3722/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.03.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
|
Präsident des Nationalrates Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
Wien, am 7. März 2006
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0006-IK/1a/2006
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3806/J betreffend Aushöhlung arbeits- und sozialrechtlicher Standards durch Arbeitskräfteüberlassung (Leiharbeit), welche die Abgeordneten Mag. Walter Posch, Kolleginnen und Kollegen am 23. Jänner 2006 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Gemäß den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) wird
jährlich eine Erhebung jeweils zum Stichtag Ende Juli durchgeführt. Auf
Grundlage der erteilten Gewerbeberechtigungen und der Meldungen der
überlassenen Arbeitskräfte durch die Gewerbebetriebe können im Rahmen einer
Auswertung der erhobenen Daten einerseits Arbeitskräfteüberlasser angegeben
werden, die zu diesem Zeitpunkt Arbeitskräfte überlassen haben und andererseits
jene ohne Überlassungsvorgang. Es kann davon ausgegangen werden, dass - mit
geringen Unschärfen infolge Betriebsstilllegungen und Neuzugängen - diese Werte
auch zu Jahresende noch aktuell sind. In den Jahren 2001 - 2005 kann daher für
die Arbeitskräfteüberlasser insgesamt folgende Zeitreihe angegeben werden:
|
Jahr |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
|
AK-Überlasser gesamt |
1.110 |
1.087 |
1.287 |
1.424 |
1.427 |
Antwort zu
Punkt 2 der Anfrage:
Bei Arbeitskräfteüberlassern, die zum Stichtag keinen
Überlassungsvorgang gemeldet haben, könnte eine eher unregelmäßige Geschäftstätigkeit
vermutet werden. Auch in diesen Fällen sind Unschärfen denkbar, weil in der
Erhebung nicht Überlasser-Dienstverhältnisse, sondern faktische
Überlassungsvorgänge zum Stichtag erfasst werden (Ausklammerung von
Krankenständen) und periodische Schwankungen der Geschäftstätigkeit (die
Stichtagserhebung fällt für manche Branchen in die Urlaubszeit) auftreten
können. Zu- und Abgänge im Jahresablauf sind ebenfalls wie unter der Antwort zu Frage 1 zu berücksichtigen.
Für Arbeitskräfteüberlasser ohne Überlassungen kann für die Jahre 2001-2005
folgende Zeitreihe angegeben werden:
|
Jahr |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
|
AK-Überlasser gesamt |
1.110 |
1.087 |
1.287 |
1.424 |
1.427 |
|
ohne Überlassungen |
435 |
396 |
544 |
611 |
556 |
|
in % aller Überlasser |
39,2 % |
36,4 % |
42,3 % |
42,9 % |
39,0 % |
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Überlassung von Arbeitskräften (Auswertung zum Stand 22.02.2006):
|
Begründungen bis 2001 – Überlassung |
|
|
Burgenland |
23 |
|
Kärnten |
99 |
|
Niederösterreich |
107 |
|
Oberösterreich |
274 |
|
Salzburg |
28 |
|
Steiermark |
199 |
|
Tirol |
22 |
|
Vorarlberg |
29 |
|
Wien |
203 |
|
Bundesgebiet |
984 |
|
Begründungen bis 2001 – Überlassung |
|
|
Burgenland |
23 |
|
Kärnten |
90 |
|
Niederösterreich |
103 |
|
Oberösterreich |
253 |
|
Salzburg |
24 |
|
Steiermark |
183 |
|
Tirol |
21 |
|
Vorarlberg |
25 |
|
Wien |
185 |
|
Bundesgebiet |
907 |
|
Begründungen bis 2001 – Überlassung |
|
|
Burgenland |
22 |
|
Kärnten |
83 |
|
Niederösterreich |
194 |
|
Oberösterreich |
240 |
|
Salzburg |
20 |
|
Steiermark |
168 |
|
Tirol |
17 |
|
Vorarlberg |
21 |
|
Wien |
168 |
|
Bundesgebiet |
833 |
|
Begründungen bis 2001 – Überlassung |
|
|
Burgenland |
19 |
|
Kärnten |
69 |
|
Niederösterreich |
91 |
|
Oberösterreich |
219 |
|
Salzburg |
18 |
|
Steiermark |
159 |
|
Tirol |
13 |
|
Vorarlberg |
19 |
|
Wien |
151 |
|
Bundesgebiet |
758 |
Antwort zu
Punkt 4 der Anfrage:
Daten liegen für die Jahre 2002 bis 2005 wie folgt vor:
2002: 41
2003: 36
2004: 48
2005: 42
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
10 Insolvenzen konnten jeweils durch Ausgleich bzw. Zwangsausgleich abgewendet werden.
Antwort zu
Punkt 6 der Anfrage:
Insgesamt mussten 38 Konkursanträge von Überlassern mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen werden.
Antwort zu
Punkt 7 der Anfrage:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verfügt über keine diesbezüglichen Vergleichsdaten.
