3771/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.03.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

                       

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1010  Wien

                       

 

 

GZ: BMSG-20001/0012-II/2006

Wien,

 

 

 

 

Betreff:       Parlament

Parl. Anfrage Nr. 3808/J betr. ÖVP-Riesenskandal um das e-card Projekt

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3808/J der Abgeordneten Manfred Lackner, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Ein „Klagsbegehren“ (ein Schriftsatz im Sinn des Zivilprozessrechts), also eine eingebrachte Klage, wurde dem Hauptverband bis zur Absendung dieses Schreibens nicht zugestellt.

Ein solches Begehren existiert daher rechtlich bis dato nicht.

Es kursiert nur ein Entwurf, der weitestgehend auf unzutreffenden und unbeweisbaren Behauptungen beruht. Ausdrücklich muss zur Vermeidung von Missverständnissen und falsche Schlüssen festgehalten werden, dass das Unternehmen, das in diesem Text als „Kläger“ aufscheint, am e-card Projekt in keiner Weise beteiligt war und auch keine Rechtsnachfolge nach der bereits aufgelösten sei­nerzeitigen Vertragspartnerin „Dr. Helmut Bierbaumer OEG“ be­le­gen kann.

Dieser Entwurf wurde vom Hauptverband bereits in einem Schreiben vom 26. Jänner 2006 an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen kommentiert. Der Entwurf und das genannte Schreiben wurde mir vom Hauptverband zur Verfügung gestellt und liegt diesem Brief zur Information bei.

 

a):

Zu dieser Unterfrage wird auf das obige Vorbringen bzw. auf die Beilage sowie  auf die Erläuterungen dazu im ebenfalls beiliegenden Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen verwiesen.

Frage 2:

 

Siehe Beilage: 1,305.012 €, wobei dieser Betrag aus der Luft gegriffen ist und in keinem realen Zusammenhang mit den Tatsachen steht.

Der Hauptverband hat in seiner diesbezüglich an mich ergangenen Stellungnahme  ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Zivilprozessrecht niemand gehindert werden kann, unrealistische Schriftsatzentwürfe ausarbeiten zu lassen oder Klagen einzubringen, um mit Hinweis darauf Druck auf „freiwillige Vergleichszahlungen“ zu machen. Sanktion sind Kostenfolgen und Prozessverlust.

Frage 3:

 

Hingewiesen sei, dass der beiliegende „Schriftsatz“ (es handelt sich nicht um einen Schriftsatz im Sinn des Zivilprozessrechts) ausdrücklich zur persönlichen Eröffnung an den Verbandsvorsitzenden des Hauptverbandes gerichtet ist, sodass weder nach dem ASVG (vgl. § 441f Abs. 1, § 10 der Satzung) noch nach der Erreichbarkeitskundmachung www.avsv.at Nr. 64/2004 (vgl. dort insb. unter „Adressen“) eine Sendung an den Hauptverband vorliegt.

Der Hauptverband hat mir mitgeteilt, dass der Verbandsvorsitzende  von diesem Text zum ersten Mal am 12. Jänner 2006 Kenntnis erlangt hat.

Es liegen dem Hauptverband allerdings Unterlagen vor, nach denen eine eingeschriebene Sendung einer bestimmten Nummer existiert, wobei behauptet wird, der erwähnte „Schriftsatz“ sei darin enthalten gewesen. Der Hauptverband teilte mir diesbezüglich mit, dass dies nicht verifizierbar ist.

 

 

Frage 4:

 

Weder mir noch dem Hauptverband sind  solche Interventionen bekannt.

 

a):

Entfällt, siehe oben.

 

 

b):

Entfällt, siehe oben.

Frage 5:

Nein

 

a):

Entfällt, siehe oben.

 

b):

Entfällt, siehe oben.

 

c):

Entfällt, siehe oben.

Frage 6:

Nein. Wie mir der Hauptverband in seiner diesbezüglichen Stellungnahme mitteilte, ist dieser sehr an einer vollständigen und richtigen Information des Rechnungshofes interessiert und hatte keine Anlässe zu solchen Vorgangsweisen.

 

Alle einschlägigen Unterlagen standen dem Rechnungshof bereits mehrfach zur Verfügung. Es liegen hier keine Geheimnisse vor.

 

a):

Entfällt, siehe oben.

 

b):

Entfällt, siehe oben. Keinesfalls liegt eine Täuschung vor.

 

Frage 7:

 

Das in Rede stehende Vergabeverfahren im Teilprojekt 1 des Chipkartenprojekts war ein Verhandlungsverfahren: Es sei dazu auf § 23 Abs. 5 des BVergG 2002 hingewiesen, wonach in einem solchen Verfahren „über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden“ kann. Einflüsse außerhalb dieser gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Verhandlungen sind weder mir noch dem Hauptverband bekannt.

 

a):

 Entfällt, siehe oben.

