3888/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.04.2006
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Ursula Haubner

 

Herrn

 

Präsidenten des Nationalrates

(5-fach)

Parlament

 

1010 Wien

 

 

GZ: BMSG-10001/0066-I/A/4/2006

Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3917/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Fragen 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13:

 

Ich verweise auf die parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3809/J.

 

 

Frage 3:

 

Laut Pensionsschichtung vom Dezember 2005 beziehen 8,2% aller Bezieher und Bezieherinnen von Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG) Leistungen von in Summe über 1.875 €.

 

Von der Übergangsbestimmung nach § 617 Abs. 9 ASVG tatsächlich betroffen sind 6,25% der Pensionsleistungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, das sind rund 129.800 Pensionen. Diese Pensionen sind höher als 1.875 €.

 

 

Frage 4:

 

Bei jenen Personen in Österreich, deren monatliche Pensionszahlungen unter 690 € liegen, kommen sonstige Einkünfte zur Anrechnung. Im Dezember 2005 erhielten in Österreich rund 375.000 Personen monatliche Pen­sionszahlungen unter 690 € aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, FSVG, BSVG), weil sonstige Einkünfte zur Anrechnung kamen.

 

 

Frage 14:

 

Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Beantragung eines Heizkostenzuschus­ses beim Wohnsitzfinanzamt darf auf die bereits bestehende Weiterleitungspflicht der Behörden von Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, gemäß Art. II EGVG in Verbindung mit § 6 AVG verwiesen werden.

 

 

Fragen 15 bis 17:

 

Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass in den Jahren 2001 bis 2006 in der gesetz­lichen Pensionsversicherung zur Erhöhung und Wertsicherung der Pensionen rund 5,8 Milliarden € aufgewendet werden.

 

In der Entschließung des Nationalrates E-8-NR/XXII.GP vom 11. Juni 2003 betref­fend ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen wird u. a. ausgeführt:

 

„Die Pensionsanpassung hat sich auch weiterhin am Ziel der Wertsicherung zu ori­entieren, und zwar durch Einmalzahlungen sowie Fix- und Sockelbeiträge für sozial Schwächere. Die Bestimmungen der Netto- Anpassung sind durch neue und für alle Bürger verständliche Regelungen zu ersetzen.“

 

Zur Umsetzung der Entschließung wurden – nach Verhandlungen der Bundesregie­rung mit den Sozialpartnerpräsidenten- die Eckpunkte des neuen Modells zur Har­monisierung der verschiedenen Pensionssysteme festgelegt. Zur Frage der Pensi­onsanpassung wurde dabei Folgendes festgehalten:

 

„Pensionsanpassung:

Bestehende Pensionen werden unter Berücksichtigung von befristeten Sonderbe­stimmungen für hohe Pensionen ab 2006 mit dem Verbraucherpreisindex ange­passt.

 

Generationensolidarität:

Höhere Pensionen (ab der halben Höchstbeitragsgrundlage des ASVG) werden ab 2006 für 3 Jahre mit Fixbeträgen erhöht.“

 

Auf der Basis des Regierungsübereinkommens und der oben erwähnten Entschließung des Nationalrates wurde im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes auch eine Neuregelung der Pensionsanpassung durch Abstellen auf den Verbraucher­preisindex anstelle der Nettoanpassung bzw. Wegfall des Wertausgleiches vorgese­hen.

 

Die Neugestaltung der Pensionsanpassung stützt sich auf ein einschlägiges Gut­achten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung und steht unter der Prämisse der Lebensstandardsicherung während der gesamten Bezugsdauer der Pension.

 

Aus Gründen der Solidarität zwischen den Generationen – es darf in diesem Zu­sammenhang nicht übersehen werden, dass die Maßnahmen der Pensionsharmoni­sierung mit Ausnahme der Pensionsanpassung ausschließlich die jüngere Genera­tion treffen – wurde im Zuge der Pensionsharmonisierung vorgesehen, dass die Pensionsanpassung in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 teilweise mit einem Fixbetrag zu erfolgen hat.

 

Dabei wurde der sozialen Komponente dadurch Beachtung geschenkt, dass in den angeführten Jahren nur Pensionen bis zur Höhe der halben monatlichen Höchstbei­tragsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht werden; die darüber liegen­den Pensionen werden hingegen mit einem Fixbetrag angepasst, der sich von der halben Höchstbeitragsgrundlage bemisst.

 

Die an unterschiedliche Pensionshöhen erfolgte Anknüpfung unterschiedlicher An­passungsmodalitäten richtet sich nach sozialen Gesichtspunkten, entspricht dem Regierungsübereinkommen und trägt dem Interesse an der Sicherung der Finan­zierbarkeit der Pensionen Rechnung.

 

Ergänzend ist hiezu noch auszuführen, dass die mit 1. Jänner 2006 erfolgte außer­tourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende deshalb erfolgte, um eine Armutsgefährdung dieses Personenkreises hintanzuhalten. Sie  wurde im SVÄG 2005 geregelt und betrifft ausschließlich den entsprechenden Richt­satz.

 

Die Pensionsanpassung nach § 108h ASVG versteht sich grundsätzlich als Bruttoer­höhung und berücksichtigt nicht etwaige Änderungen bei den Beitragssätzen zur Krankenversicherung oder Änderungen im Steuerrecht. Der Entfall der Pensionsan­passung im ersten Jahr nach der Zuerkennung ist ebenfalls geltendes Recht.

 

 

Frage 18:

 

Diese Meinung eines Experten ist mir ausschließlich aus den Medien bekannt. Ich orientiere mich an der Stellungnahme des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes zu der im Begut­achtungsentwurf des Pensionsharmonisierungsgesetzes vorgesehenen Übergangs­regelung für die Pensionsanpassung in den Jahren 2006 bis 2008.

 

 

Mit freundlichen Grüßen