3838/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.03.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister

An den Zl. LE.4.2.4/0006-I 3/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien Wien, am 30. März 2006
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen
und Kollegen vom 2. Februar 2006, Nr. 3901/J, betreffend
RH-Bericht AMA – Kontrollen Qualitätsmanagement –
Schlussfolgerungen
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 2. Februar 2006, Nr. 3901/J, betreffend RH-Bericht AMA – Kontrollen Qualitätsmanagement – Schlussfolgerungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Bei der vom Rechnungshof beanstandeten Kontrollfrequenz handelte es sich in erster Linie um Überkontrollen („Kontrolle der Kontrolle“) und nicht um die routinemäßig durchgeführten Kontrollen. Die Ursachen in den Schwankungen lagen vor allem darin, dass es in den relevanten Zeiträumen und Produktbereichen eine größere Richtlinienumstellung und -änderung in der Kontrollsystematik gab.
Eine Personalaufstockung im Qualitätsmanagementbereich, von 15 Personen im Jahr 2000 auf 22 Personen im Jahr 2005, hat dazu beigetragen, dass die freiwillig festgelegten Zielvorgaben und die laufend wachsenden Aufgaben besser erreicht bzw. bewältigt werden können.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die Probenauswahl erfolgt in den meisten Fällen durch das Kontrollorgan direkt. In wenigen Bereichen – z.B. bei Milch und Molkereiprodukten – erfolgt eine Probenübermittlung auch durch Herstellerfirmen.
Das bestehende Kontrollsystem mit den regelmäßigen Produktanalysen ist international anerkannt und wird von unabhängigen Experten als zielführend angesehen. Dem Lizenznehmer ist weder der Zeitpunkt der Kontrolle noch der abzuliefernde Artikel bekannt. Zusätzlich zu den Proben von den Erzeugerbetrieben werden auch ausreichend „Marktproben“ dieser Erzeugerbetriebe gezogen und analysiert. Außerdem werden gesetzte Korrekturmaßnahmen aufgrund von beanstandeten Proben bei der Vor-Ort-Kontrolle durch die Kontrollstellen und durch Mitarbeiter der AMA Marketing selbst überprüft.
Die Anregung des Rechnungshofs betraf vor allem den Bereich Milch und Molkereiprodukte. Im Jahr 2004 wurden z.B. 1.642 Proben untersucht, welche direkt von den Molkereien und Käsereien eingesandt wurden. Weitere 375 Proben wurden von Kontrollorganen direkt im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle bei den Herstellern bzw. in den Supermärkten eingekauft und untersucht (z.B. VKI).
Ein Vergleich der Analysenergebnisse von „Markt- und Betriebsproben“ zeigte, dass bei den Marktproben keine signifikant höhere Beanstandungsrate gegeben war, die nur dem Hersteller zuordenbar gewesen wäre. Angemerkt wird, dass z.B. mangelnde Frische bei Milch nicht immer eindeutig dem Hersteller zugeordnet werden kann, weil auch andere Einflüsse (z.B. Unterbrechung der Kühlkette beim Transport, mangelnde Kühlung im Verkaufsgeschäft oder bei der Lagerung) ausschlaggebend sein können. Darüber hinaus ist für den Lizenznehmer eine Täuschung nicht zielführend, weil die Ergebnisse der Produktanalysen auch integrierter Bestandteil des Eigenkontrollsystems jedes Unternehmens sind.
Nach Abwiegen der Vor- und Nachteile sowie unter Berücksichtigung ökonomischer Faktoren (Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) erachteten alle Teilnehmer des zuständigen Fachgremiums in der AMA Marketing die Kontrollsystematik als ausreichend (Verhältnis von Betriebs- und Marktproben sowie die Art der Probenziehung) und beschlossen diese bis auf weiteres beizubehalten.
Zu Frage 4:
In jedem der drei, vom Rechnungshof gezielt ausgewählten Fälle, sind die Nachlässe bei den zunächst verhängten Sanktionen nachvollziehbar und begründet. Eine Reduktion von Sanktionen kann nur aufgrund nachvollziehbarer und begründeter Stellungnahmen von Seiten der Betroffenen erfolgen. Grundsätzlich werden Ausnahmen und Nachlässe nur aus unbedingt notwendigen und nachvollziehbaren Gründen gewährt.
