3754/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.03.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 16.01.2006 unter der Nummer 3794/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Sicherheit in der Zivilluftfahrt – Sicherheit auf Zivilflughäfen (EU-VO Nr. 2320/2002)“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4, 8, 10 bis 14, 17, 20, 21, 28 bis 30, 44 bis 47, 50 bis 52, 72 und 73:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Inneres, weshalb ich von einer inhaltlichen Beantwortung Abstand nehme.

 

Zu Frage 5:

Dem EKC kommen hinsichtlich der Sicherheit in der Zivilluftfahrt folgende Aufgaben zu: Informationsbeschaffung und –weiterleitung, Bewertung, Dokumentation, Callcenter-Aktivierung in allen Fällen, in dem staatliches Katastrophen- und Krisenmanagement im Bundesministerium für Inneres im Zusammenhang mit zivilluftfahrtsrelevanten Vorfällen erforderlich ist.

 

Zu Frage 6:

Je nachdem, ob das Krisen-/Katastrophenereignis in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. des Bundesministeriums für Inneres fällt, wird die Sonderlage vom federführenden Ressort unter Einbeziehung des jeweiligen anderen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften wahrgenommen.

 

Zu Frage 7:

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung zu den Fragen 47 und 48 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2026/J vom 13.07.2004 verwiesen. Die dort angeführten Maßnahmen werden im Zusammenhang mit der EU-Ratspräsidentschaft verstärkt durchgeführt.

 

Zu Frage 9:

Das Bundesministerium für Inneres ist im "Nationalen Sicherheitskomitee für die Zivilluftfahrt" vertreten. Die Namen der Vertreter können aus Datenschutzgründen nicht bekannt gegeben werden. Im Übrigen betrifft diese Frage keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Inneres, sondern des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, weshalb ich von einer weitergehenden inhaltlichen Beantwortung Abstand nehme.

 

Zu Frage 15:

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Frage 16 unter Nr. 3748/J vom 21.12.2005 durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwiesen.

 

Zu Frage 16:

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Fragen 17 und 18 unter Nr. 3748/J vom 21.12.2005 durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwiesen.

 

Zu Frage 18:

Der genannte Sicherheitstest am Flughafen Wien führte zur Optimierung von Qualitätskontrollen auf Seiten der beauftragten Unternehmen selbst sowie zur Durchführung verstärkter, zusätzlicher Qualitätskontrollen durch die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektionen (Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) im Rahmen der Aufsicht.

 

Zu Frage 19:

Diesbezüglich wir auf die Beantwortung der Frage 20 und 21 unter Nr. 3748/J vom 21.12.2005 durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwiesen.

 

Zu Frage 22:

Die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben sich durch die Polizeireform (Team04) nicht geändert. Seit der Polizeireform (Team04) sind für polizeiliche Arbeit auf Flughäfen die jeweiligen Stadt- oder Bezirkspolizeikommanden zuständig.

 

Zu Frage 23:

Nein.

 

Zu Frage 24 und 25:

Der finanzielle Betrag für Sicherheitsmaßnahmen in der Zivilluftfahrt zur Durchführung der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft kann erst nach dem 1. Halbjahr 2006 berechnet werden. Die Frage der notwenigen technischen und baulichen Maßnahmen kann seitens des Bundesministeriums für Inneres mangels gegebener Zuständigkeit nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 26 und 27:

Die grundsätzliche bauliche und technische Ausstattung ist - insoweit hievon die Personen- und Gepäcksicherheitskontrolle betroffen ist - gegeben; der weitere Aus- und Umbau der teilweise bestehenden Provisorien (Containerlösungen) wird voraussichtlich noch im Laufe des Jahres 2006 erfolgen.

 

Zu Frage 31 bis 34:

Auf Österreichs Zivilflughäfen gibt es insgesamt 9 Polizeiinspektionen.

 

Am Flughafen Klagenfurt ist die Grenzpolizeiinspektion Klagenfurt-Annabichl zuständig. Diese war am Stichtag 1.1.2006 mit 39 Planstellen systemisiert und hatte einen tatsächlichen Personalstand von 40 Bediensteten. Mit der Implementierung des Dienstzeitmanagements wurde lediglich für die Inspektionsleitung ein anderes Dienstsystem (Wechseldienst) verfügt. Der definierte Mindeststand beträgt 10/5 Bedienstete (Tag/Nacht).

 

Am Flughafen Wien-Schwechat sind die Aufgabenstellungen auf 3 Polizeiinspektionen aufgeteilt. Mit der Implementierung des Dienstzeitmanagements wurde lediglich für die Inspektionsleitungen ein anderes Dienstsystem (Wechseldienst) verfügt. Die Polizeiinspektion Flughafen war am Stichtag 1.1.2006 mit 22 Planstellen systemisiert und hatte einen tatsächlichen Personalstand von 26 Bediensteten. Der definierte Mindeststand beträgt 8/5 Bedienstete (Tag/Nacht). Die Grenzpolizeiinspektion Flughafen war am Stichtag 1.1.2006 mit 110 Planstellen systemisiert und hatte einen tatsächlichen Personalstand von 143 Bediensteten. Der definierte Mindeststand beträgt 33/18 Bedienstete (Tag/Nacht). Die Polizeiinspektion Sonderdienste war am Stichtag 1.1.2006 mit 81 Planstellen systemisiert und hatte einen tatsächlichen Personalstand von 110 Bediensteten. Der definierte Mindeststand beträgt 30/18 Bedienstete (Tag/Nacht).

 

Am Flughafen Linz ist die Grenzpolizeiinspektion Linz-Hörsching zuständig. Diese war am Stichtag 1.1.2006 mit 36 Planstellen systemisiert und hatte einen tatsächlichen Personalstand von 33 Bediensteten. Mit der Implementierung des Dienstzeitmanagements ergab sich keine Änderung für die Bediensteten bezüglich der Dienstverrichtung im Wechseldienst. Im Wechseldienst (Monatsdienstplanung) gibt es keinen definierten Personalmindeststand sondern der Personalbedarf wird anlassbezogen festgelegt.

Am Flughafen Salzburg ist die Grenzpolizeiinspektion Salzburg-Flughafen zuständig. Diese war am Stichtag 1.1.2006 mit 47 Planstellen systemisiert und hatte einen tatsächlichen Personalstand von ebenfalls 47 Bediensteten. Mit der Implementierung des Dienstzeit-managements wurde lediglich für die Inspektionsleitung ein anderes Dienstsystem (Wechseldienst) verfügt. Vom Stadtpolizeikommando Salzburg wurde kein Personal-mindeststand definiert. Der erforderliche Personalbedarf wird belastungsbezogen geplant.

 

Am Flughafen Graz ist die Grenzpolizeiinspektion Flughafen-Graz zuständig. Diese war am Stichtag 1.1.2006 mit 39 Planstellen systemisiert und hatte einen tatsächlichen Personalstand von 44 Bediensteten. Mit der Implementierung des Dienstzeitmanagements ergab sich keine Änderung für die Bediensteten bezüglich der Dienstverrichtung im Wechseldienst. Im Wechseldienst (Monatsdienstplanung) gibt es keinen definierten Personalmindeststand sondern der Personalbedarf wird anlassbezogen festgelegt.

 

Am Flughafen Innsbruck ist die Grenzpolizeiinspektion Innsbruck-Flughafen zuständig. Diese war am Stichtag 1.1.2006 mit 30 Planstellen systemisiert und hatte einen tatsächlichen Personalstand von 28 Bediensteten. Mit der Implementierung des Dienstzeitmanagements wurde lediglich für die Inspektionsleitung ein anderes Dienstsystem (Wechseldienst) verfügt. Der definierte Mindeststand beträgt 10/5 Bedienstete (Tag/Nacht). Aus derzeitiger Sicht erscheint dieser Personaleinsatz für die Erfüllung der aus den zitierten EU Verordnungen resultierenden Aufgaben ausreichend.

