3773/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.03.2006
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BM für soziale Sicherheit Generationen und
Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1010 Wien (5-fach)
GZ: BMSG-20001/0008-II/2006 Wien,
Betreff: Parl. Anfrage Nr. 3862/J
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
3862/J der Abgeordneten Heidrun Silhavy u.a. wie folgt:
Frage
1:
Für die Mitglieder des Verbandsmanagements gilt die
gleiche Regelung wie für die anderen Sozialversicherungsangestellten, nämlich §
11 DO.A, welcher lautet:
„Nebenberufliche Erwerbstätigkeit
§ 11. (1) Die Ausübung einer auf Erwerb gerichteten
Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich untersagt. In begründeten Ausnahmefällen
kann sie vom leitenden Angestellten gestattet werden. Wird innerhalb eines
Monats nach dem Ansuchen keine Entscheidung getroffen, gilt eine solche
Tätigkeit als genehmigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn durch die
Ausübung einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit die dienstlichen
Obliegenheiten vernachlässigt werden oder das Ansehen des Versicherungsträgers
darunter leidet. Die Ausübung eines akademischen Lehramtes, einer
wissenschaftlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Vortragender in
Einrichtungen für die Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit ist gestattet.
(2) Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen ist eine
Dienstpflichtverletzung.“
Frage 2:
Eine
ausdrückliche Genehmigung durch den Dienstgeber für eine Nebenbeschäftigung der
in der Anfrage angegebenen Art, ist nach den Regeln der DO.A nicht
erforderlich.
Frage 3 und 4:
Es liegen
keine begründete Annahmen vor, an den verschiedenen Lehraufträgen von Frau Mag.
Beate Hartinger vor ihrer Bestellung im Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu zweifeln.
Herauszufinden, warum Dritte Frau Mag. Hartinger weiterhin als
Universitätslektor bezeichnen, ist jedenfalls nicht Gegenstand der Vollziehung.
Ich darf jedoch darauf aufmerksam machen, dass auch die anfragende Frau
Abgeordnete Silhavy im ersten Absatz Ihrer Anfrage von einer Lehrbeauftragten
an der medizinischen Universität Wien schreibt, während im historischen
Lebenslauf auf dem Parlamentsportal von Frau Mag. Beate Hartinger ein solcher
Titel gar nicht erwähnt wurde.
Weitere
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Ursula Haubner