3748/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.03.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3776/J der Abgeordneten Mag. Maier und
GenossInnen wie folgt:

Frage 1:

Seitens der deutschen zuständigen Stellen wurden über das europäische

Schnellwarnsystem (RASFF) die Mitgliedstaaten laufend über die

Erhebungen in Deutschland und die dabei eruierten, belieferten Betriebe

informiert.

Im Mai 2004 wurden 40 bis 50 kg Milchferkel (offensichtlich Spanferkel),

über dessen Qualität von den deutschen Behörden jedoch keine Aussage

getroffen werden konnte, auch in einen Betrieb nach Niederösterreich

geliefert.

Die zuständige Lebensmittelaufsichtsbehörde wurde umgehend

verständigt; zum Zeitpunkt der Meldung war jedoch kein Restbestand

mehr vorhanden.

Frage 2:

Im freien Warenverkehr ist es jeder im innergemeinschaftlichen Handel
zugelassenen Firma gestattet, Fleisch und Fleischwaren - begleitet von
entsprechenden Handelspapieren (z.B. Rechnung, Lieferschein) - nach
Österreich einzuführen.

Ob Waren von den im Einleitungstext genannten Firmen auch nach
Österreich eingeführt wurden, kann nicht beantwortet werden - es werden
darüber keine Statistiken geführt, da sie nicht vorgeschrieben sind.

Frage 3:

Wie in anderen Bereichen auch, können auch in jenem des
Lebensmittelrechts Übertretungen nicht ausgeschlossen werden.


Frage 4:

Daten über die in den Bereich der Lebensmittelaufsichtsbehörde fallenden
Mengen beschlagnahmten Fleisches und beschlagnahmter Fleisch-, Milch-
und Fischerzeugnisse liegen nicht vor.

Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wurden in den Jahren 2002,
2003 und 2004 folgende Mengen an Tierkörpern für genussuntauglich
erklärt:

 

 

2002

2003

2004

Pferde

11

8

5

Kälber

639

654

634

Rinder

3.065

2.909

2.053

Schaf/Ziege

77

77

87

Schweine

16.183

16.391

14.917

Wildschweine u.
Wildwiederkäuer

6

8

23

Hühner

461.402

418.588

494.600

Puten u. sonst.
Geflügel

17.725

15.928

16.368

Für das Jahr 2005 liegen noch keine Zahlen vor.

Die entsorgten Mengen ehemaliger Lebensmittel, die nicht zum
menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden erstmals für das Jahr 2005
zentral erhoben. Konkrete Zahlen liegen noch nicht vor.

Frage 5:

a) Der § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes (FIUG) regelt die Kontrolle
in Tiefkühllagern und Tiefkühlhäusern. Auch die
Güterbeförderungsmittel sind hier miteinbezogen. Der
Landeshauptmann erstellt einen Kontrollplan, in dem je nach Bedarf
die Frequenz der Kontrollen angeordnet wird.

Der § 17 des FIUG sieht ebenfalls Kontrollen in der Betriebszeit durch
den Fleischuntersuchungstierarzt hinsichtlich der
Fleischuntersuchungsvorschriften und der Hygiene vor. Die Anzahl der
Kontrollen richtet sich nach den Veterinär- und sanitätshygienischen
Erfordernissen im jeweiligen Betrieb. In Großbetrieben sind diese
Kontrollen an jedem Produktionstag durchzuführen, in Betrieben mit
geringerer Produktion wird die Häufigkeit mit Hilfe eines vom
Landeshauptmann erstellten Planes festgelegt.
Im Zuge dieser genannten Kontrollen werden auch die Kühllager der
Betriebe kontrolliert.


Die Frequenz der Kontrolluntersuchungen ist den Beilagen 1 und 2 zu

entnehmen.

Die Zahlen für 2005 liegen noch nicht vor. Nach dem neuen, seit 2006

geltenden LMSVG werden die Probenzahlen in einem integrierten

Kontrollplan festgelegt.

b)       Bei Milchbe- und Verarbeitungsbetrieben etc. werden gegebenenfalls
vorhandene Tiefkühllager bzw. Tiefkühlhäuser im Zuge der
Betriebsrevisionen überprüft. Gesonderte Daten über die Überprüfung
der genannten Lagerräume allein liegen nicht vor.

Anzahl der Betriebsrevisionen in Milchbe- und -Verarbeitungsbetrieben,
bei Molkereiproduktegroßhändlern und Direktvermarktern von Milch und
Milchprodukten (für das Jahr 2005 liegen noch keine statistischen Daten
vor):

 

Bundesland

Jahr

 

2002

2003

2004

Burgenland

8

9

13

Kärnten

73

64

97

Niederösterreich

176

154

147

Oberösterreich

207

216

213

Salzburg

9

138

43

Steiermark

107

93

121

Tirol

105

79

95

Vorarlberg

52

45

33

Wien

1

1

0

Österreich

738

799

762

c)       Bei fischverarbeitenden Betrieben etc. werden gegebenenfalls
vorhandene Tiefkühllager bzw. Tiefkühlhäuser im Zuge der
Betriebsrevisionen überprüft. Gesonderte Daten über die Überprüfung
dieser Lagerräume allein liegen nicht vor.

Anzahl der Betriebsrevisionen bei fischverarbeitenden Betrieben,
Großhandelsmärkten für Fisch und Fischeinzelhändlern (für das Jahr 2005
liegen noch keine statistischen Daten vor):

 

Bundesland

Jahr                                    |

 

2002

2003

2004

Burgenland

2

6

7

Kärnten

16

18

20

Niederösterreich

27

31

26

Oberösterreich

27

22

22

Salzburg

8

23

17

Steiermark

27

41

35

Tirol

7

8

12

Vorarlberg

17

14

16

Wien

52

46

39

Österreich

183

209

194


Frage 6:

Bei den zu Frage 5b (Milchbe- und Verarbeitungsbetriebe) angeführten
Revisionen wurden folgende Verstöße festgestellt:

 

Bundes-
Land

Jahr

 

2002

2003

2004

 

Art der Verstöße

Art der Verstöße

Art der Verstöße

 

Hyg

Zu

LMK,
Fal.
bez.

sons-
tige

Hyg

Zu

LMK,
Fal.
bez.

sons-
tige

Hyg

Zu

LMK,
Fal.
bez

sons-
tige

Bgld

0

0

0

2

1

0

0

3

2

0

0

0

K

0

1

0

8

8

0

0

1

1

0

0

0

NO

2

0

5

64

0

0

0

47

16

0

|_    1

11

00

5

0

27

29

10

2

21

18

39

0

30

9

Slzb

3

0

6

1

2

0

0

1

1

0

0

0

Stmk

0

0

2

13

0

3

4

9

0

0

0

1

T

3

0

15

23

0

0

0

2

10

0

0

3

Vlbg

0

0

10

3

7

0

2

3

2

0

2

7

W

0

0

0

0

1

0

0

0

0

0

0

0

Österr.

13

1

65

143

29

5

27

84

71

0

33

31

Abkürzungen:

Hyg:    Hygiene, umfasst Verstöße gegen HACCP, Ausbildung und Hygiene

allgemein

Zu:                     Zusammensetzung

LMK:                     Verstöße gegen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

Fal. bez.:         falsche Bezeichnung im Sinne des § 8 lit. f LMG 1975

Bei den zu Frage 5c (fischverarbeitende Betriebe) angeführten Revisionen
wurden folgende Verstöße festgestellt:

 

Bundes-
Land

Jahr

 

2002

2003

2004

 

Art der Verstöße

Art der Verstöße

Art der Verstöße

 

Hyg

Zu

LMK,
Fal.
bez.

sons-
tige

Hyg

Zu

LMK,
Fal.
bez.

sons-
tige

Hyg

Zu

LMK,
Fal.
bez

sons-
tige

Bgld

0

0

0

0

1

0

0

2

0

0

0

0

K

0

0

0

3

2

0

0

4

2

0

0

0

NO

0

0

0

3

0

0

4

2

0

0

0

1

00

0

0

0

0

0

0

0

1

0

0

0

0

Slzb

1

0

0

1

3

0

2

0

1

0

2

0

Stmk

0

0

0

1

0

0

1

3

3

0

1

0

T

2

0

0

0

6

0

0

1

3

0

0

3

Vlbg

0

0

1

0

1

0

0

0

2

0

0

0

W

4

0

0

19

9

0

2

19

20

0

0

25

Österr.