Zu Frage 5:
Durch das bestehende Qualitätssicherungssystem und die Einbindung von Herstellern, Erzeugern und Kontrollstellen mittels Lizenz-, Erzeuger- und Kontrollverträgen, wo neben der Einforderung von Korrekturmaßnahmen auch hohe Konventionalstrafen und Sperren bei Abweichungen vorgesehen sind, war und ist eine ausreichende Sanktionierung gewährleistet. Angemerkt wird, dass die Sanktionierung der AMA Marketing als hoch und effektiv eingeschätzt wird.
Zu den Fragen 6 und 7:
Bei der Erstellung von Werbeinformationen der AMA Marketing sind meistens Stellungnahmen von Ernährungswissenschaftern und Medizinern integriert. Die Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen wird im Marketingbudget der AMA Marketing zusehends stärker berücksichtigt.
Zu Frage 8:
Da noch nicht alle Kontrollergebnisse aus dem Jahr 2005 in jedem Bereich vorliegen, es sind z.B. die sensorischen Untersuchungen bei Milchprodukten zum Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgeschlossen, kann die Frage nicht vollständig beantwortet werden.
Durch die Einführung jährlicher Kontrollen durch akkreditierte Kontrollstellen, z.B. bei Legehennenhaltern im Jahre 2005 und den landw. Obst-Gemüse-Erdäpfelproduzenten im Jahre 2003 im AMA-Gütesiegelprogramm, wurde in den letzten Jahren die Kontrollquote in diesen Bereichen wesentlich gesteigert.
Im Jahr 2005 nahmen im Eierbereich 520 Landwirtschaftsbetriebe am AMA-Gütesiegelprogramm teil. In Summe fanden letztes Jahr 578 Vor-Ort-Kontrollen und quartalsweise Salmonellenuntersuchungen pro Stalleinheit und Eilager jedes Landwirtschaftsbetriebes statt. Zu Bedenken ist, dass diese Untersuchungen zusätzlich zu den amtlichen Stichprobenplänen und neben den regelmäßigen Betreuungsvisiten des Tiergesundheitsdienstes stattfanden und derzeit gesetzlich nicht gefordert sind. Diese Anzahl an Kontrollen und Untersuchungen sind auch für das Jahr 2006 geplant. 9% aller Kontrollen wiesen die Stufe 0 (keine Abweichung) auf; 6% die Sanktionsstufe 1 (z.B. Besucherbuch wird nicht geführt); 80% die Stufe 2 (z.B. Temperaturliste im Eilagerraum oder Desinfektionswanne vor Stalleingang fehlte bzw. war nicht funktionstüchtig); 4% fielen in die Stufe 3 (z.B. vor Neueinstallung keine bzw. ungenügende Reinigung) und rund 1% wiesen die Sanktionsstufe 4 auf (z.B. positiver Salmonellenbefund).
Im Obst-Gemüse-Erdäpfelbereich fanden 2005 bei 1.046 teilnehmenden Landwirtschaftsbetrieben jährliche Vor-Ort-Kontrollen mit Probenziehung statt. Zusätzlich gab es eine Überkontrolle bei 10% der Betriebe. Auch in diesem Fall erfolgten die Kontrollen und Analysen zusätzlich zum nationalen und EU-weiten Rückstandsmonitoring. Angemerkt wird, dass die analysierten Proben mit modernster Technologie auf rund 430 (!) Substanzen (Wirkstoffe) untersucht wurden. 86,5% der Analysenergebnisse waren unter der Nachweisgrenze, bei 12% aller untersuchten Proben lag der festgestellte Wert unter den erlaubten Höchstwert und bei nur 1,5% aller Proben wurden Werte festgestellt, die über dem gesetzlichen Höchstwert der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerte-Verordnung lagen. Bei den Vor-Ort-Kontrollen 2005 lag die Verteilung der Einstufung der Berichte folgendermaßen: 32% aller Kontrollen entsprachen der Stufe 0; 29% entsprachen der Stufe 1 (z.B. Maßnahmenplan zur Vermeidung von Abfall und Umweltverschmutzungen nicht vorhanden); 32% der Stufe 2 (Fehlen von gekennzeichneten aufsaugenden Material, Besen und Kehrschaufel im Pflanzenschutzlager) und 7% fallen in die Stufe 3 (Nicht korrekte Lagerung der Pflanzenschutzmittel). Kein einziger Kontrollbericht 2005 wurde mit Sanktionsstufe 4 versehen.
