigungen |
|
2000 |
50 |
|
2001 |
221 |
|
2002 |
299 |
|
2003 |
375 |
|
2004 |
380 |
Zwar
nicht gefragt, aus Sicht der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse doch
erwähnenswert ist die Frage nach den konkret angefragten Gesundheitsdaten. Die
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse kann dazu angeben, dass sich die
Anfragen auf Krankenstandsdaten (Dauer, Diagnose), stationäre Anstaltspflege
(Dauer, welches KH), Behandlungen in den eigenen Einrichtungen der Kasse und
fallweise nach dem behandelnden Arzt richten.
Frage
61:
Es
wurden bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse keine
Manipulationsversuche bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin