3771/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.03.2006
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möglich.
BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
|
GZ: BMSG-20001/0012-II/2006 |
Wien, |
Betreff: Parlament
Parl. Anfrage Nr. 3808/J betr.
ÖVP-Riesenskandal um das e-card Projekt
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3808/J der Abgeordneten Manfred
Lackner, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Frage 1:
Ein
„Klagsbegehren“ (ein Schriftsatz im Sinn des Zivilprozessrechts), also eine
eingebrachte Klage, wurde dem Hauptverband bis zur Absendung dieses Schreibens
nicht zugestellt.
Ein
solches Begehren existiert daher rechtlich bis dato nicht.
Es
kursiert nur ein Entwurf, der weitestgehend auf unzutreffenden und
unbeweisbaren Behauptungen beruht. Ausdrücklich muss zur Vermeidung von
Missverständnissen und falsche Schlüssen festgehalten werden, dass das
Unternehmen, das in diesem Text als „Kläger“ aufscheint, am e-card Projekt
in keiner Weise beteiligt war und auch keine Rechtsnachfolge
nach der bereits aufgelösten seinerzeitigen Vertragspartnerin „Dr. Helmut
Bierbaumer OEG“ belegen kann.
Dieser Entwurf wurde vom
Hauptverband bereits in einem Schreiben vom 26. Jänner 2006 an das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen kommentiert. Der Entwurf und das
genannte Schreiben wurde mir vom Hauptverband zur Verfügung gestellt und liegt
diesem Brief zur Information bei.
a):
Zu dieser
Unterfrage wird auf das obige Vorbringen bzw. auf die Beilage sowie auf die Erläuterungen dazu im ebenfalls
beiliegenden Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
verwiesen.
Frage 2:
Siehe
Beilage: 1,305.012 €, wobei dieser Betrag aus der Luft gegriffen ist und
in keinem realen Zusammenhang mit den Tatsachen steht.
Der
Hauptverband hat in seiner diesbezüglich an mich ergangenen Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
nach dem Zivilprozessrecht niemand gehindert werden kann, unrealistische
Schriftsatzentwürfe ausarbeiten zu lassen oder Klagen einzubringen, um mit
Hinweis darauf Druck auf „freiwillige Vergleichszahlungen“ zu machen. Sanktion
sind Kostenfolgen und Prozessverlust.
Frage 3:
Hingewiesen
sei, dass der beiliegende „Schriftsatz“ (es handelt sich nicht um einen
Schriftsatz im Sinn des Zivilprozessrechts) ausdrücklich zur persönlichen
Eröffnung an den Verbandsvorsitzenden des Hauptverbandes gerichtet ist, sodass
weder nach dem ASVG (vgl. § 441f Abs. 1, § 10 der Satzung) noch nach
der Erreichbarkeitskundmachung www.avsv.at Nr. 64/2004 (vgl. dort insb. unter
„Adressen“) eine Sendung an den Hauptverband vorliegt.
Der
Hauptverband hat mir mitgeteilt, dass der Verbandsvorsitzende von diesem Text zum ersten Mal am 12.
Jänner 2006 Kenntnis erlangt hat.
Es
liegen dem Hauptverband allerdings Unterlagen vor, nach denen eine
eingeschriebene Sendung einer bestimmten Nummer existiert, wobei behauptet
wird, der erwähnte „Schriftsatz“ sei darin enthalten gewesen. Der Hauptverband
teilte mir diesbezüglich mit, dass dies nicht verifizierbar ist.
Frage
4:
Weder
mir noch dem Hauptverband sind
solche Interventionen bekannt.
a):
Entfällt,
siehe oben.
b):
Entfällt,
siehe oben.
Frage 5:
Nein
a):
Entfällt,
siehe oben.
b):
Entfällt,
siehe oben.
c):
Entfällt,
siehe oben.
Frage 6:
Nein.
Wie mir der Hauptverband in seiner diesbezüglichen Stellungnahme mitteilte, ist
dieser sehr an einer vollständigen und richtigen Information des Rechnungshofes
interessiert und hatte keine Anlässe zu solchen Vorgangsweisen.
Alle
einschlägigen Unterlagen standen dem Rechnungshof bereits mehrfach zur
Verfügung. Es liegen hier keine Geheimnisse vor.
a):
Entfällt,
siehe oben.
b):
Entfällt, siehe oben.
Keinesfalls liegt eine Täuschung vor.
Frage 7:
Das in Rede stehende Vergabeverfahren im Teilprojekt
1 des Chipkartenprojekts war ein Verhandlungsverfahren: Es sei dazu auf
§ 23 Abs. 5 des BVergG 2002 hingewiesen, wonach in einem solchen
Verfahren „über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden“ kann. Einflüsse
außerhalb dieser gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Verhandlungen sind weder
mir noch dem Hauptverband bekannt.
a):
Entfällt, siehe oben.
Frage 8:
Nein.