Im Bereich des Rindfleischkennzeichnungs und -registrierungssystems „bos“ fanden im Jahr 2005 rund 1.870 Kontrollen bei 717 Lizenznehmern statt. Die Kontrollen fanden vorwiegend in Schlacht- und Zerlegebetrieben, bei gewerblichen Fleischern und in Verkaufsstellen des Lebensmitteleinzelhandels statt. 66% aller Kontrollen wiesen die Sanktionsstufe 0 auf (keine Abweichung), 17% die Stufe 1 (z.B. im Zerlegeprotokoll fehlt die genaue Uhrzeit von Zerlegebeginn und -ende); 9% die Stufe 2 (z.B. am Lieferschein fehlt die Ohrmarken-Nr. bei Großteilsstücken) und 8% die Stufe 3 (z.B. in einer Zerlegecharge befinden sich Schlachtkörper unterschiedlicher Schlachthöfe). Ein Bericht wurde mit 4 eingestuft (z.B. Fälschung von Etiketten bzw. Dokumenten).
Damit die Einforderung von
Korrekturmaßnahmen bei den Lizenznehmern möglichst einheitlich erfolgt, wurde
ein Sanktionskatalog ausgearbeitet, der vier Abweichungsstufen vorsieht – von
geringfügig formalen Abweichungen bis zu schwerwiegenden vorsätzlichen
Systemverletzungen bzw. Kontrollverweigerungen. Bei Abweichungen welche der
Stufe 3 und 4 entsprechen, wird/wurde auch die zuständige Behörde seitens der
zugelassenen Kontrollstelle immer in Kenntnis gesetzt und über die Maßnahmen
des Systembetreibers „bos“ mittels einer Kopie des Schreibens an den jeweiligen
Lizenznehmer informiert.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der
Richtlinie „bos“ hat je nach Sanktionsstufe unterschiedliche Konsequenzen zur
Folge:
Stufe 1: Bei
bloß geringfügig formalen Abweichungen (z.B. Schlampigkeitsfehler) erfolgt im
Kontrollbericht eine Vorgabe von Korrekturmaßnahmen.
Stufe 2: Bei
sonstigen formalen Abweichungen (z.B. Fehlerhaftes Aufzeichnungswesen,
Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 1) erfolgt eine
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen sowie eine kostenpflichtige Nachkontrolle.
Stufe 3: Bei
grundlegenden materiellen Abweichungen (z.B. wesentliche Aufzeichnungen fehlen
bzw. sind grob mangelhaft, Verhinderung der ordnungsgemäßen Kontrolltätigkeit
oder Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gem. Sanktionsstufe 2) erfolgt
eine Vorgabe von Korrekturmaßnahmen unter Fristsetzung. Der verursachte Aufwand
bzw. die Kosten von erforderlichen Nachkontrollen sind vom Lizenznehmer zu tragen.
Zusätzlich kann eine Konventionalstrafe von bis zu EURO 7.500,-- verhängt
werden, welche sich auch an der wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebes orientiert.
Stufe 4: Bei
schwerwiegenden Verstößen (z.B. bei vorsätzlicher Falschkennzeichnung, Dokumentenfälschung,
Wiederholungsfälle von Unregelmäßigkeiten gemäß Sanktionsstufe 3) oder bei
Verweigerung der Kontrolle besteht die Möglichkeit des Lizenzentzugs. Der
verursachte Aufwand bzw. die Kosten von erforderlichen Nachkontrollen sind vom
Lizenznehmer zu tragen. Zusätzlich kann eine Konventionalstrafe von bis zu EURO
7.500,-- verhängt werden, welche sich auch an der wirtschaftlichen Bedeutung
des Betriebes orientiert.
Durch die
eingeforderten Korrekturmaßnahmen ist ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess
bei den Lizenznehmern zu verzeichnen.
Zu den Fragen 9 und 10:
Die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Bei der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes werden die zu überprüfenden Unternehmen nicht von einer bevorstehenden Kontrolle verständigt.
Eine Vorschrift, dass Kontrollen nicht vorab angekündet werden dürfen ist im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 explizit nicht enthalten. Die Kontrolle im Vollzug des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit wird jedoch ausschließlich in der Form durchgeführt, dass Kontrollen nicht vorangekündigt werden.
