3753/AB XXII. GP

Eingelangt am 15.03.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien                                                                                                              GZ 10.000/0002-III/4a/2006

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                     

                                                                                                                        Wien, 14. März 2006                          

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3802/J-NR/2006 betreffend Gefährdung der nationalen Mobilität, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am
20. Januar 2006 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1. und 3.:

Die nationale und internationale Mobilität ist ein leitender Grundsatz, den die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen. Die nationale Mobilität bedarf im Gegensatz zur internationalen Mobilität keiner besonderen Förderprogramme, sondern ist von den Universitäten im Hinblick auf einen sinnvollen Austausch selbst auszugestalten.

 

Ad 2.:

Eine gesamtösterreichische Studienkommission ist im Universitätsgesetz 2002 nicht verankert. Bei den einzelnen Universitäten handelt es sich um eigene, voneinander unabhängige, vollrechtsfähige Einrichtungen.

 

Die drei Medizinischen Universitäten haben Curricula erlassen, die zwar ähnlich sind, aber jeweils eigene Schwerpunkte aufweisen. Ob eine Anerkennung eines „ganzen Studienabschnittes“ an einer anderen Universität möglich ist, entscheidet ausschließlich die jeweilige Universität. § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 sieht dazu vor, dass „die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen sind, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen“.

 

Ad 4. und 5.:

Ob sich Personen, die sich im zweiten oder im dritten Studienabschnitt befinden und den Studienort wechseln, auch einem Reihungsverfahren unterstellen müssen, obliegt der Entscheidung der jeweiligen Universität. Die Universitäten sind jedoch selbstverständlich berechtigt, im Rahmen des § 124 b UG 2002 entsprechende „verfahrensrechtliche Ausnahme-bestimmungen“ zu erlassen.

 

Ad 6.:

Die gegenständliche parlamentarische Anfrage wird zum Anlass genommen, das Thema der nationalen Mobilität beim nächsten Treffen mit den Rektoren der Medizinischen Universität zu erörtern. Ich werde die Rektoren der Medizinischen Universitäten darauf hinweisen, dass die Förderung der internationalen, aber auch der nationalen Mobilität ein wichtiges Ziel darstellt und sie ersuchen, dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Anerkennungsbestimmungen in die jeweiligen Satzungen bzw. Curricula aufgenommen werden.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Elisabeth Gehrer eh.