 

Zu Frage 35 und 36:

Die Anzahl an Überstunden im Bereich dieser Dienststellen(-teile) wird zentral nicht separat erfasst. Der Erhebungsaufwand würde in einem eklatanten Widerspruch zu einer sparsamen Verwaltung stehen.

 

Zu Frage 37:

Eine Veranschlagung der Überstunden während der EU-Präsidentschaft in den Flughafeninspektionen kann derzeit nicht beziffert werden, zumal sich der Kräfteeinsatz und die Einsatzdauer nach den jeweiligen Gefährdungseinschätzungen sowie den Ankunfts- und Abflugzeigen zu den einzelnen EU-Veranstaltungen richten.

Zu Frage 38 bis 43 und 53:

Die Sicherheitskontrollen von Personen -  inklusive deren Gepäck - die Zugang zu den Sicherheitsbereichen erlangen wollen, werden auf Österreichs Flughäfen von Unternehmen im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres bzw. - insoweit die so genannten „small airports“ betroffen sind - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Aufgaben des Objektschutzes und Streifentätigkeiten werden – auch im landseitigen Bereich – in Vollziehung des § 5 SPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen, und zwar unbeschadet von Überwachungsmaßnahmen seitens Privater, wie z.B. Zivilflugplatzhalter, Luftfahrzeugeigentümer, usw..

 

Den speziellen Sicherheitsanforderungen die sich aus der österreichischen EU Ratspräsidentschaft ergeben wird durch spezifische Einsatzkonzepte Rechnung getragen (im Wesentlichen durch verstärkten Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Spezialisten, wie z.B. gefahrenstoffkundige Organe und Sprengstoffspürhundeführer sowie entsprechender Gerätschaften, wie z.B. Hubschrauber und Detektionsgeräte).

 

Zu Frage 48:

Die Zutrittskontrolle fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu den Fragen 38 bis 43 und 53 verwiesen.

 

Zu Frage 49:

Die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu den Fragen 38 und 43 und 53 verwiesen.

 

Zu Frage 54:

Eine Beschlagnahme von verbotenen Gegenständen ist in den für die Sicherheitskontrollen maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen. Aufzeichnungen über festgestellte, derartige Gegenstände, die bei der Sicherheitskontrolle entdeckt werden und zur Verweigerung des Zutrittes führen, werden aus Gründen eines unverhältnismäßig hohen und daher unvertretbaren Verwaltungsaufwandes nicht geführt.

 

Zu Frage 55:

Flughafen Wien: VIAS

Flughafen Linz: Group 4 Securicor

Flughäfen Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt: Securitas  Flughafen

Graz: Flughafen Graz Sicherheitsdienste GmbH

 

Zu Frage 56 bis 59:

Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft grundsätzlich keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Inneres, weshalb ich von einer inhaltlichen Beantwortung Abstand nehme. Im Rahmen der Amtshilfe wurden für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ca. 14.000 Überprüfungen durchgeführt.

 

Zu Frage 60:

Für das Budgetjahr 2005 wurden für den Flughafen Wien/VIAS rund € 15.500.000.-, für den Flughafen Salzburg/Securitas rund € 2.500.000.-, für den Flughafen Graz/Flughafen Graz Sicherheitsdienste GmbH rund € 2.200.000.-, für den  Flughafen  Innsbruck/Securitas  rund  € 1.600.000.-, für den Flughafen Klagenfurt/Securitas rund € 1.900.000.- und für den Flughafen Linz/Group 4 ca/gerundet € 1.100.000.- ausbezahlt. Budget im Jahr 2006: Finanzposition VA-Ansatz 1/11708, VP 7280.003 Summe: € 38.800.000.- - Entgelte für Flughafenüberwachung. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zur Frage 72 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2026/J vom 13.07.2004 verwiesen.

