3714/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.03.2006
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BM für Wirtschaft
und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 2. März 2006
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0008-IK/1a/2006
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3819/J betreffend „Eichrecht: Betrug an Deutschlands Tanksäulen? Auch in Österreich?“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 25. Jänner 2006 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 3 und 6 der Anfrage:
Seit vielen Jahren gelten sowohl in Österreich wie auch in Deutschland
Fehlergrenzen bei der Eichung von +/- 0,5 %. Im Betrieb bzw. dann über
eine Eichgültigkeitsdauer von zwei Jahren müssen die Messgeräte (bei allen
Witterungsbedingungen und Temperaturverhältnissen) +/- 1 % einhalten, um
eingesetzt werden zu dürfen. Können diese Messgeräte diese Fehlergrenzen nicht einhalten,
müssen sie repariert und gewartet werden oder dürfen nicht verwendet werden.
Eine Schlechterstellung durch die Umsetzung der Messgeräterichtlinie in
Österreich erfolgt daher nicht, da die Messgeräte auch nach den derzeit
geltenden Fehlergrenzen die gleiche Genauigkeit einhalten müssen.
Das Maß- und Eichgesetz sieht weiters vor, dass eine einseitige
Ausnützung der Fehlergrenzen (alle Messgeräte zeigen weniger an) nicht zulässig
ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass diese Messgeräte bei der Messung eine
Fehlerkurve aufweisen, die sich mit der Durchflussstärke ändert. Um bei der
Eichung +/- 0,5 % einzuhalten, müssen bestimmte Bereiche des Zählers auch
in den Minusbereich justiert werden.
Der Entwurf einer Verordnung, in der die Richtlinie, der Anhang I und
die Anhänge A bis H 1 der Messgeräterichtlinie umgesetzt werden, wurde am 1.
Februar 2006 zur Begutachtung ausgesendet. Die messgerätespezifischen Anhänge
MI-001 bis MI-009 werden durch Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen umgesetzt. Die Begutachtungsverfahren für diese
Eichvorschriften sind entweder schon abgeschlossen (Elektrizitätszähler,
selbsttätige Waagen, Taxameter) oder wurden eingeleitet. Diese
Rechtsvorschriften werden vor dem 30. April 2006 erlassen und treten mit 30.
Oktober 2006 in Kraft.
Mit den derzeit in Österreich gültigen Vorschriften und den von der EU
vorgesehenen Vorschriften wird die weltweit gültige Empfehlung der
Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen IR 117 (siehe
http://www.oiml.org/publications/R/ R117-e95.pdf Seite 17) umgesetzt.
Antwort zu
den Punkten 4 bis 8 der Anfrage:
Bei der Eichung muss ein Messgerät eine Fehlergrenze von +/- 0,5 %
der Anzeige einhalten. Dies entspricht bei einer Lieferung von 3.000 l Heizöl
einem theoretischen Messfehler von +/- 15 Liter. Das bedeutet, dass die
Liefermenge zwischen 2985 Liter und 3.015 Liter liegt. Bei einer Abgabe von 50
l Treibstoff entspricht dies einem theoretischen Messfehler von +/- 0,25 Liter.
Das bedeutet, dass die Liefermenge zwischen 49,75 Liter und 50,25 Liter liegt.
Nach der Eichung treten die so genannten Verkehrsfehlergrenzen in Kraft
(diese betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen). Diese
Verkehrsfehlergrenzen berücksichtigen den Einsatz und die klimatischen Verhältnisse,
bei denen das Messgerät verwendet wird. In Österreich müssen hier die
Schwankungen der Temperaturen im Sommer bzw. im Winter berücksichtigt werden.
Daher liegt bei Ausnutzung der Verkehrsfehlergrenzen die mögliche Liefermenge
bei +/- 1 %, das heißt zwischen 2.970 Liter und 3.030 Liter für das
Heizöl-Beispiel, beziehungsweise zwischen 49,5 Liter und 50,5 Liter für das
Treibstoff-Beispiel.
Dabei wird erneut darauf hingewiesen, dass in
Österreich schon jetzt die Fehlergrenzen der Richtlinie gelten.