38/AB XXII. GP
Eingelangt am: 17.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 20/J vom 15. Jänner 2003
der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Kollegen, betreffend
Konsumentenschutz und Fremdwährungskredite, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Das Bundesministerium für Finanzen gibt grundsätzlich keine
Stellungnahme bzw. Bewertung zu spezifischen Bankprodukten ab.
Zu 2.:
Es gibt im
Bankwesengesetz keine Rechtsgrundlage speziell für
Fremdwährungskredite.
Für Fremdwährungskredite gelten die gleichen
gesetzlichen Bestimmungen wie für Kredite
in Euro.
Schriftlich
abgeschlossene Kreditverträge sind gemäß § 33 TP 19 Ge-
bührengesetz
gebührenpflichtig, wobei es bei der Gebührenpflicht keinen
Unterschied gibt, ob die Kreditsumme auf
EURO oder eine Fremd-
währung lautet. Es gibt somit keine spezielle steuerrechtliche bzw.
gebührenrechtliche Bestimmung für Fremdwährungskredite.
Zu 3.:
Ob Fremdwährungskredite unter falschen
Voraussetzungen aufgenommen
wurden, kann aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen aufgrund der
mir vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden. Da die Basis für eine
derartige Geschäftsbeziehung ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen einer
Bank als Kreditgeber und dem Kreditnehmer ist, wäre letztlich von den
ordentlichen Gerichten zu entscheiden, ob gesetzliche oder vertragliche
Bestimmungen verletzt wurden.
Sollte ein legistischer Handlungsbedarf
gesehen werden, so hätte dieser vom
für Fragen des Konsumentenschutzes zuständigen Bundesminister
auszugehen.
Zu 4.:
Ebenso wie bei den Verbraucherkrediten in
Euro gelten auch für
Fremdwährungskredite die Verbraucherbestimmungen des Bankwesen-
gesetzes (im Wesentlichen die §§ 33 - 37 BWG). Diese sehen
Informationspflichten, jedoch keine Warnpflichten vor.
Zu 5.:
Die Österreichische
Bundesfinanzierungsagentur handelt als Treasury im
Namen und auf Rechnung der Republik Österreich. Hauptaufgaben sind das
Liquiditäts- und Schuldenportfoliomanagement der Republik. Bei Erfüllung
dieser Aufgaben geht sie auch im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Vorschriften und sonstiger Bestimmungen Verbindlichkeiten in
Fremdwährungen ein. Gleiches gilt sinngemäß für die Länder und
Gemeinden. Ein wesentlicher Aspekt für Fremdwährungsaufnahmen durch
staatliche Stellen ist die Optimierung der
Zinsaufwendungen für die
Kreditoperationen unter Berücksichtigung der damit verbundenen
sogenannten Marktrisiken.
Zu 6- und 7.:
Kreditinstitute, die gemäß Bankwesengesetz
über eine entsprechende
Berechtigung (Konzession) für das Kreditgeschäft sowie für das Devisen- und
Valutengeschäft verfügen, sind zum Angebot von Fremdwährungskrediten
berechtigt. In Österreich werden primär Fremdwährungskredite in Schweizer
Franken und Japanischem Yen nachgefragt. Krediten in diesen Währungen
sind - wie allen Fremdwährungskrediten - Währungsrisiken und Zinsrisiken
inhärent.
Zu
8. und 9.:
Die Oesterreichische Nationalbank veröffentlicht monatlich Statistiken
über die Geschäftsgebarung der österreichischen Kreditinstitute, aus denen
folgende Daten entnommen wurden:
Fremdwährungsforderungen der österreichischen Kreditinstitute
(Jahresultimowerte in Mio. Euro):
2000 2001 2002
Private
Haushalte 12.611 14.555 16.765
Gebietskörperschaften 1.905
1.362 1.395
Nicht-finanzielleUnternehmen 23.983 25.167 24.833
Nichtbanken-Finanzintermediäre
1.114 1.336
1.466
Zu 10 und
11.:
Hierbei handelt es
sich um bankinterne Daten, die dem Bundesministerium
für Finanzen nicht
zur Verfügung stehen.
Zu 12.:
Ich gehe davon aus,
dass im Rahmen der bankinternen Schulungs-
programme für Bankmitarbeiter diese auch im Bereich "Fremd
Währungskredite" ausgebildet werden. Spezielle gesetzliche Vorschriften
über
die Schulung der Bankmitarbeiter gibt es aber keine und es liegen
diese Ausbildungsmaßnahmen daher auch ausschließlich im
Verantwortungs- und Gestaltungsbereich der einzelnen Banken.
Zu 13. und 14.:
Die Gestaltung der
Konditionen bei der Kreditvergabe sind Teil der
Geschäftspolitik jeder Bank und unterliegen dem freien Wettbewerb,
weshalb auch seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine
allgemeinen Aussagen getroffen werden können.
Zu 15.:
Wie bereits
ausgeführt wurde, ist die Klärung strittiger Fragen im
Zusammenhang mit der Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher
Bestimmungen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte. Insoweit
obliegt es dem Bundesminister für Finanzen auch nicht, Maßnahmen gegen
die Vergabe von Fremdwährungskredite zu ergreifen. Die Verletzung
aufsichtsrechtlicher Bestimmungen allgemeiner Art ist von der seit
1. April 2002 agierenden unabhängigen Finanzmarktaufsichtsbehörde zu
ahnden, jedoch betreffen diese möglichen Maßnahmen keine speziellen
Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Vergabe von
Fremdwährungskrediten.
Zu 16.:
Eine Aussage über
die künftige Entwicklung einer Währung zu treffen und
damit auch das Wechselkursrisiko bei einem
Fremdwährungskredit zu
beurteilen, liegt
im Bereich des Spekulativen und kann daher seriöserweise
nicht vom Bundesministerium für Finanzen getroffen werden.