37/AB XXII. GP

Eingelangt am: 14.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

 


Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 17/J vorn 15. Jänner 2003
der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen, betreffend Gebühren-
pflicht bei Mitarbeitermeldung im Sicherheitsgewerbe, beehre ich mich Fol-
gendes mitzuteilen:

Zu 1. und 5.:

Über die unterschiedliche Auslegung des Gebührengesetzes bzw. der Bun-
desverwaltungsabgabenordnung lagen mir ursprünglich leider keine Infor-
mationen vor. Nachdem jedoch dieses Problem sowohl an den Herrn Bun-
desminister für Wirtschaft und Arbeit als auch an mich herangetragen wur-
de, erfolgte in Zusammenarbeit beider Ressorts die Erarbeitung eines Erlas-
ses, der die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Amtshandlungen
und Schriften auf dem Gebiet des Gewerberechts festhält. Dieser koordi-
nierte Erlass wurde nach den mir vorliegenden Informationen am
10. Jänner 2003 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an alle
Ämter der Landesregierungen versendet.


Zu 2. bis 4.:

Für die Anmeldung des Sicherheitsgewerbes fällt Eingabengebühr gem. § 14
TP 6 Abs. 2 Gebührengesetz (GebG) in Höhe von 43 € an. Wird bei der An-
meldung gleichzeitig die Anzeige eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
vorgenommen, so unterliegt diese der Gebühr gem. § 14 TP 6 Abs. l GebG in
Höhe von 13 €. Falls Beilagen mitvorgelegt werden, so sind diese gem. § 14
TP 5 Abs. l GebG mit 3,60 € je Bogen, jedoch nicht mehr als 21,80 € je Be-
lage zu vergebühren.

Der Bescheid der Behörde unterliegt gem. § 14 TP 2 Abs. 2 Z l GebG einer
Gebühr von 76 € und einer Bundesverwaltungsabgabe von 54,50 €
(TP 133b Bundesverwaltungsabgabenordnung), wenn er an eine natürliche
Person gerichtet ist bzw. einer Bundesverwaltungsabgabe von 109 €
(TP 133a Bundesverwaltungsabgabenordnung), wenn er an eine juristische
Person gerichtet ist.

Zu 6.:

Selbst wenn zu Unrecht Gebühren angefordert worden wären, träfe die
Rückzahlungspflicht nicht die Bundesländer, sondern die für die Gebühren
sachlich zuständigen Finanzämter, die auch für die Bescheiderlassung zu-
ständig sind.