3698/AB XXII. GP

Eingelangt am 21.02.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-10.000/0055-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017   Wien

Wien, am 20. Februar 2006

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3722/J-NR/2005 betreffend gravierende Rechtsbrüche in seinem persönlichen Umfeld, die die Abgeordneten Dr. Einem und GenossInnen am 21. Dezember 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Grundsätzliche Anmerkungen:

Zur gegenständlichen Anfrage darf ich anmerken, dass gemäß Art. 52 Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

 

Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Verwaltung der Anteilsrechte bzw. Generalversammlung einer GmbH) und auf die Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht jedoch auf die operative Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.

 

Daher kann ich ihre Aussagen im Vorspann zu Ihrer Anfrage “...im Zusammenhang .... kam es auch zu anderen groben Gesetzesverstößen, die sich nur durch den fundamentalen Wissensmangel der beteiligten Personen erklären lassen.“ bzw. „Wegen der festgestellten ethischen und fachlichen Mängel im Bereich der Führung der SCHIG ...“ nur zurückweisen. 


 

Fragen 1 und 3: 

Wurden Sie darüber informiert, dass sich eine Mitarbeiterin der SCHIG aufgrund von sexueller Belästigung und Diskriminierung durch einen der oben genannten Günstlinge an die Gleichbehandlungskommission wenden musste?

 

Stellt es in Ihren Augen eine Schädigung des Ansehens der SCHIG dar, dass es bereits zu einem der Beschwerde des Opfers stattgebenden Erkenntnis der Gleichbehandlungskommission kam bzw. es bei Nichteinigung in weiterer Folge zu einer Verurteilung vor dem Arbeits- und Sozialgericht wegen sexueller Belästigung kommen kann?

 

Antwort:

Grundsätzlich nein, da es sich prinzipiell um eine Angelegenheit der Geschäftsführung, allenfalls des Aufsichtsrates handelt. Nachdem ich informiert wurde, dass aufgrund eines Vorfalles in der Schieneninfrastrukturdienstleistungsgesellschaft mbH ein Erkenntnis der Gleichbehandlungskommission ergangen ist, habe ich den Aufsichtsratsvorsitzenden mit einer Prüfung beauftragt.

 

Frage 2:

Können Sie ausschließen, dass die Entfernung einer Betriebsrätin aus dem Unternehmen im Zusammenhang mit ihrem Eintreten für ein Opfer sexueller Belästigung durch einen Ihrer SCHIG-Geschäftsführer steht?

 

Antwort:

Ja, kann ich ausschließen.

 

Fragen 4 und 9:

Welche Konsequenzen werden Sie als Eigentümervertreter setzen bzw. fordern, falls es vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung kommt?

 

Werden Sie als gesetzlicher Vertreter der SCHIG mbH bei einem festgestellten Fehlverhalten Ihrer Geschäftsführung in diesem Zusammenhang Schritte unternehmen, damit im Hinblick auf die Abwicklung allfälliger Ansprüche der Geschäftsführer (Abfertigung, Betriebspension, Übernahme von Dienstautos durch die GF udgl.) weiterer Schaden vom Vermögen der Republik Österreich abgewandt wird?

 

Antwort:

Bis zum Beweis des Gegenteils vor einem allfälligen Verfahren des Arbeits- und Sozialgerichts gilt jedenfalls die Unschuldsvermutung. Dies ist unabhängig von der konkreten dienstlichen Funktion und Position einer Arbeitskraft auf alle Menschen in gleicher Art und Weise anzuwenden und gilt somit auch in diesem Fall für den Geschäftsführer der Schieneninfrastrukturdienstleistungsgesellschaft mbH.

 

Frage 5:

Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über den Kündigungsschutz von Betriebsräten gehören zum Grundwissen von Managern. Absolventen eines Studiums der Wirtschaftswissenschaften oder Juristen sind zumindest ein Mal in arbeitsrechtlichen Basics geprüft worden.

Können Sie bestätigen, dass Ihre SCHIG-Geschäftsführer über derartiges Grundwissen verfügen müssten? - Zumindest legen dies die damaligen „Ausschreibungen“ gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz des Bundes nahe.

 

Antwort:

Zur Beantwortung dieser Frage übermittle ich Ihnen den Ausschreibungstext, mit dem der zum Zeitpunkt der Anfragestellung immer noch amtierende Geschäftsführer vom damaligen Bundesminister Dr. Caspar Einem im September 1997 bestellt wurde und den Ausschreibungstext jenes Geschäftsführers, den ich im Jahr 2005 bestellt habe (siehe Beilagen).

 

Fragen 6 und 7:

Falls es andere Gründe als Unwissenheit geben sollte, aufgrund deren Ihre SCHIG-Geschäftsführer die ungesetzliche Eliminierung eines Mitgliedes des Betriebsrates durchführten, welche können das sein?

 

Falls sich die Unwissenheit Ihrer SCHIG-Geschäftsführer in derart fundamentalen Dingen in einem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes rächen sollte, welche Konsequenzen werden Sie im Hinblick auf die dadurch bewiesene Nichteinhaltung der „Ausschreibungen“ gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz des Bundes durchsetzen?