 

Zu Frage 61:

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung zu den Fragen 73, 74, 75 und 76 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2026/J vom 13.07.2004 verwiesen.

 

Zu Frage 62:

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung zu den Fragen 73, 74, 75 und 76 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2026/J vom 13.07.2004 verwiesen.

 

Zu Frage 63:

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterliegen nicht einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, sondern werden einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 6 Luftfahrtsicherheitsgesetz unterzogen.

 

Zu Frage 64:

Nachdem die Entscheidung über die Zuverlässigkeit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, kann seitens des Bundesministeriums für Inneres diesbezüglich keine Auskunft gegeben werden. Hinsichtlich der  Sicherheitsüberprüfung gemäß § 6 Luftfahrtsicherheitsgesetz besteht ein entsprechender Erlass, in dem ausgeführt wird, dass nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des § 55a SPG keine Gebühren zu verrechnen sind.

 

Zu Frage 65:

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung zur Frage 76 der parlamentarischen Anfrage Nr. 2026/J vom 13.07.2004 verwiesen.

 

Zu Frage 66:

Von der Erfassung von Zahlen betreffend die durchgeführten Passagier- bzw. Personensicherheitskontrolle wurde im Hinblick auf den damit verbundenen, unverhältnismäßigen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand Abstand genommen.

 

Zu Frage 67:

Im Rahmen der Aufsicht wurden vereinzelt Mangelhaftigkeiten festgestellt. Diese wurden durch die Ergreifung adäquater Maßnahmen insbesondere in punkto Sicherung des gebotenen Qualitätsstandards behoben.

 

Zu Frage 68 und 69:

Dem Bundesministerium für Inneres gelangten drei Beschwerdefälle zur Kenntnis. Diese betrafen im Bereich des Flughafens Wien die grundsätzliche Notwendigkeit der Durchführung der Personen- und Gepäcksicherheitskontrolle und erwiesen sich nach genauer Prüfung als unbegründet. Soweit dem Bundesministerium für Inneres bekannt, habe dessen ungeachtet ein Mitarbeiter eines beauftragten Unternehmens am Flughafen Klagenfurt im Zuge der Sicherheitskontrollen Geld von Passagieren unrechtmäßig an sich genommen. Die notwendigen Ermittlungen seitens der BPD Klagenfurt wurden eingeleitet; seitens der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten wurde die nach § 6 LSG erteilte Ermächtigung widerrufen. Im Übrigen werden im Bereich der nach geordneten Behörden hinsichtlich sicherheitskontrollrelevanter Beschwerdefälle keine Aufzeichnungen geführt, weil solche Beschwerden in der Regel zwischen dem Passagier und dem sicherheitskontrollierenden Mitarbeiter bzw. dem beauftragten Unternehmen ausgeräumt werden.

 

Zu Frage 70:

Keine.

 

 

Zu Frage 71:

Die Beurteilung von Beschwerden privater Organisationen hinsichtlich einer EU-Verordnung ist nicht Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Inneres. Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von einer weitergehenden Beantwortung Abstand nehme.

 

Zu Frage 74:

"safety": Verkehrs- und Betriebssicherheit.

"security": Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe.

 

Zu Frage 75:

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres wurden bei den,  durch die örtlich zuständigen Polizeiwachzimmern/Gendarmerieposten bzw. ab 01.07.2005 Polizeiinspektionen, durchgeführten stichprobenartigen Sicherheitskontrollen vereinzelt verbotene Gegenstände gefunden. Eine umfangreichere Beantwortung der Frage nach der Anzahl der durchgeführten Sicherheitskontrollen würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, der in einem eklatanten Widerspruch zu einer sparsamen Verwaltung steht, führen, weshalb  von einer weitergehenden Beantwortung Abstand genommen wird.

 

Zu Frage 76:

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres wurden alle erforderlichen Maßnahmen bereits gesetzt. Für den Zeitraum der österreichischen EU Ratspräsidentschaft sind keine darüber hinausgehenden Maßnahmen erforderlich.