Antwort zu
Punkt 8 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Antwort zu
Punkt 9 der Anfrage:
Für die Jahre 2001 - 2005 ergeben sich folgende Werte; zur Beurteilung
der Aussagekraft der Zahlen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen:
|
Jahr |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
|
überlassen Arbeitskräfte |
33.156 |
31.207 |
38.491 |
44.125 |
46.679 |
Antwort zu
Punkt 10 der Anfrage:
Für die Jahre 2001 - 2005 ergeben sich folgende Werte; zur Beurteilung
gilt das zuvor Gesagte :
|
Jahr |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
|
Beschäftigerbetriebe |
10.022 |
13.237 |
11.764 |
14.341 |
12.300 |
Antwort zu
den Punkten 11 bis 24 der Anfrage:
Zu den in diesen Fragen angesprochenen
Themenstellungen liegen meinem Ressort keine offiziell erhobenen Daten vor.
Eine - redaktionell noch nicht abgeschlossene und daher auch noch nicht
veröffentlichte - Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit wird Daten enthalten, die jedoch mit den vorliegend abgefragten
Informationen nicht deckungsgleich sind. So wird diese Studie unter anderem die
persönliche Einkommenssituation der Zeitarbeitnehmer/innen betrachten,
fokussiert also nicht auf das Erwerbseinkommen aus der Zeitarbeit, sondern
stellt auf die gesamte Einkommenssituation unter Einschluss von
Transferleistungen ab. Ein Vergleich zum Einkommen der jeweiligen
Stammbelegschaft ist darin nicht enthalten. Sie zeigt die Entwicklung der
monatlichen Bemessungsgrundlagen ohne Sonderzahlungen für Zeitarbeit,
differenziert nach dem Geschlecht, allerdings nicht arbeitszeitbereinigt.
Antwort zu
Punkt 25 der Anfrage:
Ungeachtet des Umstandes, dass der erwähnte Grundsatz des gleichen
Entgelts für gleichwertige Arbeit in dieser Allgemeinheit dem österreichischen
Arbeitsrecht fremd ist, ist mit den Regelungen des § 10 des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) und der für überlassene Arbeitskräfte
geltenden Kollektivverträge - das sind der Kollektivvertrag für Angestellte in
Gewerbe und Handwerk, in der Dienstleistung, in Information und Consulting
einerseits und der Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung für Arbeiter/innen
andererseits - gewährleistet, dass überlassenen Arbeitskräften für ihre Tätigkeit
jedenfalls das gleiche kollektivvertragliche Entgelt gebührt wie den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Beschäftigerbetriebs.
Die Regelung des Überlassungslohns im Kollektivvertrag
Arbeitskräfteüberlassung für Arbeiter/innen geht noch darüber hinaus und
berücksichtigt im Ergebnis das Ist-Lohn-Niveau im Beschäftigerbetrieb.
Antwort zu
Punkt 26 der Anfrage:
Ja. Für die Beschäftigten eines Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens
gelten - wie für andere Unternehmen - in Bezug auf die betriebliche
Interessenvertretung die Bestimmungen des II. Teiles des
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Sie können daher ab einer
Belegschaftsstärke von zumindest fünf Beschäftigten einen Betriebsrat
einrichten und damit die nach dem ArbVG zustehenden Mitwirkungsrechte
wahrnehmen.
Richtig ist, dass durch die räumliche Trennung der Beschäftigten,
verursacht durch ihre „Aufteilung“ auf unterschiedliche Betriebsstätten, deren
Betreuung durch den Betriebsrat schwieriger ist als es bei einer Konzentrierung
der Belegschaft an einem Ort der Fall wäre. Dies gilt aber auch für andere
Wirtschaftszweige, in denen Arbeitnehmer disloziert arbeiten, wie zB. in der
Baubranche oder im Verkehrssektor, und stellt insofern keine Besonderheit nur
für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung dar.
Überlassene Arbeitskräfte können darüber hinaus - ab einer längeren
Dauer der Überlassung - betriebsverfassungsrechtlich auch Arbeitnehmer des
Beschäftigerbetriebs werden. In diesem Fall zählen sie zur Stammbelegschaft
dieses Betriebs und sind von dessen Betriebsrat mit zu vertreten, soweit es
sich um Aspekte des Arbeitsverhältnisses handelt, für die der
Beschäftigerbetrieb zuständig ist. Mit dieser aus der Judikatur entwickelten
Regelung wird die Integration überlassener Arbeitskräfte in den Beschäftigerbetrieb
gefördert und die in der Anfrage angesprochene Konkurrenzsituation zwischen
überlassenen Arbeitskräften und Stammbelegschaft entschärft.
Antwort zu
Punkt 27 der Anfrage:
Die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften ist legitim und kann
auf verschiedenen unternehmerischen Motiven beruhen. Das in der Anfrage
behauptete Motiv der Vermeidung der gesetzlichen Begrenzung der Probezeit
erscheint in diesem Zusammenhang kaum nachvollziehbar, da diesem Ziel wohl am
ehesten mit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses etwa auf wenige Monate
und nicht mit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Wege der Überlassung
entsprochen werden könnte.
Antwort zu
Punkt 28 der Anfrage:
Auf diese Frage kann nicht näher eingegangen werden, da die der Fragestellung
zugrunde gelegte Hypothese durch die verfügbaren Fakten nicht belegt werden
kann.