3879/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.04.2006
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0014-Pr 1/2006

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3995/J-NR/2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen,  haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „eines möglichen Justizskandals im Zusammenhang mit der einstigen ÖVP-Ministersekretärin und ehemaligen Präsidentin und Geschäftsführerin von World Vision Österreich Frau M. Krones-Taurer“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Mag. K.-T. wurde am 8. September 2005 in die (einzige) Frauenvollzugsanstalt Schwarzau zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe überstellt. Unter Berücksichtigung der Vorhaft ergibt sich ein Strafende mit 9. Juli 2008; demnach wären die Stichtage zur bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs. 1 StGB (Halbstrafe) am 9. Jänner 2007 und gemäß § 46 Abs. 2 StGB (Verbüßung von zwei Drittel der Strafe) am 9. Juli 2007. Bei der Einlieferung der Strafgefangenen in die Justizanstalt Schwarzau wurde – wie auch in jedem anderen Fall – ein Vollzugsplan erstellt. Das interdisziplinäre Fachteam der Justizanstalt Schwarzau prüfte hiezu die Aktenlage und die Persönlichkeit der Strafgefangenen. Bei Mag. K.-T. liegen keine Vorverurteilungen vor, sie ist im sogenannten Erstvollzug. Aufgrund der positiven Verhaltensprognose  entschied der Anstaltsleiter der Justizanstalt Schwarzau, die Strafgefangene im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, weil ein Missbrauch dieser Vollzugslockerung nicht zu befürchten wäre. Nach einer Prüfungsphase wurde Mag. K.-T. daher ab Dezember 2005 im gelockerten Vollzug angehalten. Ab 2. Jänner 2006 wurde sie zum Zweck der Resozialisierung als Handelsangestellte in einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerverwaltungsgesellschaft beschäftigt. Dabei hat sie eine gute Arbeitsleistung erbracht. Sie kam stets pünktlich in die Anstalt zurück und wies auch sonst eine sehr gute Führung im Strafvollzug auf. Am 28. Februar 2006 wurden im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren der Freigang und der gelockerte Vollzug aufgehoben.

Zu den einzelnen Fragen:

Zu 1 bis 4:

Nein.

Die Entscheidung des gelockerten Vollzuges obliegt gemäß § 126 Abs. 5 StVG dem Anstaltsleiter und nicht dem Bundesministerium für Justiz, das in dieser Angelegenheit auch keinerlei Weisung erteilt hat.

Ich halte es nicht für zielführend, Zeitungsberichte zu kommentieren sondern vielmehr allfällige dadurch aufgeworfene Fragen einer genauen und sachorientierten Prüfung zu unterziehen.

Zu 5:

Die Justizanstalt Schwarzau hat an mich Bericht erstattet. Die Berichtsergebnisse haben jedoch keinen Grund für weitere Maßnahmen geboten.

Zu 6 und 7:

Ja, Strafvollzug in gelockerter Form ist in der oben beschriebenen Konstellation auch in der Vergangenheit gewährt worden. Dabei ist – wie auch in diesem Fall - die Untersuchungshaft und die Aussicht auf eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB in die Erwägungen zur Gewährung dieser Vollzugsform einzubeziehen.

Zu 8:

Die Entscheidung obliegt dem Anstaltsleiter. Grundsätzlich wird bei jedem Strafgefangenen ein Vollzugsplan erstellt, wobei auf die Persönlichkeit und dessen (strafrechtlich relevantes) Vorleben eingegangen wird. Im Übrigen verweise ich auf die Einleitung zu dieser Anfragebeantwortung.

Zu 9:

Wenn solche Anfragen zu Einzelentscheidungen an das Bundesministerium für Justiz herangetragen werden, wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass diese Entscheidungen in die Zuständigkeit des Anstaltsleiters fallen.

Zu 10:

Die Identität von Personen, die sich mit Einzelanliegen an das Bundesministerium für Justiz wenden, kann schon aus Gründen des Datenschutzes nicht bekannt gegeben werden.

. März 2006

 

(Maga. Karin Gastinger)