3724/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.03.2006
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BM für auswärtige Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl, Kolleginnen und Kollegen, haben

am 12. Jänner 2006 unter der Zahl 3769/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „österreichische Außenpolitik und Kroatien“ gestellt.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Frage, ob der österreichische Botschafter bei der EU oder seine Familie Anspruch auf
Entschädigungszahlungen hätten, ist von der Beurteilung der zuständigen kroatischen Stellen
abhängig.

Das bilaterale Abkommen mit Kroatien soll nach Inkrafttreten lediglich die formale
Voraussetzung dafür schaffen, dass auch heutige österreichische StaatsbürgerInnen, die nach
dem Zweiten Weltkrieg aus dem Gebiet des heutigen Kroatien vertrieben wurden, bei den
zuständigen kroatischen Stellen Entschädigungsanträge stellen können. Diese Stellen werden auf
Basis des kroatischen Entschädigungsgesetzes in der Fassung vom 5. Juli 2002 zu beurteilen
haben, ob im jeweiligen Fall tatsächlich ein Entschädigungsanspruch besteht.


Zu den Fragen 3 und 5:

Nein.

Zu Frage 4:

Ja, da zu keinem Zeitpunkt ein inhaltlicher, formeller oder prozeduraler Zusammenhang
zwischen dem bilateralen Abkommen und Österreichs EU-Beitrittsunterstützung für Kroatien
bestand.

Zu Frage 6:

Allfällige Vermögensansprüche der Familie des österreichischen Botschafters bei der
Europäischen Union gegenüber der Republik Slowenien wurden von Österreich nachweislich nie
in die Beitrittsverhandlungen mit Slowenien eingebracht.

Zu Frage 7:

Das Handbuch für den österreichischen Auswärtigen Dienst (HAD) legt in Artikel 45 die
allgemeinen Dienstpflichten für die Mitarbeiter des auswärtigen Dienstes fest. Demnach haben
die Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben unparteiisch zu erfüllen sowie „im gesamten
Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche
Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“