Gemäß § 28 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 beschränkt sich die Berechtigung Pflanzenschutzmittelproben auszuwählen und zu ziehen ausschließlich auf die Aufsichtsorgane der amtl. Pflanzenschutzmittelkontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
Die Auswahl der Pflanzenschutzmittelproben erfolgt nach einem jährlich erstellten Kontrollplan durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Dieser enthält u.a.
1. den Standardkontrollplan für Betriebskontrollen, Kontrollplan für stichprobenartige Probenahmen von in Verkehr gesetzten Pflanzenschutzmitteln etc. und
2. Kontrollen und Probenahmen im Rahmen der nachfassenden Kontrolle von Beanstandungen aus dem Vorjahr und
3. Kontrollen und Probenahmen in begründeten Verdachtsfällen und Anzeigen seitens Dritter ad hoc.
Zu Fragen 11 und 12:
Die Kontrolle der Inverkehrbringung von Saatgut gem. Saatgutgesetz 1997 wird ausschließlich nicht vorangekündigt durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgenommen. Das EG-Saatgutrecht kennt wie das Saatgutgesetz 1997 keine Vorschrift, welche explizit zur möglichen Vorankündigung von Kontrollmaßnahmen Bezug nimmt.
Gemäß § 38 Abs. 2 Saatgutgesetz 1997 ist die Durchführung der Saatgutverkehrskontrolle ausschließlich auf fachlich befähigte Personen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit beschränkt. Die Auswahl der Unternehmen und der – in Verkehr gesetzten – Saatgutpartien wird ausschließlich durch die Aufsichtsorgane der amtl. Saatgutverkehrkontrolle vorgenommen. Die Probenziehung im Rahmen der Kontrolle wird ebenfalls ausschließlich durch die Aufsichtsorgane der amtl. Saatgutverkehrkontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt. Die Auswahl der Saatgutkontrollen erfolgt nach einem jährlich erstellten Kontrollplan durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Dieser enthält u.a.
1. den Standardkontrollplan für Betriebskontrollen, Kontrollplan für stichprobenartige Probenahmen von in Verkehr gesetztem Saatgut etc. und
2. Kontrollen und Probenahmen im Rahmen der nachfassenden Kontrolle von Beanstandungen aus dem Vorjahr und
3. Kontrollen und Probenahmen in begründeten Verdachtsfällen und Anzeigen seitens Dritter ad hoc.
Die einschlägigen Saatgut-Vermarktungsrichtlinien gehen von
"offiziellen" Maßnahmensetzungen bei der Durchführung von Kontrollen
wie oben ausgeführt aus.
Zu den Fragen 13 und 14:
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit führt auf Antrag gemäß § 13 des Pflanzgutgesetzes 1997 die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten nach einer Vegetationsprüfung gemäß § 10 der Pflanzgutverordnung 1997 durch. Im Rahmen einer Vegetationsprüfung gemäß § 10 der Pflanzgutverordnung 1997 wird vor Ort das Pflanzgut visuell inspiziert. Der Termin der Vor- Ort-Inspektion wird dem Antragsteller mitgeteilt, damit der Zugang zur Produktionsanlage ermöglicht werden kann.
Zu den Fragen 15 und 16:
Das Sortenschutzrecht national und auch der EU sowie international sieht keine Offizial-Kontrollmaßnahmen vor. Es handelt sich um "Privatrecht".
Zu den Fragen 17 und 18:
Es werden weder die kontrollierten Unternehmen vor der Kontrolle informiert noch haben sie das Recht, Proben selbst zu ziehen und/oder Umfang und Art der Proben selbst zu bestimmen. Davon abgesehen kann es in Einzelfällen natürlich notwendig sein, dass ein Kellereiinspektor mit dem zu prüfenden Unternehmen eine kurzfristige Terminabsprache trifft, z.B. wenn der Winzer bereits zum wiederholten Male nicht in seinem Betrieb angetroffen wurde.
Zu den Fragen 19 und 20:
Die in mittelbarer Bundesverwaltung von den Organen des Landeshauptmannes durchzuführende behördliche Überwachung gemäß den §§ 34 ff des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), wird gemäß § 35 BiozidG in der Regel mit dem Überwachungsinstrument der so genannten „Nachschau“ abgewickelt. Eine derartige Nachschau ist gemäß § 35 Abs. 2 BiozidG – außer bei Gefahr im Verzug – unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. Diese Regelung sowie die einer arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen bzw. gewerbebehördlichen Inspektion vergleichbare Komplexität der Überwachungsaufgaben gemäß dem BiozidG bedingen, dass die Nachschau – außer bei Gefahr im Verzug – behördlich vorab angekündigt wird.
