3664/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.02.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM
für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Rada, Parnigoni und GenossInnen haben am
21. Dezember 2005 unter der Nummer 3751/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „unerhörte `Vorladung´ eines frei gewählten
Bürgermeisters mittels Exekutive“ gerichtet.
Die
Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage1:
Die beschriebene Begebenheit stellt
sich nach Prüfung aufgrund der vorliegenden Unterlagen folgendermaßen dar:
Am 12. Dezember 2005 um 16.50
Uhr wurde der
Landespolizeikommandant von NÖ vom Büro des Herrn Landeshauptmanns ersucht, mit
dem Bürgermeister von Groß-Enzersdorf, Rainer HÜBL, nach Möglichkeit
telefonischen Kontakt aufzunehmen, da dieser zu einem mit
Landeshauptmann-Stellvertreter Ernest GABMANN vereinbarten Termin nicht
erschienen war. Besagter Termin war zwischen LH-Stv. GABMANN und Bürgermeister
HÜBL persönlich vereinbart worden.
Zwei Vertreter der Stadtgemeinde
Groß-Enzersdorf waren am Besprechungsort bereits anwesend, konnten aber über
den Verbleib des Bürgermeisters keine Auskunft geben.
Der Umstand, dass der Herr
Bürgermeister zu einer derart wichtigen Besprechung nicht erschienen war und
sich auch nicht gemeldet hatte, gab Anlass zu ernsthafter Sorge um dessen
Gesundheit.
Das BPK Gänserndorf wurde daher um
Kontaktaufnahme mit dem Bürgermeister gebeten. Von der Polizeiinspektion
Groß-Enzersdorf wurde über die Gemeinde Groß-Enzersdorf die aktuelle
Handynummer in Erfahrung gebracht und Bürgermeister HÜBL um 17.05 Uhr telefonisch
von einem Beamten der PI Groß-Enzersdorf erreicht. Dem Bürgermeister wurde mitgeteilt, dass er sich dringend
mit LH-Stv. GABMANN in Verbindung setzen möge. Bürgermeister HÜBL teilte dem
Beamten mit, dass er bereits vor etwa 10 Minuten mit LH-Stv. GABMANN gesprochen
habe und er etwas später zu der angesetzten Besprechung kommen werde, da er
noch nach Hause fahren müsse, um sich umzuziehen.
Außer dem besagten Telefongespräch
wurden von der Polizei keinerlei Maßnahmen gesetzt. Es bestand auch keine Veranlassung,
weitere Schritte zu unternehmen.
Zu Frage 2:
Eine „Vorführung“ des Herrn
Bürgermeisters hat nicht stattgefunden, es wird auf die Beantwortung zu Frage 1
verwiesen.
Zu Frage 3:
Nein.
Zu Frage 4:
Für Vorkehrungen, dass Bürgermeister
von der Sicherheitsexekutive zu Gesprächsterminen vorgeladen werden, besteht
keine Veranlassung, da dies gesetzlich nicht vorgesehen und meines Wissens auch
noch nicht vorgekommen ist. Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen.
Zu Frage 5:
Nein, weil eine Vorführung zu einem
Gesprächstermin nicht stattgefunden hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vorführungen in
Zukunft stattfinden werden.
Zu Frage 6:
Es wird auf die Beantwortung zu
Frage 1 hingewiesen.
Zu Frage 7:
Anlass der telefonischen
Kontaktaufnahme mit dem Herrn Bürgermeister war ernsthafte Sorge um seine
körperliche Unversehrtheit bzw. um seinen Gesundheitszustand.
Zu Frage 8:
Die Sorge, dass ein solcher Vorfall,
wie in der Beantwortung zu Frage 1 beschrieben, ein Schaden für die Demokratie
und die Exekutive ist, wird nicht geteilt, weil eine Vorladung bzw. Vorführung
nicht stattgefunden hat.