3879/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.04.2006
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0014-Pr 1/2006
An den
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl
3995/J-NR/2006
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „eines
möglichen Justizskandals im Zusammenhang mit der einstigen
ÖVP-Ministersekretärin und ehemaligen Präsidentin und Geschäftsführerin von
World Vision Österreich Frau M. Krones-Taurer“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie
folgt:
Mag. K.-T. wurde am 8. September 2005 in die (einzige) Frauenvollzugsanstalt Schwarzau zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe überstellt. Unter Berücksichtigung der Vorhaft ergibt sich ein Strafende mit 9. Juli 2008; demnach wären die Stichtage zur bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs. 1 StGB (Halbstrafe) am 9. Jänner 2007 und gemäß § 46 Abs. 2 StGB (Verbüßung von zwei Drittel der Strafe) am 9. Juli 2007. Bei der Einlieferung der Strafgefangenen in die Justizanstalt Schwarzau wurde – wie auch in jedem anderen Fall – ein Vollzugsplan erstellt. Das interdisziplinäre Fachteam der Justizanstalt Schwarzau prüfte hiezu die Aktenlage und die Persönlichkeit der Strafgefangenen. Bei Mag. K.-T. liegen keine Vorverurteilungen vor, sie ist im sogenannten Erstvollzug. Aufgrund der positiven Verhaltensprognose entschied der Anstaltsleiter der Justizanstalt Schwarzau, die Strafgefangene im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, weil ein Missbrauch dieser Vollzugslockerung nicht zu befürchten wäre. Nach einer Prüfungsphase wurde Mag. K.-T. daher ab Dezember 2005 im gelockerten Vollzug angehalten. Ab 2. Jänner 2006 wurde sie zum Zweck der Resozialisierung als Handelsangestellte in einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerverwaltungsgesellschaft beschäftigt. Dabei hat sie eine gute Arbeitsleistung erbracht. Sie kam stets pünktlich in die Anstalt zurück und wies auch sonst eine sehr gute Führung im Strafvollzug auf. Am 28. Februar 2006 wurden im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren der Freigang und der gelockerte Vollzug aufgehoben.
Zu den einzelnen Fragen:
Zu 1 bis 4:
Nein.
Die
Entscheidung des gelockerten Vollzuges obliegt gemäß § 126 Abs. 5 StVG dem
Anstaltsleiter und nicht dem Bundesministerium für Justiz, das in dieser
Angelegenheit auch keinerlei Weisung erteilt hat.
Ich
halte es nicht für zielführend, Zeitungsberichte zu kommentieren sondern
vielmehr allfällige dadurch aufgeworfene Fragen einer genauen und
sachorientierten Prüfung zu unterziehen.
Zu 5:
Die
Justizanstalt Schwarzau hat an mich Bericht erstattet. Die Berichtsergebnisse
haben jedoch keinen Grund für weitere Maßnahmen geboten.
Zu 6 und 7:
Ja, Strafvollzug in gelockerter Form ist in der oben beschriebenen
Konstellation auch in der Vergangenheit gewährt worden. Dabei ist – wie auch in
diesem Fall - die Untersuchungshaft und die Aussicht auf eine bedingte
Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB in die Erwägungen zur Gewährung dieser
Vollzugsform einzubeziehen.
Zu 8:
Die
Entscheidung obliegt dem Anstaltsleiter. Grundsätzlich wird bei jedem
Strafgefangenen ein Vollzugsplan erstellt, wobei auf die Persönlichkeit und
dessen (strafrechtlich relevantes) Vorleben eingegangen wird. Im Übrigen verweise ich auf die Einleitung zu dieser
Anfragebeantwortung.
Zu 9:
Wenn
solche Anfragen zu Einzelentscheidungen an das Bundesministerium für Justiz
herangetragen werden, wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass diese
Entscheidungen in die Zuständigkeit des Anstaltsleiters fallen.
Zu 10:
Die
Identität von Personen, die sich mit Einzelanliegen an das Bundesministerium
für Justiz wenden, kann schon aus Gründen des Datenschutzes nicht bekannt
gegeben werden.
. März 2006
(Maga.
Karin Gastinger)