 

Antwort:

Die Fragen 6 und 7 lassen außer Acht, dass es sich bei der behaupteten Kündigung einer Betriebsrätin um die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages, abgeschlossen zwischen der SCHIG mbH und den ÖBB, handelt.

 

Frage 8 und 11:

Ist Ihnen bekannt, wie viel Geld Ihre SCHIG-Geschäftsführer für Gutachter und Berater ausgeben müssen, um ihre Wissenslücken zu schließen?

 

Wurden seitens des BMVIT seit Inkrafttretens des BundesbahnstrukturG 2003 die Repräsentationsspesen der SCHIG mbH überprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Die Rechts-, Prüfungs-, und Beratungskosten sowie die Repräsentationsspesen der SCHIG mbH werden laufend durch die von mir bestellten Aufsichtsräte in den Aufsichtsratssitzungen überprüft und liegen seit dem In-Kraft-Treten des BundesbahnstrukturG 2003 unter dem Planwert für 2005.

 

Frage 10:

Gemäß gesetzlichem Auftrag oblag bereits in der Vergangenheit der SCHIG generell die Prüfung der ÖBB-Infrastruktur im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Effizienz des Mitteleinsatzes, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Angemessenheit und Sinnhaftigkeit von angewandten Maßnahmen. Insbesondere aufgrund des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 obliegt der SCHIG auch die Prüfung der Abwicklung des Rahmenplanes und der Durchführung der Zuschussverträge und der gemeinwirtschaftlichen Leistungen für das BMVIT.

Welche Prüfberichte wurden in diesem Zusammenhang überhaupt von der SCHIG erstellt und welche Mängel wurden dabei festgestellt, wurde die Beseitigung der Mängel veranlasst und welche Maßnahmen wurden zur Beseitigung der Mängel getroffen? Für den Fall, dass keine Veranlassungen getroffen wurden, geben Sie die Gründe bekannt.

 

Antwort:

Die SCHIG mbH hatte schon vor dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 per Gesetz den Auftrag, eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen; eine Kontrolltätigkeit über Projekte, welche am Verordnungsweg durch den jeweiligen Bundesminister für Verkehr veranlasst wurde. Dabei war es jedoch nicht die Aufgabe der SCHIG mbH, den Nutzen von Maßnahmen und Vorhaben zu erheben oder zu bewerten, sondern die ordnungsgemäße Verwendung der eingesetzten Mittel zu prüfen.  Mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 traten neue Regelungen in Kraft. Gemäß § 45 Ziffer 1.-3. Bundesbahnstrukturgesetz 2003 kommen der Schieneninfrastrukturdienstleistungsgesellschaft mbH folgende Aufgaben zu:

 

1. die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG übernommenen vertraglichen   Verpflichtungen für die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur zu überwachen,

2. die Einhaltung des Rahmenplanes für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben zu überwachen und

3. die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen.

 

Von der Schieneninfrastrukturdienstleistungsgesellschaft mbH wurden unter anderem folgende Prüfschwerpunkte abgewickelt:

 

§ Bf-Offensive Floridsdorf, Linz, Graz u. Innsbruck – Errichtungskosten u. Trennungsrechnung

§ Terminals (St. Michael, Wels und Hall) – Errichtungskosten u. Trennungsrechnung

§ Grundstückseinlösen an der Westbahn – Einlösepreise, gutachterliche Tätigkeit, Wirtschaftlichkeit u. Sparsamkeit

§ Lainzer Tunnel – Kostenprognosen, Errichtungskosten, Kostenrisiken, Einsparungspotentiale

§ Reinvestitionen 1. – 9. ÖBB-Ü-VO – Ausnützungsgrade, Gründe für Abweichungen

§ Wirtschaftlichkeitsberechnungen der ÖBB, Kosten-Nutzen-Analyse, Volkswirtschaftliche-Nutzen-Analyse

§ Begleitende Kontrolle BEG – Qualität, Termine, Kosten

§ Grundeinlösen beim Ausbau des Unterinntals – Einlösepreise, gutachterliche Tätigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

§ Begleitende Kontrolle bei Grundstückseinlösen an der Koralmbahn und der Südbahn – Einlösepreise, gutachterliche Tätigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

§ Statusbericht Koralmbahn – Etappierungsmöglichkeiten, Kostenschätzungen

§ Kleinere Prüfungen von Investitionen im Rahmen des Förderwesens des BMVIT

 

Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist es als Tochter des Bundes nicht möglich, in die operativen Geschäfte der Gesellschaften/ÖBB oder gar des Bundes einzugreifen. Alle Erkenntnisse der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH münden daher in Empfehlungen, deren Umsetzung von der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nicht beeinflussbar ist. Vom BMVIT wurden Empfehlungen zur Einsparung beispielsweise bei den Projekten Lainzer Tunnel und Unterinntal (z.B.: Reduktion von Nischen in den Tunnels, Überarbeitung des Erhaltungskonzeptes) sowie neue Überlegungen bei der Bewertung und Begutachtung von Grundstückseinlösen gemeinsam mit den ÖBB umgesetzt, die nicht nur kostenmindernde Auswirkungen auf die untersuchten, sondern auch auf andere Projekte haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Beilagen

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.