3664/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.02.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

                     

                     

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Rada, Parnigoni und GenossInnen haben am               21. Dezember 2005 unter der Nummer 3751/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „unerhörte `Vorladung´ eines frei gewählten Bürgermeisters mittels Exekutive“ gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage1:

Die beschriebene Begebenheit stellt sich nach Prüfung aufgrund der vorliegenden Unterlagen folgendermaßen dar:

 

Am 12. Dezember 2005 um 16.50 Uhr  wurde der Landespolizeikommandant von NÖ vom Büro des Herrn Landeshauptmanns ersucht, mit dem Bürgermeister von Groß-Enzersdorf, Rainer HÜBL, nach Möglichkeit telefonischen Kontakt aufzunehmen, da dieser zu einem mit Landeshauptmann-Stellvertreter Ernest GABMANN vereinbarten Termin nicht erschienen war. Besagter Termin war zwischen LH-Stv. GABMANN und Bürgermeister HÜBL persönlich vereinbart worden.

 

Zwei Vertreter der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf waren am Besprechungsort bereits anwesend, konnten aber über den Verbleib des Bürgermeisters keine Auskunft geben.

 

Der Umstand, dass der Herr Bürgermeister zu einer derart wichtigen Besprechung nicht erschienen war und sich auch nicht gemeldet hatte, gab Anlass zu ernsthafter Sorge um dessen Gesundheit.

 

Das BPK Gänserndorf wurde daher um Kontaktaufnahme mit dem Bürgermeister gebeten. Von der Polizeiinspektion Groß-Enzersdorf wurde über die Gemeinde Groß-Enzersdorf die aktuelle Handynummer in Erfahrung gebracht und Bürgermeister HÜBL um 17.05 Uhr telefonisch von einem Beamten der PI Groß-Enzersdorf erreicht. Dem Bürgermeister  wurde mitgeteilt, dass er sich dringend mit LH-Stv. GABMANN in Verbindung setzen möge. Bürgermeister HÜBL teilte dem Beamten mit, dass er bereits vor etwa 10 Minuten mit LH-Stv. GABMANN gesprochen habe und er etwas später zu der angesetzten Besprechung kommen werde, da er noch nach Hause fahren müsse, um sich umzuziehen.

 

Außer dem besagten Telefongespräch wurden von der Polizei keinerlei Maßnahmen gesetzt. Es bestand auch keine Veranlassung, weitere Schritte zu unternehmen.

 

Zu Frage 2:

Eine „Vorführung“ des Herrn Bürgermeisters hat nicht stattgefunden, es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen.

 

Zu Frage 3:

Nein.

 

Zu Frage 4:

Für Vorkehrungen, dass Bürgermeister von der Sicherheitsexekutive zu Gesprächsterminen vorgeladen werden, besteht keine Veranlassung, da dies gesetzlich nicht vorgesehen und meines Wissens auch noch nicht vorgekommen ist. Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen.

Zu Frage 5:

Nein, weil eine Vorführung zu einem Gesprächstermin nicht stattgefunden hat und keine Anhaltspunkte  dafür bestehen, dass Vorführungen in Zukunft stattfinden werden.

 

Zu Frage 6:

Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 hingewiesen.

 

Zu Frage 7:

Anlass der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Herrn Bürgermeister war ernsthafte Sorge um seine körperliche Unversehrtheit bzw. um seinen Gesundheitszustand.

 

Zu Frage 8:

Die Sorge, dass ein solcher Vorfall, wie in der Beantwortung zu Frage 1 beschrieben, ein Schaden für die Demokratie und die Exekutive ist, wird nicht geteilt, weil eine Vorladung bzw. Vorführung nicht stattgefunden hat.