Es existiert jedoch ein Vertrag mit einer Dr. Helmut Bierbaumer OEG, FN 236294t
LG Klagenfurt, die in dieser Rechtsform seit 18. 6. 2003 bestand, deren Löschung
am 27. 7. 2004 im Firmenbuch eingetragen wurde und in der Mag. Reinhold
Bierbaumer persönlich haftender Gesellschafter war. In diesem Vertrag ist als
Honorar für das Erreichen des Ziels, dass die angebotenen Kosten für die
Errichtung des TP 1 und die entsprechenden Betriebskosten unter
35 Mio € liegen (excl. USt), ein Honorar von 20.000 €
vorgesehen.
a):
Siehe
oben.
b):
Der
Auftragswert betrug für das Teilprojekt 1 (Betriebszentrale und
Terminalsoftware) 36.980.000 €. Dies inkludiert nicht nur die Errichtung
der beiden Rechenzentren und die Entwicklung der Terminalsoftware, sondern auch
weitere Dienstleistungen (Abnahmeunterstützung, Testsupport, Teilnahme an
Messen und Veranstaltungen etc.) sowie den Betrieb der Rechenzentren für ca. 21
Monate.
c):
Ja,
für die Erfüllung vereinbarter und erreichter Ziele (Fällung der Zuschlagsentscheidung
im Dezember 2003 und keine Nachprüfungsverfahren).
aa):
Für
beide Ziele war eine Prämie von je 20.000 € vorgesehen. Diese Beträge
wurden auch ausbezahlt.
Frage 9:
Zum Vertrag siehe oben, ein
Honorar war für den Fall, dass die angebotenen Kosten unter 30 Mio. €
lägen, mit 15.000 € vorgesehen
a):
Siehe oben.
b):
Nein.
Frage 10:
Nein
(vgl. dazu bestätigend die Aussendung der RISE, siehe APA OTS0088 5 II 0330
NEF0002 CI vom 10. Februar 2006).
a):
Entfällt, siehe oben.
b):
Entfällt,
siehe oben.
Frage 11:
Zu
gleichen Leistungsinhalten, nein. Da das Vergabeverfahren ein
Verhandlungsverfahren war, wäre eine solche Preisänderung nur bei massiven
Änderungen des Projektinhalts denkbar gewesen, was insbesondere Abstriche bei
Funktionalität und damit bei der Brauchbarkeit des Systems bedeutet hätte. Das
wäre weder den Anwendern (Ärzten etc.) noch der Bevölkerung zumutbar gewesen.
a):
Siehe
oben. Es wurden keine konkreten Angebote gemacht.
Frage 12:
Nein.
Es wäre überdies nicht notwendig gewesen, solche Besprechungen so zu benennen,
weil im einzuhaltenden Vergabeverfahren Verhandlungen ohnedies gesetzlich zulässig
waren.
Es
gab allerdings ein Treffen am 11. Dezember 2003 in Räumen in der
Teinfaltstraße, über welche der damalige Vorsitzende des IT-Ausschusses
verfügen konnte (keine Räume der ÖVP), in welchem es über eine Reihe
technischer Details wie Transaktionsraten, Hardwareausstattung ging. Diese
Fragen wurden geklärt.
Solche
Verhandlungen waren, wie bereits erwähnt, gesetzlich zulässig.
a):
Siehe oben.
b):
Siehe
oben.
Frage 13:
Nein.
Da ein Verhandlungsverfahren abgewickelt wurde, waren Verhandlungen jedenfalls
zulässig. Es bestand kein Grund zu Geheimverhandlungen.
a):
Siehe
oben.
b) :
Siehe
oben.
Frage 14:
(bei Fragennummerierung ist
offensichtlich 12 und 13 gemeint)
a):
Ja, siehe Frage 12: Bei
gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Verhandlungen.
b):
Nein.
ba):
Entfällt,
siehe oben.
bb):
Weil
Verhandlungen konkrete Leistungen und Preise einander gegenüberzustellen haben
und nicht darin bestehen, der Gegenseite bestimmte Preise „nahe zu legen“.
bc):
Da der Ablauf nicht in der behaupteten Form
stattgefunden hat, liegt kein Verstoß gegen das Vergaberecht vor.
c):
Nein.
ca):
Da
der Ablauf nicht in der behaupteten Form stattgefunden hat, liegt kein Verstoß
gegen das Vergaberecht vor.
Frage
15 und 16:
Da
die Manager des Hauptverbandes auf Grund eines ordentlichen
Ausschreibungsverfahrens bestellt wurden, ist die Bezeichnung ÖVP- Manager
unrichtig. Die Verträge sind gesetzeskonform zustande gekommen, eine allfällige
Ablöse oder sonstige Maßnahmen kann nur im Rahmen der DO. A erfolgen, die von
der Selbstverwaltung angewendet werden muss.
Frage
17, 18 und 19:
Da
diese Fragen direkt an die Frau Bundesministerin Rauch- Kallat ergehen, kann
eine Beantwortung nur von der hier zuständigen Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen erfolgen.
Frage
20:
Nein
Frage
21:
Eine
Beantwortung dieser Frage kann nur von der hier angesprochenen Frau
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erfolgen.
Mit
freundlichen Grüßen
Anmerkung der
Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagn stehen nur als Image
(siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.