3714/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.03.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 2. März 2006

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0008-IK/1a/2006

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3819/J betreffend „Eichrecht: Betrug an Deutschlands Tanksäulen? Auch in Österreich?“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 25. Jänner 2006 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 und 6 der Anfrage:

 

Seit vielen Jahren gelten sowohl in Österreich wie auch in Deutschland Fehlergrenzen bei der Eichung von +/- 0,5 %. Im Betrieb bzw. dann über eine Eichgültigkeitsdauer von zwei Jahren müssen die Messgeräte (bei allen Witterungsbedingungen und Temperaturverhältnissen) +/- 1 % einhalten, um eingesetzt werden zu dürfen. Können diese Messgeräte diese Fehlergrenzen nicht einhalten, müssen sie repariert und gewartet werden oder dürfen nicht verwendet werden. Eine Schlechterstellung durch die Umsetzung der Messgeräterichtlinie in Österreich erfolgt daher nicht, da die Messgeräte auch nach den derzeit geltenden Fehlergrenzen die gleiche Genauigkeit einhalten müssen.

 

Das Maß- und Eichgesetz sieht weiters vor, dass eine einseitige Ausnützung der Fehlergrenzen (alle Messgeräte zeigen weniger an) nicht zulässig ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass diese Messgeräte bei der Messung eine Fehlerkurve aufweisen, die sich mit der Durchflussstärke ändert. Um bei der Eichung +/- 0,5 % einzuhalten, müssen bestimmte Bereiche des Zählers auch in den Minusbereich justiert werden.

 

Der Entwurf einer Verordnung, in der die Richtlinie, der Anhang I und die Anhänge A bis H 1 der Messgeräterichtlinie umgesetzt werden, wurde am 1. Februar 2006 zur Begutachtung ausgesendet. Die messgerätespezifischen Anhänge MI-001 bis MI-009 werden durch Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen umgesetzt. Die Begutachtungsverfahren für diese Eichvorschriften sind entweder schon abgeschlossen (Elektrizitätszähler, selbsttätige Waagen, Taxameter) oder wurden eingeleitet. Diese Rechtsvorschriften werden vor dem 30. April 2006 erlassen und treten mit 30. Oktober 2006 in Kraft.

 

Mit den derzeit in Österreich gültigen Vorschriften und den von der EU vorgesehenen Vorschriften wird die weltweit gültige Empfehlung der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen IR 117 (siehe http://www.oiml.org/publications/R/ R117-e95.pdf Seite 17) umgesetzt.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 8 der Anfrage:

 

Bei der Eichung muss ein Messgerät eine Fehlergrenze von +/- 0,5 % der Anzeige einhalten. Dies entspricht bei einer Lieferung von 3.000 l Heizöl einem theoretischen Messfehler von +/- 15 Liter. Das bedeutet, dass die Liefermenge zwischen 2985 Liter und 3.015 Liter liegt. Bei einer Abgabe von 50 l Treibstoff entspricht dies einem theoretischen Messfehler von +/- 0,25 Liter. Das bedeutet, dass die Liefermenge zwischen 49,75 Liter und 50,25 Liter liegt.

 

Nach der Eichung treten die so genannten Verkehrsfehlergrenzen in Kraft (diese betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen). Diese Verkehrsfehlergrenzen berücksichtigen den Einsatz und die klimatischen Verhältnisse, bei denen das Messgerät verwendet wird. In Österreich müssen hier die Schwankungen der Temperaturen im Sommer bzw. im Winter berücksichtigt werden. Daher liegt bei Ausnutzung der Verkehrsfehlergrenzen die mögliche Liefermenge bei +/- 1 %, das heißt zwischen 2.970 Liter und 3.030 Liter für das Heizöl-Beispiel, beziehungsweise zwischen 49,5 Liter und 50,5 Liter für das Treibstoff-Beispiel. 

 

Dabei wird erneut darauf hingewiesen, dass in Österreich schon jetzt die Fehlergrenzen der Richtlinie gelten.