3773/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.03.2006
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BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

                       

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                        (5-fach)

 

 

GZ: BMSG-20001/0008-II/2006                        Wien,

 

 

 

Betreff: Parl. Anfrage Nr. 3862/J

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3862/J der Abgeordneten Heidrun Silhavy u.a. wie folgt:

 

Frage 1:

Für die Mitglieder des Verbandsmanagements gilt die gleiche Regelung wie für die anderen Sozialversicherungsangestellten, nämlich § 11 DO.A, welcher lautet:

„Nebenberufliche Erwerbstätigkeit

§ 11. (1) Die Ausübung einer auf Erwerb gerichteten Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich untersagt. In begründeten Ausnahmefällen kann sie vom leitenden Angestellten gestattet werden. Wird innerhalb eines Monats nach dem Ansuchen keine Entscheidung getroffen, gilt eine solche Tätigkeit als genehmigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn durch die Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die dienstlichen Obliegenheiten vernachlässigt werden oder das Ansehen des Versicherungsträgers darunter leidet. Die Ausübung eines akademischen Lehramtes, einer wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Vortragender in Einrichtungen für die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit ist gestattet.

(2) Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist eine Dienstpflichtverletzung.“

 

Frage 2:

Eine ausdrückliche Genehmigung durch den Dienstgeber für eine Nebenbeschäftigung der in der Anfrage angegebenen Art, ist nach den Regeln der DO.A nicht erforderlich.

Frage 3 und 4:

Es liegen keine begründete Annahmen vor, an den verschiedenen Lehraufträgen von Frau Mag. Beate Hartinger vor ihrer Bestellung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu zweifeln.
Herauszufinden, warum Dritte Frau Mag. Hartinger weiterhin als Universitätslektor bezeichnen, ist jedenfalls nicht Gegenstand der Vollziehung.
Ich darf jedoch darauf aufmerksam machen, dass auch die anfragende Frau Abgeordnete Silhavy im ersten Absatz Ihrer Anfrage von einer Lehrbeauftragten an der medizinischen Universität Wien schreibt, während im historischen Lebenslauf auf dem Parlamentsportal von Frau Mag. Beate Hartinger ein solcher Titel gar nicht erwähnt wurde.

Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Ursula Haubner