7

0

1

27

21

0

9

32

31

0

3

29


Frage 7:

Von den Lebensmittelaufsichtsorganen werden die Kühlhäuser und
Kühllager für Milch(erzeugnisse) und Fisch(erzeugnisse) im Rahmen der
vorgeschriebenen Betriebsrevisionen kontrolliert.

Fragen 8 bis 11:

Die Kontrolle von Kühlwägen erfolgt im Rahmen der Betriebsrevisionen
(Anzahl der Betriebsrevisionen bzw. Ergebnis der Kontrollen siehe
Antworten zu den Fragen 5 und 6). Die Anzahl der Kontrollen speziell in
Kühlwägen wird daher nicht gesondert erfasst.

Frage 12:

§ 5 Abs. 1 des LMSVG beinhaltet das Verbot des Inverkehrbringens
„verdorbener" (entspricht „nicht sicherer" Lebensmittel im Sinne des
LMSVG). Die Verpflichtung der Agentur für Gesundheit und
Ernährungssicherheit bzw. der Lebensmitteluntersuchungsanstalten der
Länder bei Verdacht der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
dies der zuständigen Behörde mitzuteilen ist bereits im LMSVG (§ 69 bzw.
§ 72 Abs. 4) festgelegt; die Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer
die zuständige Behörde zu informieren ist in Art. 19 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 normiert.

Gemäß § 10 Tiermaterialiengesetz unterliegen tierische Nebenprodukte

der Ablieferungspflicht. Die Abgabe bzw. Ablieferung von tierischen

Nebenprodukten ist nur in Betriebe, die nach Verordnung (EG) 1774/2002

vom jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen sind, in Österreich nach den

Vorgaben gemäß § 3 TMG, möglich.

Zur Erfüllung dieser Ablieferungspflicht müssen gemäß § 10 TMG zwischen

dem ablieferungspflichtigen Betrieb und dem zugelassenen Abnehmer,

Verarbeiter oder Entsorger Vereinbarungen über die Abholung für die

Dauer von mindestens 3 Monaten geschlossen werden.

Jede Person, die tierische Nebenprodukte versendet, befördert oder in

Empfang nimmt, hat darüber Aufzeichnungen gemäß Anhang II VO

1774/2002 zu führen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde

vorzulegen.

Diese Aufzeichnungen sind 2 Jahre lang aufzubewahren. Die Betriebe sind

angehalten, die Aufzeichnungen in gesammelter und übersichtlicher bzw.

in einer für die Kontrollorgane nachvollziehbaren Form vorzulegen.

Frage 13:

Die Einführung so genannter „schwarzer Listen" ist nicht zulässig. Die
Information der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 43 Abs. 1 und 2 des
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I
Nr. 13/2006 idgF dann, wenn der begründete Verdacht einer
Gesundheitsschädlichkeit vorliegt und dadurch eine größere
Bevölkerungsgruppe gefährdet ist. Es wird auf Art. 20 Abs. 3 B-VG
(Amtsverschwiegenheit) hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist auf
das Erkenntnis des VwGH vom 31. März 2003, ZI. 2000/10/0052-8 zu
verweisen, mit welchem die Beschwerde betreffend die Verweigerung der
Auskunft über Bekanntgabe von Produktnamen und Produzenten, die
wegen Verstoßes gegen die EG-Verordnung 1139/98 beanstandet wurden,
abgewiesen wurde.


Frage 14:

Die Verstöße wegen abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum werden nicht
gesondert erfasst.

Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen, ohne dass dieser Umstand
deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, liegt ein
Verstoß gegen § 10 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993,
BGBl. Nr. 72, idgF, vor.

Frage 15:

Über freiwillige Rückholaktionen von Lebensmittelunternehmen liegen
keine Zahlen vor.

Frage 16:

Gemäß § 90 LMSVG ist, wer Lebensmittel, die mit irreführenden Angaben
versehen sind, in Verkehr bringt, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro,
im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Fragen 17 und 18:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Justiz.

Frage 19:

Die VO (EG) 745/2004 regelt die Einfuhr von Waren im Reiseverkehr in
die EG.

Aus allen Staaten, mit Ausnahme von den Färöer Inseln, Grönland, Island,
Liechtenstein, der Schweiz, Andorra, Norwegen und San Marino, dürfen
Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie Milch und Milcherzeugnisse im
persönlichen Gepäck von Reisenden ohne grenztierärztliche Kontrolle nicht
in die EU eingeführt werden.

Diese Bestimmungen für den Reiseverkehr werden an den
österreichischen Außengrenzen der EU (Flughäfen) vom Zoll vollzogen.
Aufgrund dieser Verordnung wurden natürlich auch Lebensmittel aus den
von der Geflügelpest betroffenen Ländern und Gebieten beschlagnahmt.
Dies waren im Jahr 2005 am Flughafen Wien und Graz gemeinsam ca.
1500 kg. Die Herkunftsländer der beschlagnahmten Waren sind ca. 60%
Türkei, 20% Ägypten und ca. 10% Israel, der Rest aus anderen Staaten.

 


Beilage 1

KONTROLLUNTERSUCHUNGEN GEMÄß §17 FIUG und KONTROLLEN GEMÄß §16 FIUG IN BETRIEBEN MIT GERINGER

PRODUKTION (z.T. Mehrfachnennungen) in Österreich 2004

 

BETRIEBE

§ 16

§17

 

 

 

FRISCHFLEISCHBETRIEBE

6.271

22.885

Schlachtbetriebe

2.417

7.020

Zerlegungsbetriebe

2.122

9.760

Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

1.732

6.105

FLEISCHVERARBEITUNGSBETRIEBE

1.772

7.663

Betriebe für Fleischerzeugnisse

1.158

5.866

Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

614

1.797

GEFLÜGELFLEISCHBETRIEBE

227

2.365

Schlachtbetriebe

66

587

Zerlegungsbetriebe

44

1.140

Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

58

539

landwirtschaftliche Betriebe

59

99

KANINCHENFLEISCHBETRIEBE

7

27

Schlachtbetriebe

3

10

Zerlegungsbetriebe

3

11

Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen

-

2

landwirtschaftliche Betriebe

1

4

WILDSAMMELSTELLEN

239

324

SUMME

8516

33.264


Beilage 2

BETRIEBE MIT GERINGER PRODUKTION
IN ÖSTERREICH 2004

 

BETRIEBE

 

FRISCHFLEISCHBETRIEBE

11.248

Schlachtbetriebe (§15)

5.346

Zerlegungsbetriebe (§15a)

2.907

Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen (§17)

2.995

FLEISCHVERARBEITUNGSBETRIEBE

2.993

Betriebe für Fleischerzeugnisse (§ 10 Abs.1Z1)

2.301

Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen (§11 Abs.2))

692

GEFLÜGELFLEISCHBETRIEBE

294

Schlachtbetriebe (§15)

75

Zerlegungsbetriebe (§15)

45

Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen (§16a)

52

landwirtschaftliche Betriebe

122

KANINCHENFLEISCHBETRIEBE

28

Schlachtbetriebe (§15 Gefl.fl.-HygVo)

14

Zerlegungsbetriebe (§15 Gefl.fl.-HygVo)

7

Fleischbearbeitungsräume von Kleinverkaufsstellen (§16a Gefl.fl.-HygVo)

4

landwirtschaftliche Betriebe (§7)

3

WILDSAMMELSTELLEN

862