Frage 8:

Nein. Es existiert jedoch ein Vertrag mit einer Dr. Helmut Bierbaumer OEG, FN 236294t LG Klagenfurt, die in dieser Rechtsform seit 18. 6. 2003 bestand, deren Löschung am 27. 7. 2004 im Firmenbuch eingetragen wurde und in der Mag. Reinhold Bierbaumer persönlich haftender Gesellschafter war. In diesem Vertrag ist als Honorar für das Erreichen des Ziels, dass die angebotenen Kosten für die Errichtung des TP 1 und die entsprechenden Betriebskosten unter 35 Mio € liegen (excl. USt), ein Honorar von 20.000 € vorgesehen.

 

a):

Siehe oben.

 

b):

Der Auftragswert betrug für das Teilprojekt 1 (Betriebszentrale und Terminalsoftware) 36.980.000 €. Dies inkludiert nicht nur die Errichtung der beiden Rechenzentren und die Entwicklung der Terminalsoftware, sondern auch weitere Dienstleistungen (Abnahmeunterstützung, Testsupport, Teilnahme an Messen und Veranstaltungen etc.) sowie den Betrieb der Rechenzentren für ca. 21 Monate.

 

c):

Ja, für die Erfüllung vereinbarter und erreichter Ziele (Fällung der Zuschlagsentscheidung im Dezember 2003 und keine Nachprüfungsverfahren).

aa):

Für beide Ziele war eine Prämie von je 20.000 € vorgesehen. Diese Beträge wurden auch ausbezahlt.

Frage 9:

 

Zum Vertrag siehe oben, ein Honorar war für den Fall, dass die angebotenen Kosten unter 30 Mio. € lägen, mit 15.000 € vorgesehen

a):

Siehe oben.

 

b):

Nein.

Frage 10:

Nein (vgl. dazu bestätigend die Aussendung der RISE, siehe APA OTS0088 5 II 0330 NEF0002 CI vom  10. Februar 2006).

 

a):

Entfällt, siehe oben.

 

b):

Entfällt, siehe oben.

Frage 11:

Zu gleichen Leistungsinhalten, nein. Da das Vergabeverfahren ein Verhandlungsverfahren war, wäre eine solche Preisänderung nur bei massiven Änderungen des Projektinhalts denkbar gewesen, was insbesondere Abstriche bei Funktionalität und damit bei der Brauchbarkeit des Systems bedeutet hätte. Das wäre weder den Anwendern (Ärzten etc.) noch der Bevölkerung zumutbar gewesen.

 

a):

Siehe oben. Es wurden keine konkreten Angebote gemacht.

Frage 12:

 

Nein. Es wäre überdies nicht notwendig gewesen, solche Besprechungen so zu benennen, weil im einzuhaltenden Vergabeverfahren Verhandlungen ohnedies gesetzlich zulässig waren.

Es gab allerdings ein Treffen am 11. Dezember 2003 in Räumen in der Teinfaltstraße, über welche der damalige Vorsitzende des IT-Ausschusses verfügen konnte (keine Räume der ÖVP), in welchem es über eine Reihe technischer Details wie Transaktionsraten, Hardwareausstattung ging. Diese Fragen wurden geklärt.

Solche Verhandlungen waren, wie bereits erwähnt, gesetzlich zulässig.

 

 

a):

Siehe oben.

 

 

b):

Siehe oben.

Frage 13:

Nein. Da ein Verhandlungsverfahren abgewickelt wurde, waren Verhandlungen jedenfalls zulässig. Es bestand kein Grund zu Geheimverhandlungen.

 

a):

Siehe oben.

 

b) :

Siehe oben.

Frage 14:

(bei Fragennummerierung ist offensichtlich 12 und 13 gemeint)

a):

Ja, siehe Frage 12: Bei gesetzlich vorgesehenen und zulässigen Verhandlungen.

b):

Nein.

 

ba):

Entfällt, siehe oben.

bb):

Weil Verhandlungen konkrete Leistungen und Preise einander gegenüberzustellen haben und nicht darin bestehen, der Gegenseite bestimmte Preise „nahe zu legen“.

bc):

Da der Ablauf nicht in der behaupteten Form stattgefunden hat, liegt kein Verstoß gegen das Vergaberecht vor.

 

c):

Nein.

ca):

Da der Ablauf nicht in der behaupteten Form stattgefunden hat, liegt kein Verstoß gegen das Vergaberecht vor.

 

 

Frage 15 und 16:

 

Da die Manager des Hauptverbandes auf Grund eines ordentlichen Ausschreibungsverfahrens bestellt wurden, ist die Bezeichnung ÖVP- Manager unrichtig. Die Verträge sind gesetzeskonform zustande gekommen, eine allfällige Ablöse oder sonstige Maßnahmen kann nur im Rahmen der DO. A erfolgen, die von der Selbstverwaltung angewendet werden muss.

 

Frage 17, 18 und 19:

 

Da diese Fragen direkt an die Frau Bundesministerin Rauch- Kallat ergehen, kann eine Beantwortung nur von der hier zuständigen Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erfolgen.

 

 

Frage 20:

 

Nein

 

Frage 21:

 

Eine Beantwortung dieser Frage kann nur von der hier angesprochenen Frau Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erfolgen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagn stehen nur als Image

(siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.