Diese Vorgangsweise entspricht dem BiozidG (§§ 35 ff BiozidG) und ist auch europarechtlich zulässig.
Die Überwachungsmaßnahmen gemäß dem BiozidG zielen in erster Linie darauf ab, zu überprüfen, ob die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen beim Inverkehrbringen von Biozid-Produkten eingehalten werden. Das heißt, dass in der Regel die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung (§ 24 BiozidG) überprüft werden sowie die Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt (§ 25 BiozidG) und zur Werbung (§ 26 BiozidG), der entsprechende fachkundige Umgang und die vorgeschriebene Verwahrung (etwa bei Giften), etc. Dazu ist die Entnahme von Proben in der Regel nicht erforderlich. Wenn – im Einzelfall – eine Probe gemäß § 35 Abs. 5 bis 9 BiozidG gezogen wird, gelten die einschlägigen Bestimmungen. Demnach dürfen die zur Überwachung befugten Organe die Proben entnehmen, wobei der Verantwortliche verpflichtet ist, die Überwachungsmaßnahmen zu dulden und die erforderliche Unterstützung zu leisten. Da eine Probenziehung immer nur dann erfolgt, wenn ein Überwachungsorgan vor Ort anwesend ist und ein besonderer Anlass besteht, eine Probe zu entnehmen und weil das „Einschicken“ von Proben im BiozidG nicht vorgesehen ist, ist auszuschließen, dass überprüfte Unternehmen Produktproben von Biozid-Produkten selbst ausgewählt und gezogen haben.
Zu den Fragen 21 und 22:
Die in mittelbarer Bundesverwaltung von den Organen des Landeshauptmannes durchzuführende behördliche Überwachung gemäß den §§ 57 ff des Chemikaliengesetzes1996 (ChemG 1996) wird gemäß § 58 ChemG 1996 in der Regel mit dem Überwachungsinstrument der so genannten „Nachschau“ abgewickelt. Eine derartige Nachschau ist gemäß § 58 Abs. 2 ChemG 1996 – außer bei Gefahr im Verzug – unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. Diese Regelung sowie die einer arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen bzw. gewerbebehördlichen Inspektion vergleichbare Komplexität der Überwachungsaufgaben gemäß dem ChemG 1996 bedingen, dass die Nachschau – außer bei Gefahr im Verzug – behördlich vorab angekündigt wird.
Diese Vorgangsweise entspricht dem ChemG 1996 (§§ 57 ff ChemG 1996) und ist auch europarechtlich zulässig.
Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen des ChemG 1996 zielen in erster Linie darauf ab, zu überprüfen, ob die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen beim Inverkehrsetzen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen eingehalten werden. Das heißt, dass in der Regel Beschränkungsmaßnahmen (§ 17 ChemG 1996), die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 19 ChemG 1996) die Einstufung (§ 21 ChemG 1996), Verpackung (§ 23 ChemG 1996) und Kennzeichnung (§ 24 ChemG 1996) überprüft werden sowie die Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt (§ 25 ChemG 1996) und die vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten (etwa bei Giften, § 43 ChemG 1996), etc. Dazu ist die Entnahme von Proben in der Regel nicht erforderlich. Wenn – im Einzelfall – eine Probe gemäß § 61 ChemG 1996 gezogen wird, gelten die einschlägigen Bestimmungen. Demnach dürfen die zur Überwachung befugten Organe die Proben entnehmen, wobei der Verantwortliche verpflichtet ist, die Überwachungsmaßnahmen zu dulden und die erforderliche Unterstützung zu leisten (§ 62 ChemG 1996). Die Entnahme von Proben aus chemischen-technischen Anlagen kann fallweise sogar die Hinzuziehung entsprechend spezialisierter Sachverständiger oder spezieller Dienstleistungsunternehmen erforderlich machen. Da eine Probenziehung immer nur dann erfolgt, wenn ein Überwachungsorgan vor Ort anwesend ist und ein besonderer Anlass besteht, eine Probe zu entnehmen und weil das „Einschicken“ von Proben im ChemG 1996 nicht vorgesehen ist, ist auszuschließen, dass überprüfte Unternehmen Produktproben von gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen im Sinne des ChemG 1996 selbst ausgewählt und gezogen haben.
Der Bundesminister: