3888/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.04.2006
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BM für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung

BUNDESMINISTERIN
FÜR SOZIALE SICHERHEIT
GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ
Ursula Haubner
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
(5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSG-10001/0066-I/A/4/2006
Wien,
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3917/J der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Fragen 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11,
12, 13:
Ich verweise auf die parlamentarische
Anfragebeantwortung Nr. 3809/J.
Frage 3:
Laut Pensionsschichtung vom Dezember
2005 beziehen 8,2% aller Bezieher und Bezieherinnen von Pensionen aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG) Leistungen von in
Summe über 1.875 €.
Von der Übergangsbestimmung nach § 617
Abs. 9 ASVG tatsächlich betroffen sind 6,25% der Pensionsleistungen in der
gesetzlichen Pensionsversicherung, das sind rund 129.800 Pensionen. Diese
Pensionen sind höher als 1.875 €.
Frage 4:
Bei jenen Personen in Österreich, deren
monatliche Pensionszahlungen unter 690 € liegen, kommen sonstige Einkünfte zur
Anrechnung. Im Dezember 2005 erhielten in Österreich rund 375.000 Personen
monatliche Pensionszahlungen unter 690 € aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG), weil sonstige Einkünfte zur
Anrechnung kamen.
Frage
14:
Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Beantragung eines Heizkostenzuschusses beim Wohnsitzfinanzamt darf auf die bereits bestehende Weiterleitungspflicht der Behörden von Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, gemäß Art. II EGVG in Verbindung mit § 6 AVG verwiesen werden.
Fragen 15 bis 17:
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass in den Jahren 2001 bis 2006 in der gesetzlichen Pensionsversicherung zur Erhöhung und Wertsicherung der Pensionen rund 5,8 Milliarden € aufgewendet werden.
In der Entschließung des Nationalrates
E-8-NR/XXII.GP vom 11. Juni 2003 betreffend ein einheitliches Pensionsrecht
für alle Erwerbstätigen wird u. a. ausgeführt:
„Die Pensionsanpassung hat sich auch
weiterhin am Ziel der Wertsicherung zu orientieren, und zwar durch
Einmalzahlungen sowie Fix- und Sockelbeiträge für sozial Schwächere. Die
Bestimmungen der Netto- Anpassung sind durch neue und für alle Bürger
verständliche Regelungen zu ersetzen.“
Zur Umsetzung der Entschließung wurden
– nach Verhandlungen der Bundesregierung mit den Sozialpartnerpräsidenten- die
Eckpunkte des neuen Modells zur Harmonisierung der verschiedenen
Pensionssysteme festgelegt. Zur Frage der Pensionsanpassung wurde dabei
Folgendes festgehalten:
„Pensionsanpassung:
Bestehende Pensionen werden unter
Berücksichtigung von befristeten Sonderbestimmungen für hohe Pensionen ab 2006
mit dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Generationensolidarität:
Höhere Pensionen (ab der halben
Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für 3 Jahre mit Fixbeträgen
erhöht.“
Auf der Basis des
Regierungsübereinkommens und der oben erwähnten Entschließung des Nationalrates
wurde im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes auch eine Neuregelung der
Pensionsanpassung durch Abstellen auf den Verbraucherpreisindex anstelle der
Nettoanpassung bzw. Wegfall des Wertausgleiches vorgesehen.
Die Neugestaltung der Pensionsanpassung
stützt sich auf ein einschlägiges Gutachten der Kommission zur langfristigen
Pensionssicherung und steht unter der Prämisse der Lebensstandardsicherung
während der gesamten Bezugsdauer der Pension.
Aus Gründen der Solidarität zwischen
den Generationen – es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass
die Maßnahmen der Pensionsharmonisierung mit Ausnahme der Pensionsanpassung
ausschließlich die jüngere Generation treffen – wurde im Zuge der
Pensionsharmonisierung vorgesehen, dass die Pensionsanpassung in den Jahren
2006 bis einschließlich 2008 teilweise mit einem Fixbetrag zu erfolgen hat.
Dabei wurde der sozialen Komponente
dadurch Beachtung geschenkt, dass in den angeführten Jahren nur Pensionen bis
zur Höhe der halben monatlichen Höchstbeitragsgrundlage mit dem
Anpassungsfaktor vervielfacht werden; die darüber liegenden Pensionen werden
hingegen mit einem Fixbetrag angepasst, der sich von der halben
Höchstbeitragsgrundlage bemisst.
Die an unterschiedliche Pensionshöhen
erfolgte Anknüpfung unterschiedlicher Anpassungsmodalitäten richtet sich nach
sozialen Gesichtspunkten, entspricht dem Regierungsübereinkommen und trägt dem
Interesse an der Sicherung der Finanzierbarkeit der Pensionen Rechnung.
Ergänzend ist hiezu noch auszuführen,
dass die mit 1. Jänner 2006 erfolgte außertourliche Erhöhung des
Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende deshalb erfolgte, um eine
Armutsgefährdung dieses Personenkreises hintanzuhalten. Sie wurde im SVÄG 2005 geregelt und
betrifft ausschließlich den entsprechenden Richtsatz.
Die Pensionsanpassung nach § 108h ASVG versteht sich grundsätzlich als Bruttoerhöhung und berücksichtigt nicht etwaige Änderungen bei den Beitragssätzen zur Krankenversicherung oder Änderungen im Steuerrecht. Der Entfall der Pensionsanpassung im ersten Jahr nach der Zuerkennung ist ebenfalls geltendes Recht.
Frage 18:
Diese Meinung eines Experten ist mir ausschließlich aus den Medien bekannt. Ich orientiere mich an der Stellungnahme des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes zu der im Begutachtungsentwurf des Pensionsharmonisierungsgesetzes vorgesehenen Übergangsregelung für die Pensionsanpassung in den Jahren 2006 bis 2008.
Mit freundlichen Grüßen